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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.03.2017 BEZ.2016.64 (AG.2017.218)

March 22, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,305 words·~7 min·1

Summary

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr.: [...]

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.64

ENTSCHEID

vom 22. März 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. November 2016

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. […])

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. […] vom 18. August 2016 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Forderung von insgesamt CHF 834.55 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 19. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihr die Rechtsöffnung zu erteilen für einen Betrag von CHF 634.55 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30. An der Verhandlung vom 1. November 2016 legte die Beschwerdegegnerin dem Zivilgericht ein durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben vom 18. April 2016 vor, in welchem die in Betreibung gesetzte Forderung anerkannt wurde. Weiter reduzierte die Beschwerdegegnerin aufgrund inzwischen erfolgter Teilzahlung ihr Rechtsbegehren auf CHF 202.35 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016 zuzüglich CHF 53.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Mit Entscheid vom 1. November 2016 erteilte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 202.35 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016 zuzüglich CHF 53.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um schriftliche Begründung hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Zustellung des begründeten Entscheids an die Beschwerdeführerin erfolgte am 13. Dezember 2016. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2016 (Postaufgabe: 21. Dezember 2016) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten.

1.2      Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung unverändert zum Entscheid erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde kein Rechtsbegehren gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften bzw. fehlenden Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren Hinweisen; BGer 4A_371/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 2.1; vgl. Leuen-berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 221 ZPO N 38). Aus der Begründung der Beschwerde („Ich betone hier nochmals, dass ich hier kein Geld mehr in die Hand nehme“) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Gegen den angefochtenen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, das Zivilgericht sei mit keinem Wort auf ihre Eingabe vom 20. Oktober 2016 eingegangen, in welcher sie vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin die vereinbarten Arbeiten nicht korrekt ausgeführt habe. Dies sei bis heute nicht bereinigt. Sie sehe nicht ein, weshalb sie den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen soll.

2.2      Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann die Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt.

2.3      Im vorliegenden Fall wurde die Schuldanerkennung nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Ehemann unterzeichnet. Die von einem gesetzlichen Vertreter des Schuldners unterzeichnete Schuldanerkennung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung gegen den Schuldner, wenn das Vertretungsverhältnis vom Gläubiger nachgewiesen wird oder notorisch ist. Verpflichtungen, die ein Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens eingeht, berechtigen zur provisorischen Rechtsöffnung gegen den anderen Gatten, wenn feststeht, dass die Verpflichtung für die laufenden Bedürfnisse der Familie eingegangen wurde (Art. 166 Abs. 1 ZGB; Staehelin, in: Stae­helin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]. Basler Kommentar SchKG, 2. Aufla­ge 2010, Art. 82 N 62). Bei der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Arbeit handelt es sich um kleinere Reparaturen zugunsten von Haushalt bzw. gemeinsamer Wohnung. Solche gehören zu den laufenden Bedürfnissen der Familie (statt vieler Isenring/Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 166 N 12). Das Zivilgericht hat das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels somit zu Recht bejaht.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Zivilgericht habe bei seinem Entscheid ihre Eingabe vom 20. Oktober 2016 nicht berücksichtigt. Dies ist unzutreffend. Das Zivilgericht hat sich in seinem Entscheid mit dieser Eingabe auseinandergesetzt und zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin darin keinerlei Einwendungen glaubhaft mache, welche die vom Ehemann unterzeichnete Schuldanerkennung entkräften würde (angefochtener Entscheid, E. 3). Weitere Einwendungen gegen die Schuldanerkennung bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor. Das Zivilgericht hat die provisorische Rechtsöffnung für CHF 202.35 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016  somit zu Recht erteilt.

Hinsichtlich der Kosten des Zahlungsbefehls ist sodann zu beachten, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind und von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG; vgl. auch Art. 144 Abs. 3 SchKG). Die Betreibungskosten werden somit zu der in Betreibung gesetzten Forderung geschlagen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4). Nach Art. 144 Abs. 4 SchKG wird der Reinerlös aus einer Verwertung den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderung, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet. Die Überwälzung der Betreibungskosten erfolgt somit faktisch im Zuge der Verteilung durch die Vorabdeckung der Betreibungskosten aus dem Verwertungserlös bzw. aus den Zahlungen des Schuldners. Aus diesen Grund­sätzen leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, dass für die Betreibungskosten generell keine Rechtsöffnung erteilt wird und deswegen erhobene Rechtsvorschläge nicht aufgehoben werden dürfen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 9. August 2004, in: BlSchKG 2006, S. 143; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. November 2011, RT150148 E. 5.2; Emmel, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22; Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68 N 4). Betreibungskosten können demnach nur aus dem Erlös der laufenden Betreibung gedeckt werden. Selbst für die Kosten des Zahlungsbefehls im laufenden Rechtsöffnungsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsöffnung zu erteilen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; vgl. zum Ganzen auch AGE BEZ.2016.32 vom 8. August 2016 E. 3.2; BEZ.2016.34 vom 28. September 2016 E. 2.2). Für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30 wurde die Rechtsöffnung somit zu Unrecht gewährt. In diesem Umfang ist die Beschwerde begründet.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als darin für die Kosten des Zahlungsbefehls provisorische Rechtsöffnung erteilt wird (E. 2.3.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen obsiegt. Folglich trägt die weitgehend unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2016 (V.2016.1050) aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. […] die provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 202.35 nebst 5% Zins seit dem 12. Februar 2016.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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