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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.05.2021 BEZ.2021.7 (AG.2021.468)

May 11, 2021·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·306 words·~2 min·8

Summary

Forderung (Begehren um Rechtsöffnung / um Beseitigung des Rechtsvorschlages)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2021.7

ENTSCHEID

vom 11. Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. November 2020

betreffend Forderung

Erwägungen

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 ([...]) erhob die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht «Einsprache». Die Zivilgerichtspräsidentin leitete die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 450.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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