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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.05.2017 BEZ.2017.17 (AG.2017.347)

May 31, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,112 words·~6 min·1

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2017.17

ENTSCHEID

vom 31. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ in Liquidation                                                         Beschwerdeführer

[...]                                                                                                         Schuldner

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                          Gläubiger

vertreten durch [...],

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Mai 2017

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Der A____ (Beschwerdeführer) bezweckt die Förderung und Vernetzung von Kultur und Kulturschaffenden in der Region Basel durch die Produktion kultureller Anlässe. Am 20. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 16056097 den Zahlungsbefehl zu, dies für einen Betrag von CH 8'010.– nebst 5% Zins seit dem 1. September 2016. Dagegen hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach der Konkursandrohung vom 24. Januar 2017 stellte der B____ (Gläubiger) das Konkursbegehren. Mit Anzeige vom 26. April 2017 teilte das Zivilgericht den Parteien mit, dass die Verhandlung über die Konkurseröffnung am 16. Mai 2017 stattfinde. Die Parteien wurden in der Anzeige darauf hingewiesen, dass der Konkurs auch in ihrer Abwesenheit eröffnet werden könne. Zur Verhandlung vom 16. Mai 2017 erschien keine der Parteien. Mit Entscheid vom gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat am 29. Mai 2017 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkursentscheids. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Akten des Zivilgerichts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Der Beschwerdeführer hat die Forderung des Beschwerdegegners inzwischen getilgt. Dazu reicht er eine Bestätigung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 29. Mai 2017 ein (bei den Beschwerdebeilagen). Darin bestätigt das Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der Forderung. Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

2.3.2   Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2017 (bei den Beschwerdebeilagen) umfasst Betreibungsforderungen von fünf Gläubigern. Diese Einträge betreffen Forderungen von insgesamt CHF 26'568.05 (C____: CHF 1'445.10; B____: CHF 8'010.–; D____: CHF 538.50; E____: CHF 10'912.–; F____: CHF 5'662.45). Zieht man von diesen Forderungen die getilgte Konkursforderung des Beschwerdegegners ab, verbleiben unbezahlte Forderungen von CHF 18'558.05. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Forderung von C____ über CHF 1'445.10 zu schulden. Er gibt indessen nicht an, inwiefern er sie als unberechtigt erachtet. Des Weiteren bezeichnet er die Betreibung von G____ ebenfalls als strittig. Im vorliegenden Auszug aus dem Betreibungsregister findet sich jedoch keine Forderung, welche von einem Gläubiger mit diesem Namen in Betreibung gesetzt worden wäre. In Bezug auf eine dritte Forderung – die Forderung der E____ über CHF 10'912.– macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht er diese schulde, sondern die an der gleichen Adresse domizilierte H____. Zum Nachweis legt er einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2017 (bei den Beschwerdebeilagen) vor, aus welchem hervorgeht, dass die E____ auch gegen die H____ eine Forderung von CHF 10'912.– in Betreibung gesetzt hat. Es ist fraglich, kann aber offen bleiben, ob damit glaubhaft gemacht ist, dass die Forderung der E____ nur gegen die H____, nicht aber gegen den Beschwerdeführer besteht. Selbst wenn man nämlich die Forderung von CHF 10‘912.– der E____ gegenüber dem Beschwerdeführer als unberechtigt erachten würde, würden unbezahlte Forderungen von CHF 7'646.05 verbleiben. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer bei der [...] über ein Kontokorrent-Konto (bei den Konkursakten) mit einem Guthaben von lediglich CHF 51.69. Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen ist die angeblich ausstehende Zahlung des I____ im Betrag von CHF 6'000.–. Dabei handelt es sich nicht um aktuelle und tatsächlich verfügbare, sondern um künftige Mittel. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des I____ vom 8. Februar 2017 (bei den Beschwerdebeilagen) die Höhe des behaupteten Betrags von CHF 6'000.– nicht. Ebenfalls unbelegt ist, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Forderung gegenüber dem Vereinspräsidenten (unter dem Titel "Mitgliederbeitrag/Darlehen") zustehen soll. Stellt man die liquiden Mittel von CHF 51.69 den unbezahlt gebliebenen Betreibungsforderungen von – mindestens – CHF 7'646.05 gegenüber, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es klarerweise an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai 2017 (KB.2017.150) wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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