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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2024 BEZ.2023.74 (AG.2024.533)

September 19, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,579 words·~33 min·3

Summary

Forderung aus Mietvertrag

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2023.74

ENTSCHEID

vom 19. September 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                     Kläger und Widerbeklagter

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                    Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. September 2023

betreffend Forderung aus Mietvertrag

Sachverhalt

Die B____ (Beklagte und Widerklägerin, Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Vermieterin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie ist Eigentümerin der Liegenschaften [...] in Basel. Ursprünglich waren A____ (Kläger und Widerbeklagter, Beschwerdeführer; nachfolgend: Mieter), seine Mutter [...] und seine Schwester [...] Aktionäre der Vermieterin. Die Mutter des Mieters war Präsidentin des Verwaltungsrats, der Mieter und seine Schwester waren ebenfalls Verwaltungsratsmitglieder. Im Jahr 2014 wurde die Mutter des Mieters aufgrund eines Hirnschlags verbeiständet. In der Folge schieden der Mieter und seine Schwester im Jahr 2016 als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder aus der Vermieterin aus.

Am 10. Dezember 2010 schlossen der Mieter und die Vermieterin einen Mietvertrag über eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit Galerie im 6. Obergeschoss der Liegenschaft [...] in Basel ab. Der Mietzins beträgt gemäss diesem Mietvertrag CHF 2’000.– zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von CHF 200.–.

Am 29. August 2018 gelangte der Mieter mit folgenden Rechtsbegehren an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (nachfolgend: Mietschlichtungsstelle):

1.    Es sei festzustellen, dass in Bezug auf die 3-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss der Liegenschaft [...], Basel, der Beklagten ein Mietverhältnis mit dem Kläger als Mieter besteht.

2.    Es sei festzustellen, dass in Bezug auf die Wohnung im 5. Obergeschoss der Liegenschaft [...], Basel einschliesslich Dachterrasse über dem Hinterhaus der Beklagten ein Mietverhältnis mit dem Kläger besteht.

3.    Es sei festzustellen, dass in Bezug auf die Garage / Abstellraum im Erdgeschoss der Liegenschaft [...], Basel der Beklagten ein Mietverhältnis mit dem Kläger besteht.

4.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids dauernd Zugang zu den Mietobjekten gemäss Ziffer 1. und 3. zu verschaffen bzw. weiterhin zu gewähren und ihm die dafür notwendigen Schlüssel und/oder Zugangscodes zu übergeben.

5.    Unter o/e-Kostenfolge für die Beklagte.

Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. November 2018 keine Einigung zwischen den Parteien zustande kam, stellte die Mietschlichtungsstelle dem Mieter am 14. November 2018 die Klagebewilligung aus. Mit Klage vom 17. Dezember 2018 gelangte der Mieter an das Zivilgericht BaseI-Stadt. Er hielt darin an den bei der Mietschlichtungsstelle gestellten Begehren fest. Am 12. Juni 2019 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

1.    Die Parteien sind sich einig, dass das Verfahren bis 30. August 2019 oder bis zum früheren Widerruf durch eine der Parteien sistiert wird.

2.    Die Beklagte erklärt, dass sie während der Dauer der Sistierung keine baulichen Eingriffe in die streitgegenständliche Fläche vornimmt, ausser die bereits angekündigte Dachsanierung sowie allfällige Massnahmen zur dringenden Gefahrenabwehr. In letzterem Fall wird vorgängig der Rechtsvertreter des Klägers informiert.

3.    Der Kläger erklärt, dass er den von der Beklagten beauftragten Bauexperten zu einem gemeinsam zu bestimmenden Zeitpunkt Zugang zu den Räumlichkeiten im 5., 6. und 7. OG der [...], Basel, gewähren wird, um den baulichen Zustand der Räumlichkeiten abzuklären. Der Vertreter des Klägers wird ebenfalls anwesend sein.

Mit Verfügung vom gleichen Tag sistierte die Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hob sie die Sistierung auf Antrag der Vermieterin auf und setzte dieser unter Hinweis auf das vereinfachte Verfahren Frist zur Stellungnahme. Am 20. September 2019 reichte die Vermieterin ihre Klageantwort und Widerklage ein. Sie stellte darin folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Klage sei abzuweisen;

2.    Widerklageweise sei der Kläger unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Busse) zu verurteilen, der B____ eine Besichtigung der von ihm genutzten Räume im 5. und 6. Obergeschoss sowie der Galerie in der Liegenschaft [...], Basel, zu gestatten, und zwar zu den üblichen Geschäftszeiten an einem von ihm selbst festzulegenden Tage ausser Samstagen, Sonntagen und Feiertagen binnen 60 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils. Für den Fall, dass der Kläger die Besichtigung binnen 60 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils nicht gestattet hat, seien geeignete Massnahmen zur Realvollstreckung gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO im Urteil vorzusehen.

3.    Sollte das Rechtsbegehren 2 des Klägers in Bezug auf die Wohnung im 5. Obergeschoss des Hauses [...] gutgeheissen werden, so sei der Kläger widerklageweise zur Bezahlung von CHF 190'125 zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. März 2017 (mittlerer Verfalltag); Mehrforderung vorbehalten.

4.    Unter o.e. Kostenfolge, einschliesslich MWST.

Weiter stellte sie folgenden Verfahrensantrag:

Vor, eventualiter anstelle eines zweiten Schriftenwechsels sei im Rahmen einer Instruktionsverhandlung zunächst ein Augenschein in der vom Kläger gemäss seinem Rechtsbegehren 2 beanspruchten Wohnung im 5. Obergeschoss, [...] sowie der daran angrenzenden Dachfläche durchzuführen.

Nachdem sich der Mieter mit Eingabe vom 15. November 2019 zum Streitwert geäussert hatte, teilte das Zivilgericht mit, dass das Verfahren durch die Einzelrichterin geführt werde. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 stellte der Mieter folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei das Verfahren vorab auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken.

2.    Die Widerklage sei vom Hauptverfahren zu trennen und es sei auf sie nicht einzutreten.

3.    Dem Kläger sei die Frist zur Einreichung materieller Ausführungen zur Klagantwort und zur Widerklage sowie zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Beklagten abzunehmen, bis über die vorstehenden Rechtsbegehren 1 und 2 entschieden ist.

Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Replik und Widerklageantwort angemessen, das heisst mindestens um zwei Monate zu erstrecken.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 beantragte die Vermieterin die Abweisung der Anträge. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 schränkte das Zivilgericht das Verfahren auf die Rechtsbegehren der Klage ein und setzte dem Mieter erneut Frist zur Replik. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 beschränkte das Zivilgericht das Verfahren auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts. Mit Verfügung vom 23. August 2021 stellte es aufgrund von entsprechenden Eingaben der Parteien fest, dass diese auf eine Verhandlung verzichtet hätten.

Am 15. September 2021 erging betreffend die Hauptklage folgender Entscheid:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Der Kläger trägt die Kosten von CHF 500.00.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter am 20. Oktober 2021 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Das Zivilgericht sistierte in der Folge das erstinstanzliche Verfahren betreffend das widerklageweise erhobene Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2019 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das hängige Berufungsverfahren. Mit Entscheid vom 23. November 2022 (Verfahrensnummer ZB.2021.49) wies das Appellationsgericht die Berufung gegen den Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts betreffend die Hauptklage ab. Nach Eintritt der Rechtskraft des genannten Berufungsentscheids hob das Zivilgericht die Sistierung des Verfahrens betreffend die Widerklage auf und setzte dem Mieter Frist für eine Stellungnahme. Eine solche ging auch innert Nachfrist nicht ein. Das Zivilgericht lud in der Folge zur Verhandlung des Einzelgerichts. Es wies die Parteien darauf hin, dass es über die sachliche Zuständigkeit der Widerklage zu entscheiden habe und – falls es diese bejahen sollte – die Widerklage materiell beurteilen werde. Soweit die sachliche Zuständigkeit bejaht werde, sei das vereinfachte Verfahren massgebend.

Am 13. September 2023 fand die Verhandlung statt. Die Vermieterin hielt an ihrem Widerklagebegehren in Ziff. 2 fest, wobei sie dieses dahingehend ergänzte, dass das Besichtigungsrecht auch für die Räume im Dachgeschoss der Liegenschaft [...] in Basel verlangt werde. Weiter präzisierte sie die Modalitäten für die Festlegung des Besichtigungstermins und konkretisierte ihren Antrag auf Vollstreckungsmassnahmen. Der anwaltlich vertretene Mieter beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, ansonsten sei sie abzuweisen.

Mit Entscheid vom 13. September 2023 verurteilte das Zivilgericht den Mieter dazu, der Vermieterin eine Besichtigung der von ihm genutzten Räume im 5. und 6. Obergeschoss sowie der Galerie in der Liegenschaft [...], Basel, sowie im Dachgeschoss der Liegenschaft [...], Basel, zu gestatten, und zwar zu den üblichen Geschäftszeiten an einem von ihm unter Einhaltung einer Anzeigefrist von 10 Tagen selbst festzulegenden Tage ausser Samstagen, Sonntagen und Feiertagen binnen 60 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils. Für den Fall, dass der Mieter die Besichtigung binnen 60 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils nicht gestattet habe, habe er für jeden Tag der Nichterfüllung eine Busse von CHF 500.– zu bezahlen. Für den Fall dass der Mieter die Besichtigung binnen 120 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht gestattet habe, werde die Vermieterin ermächtigt, das Besichtigungsrecht mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen. Dem Mieter wurden die Gerichtskosten von CHF 645.– (bei schriftlicher Begründung des Entscheids) auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid hat der Mieter am 27. Oktober 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2023 sei aufzuheben und auf die Widerklage der Vermieterin sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Streitsache an das Zivilgericht zurückzuweisen mit der Massgabe, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Vermieterin aufzuerlegen. Auf entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Beschwerdeantwort der Vermieterin vom 13. Dezember 2023 beantragt diese die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Eintreten

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist im vorliegenden Fall ein Entscheid des Zivilgerichts (Einzelgericht), in welchem dieses im vereinfachten Verfahren ein Besichtigungsrecht der Vermieterin in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten bejaht und dessen Durchsetzung regelt. Das Zivilgericht hat den Streitwert auf CHF 6'000.– festgelegt. Demgemäss ist gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellations-gerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.         Der Entscheid des Zivilgerichts

Das Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass es mit Entscheid vom 15. September 2021 auf die Klage des Mieters nicht eingetreten sei. Eine Berufung des Mieters gegen diesen Entscheid sei abgewiesen worden und dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Sistierung des Verfahrens betreffend die Widerklage während der Dauer des Berufungsverfahrens hätten die Parteien keinen Widerspruch erhoben. In der Ladung zur Verhandlung habe das Zivilgericht darauf hingewiesen, dass es über die sachliche Zuständigkeit für die Widerklage zu entscheiden habe und – falls es diese bejahen sollte – die Widerklage materiell beurteilen werde (angefochtener Entscheid, Tatsachen).

In der Folge prüfte das Zivilgericht, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Widerklage erfüllt seien. Voraussetzung hierfür sei, dass am Ort der Hauptklage auch für den widerklageweise geltend gemachten Anspruch ein Gerichtsstand bestehe, was vorliegend der Fall sei. Sowohl für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen als auch für dingliche Klagen sei das Gericht am Ort der gelegenen Sache und vorliegend somit das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt zuständig. Vorausgesetzt sei weiter, dass der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen sei. Vorliegend sei der Prozess betreffend die Hauptklage im vereinfachten Verfahren geführt worden. Demzufolge sei die Widerklage dann zulässig, wenn sie im vereinfachten Verfahren zu behandeln sei. Den Streitwert der widerklageweise geltend gemachten Anträge bezifferte das Zivilgericht auf CHF 6'000.–. Damit sei auch auf das Widerklageverfahren das vereinfachte Verfahren anwendbar. Die Klagenhäufung sei zulässig und die Widerklage sei rechtzeitig erhoben worden. In Bezug auf den am 12. Juni 2019 zwischen der Vermieterin und dem Mieter geschlossenen Vergleich liege keine res iudicata vor, da im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch kein Verfahren hängig gewesen sei, in dem die Vermieterin ihr Besichtigungsrecht geltend gemacht habe. Die Widerklage sei erst am 20. September 2019 erfolgt. Die Anträge auf andere Massnahmen und die anlässlich der Verhandlung vorgenommenen drei Änderungen der Klage seien zulässig. Es bestehe ohne Zweifel ein sachlicher Zusammenhang der neuen Rechtsbegehren zu den bereits gestellten Anträgen. Es gehe auch in den erweiterten bzw. präzisierten Rechtsbegehren darum, dass die Vermieterin Räumlichkeiten, die in ihrem Eigentum stünden und vom Mieter benutzt würden, besichtigen wolle und dass dies auch im Fall einer Weigerung des Mieters durchgesetzt werde. Die Änderung sei rechtzeitig erfolgt. Auf die Widerklage sei einzutreten (E. 2).

