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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.12.2016 BEZ.2016.49 (AG.2017.5)

December 27, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,201 words·~6 min·5

Summary

Kollokationsplan und Verteilungsliste

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2016.49

ENTSCHEID

vom 27. Dezember 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

B____                                                                                                Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. September 2016

betreffend Kollokationsplan und Verteilungsliste

Sachverhalt

Am 14. März 2014 wurde A____ (Schuldnerin) der Zahlungsbefehl der B____ (Gläubigerin) zugestellt. Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung der Gläubigerin vom 28. November 2014 beseitigt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, woraufhin die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellte. Am 18. Mai 2015 wurde für die Dauer eines Jahres monatlich der Betrag von CHF 1'800.– der Unterhaltsansprüche der Schuldnerin in der Pfändungsgruppe Nr. 1506231 gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde der Schuldnerin am 30. Juni 2016 zugestellt, wogegen keine Einwände erhoben wurden. Die Erstellung des Kollokationsplans und der Verteilungsliste erfolgte am 13. Juli 2016 und ging der Schuldnerin am 19. Juli 2016 zu. Eine gegen die Anzeige der Auflage des Kollokationsplans gerichtete Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. September 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Hiergegen hat A____ am 16. Oktober 2016 bei der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben:

"1)       Sistieren alle Verfahren gegen mir.

2)        Es ist alle Entscheiden zu abweisen.

3)        Mein Geld vom Betreibungsamt blockiert ab sofort frei lassen und zurück an mich bezahlen.

4)        Mein Name sauber lassen.

5)        Alle Schaden an mich zurück bezahlen.

6)        Ersetzung von alle Richtern des Zivil Gericht und des Appellationsgericht, und der Betreibungsamt [...], dafür involvierten. Es ist Aufgabe des Appellationsgericht alles schaffen gemäss unsre Kantons Verfassung."

Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.3      Der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am 16. Oktober 2016 und damit rechtzeitig.

2.

2.1      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2      Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Gläubigerin auf den von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag hin die Zahlungsverfügung erlassen habe, mit welcher sie ausdrücklich auch den Rechtsvorschlag aufgehoben habe. Da die Beschwerdeführerin in der Folge gegen diese Zahlungsverfügung bei der Gläubigerin keine Einsprache geführt habe, sei die Verfügung nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen, so dass einer Fortsetzung der Betreibung nichts mehr im Wege gestanden habe. Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen (E. 1.d). Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Vertrag mit der Gläubigerin gehabt. Die Rüge des Nichtbestehens von Forderungen sei eine materiell-rechtliche Rüge, welche im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht vorgebracht werden könne. Dies hätte die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Zustellung der Zahlungsverfügung vorbringen müssen. In diesem Punkt könne daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 2).

Die Beschwerdeführerin setzt sich in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in keiner Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie zeigt auch nicht im Ansatz, an welchem Mangel der angefochtene Entscheid denn leiden soll. Sie wiederholt alleine ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, namentlich ihre Einwände gegen den Bestand der von der Gläubigerin in Betreibung gesetzten Forderung ("Ich bin gar nicht in SchKG verfahren weil ich schaffe keinen Schulden, es sind auf mich illegalen geworfen die Schulden von mein Exmann …" und "Dazu ich hatte nie ein Vertrag mit B____. Ich war nach die Ehetrennung für vielen Jahren in Ausland. Wenn war zurück in Basel, ich habe ein Vertrag mit einen andere Versicherung gemacht, aber die B____ hat das blockiert …"). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, handelt es sich bei diesen Vorbringen um materiell-rechtliche Rügen, die im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nicht mehr gehört werden können. Was an diesen Erwägungen falsch sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise. Da es ihrer Beschwerde somit an einer minimalen Anforderungen genügenden Beschwerde mangelt, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.3      Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Beschwerde unter Ziff. 6 Antrag auf "Ersetzung von alle Richtern des Zivil Gericht und des Appelationsgericht und der Betreibungsamt  […], dafür involvierten". Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde kein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt hat. Da im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge gestellt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO), kann auf dieses Begehren, zumindest soweit wie es sich auf die Richterinnen und Richter des Zivilgerichts sowie auf den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamts bezieht, nicht eingetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, dass sie mögliche Ausstandsgründe erst nach Mitteilung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids entdeckt habe (vgl. BGE 139 III 466 E. 3 S. 468 ff.).

Soweit sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise gegen die Mitglieder des Appellationsgerichts richtet, so kann auch darauf nicht eingetreten werden. Denn solche Begehren haben sich immer gegen individuelle Gerichtspersonen, aus denen sich das Gericht zusammensetzt, zu richten und nicht gegen das Gericht als Gesamtbehörde (BGer 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5). Soweit man aus der Begründung unter Ziff. 4, wonach "ein Verwandte von von Appellationsgericht Präsident [...] habe die illegalen Forderung von B____ an mich zugestellt", ableiten wollte, dass sich das Ausstandsgesuch alleine gegen dieses Gerichtsmitglied richtet, ist es offensichtlich unbegründet, zumal dieses Vorbringen nicht weiter ausgeführt wird. Unter diesen Umständen ist die obere Aufsichtsbehörde auch befugt, über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder zu befinden (BGer 8C_557/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführerin werden demensprechend keine Kosten auferlegt.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

-       Gläubigerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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