Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.25
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
[...] Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Juni 2017
betreffend Pfändung und Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Sachverhalt
Nachdem A____ (Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. … am 23. November 2016 der Zahlungsbefehl zugestellt worden war, erfolgte am 4. Februar 2017 die Zustellung der Pfändungsankündigung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2017 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde, womit er geltend machte, am 25. November 2016 auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls den Rechtsvorschlag angekreuzt und unterzeichnet und dieses Doppel zwischen dem 28. und 30. November 2016 am Schalter des Betreibungsamts abgegeben zu haben. Mit Eingabe vom 26. März 2017 stellte er zusätzlich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde sowohl auf die Beschwerde wie auch auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht ein.
Mit Beschwerde vom 15. Juli 2017 (Postaufgabe: 16. Juli 2017) beantragt der Beschwerdeführer, die Pfändung sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei wiederherzustellen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz) und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Keine Anwendung findet der Untersuchungsgrundsatz hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, so dass auf die im Gesuch vorgebrachten Gründe abgestellt werden darf (Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 33 N 16).
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 zugestellt. Die am 16. Juli 2017 aufgegebene Beschwerde erfolgte damit fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 6. März 2017 damit begründet, dass die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben worden sei. Die Pfändungsankündigung sei dem Beschwerdeführer bereits am 4. Februar 2017 zugestellt worden, er habe aber erst am 6. März 2017 nach Ablauf der 10-tägigen Frist Beschwerde eingereicht. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er rechtzeitig beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben habe, zutreffen (angefochtener Entscheid, E. 1).
Der Beschwerdeführer führt hiergegen an, dass es nur zur Pfändung habe kommen können, weil das Betreibungsamt geltend mache, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei (Beschwerde, Ziff. 1). Er sei am 28. oder 30. November 2016 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr am Schalter des Betreibungsamts gewesen. Der anwesende Beamte habe aber den Zahlungsbefehl mit dem Rechtsvorschlag nicht entgegennehmen wollen (Beschwerde, Ziff. 3). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere bestreitet er nicht, dass ihm die Pfändungsankündigung am 4. Februar 2017 zugestellt worden ist und dass er erst am 6. März 2017 dagegen Beschwerde erhoben hat. Das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 6. März 2017 wegen Verspätung ist somit nicht zu beanstanden.
3.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags ist die untere Aufsichtsbehörde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nicht innert der 10-tägigen Frist von Art. 33 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 SchKG um Wiederherstellung der Frist nachgesucht habe. Er habe spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am 4. Februar 2017 Kenntnis davon gehabt, dass kein Rechtsvorschlag registriert worden sei, so dass spätestens in diesem Zeitpunkt der Wegfall des Hindernisses zur Erhebung des Rechtsvorschlags erfolgt sei. Das Wiederherstellungsgesuch hätte nach der gesetzlichen Regelung innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses, somit spätestens am 14. Februar 2017, gestellt werden müssen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die Fristversäumnis des Beschwerdeführers auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei oder nicht (angefochtener Entscheid, E. 2).
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er gegen die Pfändungseinladung nicht Beschwerde erhoben habe, weil er der Annahme bzw. dem Irrtum unterlegen sei, dass sein Rechtsvorschlag "angenommen" worden sei. Erst als er mit der Budgetund Schuldenberatungsstelle Plusminus in Kontakt getreten sei, sei er darauf hingewiesen worden, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ab da habe er Kontakt mit dem Betreibungsamt aufgenommen (Beschwerde, Ziff. 3).
Gemäss Art. 33 Abs. 4 Satz 1 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Gleichzeitig ist gemäss Satz 2 dieser Bestimmung vom Wegfall des Hindernisses, innert derselben wie der ursprünglichen Frist – vorliegend der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist (Art. 74 Abs. 1 SchKG) – die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen. Selbst wenn man entgegen der Erwägung der unteren Aufsichtsbehörde, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Zustellung der Pfändungsankündigung Kenntnis davon gehabt habe, dass sein Rechtsvorschlag nicht registriert worden sei (angefochtener Entscheid, E. 2.2), davon ausginge, dass er erst aufgrund der Konsultation der Schuldenberatungsstelle Plusminus realisiert hat, dass er keinen gültigen Rechtsvorschlag erhoben hat, könnte seine Beschwerde nicht gutgeheissen werden. Denn mit seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar, wann genau er die genannte Beratungsstelle zum ersten Mal konsultiert hat. Auch seiner Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde vom 26. März 2017 lässt sich das genaue Datum seiner Vorsprache dort nicht entnehmen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2017, lit. O). Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, dass erst am 2. März 2017, als er beim Betreibungsamt persönlich vorsprach, definitiv feststand, dass dort kein Rechtsvorschlag registriert worden war (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2017, lit. R), wäre sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist vom 26. März 2017 längst nach Ablauf der 10-tägigen Frist am 13. März 2017 (vgl. Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO) eingereicht worden. Ganz abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch nicht belegt, dass er mit der Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs den versäumten Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt nachgeholt hätte (Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG). Die untere Aufsichtsbehörde ist damit auch im Lichte dieser Erwägungen zu Recht nicht auf das Wiederherstellungsgesuch eingetreten.
4.
Die Beschwerde ist somit sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf die Beschwerde vom 6. März 2017 wie auch hinsichtlich des Nichteintretens auf das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die im Zusammenhang mit Wiederherstellungsgesuchen geführt werden. Diese sind kostenpflichtig (Nordmann, a.a.O., Art. 33 N 16). Vorliegend wird hierfür eine Gebühr von CHF 100.– zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers festgesetzt (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 analog der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Juni 2017 (AB.2017.10) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
- Gläubigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.