Inhaltlich führte das Zivilgericht aus, dass betreffend die Räumlichkeiten im 6. Obergeschoss sowie der Galerie der Liegenschaft [...] in Basel unbestrittenermassen ein Mietverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Gemäss Art. 257h Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) müsse der Mieter dem Vermieter gestatten, die Mietsache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig sei. Der Mieter habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Besichtigung der Mieträumlichkeiten nicht zulässig sein soll. Demzufolge sei er zu verpflichten, der Vermieterin Zugang zu den Räumlichkeiten im 6. Obergeschoss sowie der Galerie der Liegenschaft [...] in Basel zu gewähren (E. 4).

Ob auch betreffend die Räumlichkeiten im 5. Obergeschoss der Liegenschaft [...] in Basel ein Mietverhältnis bestehe, sei zwischen den Parteien umstritten. Dies könne aber offen gelassen werden. Es sei nicht erkennbar, wie sich das Besichtigungsrecht eines Liegenschaftseigentümers von demjenigen eines Vermieters in einer hier relevanten Weise unterscheiden solle. Bei beiden gehe es darum, dass der Vermieter bzw. Eigentümer den Zustand der Liegenschaft prüfe. Der Mieter habe auch nicht substantiiert aufgezeigt, worin denn die behaupteten Unterschiede bestünden. Im Fall eines Mietverhältnisses käme Art. 257h Abs. 2 OR zur Anwendung, andernfalls könne sich die Vermieterin auf ihr Recht als Eigentümerin berufen. Der Mieter verweigere der Vermieterin den Zugang zu den Räumlichkeiten im 5. Obergeschoss der Liegenschaft [...] in Basel sowie zum Dachgeschoss der Liegenschaft [...] in Basel, obwohl die Vermieterin unbestrittenermassen Eigentümerin sei. Der Mieter habe nicht dargelegt, dass ihm ein Recht an diesen Räumlichkeiten zustehe, das ihm erlaubte, der Vermieterin den Zugang zu verweigern. Er werde daher verpflichtet, der Vermieterin eine Besichtigung zu ermöglichen. Die von der Vermieterin genannten Modalitäten und Fristen seien sachgerecht und würden demzufolge ebenfalls ins Dispositiv aufgenommen (E. 5).

Das Zivilgericht stellte schliesslich fest, dass der Mieter in der Vereinbarung vom 12. Juni 2019 der Vermieterin bzw. einem von ihr beauftragten Bauexperten zur Klärung des baulichen Zustands der Räumlichkeiten den Zutritt zu den Räumlichkeiten im 5., 6. und 7. Obergeschoss der [...] in Basel zugestanden habe. An diese Vereinbarung habe sich der Mieter zu halten. Auch aus diesem Grund sei die Klage somit gutzuheissen (E. 6).

Nachdem der Mieter die Vereinbarung vom 12. Juni 2019 nicht umgesetzt habe und sich gegenüber der Vermieterin auch sonst wenig kooperativ gezeigt habe, sei davon auszugehen, dass er dem vorliegenden Entscheid nicht ohne weiteres Folge leisten werde. Vorliegend erscheine es am effektivsten, die Vermieterin zu ermächtigen, sich mit polizeilicher Hilfe Zugang zur Wohnung zu verschaffen, falls der Mieter ihr nicht innert der vorliegend gesetzten Frist Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähre. Nur so sei sichergestellt, dass die Vermieterin zu ihrem Recht komme und die Räume besichtigen könne. Da diese Massnahme jedoch sehr einschneidend sei, soll trotz des beachtlichen Vermögens des Mieters zunächst versucht werden, diesen durch eine Busse von CHF 500.– pro Tag der Nichterfüllung dazu zu bewegen, dem Entscheid nachzuleben. Sollte dies keine Wirkung zeigen, werde die Vermieterin ermächtigt, sich mit polizeilicher Hilfe Zugang zu den zu besichtigenden Räumlichkeiten zu verschaffen (E. 7). Dem Ausgang entsprechend würden die Kosten dem Mieter auferlegt mit einer Gebühr von CHF 645.–. Unter Beachtung von § 2a Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 (SG 154.800) werde keine Parteientschädigung zugesprochen (E. 8).

3.         Die Standpunkte der Parteien

3.1      Der Mieter hält in seiner Beschwerde fest, dass das Zivilgericht den Sachverhalt, die unterschiedlichen Positionen der Parteien und den Verfahrensablauf korrekt wiedergebe (Beschwerde, Rz. 14). Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb das Zivilgericht die Haupt- und die Widerklage nicht gemeinsam behandelt habe, zumal es die Widerklage nicht vom Hauptverfahren getrennt habe. Mit Entscheid vom 15. September 2021 sei das Zivilgericht auf die Hauptklage nicht eingetreten. Dies sei damit begründet worden, dass das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung komme, weil kein Fall nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO zu behandeln sei und der Streitwert der Hauptklage den Betrag von CHF 30'000.– übersteige. Nach Ansicht des Mieters hätte der Nichteintretensentscheid betreffend die Hauptklage zwingend auch zu einem Nichteintretensentscheid betreffend die Widerklage führen müssen. Da die Haupt- und die Widerklage nicht voneinander getrennt worden seien, dürfe die separate Beurteilung der Hauptklage in der Widerklage nicht zu einem anderen Ergebnis führen, als wenn beide Klagen gemeinsam beurteilt worden wären (Rz. 15). Die Widerklage sei nicht zulässig, da die Voraussetzungen für eine Widerklage nicht erfüllt gewesen seien (Rz. 16).

