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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2017 BEZ.2016.56 (AG.2017.427)

June 27, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,059 words·~5 min·1

Summary

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2016

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2016.56

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]   

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  vom 3. November 2016

betreffend Pfändung

Sachverhalt

In der Pfändungsgruppe Nr. [...] gegen Herrn C____ (Schuldner) wurde der Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft gepfändet, welche er zusammen mit seiner getrennt lebenden Ehefrau A____ (Beschwerdeführerin) bildet und in welcher Form den Gesellschaftern die Liegenschaft [...] gehört.

Nach Eingang eines Verwertungsbegehrens hat das Betreibungs- und Konkursamt mit Schreiben vom 19. Juli 2016 den Schuldner, die Gläubiger und als Mitglied der vorgenannten einfachen Gesellschaft die Beschwerdeführerin zu einer Einigungsverhandlung eingeladen. Die Einigungsverhandlung fand am 4. August 2016 statt.

Am Tag der Einigungsverhandlung ging beim Betreibungs- und Konkursamt ein Schreiben von Frau B____, Advokatin, ein, in welchem diese mitteilte, dass sie die Beschwerdeführerin vertrete und um Verschiebung der Verhandlung ersuche, da sie selbst abwesend sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat das Betreibungs- und Konkursamt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass an der Einigungsverhandlung der Schuldner mit seinem Anwalt und die Gläubiger anwesend bzw. vertreten gewesen seien. Da der Schuldner kein Angebot zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Schulden unterbreitet habe, hätten die Gläubiger eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Gläubiger hätten sich jedoch dazu bereit erklärt, der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um sich darüber zu erklären, ob sie einem Freihandverkauf der Liegenschaft [...] innert eines Zeitraumes von sechs Monaten zustimmen würde oder nicht. Falls innert Frist keine oder eine negative Antwort eingehe, müssten als nächstes die Beteiligten zur Stellung ihrer Anträge an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt aufgefordert werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr gesetzten Frist nicht reagiert hatte, wurden der Schuldner, die Gläubiger und die Beschwerdeführerin vom Betreibungs- und Konkursamt aufgefordert, schriftlich ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zuzustellen. Jeweils mit Schreiben vom 28. September 2016 beantragten der eine Gläubiger und der Schuldner die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidierung des Gemeinschaftsvermögens nach den entsprechenden Vorschriften. Die Mitgesellschafterin teilte demgegenüber mit, dass sie dem Verkauf der Liegenschaft nicht zustimme. Sie verwies im Übrigen darauf, dass der Schuldner über eine weitere Liegenschaft verfüge.

Das Betreibungsamt hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 bei der unteren Aufsichtsbehörde beantragt, die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamtes anzuordnen.

Mit Verfügung vom 3. November 2016 hat die untere Aufsichtsbehörde verfügt, dass das Gesuch des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2016 dem Pfändungsschuldner, den Pfändungsgläubigern und der Ehefrau des Pfändungsschuldners zur Kenntnis zugestellt wird (Ziffer 1). Den Gläubigern wurde eine Frist von drei Wochen seit Zustellung der Verfügung, einmal erstreckbar, zur Leistung eines Kostenvorschuss von CHF 5'000.– eingeräumt, widrigenfalls das Anteilsrecht als solches versteigert würde (Ziffer 2).

Mit Schreiben vom 21. November 2016 hat die Beschwerdeführerin bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt beantragt, Ziffer 2 der genannten Verfügung aufzuheben, den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen und Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen und danach zu einer neuen Einigungsverhandlung zu laden. Das Betreibungs- und Konkursamt hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 und die untere Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung genommen. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit der fakultativen Stellungnahme zugestellt. Innert Frist ist keine Stellungnahme eingegangen. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1); im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die ZPO anwendbar. Zu deren Beurteilung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 5 Abs. 3 EG SchKG).

2.

2.1      Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. November 2016, wobei lediglich deren Ziffer 2 angefochten ist. Darin wird den Gläubigern, zu welchen die Beschwerdeführerin nicht gehört, eine Frist von drei Wochen seit Zustellung dieser Verfügung zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5‘000.– gesetzt. Nicht angefochten ist namentlich der Antrag des Betreibungsamtes vom 18. Oktober 2016 an die untere Aufsichtsbehörde. Ebenfalls nicht Anfechtungsobjekt ist die Entscheidung des Betreibungs- und Konkursamtes, die Einigungsverhandlung vom 4. August 2016 trotz der Abwesenheit der Beschwerdeführerin resp. des Verschiebungsgesuches ihrer Anwältin durchzuführen. Hätte sich die Beschwerdeführerin gegen das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamtes zur Wehr setzen wollen, hätte sie bei der unteren Aufsichtsbehörde eine entsprechende Beschwerde erheben müssen.

Die hier angefochtene Verfügung zur Einforderung eines Kostenvorschusses ist eine prozessleitende Verfügung. Da die ZPO gegen Kostenvorschussverfügungen eine Anfechtungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, ist die Verfügung nur dann anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde nichts vor, was einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil belegen würde. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, zumal sie selbst nicht Adressatin der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist.

2.2      Gemäss Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) entscheidet die Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtigung der Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll. Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert.

Aus der blossen Fristansetzung an die Gläubiger, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, zur Zahlung eine Kostenvorschusses erleidet die Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil. Es ist damit insbesondere kein Entscheid über die Verwertung des Pfändungsobjekts gefällt worden. Zudem kann die untere Aufsichtsbehörde gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, nochmals Einigungsverhandlungen anordnen. Die Durchführung einer nochmaligen Einigungsverhandlung bzw. Anhörung im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist verfahrensmässig aber nicht erforderlich (BGE 96 III 18 E. 4 = Pra 51 Nr. 63 E.2; vgl. Entscheid des KGer GR vom 20. Oktober 2016, KSK 16 54 E. 1c).

2.3      Auf die Beschwerde gegen die vorliegende Kostenvorschussverfügung kann mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend keine Kosten auferlegt.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. November 2017 wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-   Beschwerdeführerin

-   Betreibungsamt Basel-Stadt

-   Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

-   Steuerverwaltung Basel-Landschaft

-   Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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