Die Ansprüche aus der Hauptklage und der Widerklage seien vorliegend nicht nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen (Rz. 18). Es sei nicht zutreffend, dass die Hauptklage im vereinfachten Verfahren geführt und beurteilt worden sei. Bereits mit Verfügung vom 27. September 2019 habe das Zivilgericht Zweifel an seiner Zuständigkeit und an der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geäussert und den Parteien die Überweisung des Verfahrens an die Kammer in Aussicht gestellt. Diese Verfügung sei in der Folge mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 in Wiedererwägung gezogen worden und das Zivilgericht habe in dieser Verfügung festgehalten, dass das Verfahren durch die Einzelrichterin geführt werde. Am 15. September 2021 sei das Zivilgericht schlussendlich auf die Klage nicht eingetreten, weil die Voraussetzung des vereinfachten Verfahrens und damit die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben gewesen seien. In den Anmerkungen zur Verfügung vom 2. Februar 2022 im Verfahren MG.2018.55 habe sich das Zivilgericht wie folgt geäussert: «Demzufolge erscheint es zweckmässig, mit der Weiterbehandlung der Widerklage zuzuwarten, bis rechtskräftig über die Zuständigkeit des zur Beurteilung der (Haupt-) Klagebegehren zuständigen Gerichts entschieden ist. Denn erst wenn die sachliche Zuständigkeit und die anwendbare Verfahrensart hinsichtlich der (Haupt-) Klagebegehren feststeht, lassen sich die Zulässigkeit der Widerklage (vgl. Art. 224 ZPO) sowie die sachlich-funktionelle Gerichtszuständigkeit für deren Behandlung bestimmen». Dies sei als klarer Hinweis zu verstehen, dass das Zivilgericht davon ausgegangen sei, dass auf die Widerklage nicht eingetreten werden könne, wenn das Appellationsgericht den Nichteintretensentscheid bezüglich der Hauptsache bestätige. Das vereinfachte Verfahren sei nach Auffassung des Zivilgerichts für die Hauptklage gar nicht zulässig gewesen, sodass Haupt- und Widerklage nicht nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen gewesen seien. Die Hauptklage habe nach Auffassung des Zivilgerichts dem ordentlichen Verfahren unterstanden, was zum Nichteintretensentscheid geführt habe, und die Widerklage habe dem vereinfachten Verfahren unterstanden. Somit hätten die Haupt- und Widerklage nicht der gleichen Verfahrensart bzw. mit Sicherheit nicht dem vereinfachten Verfahren unterstanden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Zivilgericht das Verfahren zu Unrecht im vereinfachten Verfahren geführt habe. Wenn das Zivilgericht davon ausgehe, dass die Haupt- und Widerklage der gleichen Verfahrensart in Form des vereinfachten Verfahrens unterstanden hätten, so liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor, weil für die Hauptklage das vereinfachte Verfahren gar nicht zulässig gewesen sei. Damit sei die Widerklage unzulässig. Auf die Widerklage hätte demgemäss nicht eingetreten werden dürfen (Rz. 19).

Ferner komme entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts auf die Widerklage das ordentliche und nicht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Da das Zivilgericht die Widerklage nicht vom Hauptverfahren getrennt habe, seien beide als Einheit aufzufassen. Dies habe zur Konsequenz, dass gemäss Art. 94 ZPO auf den Streitwert mit dem höheren Rechtsbegehren abzustellen sei. Das Zivilgericht habe festgestellt, dass der Streitwert beider Klagen auf jeden Fall über CHF 30'000.– liege und somit im ordentlichen Verfahren hätten geführt werden müssen (Rz. 20).

Es sei zudem fraglich, ob der von der Vermieterin widerklageweise geltend gemachte Anspruch auf Besichtigung der vom Mieter genutzten Räume vermögensrechtlicher Natur sei. Streitigkeiten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter hätten, könnten dem vereinfachten Verfahren nicht unterstehen, und das Zivilgericht hätte auch aus diesem Grund auf die Widerklage im vereinfachten Verfahren nicht eintreten dürfen (Rz. 21). Die von der Vermieterin widerklageweise geltend gemachte Forderung habe keinen objektiven Wert und erschöpfe sich in der Gewährung des geltend gemachten Besichtigungsrechts (Rz. 24, erstes Lemma). Sollte man davon ausgehen, dass es sich bei der Widerklage um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle, so könne der Streitwert nicht losgelöst vom Streitwert der Hauptklage beurteilt werden (Rz. 24, zweites Lemma). Selbst wenn die Widerklage dem vereinfachten Verfahren unterstünde, und das Zivilgericht für die Widerklage zuständig sein solle, so sei festzuhalten, dass dies für die Hauptklage, die dem ordentlichen Verfahren unterstehe, nicht der Fall sei (Rz. 25). Das Zivilgericht habe das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Haupt- und Widerklage nicht geprüft. Dies stelle einen formellen Mangel dar, der allein schon zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids respektive zur Zurückweisung an das Zivilgericht zur neuen Entscheidung führen müsse. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage werde vom Mieter bestritten. Die Räumlichkeiten im 6. Obergeschoss der Liegenschaft [...] und in der Liegenschaft [...] seien nicht Gegenstand der Hauptklage gewesen. Es bestehe kein enger Zusammenhang, weil diese Räumlichkeiten in der Hauptklage gar nicht im Streit gelegen hätten (Rz. 27, drittes Lemma). Zudem habe in Bezug auf die Besichtigung der Räumlichkeiten im 5., 6. und 7. Obergeschoss der Liegenschaft [...] ein gerichtlicher Vergleich vorgelegen, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, die Besichtigung der gleichen Räumlichkeiten in der Widerklage noch einmal geltend zu machen. Demzufolge hätte das Zivilgericht von einer res iudicata ausgehen müssen und hätte auf die Widerklage nicht eintreten dürfen (Rz. 28).

Nach Auffassung des Mieters seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage klarerweise nicht erfüllt, sodass das Zivilgericht nicht auf die Widerklage hätte eintreten und diese nicht hätte materiell behandeln dürfen. Demzufolge werde beantragt, den Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und auf die Widerklage nicht einzutreten. Damit erübrige es sich, zu den materiellen Ausführungen der Zivilgerichts Stellung zu nehmen (Rz. 33). Der Entscheid des Zivilgerichts sei aber auch in materieller Hinsicht nicht korrekt gewesen. Die Ausführungen des Zivilgerichts, wonach es im Ergebnis offen gelassen werden könne, ob das Besichtigungsrecht sich aus dem Mietrecht oder direkt aus dem Anspruch des Eigentümers ergebe, seien nicht zutreffend, zumal auch andere Vertragsverhältnisse wie z.B. die Gebrauchsleihe, die kein Besichtigungsrecht analog von Art. 257h OR kenne, infrage kommen könnten (Rz. 34).

3.2      Die Vermieterin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass der Mieter ihr weiterhin, wie schon seit Jahren, die Besichtigung der von ihm benutzten Räumlichkeiten verweigere. Die Beschwerde ziele einzig und allein darauf ab, diese weiter bis nach Beendigung eines im Fall der Gutheissung neu einzuleitenden Verfahrens verweigern zu können (Beschwerdeantwort, Rz. 6).

Das Zivilgericht sei zu Recht auf die Widerklage eingetreten (Rz. 7 ff.). Die Widerklage sei selbständig zu beurteilen. Sie stehe und falle nicht mit der Hauptklage. Einmal rechtshängig, sei sie unabhängig vom Schicksal der Hauptklage zu beurteilen (Rz. 9). Das gelte auch dann, wenn auf die Hauptklage nicht eingetreten werde, weil das Gericht beispielsweise örtlich für diese nicht zuständig sei. Der Gerichtsstand der Widerklage bleibe in diesem Fall erhalten, obwohl das Gericht für die Hauptklage nicht zuständig sei (Rz. 10). Auch eine nachträglich erkannte falsche Verfahrensart für die Hauptklage dürfe nicht dazu führen, dass die Widerklage wegfalle (Rz. 11). Die Widerklage sei vorliegend im Rahmen des vereinfachten Verfahrens erhoben worden. Dort gehöre sie wegen des Streitwerts von weniger als CHF 30'000.– auch hin. Damit sei auf sie dieselbe Verfahrensart anwendbar wie jene, in der die Hauptklage damals behandelt worden sei (Rz. 12). Die Widerklage sei auch dann zulässig, wenn es nicht darauf ankomme, in welcher Verfahrensart die Hauptklage tatsächlich behandelt worden sei, sondern darauf, welche Verfahrensart hätte angewendet werden müssen. Denn ein Anspruch, der an sich im vereinfachten Verfahren behandelt werden sollte, dürfe selbst dann widerklageweise geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sei (Rz. 13). Dies entspreche der gesetzlichen Regelung in Art. 224 Abs. 1bis ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft trete (Rz. 14). Diese Änderung sei ein Nachvollzug dessen, was die massgebliche Lehre zum geltenden Recht lehre und die Praxis teils praktiziert habe (Rz. 15).

Der Entscheid des Zivilgerichts sei so oder anders richtig. Entweder sei entscheidend, dass die Hauptklage im vereinfachten Verfahren erhoben worden sei. Dann sei das Erfordernis derselben Verfahrensart erfüllt. Oder es sei entscheidend, dass die Hauptklage eigentlich im ordentlichen Verfahren hätte geführt werden sollen. Auch dann sei die Widerklage nach massgeblicher Lehrmeinung und Rechtsprechung zulässig (Rz. 25). Massgeblich sei einzig, dass das Zivilgericht das Verfahren gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2019 als vereinfachtes Verfahren vor der Einzelrichterin weitergeführt habe. Dies sei vom Mieter nicht beanstandet worden, der stets vertreten habe, das sei die richtige Verfahrensart (Rz. 26). Die Hinweise des Zivilgerichts zur Verfügung vom 2. Februar 2022 würden daran nichts ändern, zumal damals noch (auch) ein Widerklagebegehren zur Diskussion gestanden habe, das den Streitwert von CHF 30'000.– überstiegen habe (Rz. 27). Dieses Eventualbegehren sei aber mit der Abweisung der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid über die Hauptklage dahingefallen (Rz. 28). Vorliegend sei relevant, in welcher Verfahrensart der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch zu beurteilen sei (Rz. 30). Entgegen den Ausführungen des Mieters diene das Besichtigungsrecht des Vermieters mittelbar einem geldwerten Zweck, nämlich der Wahrung des Werts der Wohnung. Hierfür müsse nicht geltend gemacht werden, dass bei der Kontrolle oder Besichtigung bestimmte Mängel entdeckt würden. Das Zivilgericht sei zu Recht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen (Rz. 31). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage sei nur nötig, wenn der Gerichtsstand der Widerklage mit Art. 14 ZPO begründet würde. Dies sei hier aber nicht einschlägig, da sich die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts nicht darauf gestützt habe (Rz. 38). Entgegen den Ausführungen des Mieters liege zudem kein gerichtlicher Vergleich über das Besichtigungsrecht und damit auch keine res iudicata vor, da diese Frage vor der Einreichung der Widerklage gar nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen sei (Rz. 39).

Der Mieter bringe in der Beschwerde zum ersten Mal überhaupt vor, es könne eine Gebrauchsleihe über den nicht gemieteten Teil der von ihm bewohnten Räume vorliegen. Dies habe er weder behauptet noch belegt. Er sei deshalb mit diesem neuen Argument nicht zu hören (Rz. 44). Zudem komme bei der Gebrauchsleihe Art. 257h Abs. 2 OR analog zur Anwendung (Rz. 45).

4.         Die Zulässigkeit der Widerklage

4.1      Vorliegend ist aufgrund der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid erstellt, dass der Mieter beim Zivilgericht am 17. Dezember 2018 eine Klage gegen die Vermieterin einreichte und dass die Vermieterin in der Folge in diesem Verfahren widerklageweise die oben beschriebenen Rechtsbegehren stellte. Weiter ist unbestritten, dass die von beiden Parteien angerufene Einzelrichterin das Verfahren zunächst auf die Rechtsbegehren der Hauptklage und sodann auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts beschränkte und dass sie mit Entscheid vom 15. September 2021 auf die Hauptklage nicht eintrat. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid vom Mieter erhobene Berufung wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. November 2022 abgewiesen. Der vorgenannte Nichteintretensentscheid der Einzelrichterin, in welchem auf die Hauptklage nicht eingetreten, über das Schicksal der Widerklage aber noch nicht entschieden wurde, ist somit in Rechtskraft erwachsen. Auf den Einwand des Mieters, das Zivilgericht hätte das Verfahren betreffend Klage nicht so von der Behandlung der Widerklage trennen dürfen, kann somit aufgrund der Rechtskraft des Entscheids vom 15. September 2021 nicht eingegangen werden. Unbestritten ist weiter, dass der Nichteintretensentscheid der Einzelrichterin in Bezug auf die Hauptklage im vereinfachten Verfahren erging. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Zivilgericht in dieser Situation auf die Widerklage eintreten durfte, obwohl es zum Ergebnis gelangte, dass für das Hauptklageverfahren das ordentliche Verfahren hätte zur Anwendung gelangen müssen, was zum Nichteintreten auf die Hauptklage im vereinfachten Verfahren führte.

4.2      Zunächst ist der Einwand des Mieters zu behandeln, wonach es sich beim widerklageweise geltend gemachten Besichtigungsanspruch der Vermieterin nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle, weshalb bereits aus diesem Grund nicht auf die Widerklage im vereinfachten Verfahren hätte eingetreten werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Mieter betreffend den Streitwert der Widerklage ausgeführt habe, dass zunächst geklärt werden müsse, auf welches Rechtsverhältnis sich der Anspruch stütze, weshalb der Streitwert dieser Frage massgeblich sei (angefochtener Entscheid, E. 2.2.4). Der Mieter hat somit gemäss den massgebenden Feststellungen des Zivilgerichts selbst ausgeführt, dass es (auch) bei der Widerklage um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gehe – dies zu Recht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist entscheidend, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 142 III 145 E. 6.1, 139 II 404 E. 12.1, 118 II 528 E. 2c, 116 II 379 E. 2a). Vorliegend geht es darum, dass die Vermieterin die in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten besichtigen möchte, über deren Nutzung sie seit längerem im Konflikt mit dem Mieter steht. Die Vermieterin strebt mit der Widerklage wirtschaftliche Interessen an, die im Zusammenhang mit der angestrebten wirtschaftlichen Nutzung dieser Räumlichkeiten stehen. Sie strebt damit mit der Widerklage vermögensrechtliche Ziele an. Es handelt sich auch bei dem diesem Ziel dienenden Besichtigungsrecht um einen Anspruch, der in Geld geschätzt werden kann. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (BGE 142 III 145 E. 6.1, 139 II 404 E. 12.1, 108 II 77 E. 1a). Die vom Zivilgericht vorgenommene Schätzung des Werts des geltend gemachten Besichtigungsrechts von CHF 6'000.– wird vom Mieter in der Höhe nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das Zivilgericht ist zu Recht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen, die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist.

4.3      Der Mieter macht in seiner Beschwerde weiter geltend, dass das Zivilgericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit Art. 94 ZPO missachtet habe. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich der Streitwert in dem Fall, in welchem sich Haupt- und Widerklage gegenüber stehen, nach dem höheren Rechtsbegehren. Der Mieter macht geltend, dass das Gericht in diesem Sinn auf den Wert der Hauptklage hätte abstellen müssen. Dies hätte dazu geführt, dass auf die Widerklage nicht hätte im vereinfachten Verfahren eingetreten werden dürfen. Die Vermieterin weist in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der Mieter die Regel von Art. 94 ZPO in einen unzutreffenden Zusammenhang stellt. Im vorliegenden Fall wurde die Widerklage in dem Zeitpunkt materiell behandelt, als der Entscheid, auf die Hauptklage nicht einzutreten, bereits in Rechtskraft erwachsen war. In diesem Zeitpunkt standen sich somit keine Haupt- und Widerklage mehr gegenüber, und dementsprechend ist auch unter Beachtung von Art. 94 ZPO der Streitwert der Hauptklage für die Bestimmung des Streitwerts der Widerklage nicht mehr relevant. In Bezug auf die Berechnung des Streitwerts der Widerklage kann auf die obigen Ausführungen (E. 4.2) verwiesen werden.

4.4

4.4.1   In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht im vereinfachten Verfahren auf die Widerklage eingetreten ist, obwohl es zuvor seine Zuständigkeit zur Behandlung der Hauptklage abgelehnt hatte und auf diese nicht eingetreten war. Das Zivilgericht hat zunächst die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Widerklage zu Recht aus Art. 29 respektive Art. 33 ZPO abgeleitet. Die streitbezogene Liegenschaft ist in Basel im Grundbuch eingetragen (vgl. Art. 29 ZPO) und die Mietsache ist in Basel gelegen (Art. 33 ZPO). Der vom Mieter angerufene Art. 14 ZPO, der einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Widerklage verlangt, kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung.

4.4.2   Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Gleiche Verfahrensart bedeutet grundsätzlich, dass sowohl Haupt- wie auch Widerklage im ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren zu behandeln sind (Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 14 N 12; Rapold/Ferrari-Visca, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, AJP 2013, S. 387 ff., 390; vgl. Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 224 ZPO N 41). Übersteigt der Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Aus Art. 224 ZPO ergibt sich mithin das Erfordernis des prozessualen Verbindungszusammenhangs zwischen Haupt- und Widerklage. Er verlangt, dass der Prozess über die Hauptklage rechtshängig ist, die Widerklage der gleichen Verfahrensart unterliegt und die gleiche Sachzuständigkeit wahrt (Willisegger, a.a.O., Art. 224 ZPO N 53). Die Widerklage untersteht als grundsätzlich selbständige Klage allerdings nur insoweit eigenen Verfahrensregeln, als es der Verbindungszusammenhang mit der Hauptklage rechtfertigt. Ansonsten ist die Widerklage wie eine Hauptklage zu behandeln (Willisegger, a.a.O., Art. 224 ZPO N 15).

Die Widerklage verlangt damit zunächst, dass wenigstens im Zeitpunkt der Widerklageerhebung eine rechtshängige Hauptklage vorliegt, was hier zweifellos der Fall ist. Zudem kann die beklagte Partei in der Klageantwort (nur dann) Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Vorliegend erfolgte die Widerklage in einem im vereinfachten Verfahren behandelten Klageverfahren und gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.2) kam das Zivilgericht zu Recht zum Schluss, dass auf die Widerklage das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Es stellt sich nun die Frage, ob das Zivilgericht in dieser Situation zu Recht zum Schluss gelangte, dass auf die Widerklage (im vereinfachten Verfahren) einzutreten war, obwohl es zuvor (ebenfalls im vereinfachten Verfahren) auf die Hauptklage mit dem Argument nicht eingetreten war, dass auf diese das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung gelangt. Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob es für die Zulässigkeit der Widerklage gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO ausreicht, dass die Hauptklage im vereinfachten Verfahren behandelt wurde und im Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage in diesem Verfahren hängig war, oder ob gefordert wird, dass die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens für Hauptund Widerklage durch das Gericht bestätigt werden muss, damit es die Zulässigkeit der Widerklage bejahen kann.

4.4.3   Die Klagefigur der Widerklage dient dem Zweck, widersprüchliche Urteile zu verhindern und eine rasche und effiziente gesamthafte Erledigung zusammenhängender Streitsachen zwischen den Parteien zu ermöglichen (Willisegger, a.a.O., Art. 224 ZPO N 3; vgl. BGE 129 III 230 E. 3). Die Zulassung der Widerklage basiert somit auf prozessökonomischen Überlegungen (Rapold/Ferrari-Visca, a.a.O., S. 388; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697 ff., 2759). Für den geforderten prozessualen Verbindungszusammenhang ist ausschliesslich auf den Moment abzustellen, in welchem die Widerklage eingereicht worden ist. Der zeitliche Grundrahmen für die Zulässigkeit der Widerklage wird durch die Rechtshängigkeit der Hauptklage gezogen. Ist die Hauptklage noch nicht oder nicht mehr rechtshängig, ist die Widerklage unzulässig (Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 224 ZPO N 12; Willisegger, a.a.O., Art. 224 ZPO N 38). Eine während der Rechtshängigkeit der Hauptklage eingereichte Widerklage ist grundsätzlich vom Schicksal der Hauptklage unabhängig (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 224 ZPO N 19). Aufgrund der Selbständigkeit der Widerklage nach deren Einreichung bleibt diese nach überwiegender Lehre bestehen, auch wenn die Hauptklage dahinfällt (Pahud, a.a.O., Art. 224 ZPO N 29; Killias, a.a.O., Art. 224 ZPO N 6 f.; Ra-pold/Ferrari-Visca, a.a.O., S. 390; Richers/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 224 N 14; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, a.a.O., S. 2759). Diesem Grundgedanken entspricht auch die Regelung zum besonderen Widerklagegerichtsstand, der gemäss Art. 14 Abs. 2 ZPO bestehen bleibt, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt. Daraus wird in der Lehre teilweise der Schluss gezogen, dass die Rechtshängigkeit der Widerklage auch bestehen bleibt, wenn auf die Hauptklage etwa wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten werden kann (Killias, a.a.O., Art. 224 ZPO N 6 ff.; Tappy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 224 N 11; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 63 N 1; Richers/Naegeli, a.a.O., Art. 224 ZPO N 14; Grieder, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Diss. Basel 2016, S. 228; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221 ff., 7339; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, a.a.O., S. 2759; kritisch Pahud, a.a.O., Art. 224 ZPO N 29 f.; ablehnend Willisegger, a.a.O., Art. 224 ZPO N 57; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, Kap. 30 N 55).

Auch wenn dieser Ansicht gefolgt würde, führte dies im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit der Widerklage. Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO, dass die Haupt- und Widerklage nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn auf die Hauptklage das ordentliche Verfahren und auf die Widerklage das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen. In diesem Fall ist der gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO geforderte prozessuale Verbindungszusammenhang zwischen der Haupt- und der Widerklage zu keinem Zeitpunkt gegeben. Daran ändert auch nichts, dass das Verfahren zur Hauptklage im Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage im vereinfachten Verfahren geführt wurde, was zum entsprechenden Nichteintretensentscheid führte (vgl. AGE ZB.2021.49 vom 23. November 2022). Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 224 Abs. 1 ZPO ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Widerklage darauf abzustellen, dass diese nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Relevant ist allein die Frage, nach welcher Verfahrensart Hauptund Widerklage gemäss den rechtlichen Vorgaben materiell zu beurteilen sind. Somit ist es irrelevant, dass das Verfahren über die Hauptklage zunächst im vereinfachten Verfahren geführt wurde (vgl. Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2019 Ziff. 4 und Verfügung vom 27. September 2019), zumal im rechtskräftigen Nichteintretensentscheid dazu festgehalten wurde, dass die Hauptklage nicht im vereinfachten Verfahren beurteilt werden konnte. Nachdem das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Hauptklage nicht im vereinfachten Verfahren beurteilt werden kann, wohingegen die Widerklage im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist, konnte es die Zulässigkeit der Widerklage in diesem Fall nicht mehr bejahen und hätte daher auf die Widerklage nicht eintreten dürfen.

Im vorliegenden Fall wurde die Klage von der Gerichtspräsidentin unbestrittenermassen im vereinfachten Verfahren entgegengenommen (vgl. Verfügung vom 8. Juli 2019 Ziff. 4 und Verfügung vom 27. September 2019). Es ist nachvollziehbar, dass die Vermieterin in dieser Situation eine Widerklage einreichte und in Rz. 11 ihrer Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2019 darauf hinwies, dass die widerklageweise geltend gemachten Ansprüche ebenso im vereinfachten Verfahren zu behandeln seien. Dies ändert aber an der Rechtsfolge der Bestimmung von Art. 224 Abs. 1 ZPO nichts. Denn die Zulässigkeit der Widerklage richtet sich nicht nach der in Bezug auf die Hauptklage eingeleiteten Verfahrensart, sondern nach der Verfahrensart, nach welcher die Haupt- und Widerklage (materiell) zu beurteilen sind. Nachdem sich der Mieter im zivilgerichtlichen Verfahren und auch vor Appellationsgericht mehrfach dafür ausgesprochen hatte, dass die von ihm eingereichte Hauptklage im vereinfachten Verfahren beurteilt werden sollte, ist zwar nicht erkennbar, welches Schutzinteresse er gegen die Behandlung einer Widerklage vorbringen kann, die in diesem vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist. Das Eintreten auf die Widerklage war unter diesen Umständen sicherlich prozessökonomisch sinnvoll. Dies allein kann aber nicht dazu führen, dass auf die Widerklage entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 224 Abs. 1 ZPO eingetreten werden kann, zumal der Mieter in verschiedenen Eingaben beim Zivilgericht die Zulässigkeit der Widerklage bestritten hat.

4.4.4   An diesem Ergebnis änderte auch die im Rahmen der Revision der ZPO aktuell eingeführte neue Bestimmung Art. 224 Abs. 1bis ZPO nichts, die per 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Gemäss der vorgeschlagenen und vom Parlament am 17. März 2023 verabschiedeten neuen Bestimmung Art. 224 Abs. 1bis ZPO wird es dann zulässig sein, widerklageweise einen Anspruch (im ordentlichen Verfahren) geltend zu machen, der lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist, wenn die Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist. Dies hat zur Folge, dass die Widerklage zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, a.a.O., S. 2760). Der Gesetzgeber hat damit das in Art. 224 Abs. 1 ZPO festgehaltene Prinzip abgeschwächt, wonach die Widerklage nicht dazu führen soll, dass eine Hauptoder eine Widerklage infolge ihrer prozessualen Verknüpfung in einem auf die jeweilige Klage ansonsten nicht anwendbaren Verfahren behandelt werden soll. Der hier vorliegende Fall, in welchem in einer im vereinfachten Verfahren hängigen Sache eine Widerklage eingereicht wurde, in der Folge aber auf die Hauptklage nicht eingetreten wurde, und die vorgenannte Auslegung von Art. 224 ZPO in dieser Konstellation werden von der Gesetzesrevision nicht tangiert. Auch unter dem zukünftigen Recht wäre es in der vorliegenden Situation nicht möglich, auf die Widerklage einzutreten, da vorliegend gar keine Hauptklage im ordentlichen Verfahren beurteilt wurde, was Voraussetzung für die Anwendung der neuen Bestimmungen ist.

4.4.5   Für eine Widerklägerin mag das Ergebnis, dass in einem im vereinfachten Verfahren geführten Klageverfahren auf eine im vereinfachten Verfahren zu beurteilende Widerklage nicht eingetreten wird, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Hauptklage nicht im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist, stossend erscheinen. Der Fall, dass die Widerklage am Erfordernis der gleichen Verfahrensart scheitert, ist aber als Einreichung der Widerklage im unrichtigen Verfahren zu qualifizieren, auf welche Art. 63 ZPO zur Anwendung gelangt (Bohnet, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 63 N 4; Droese, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 63 N 3). Damit werden die Folgen des Nichteintretens auf die Widerklage in der vorliegenden Konstellation gemildert.

4.5      Der Mieter macht in seiner Beschwerde weiter geltend, dass das Zivilgericht nicht auf die Widerklage hätte eintreten dürfen, da die Parteien anlässlich einer Instruktionsverhandlung in einer Vereinbarung eine Besichtigung der Räumlichkeiten im 5., 6. und 7. Obergeschoss der Liegenschaft [...] in Basel vereinbart hätten. Es liege diesbezüglich ein gerichtlicher Vergleich vor, und das Zivilgericht hätte von einer res iudicata ausgehen müssen. Auch wenn das Zivilgericht auf die Widerklage gemäss den obigen Ausführungen mangels gleicher Verfahrensart nicht hätte eintreten dürfen, ist es aus prozessökonomischen Gründen gleichwohl sinnvoll, auf den (weiteren) Einwand der abgeurteilten Sache einzugehen.

Das Zivilgericht weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass die Frage des Besichtigungsrechts im Zeitpunkt der vorgenannten instruktionsgerichtlichen Verhandlung noch nicht Streitgegenstand des Verfahrens war. Mit dem Abschluss der Vereinbarung über die Ermöglichung einer Besichtigung der Räumlichkeiten sei damit keine rechtshängige Sache in einem Vergleich geregelt worden. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass mit einem gerichtlichen Vergleich auch Streitfragen erledigt werden können, die nicht Prozessgegenstand bilden (Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 241 N 3; Leumann Liebster, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 241 N 7; Tappy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 241 N 18a). Ein gerichtlicher Vergleich verfolgt aber stets den Zweck, einen Prozess zumindest teilweise zu beenden (Maurer, Der Vergleichsvertrag, Diss. Zürich 2012, Zürich 2013, N 67). Er muss damit zumindest einen Teil der im Prozess strittigen Rechtsbegehren der Parteien betreffen (Spühler, Der gerichtliche Vergleich, Zürich 2015, S. 7 f.; Tappy, a.a.O., Art. 241 N 18) bzw. der Vertragsgegenstand des gerichtlichen Vergleichs muss zumindest einen Teil des eingeklagten Anspruchs umfassen (vgl. Kriech, a.a.O., Art. 241 N 3). Der anlässlich der Instruktionsverhandlung abgeschlossene Vergleich betraf im vorliegenden Fall nicht einmal einen Teil der im damaligen Prozess im Zeitpunkt des Vertragsschlusses strittigen Rechtsbegehren. Die anlässlich der instruktionsgerichtlichen Verhandlung abgeschlossene Vereinbarung führte unbestrittenermassen nicht zum Abschluss und auch nicht zum Teilabschluss eines gerichtlichen Verfahrens, sondern lediglich zu dessen Sistierung. Aus den vorstehenden Gründen handelt es sich beim anlässlich der Instruktionsverhandlung abgeschlossenen Vergleich nicht um einen gerichtlichen Vergleich im Sinn von Art. 241 ZPO, der in materielle Rechtskraft erwachsen könnte. Das Zivilgericht ist in dieser Situation zu Recht nicht von einer abgeurteilten Sache ausgegangen.

5.         Beschwerdeentscheid

5.1      Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und auf die Widerklage ist nicht einzutreten.

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Vermieterin die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gemäss § 2a des Gesetzes über die Gerichtsgebühren betragen die Gerichtsgebühren in Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Mietschlichtungsstelle haben minimal CHF 200.– und maximal CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete und bis CHF 3'500.– bei Geschäftsmiete, und es wird in diesen Fällen keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Widerklage wurde im vorliegenden Fall in einem Verfahren eingereicht, das seinen Ursprung bei der Mietschlichtungsstelle hatte. Das Zivilgericht ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese Bestimmung auch auf die widerklageweise geltend gemachten Klagen zur Anwendung gelangen muss, wenn diese ansonsten zunächst bei der Mietschlichtungsstelle hätten geltend gemacht werden müssen. Umgekehrt kann dies nicht für Ansprüche gelten, für deren Behandlung die Mietschlichtungsstelle gar nicht zuständig gewesen wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Berechnung der Gerichtsgebühr sind nicht zu beanstanden und können auch auf die Gebühr für das Beschwerdeverfahren übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Reglement über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 645.– und diejenige für das Beschwerdeverfahren auf CHF 600.– festzusetzen. Im Einklang mit § 2a Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2023 ([...]) wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 645.– sowie des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demzufolge die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zurückzuerstatten.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2023.74 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2024 BEZ.2023.74 (AG.2024.533) — Swissrulings