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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2016 BEZ.2016.2 (AG.2016.68)

January 27, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,073 words·~5 min·8

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2016.2

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

B____                                                                                                Gläubigerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 12. Januar 2016

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Beschwerdeführerin) bezweckt die Ausführung von Gartenbau-, Gartenplanungsund Gartenunterhaltsarbeiten. Am 5. August 2015 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 15040064 den Zahlungsbefehl zu, dies für einen Betrag von CHF 3‘340.20 nebst 5% Zins seit dem 9. Januar 2015. Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach der Konkursandrohung vom 18. September 2015 stellte die Gläubigerin am 30. Oktober 2015 das Konkursbegehren. Mit Anzeige vom 5. Dezember 2015 teilte das Zivilgericht den Parteien mit, dass die Verhandlung über die Konkurseröffnung am Dienstag, 12. Januar 2016 stattfinde. Die Parteien wurden in der Anzeige darauf hingewiesen, dass der Konkurs auch in ihrer Abwesenheit eröffnet werden könne. Zur Verhandlung vom 12. Januar 2016 erschien keine der Parteien. Mit Entscheid vom gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat am 20. Januar 2016 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung des Konkursentscheids. Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Die Beschwerdeführerin hat die Forderung der Gläubigerin inzwischen getilgt. Dazu reicht die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 22. Januar 2016 ein (bei den Konkursakten). Darin bestätigt das Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der Forderung. Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3      Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die ausstehenden Zahlungen seien durch die sehr schwere Krankheit seines Vaters (Herzstillstand mit Hirnschädigung Ende 2014) entstanden; dadurch seien verschiedene Arbeiten liegen geblieben. Aus der beiliegenden Bilanz und Erfolgsrechnung 2015, der Debitorenliste und der Liste der angefangenen Arbeiten könne man ersehen, dass ein Konkurs unnötig sei. Zudem unterliege das Guthaben des Vaters einem Rangrücktritt (Beschwerde, S. 1).

Aus den Unterlagen des Konkursamts ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über ein Kontokorrent bei der […] Bank und ein Geschäftskonto bei der Post Finance AG (Post) verfügt. Das […]-Konto wies am 15. Januar 2016 einen Saldo von CHF 323.20 und das Post-Konto am 13. Januar 2016 einen Saldo von CHF 8‘864.07 auf. Der Beschwerdeführerin verfügt somit über liquide Mittel von knapp CHF 9‘200.–. Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen sind demgegenüber die Guthaben aus offenen Lieferscheinen (Liste der offenen Lieferscheine, bei den Beschwerdebeilagen). Dabei handelt es sich nicht um aktuelle und tatsächlich verfügbare Mittel; ein stattlicher Teil dieser angegebenen Guthaben stammt denn auch aus den Jahren 2007 bis 2014 und deren aktuelle Durchsetzbarkeit erscheint denn auch als fraglich. Demgegenüber umfasst der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Januar 2016 unbezahlte Betreibungsforderungen von insgesamt CHF 59‘343.80 (Code 102 – Zahlungsbefehl zugestellt, Code 207 – Konkursandrohung sowie Code 304 – Konkurseröffnung). Hinzu kommen im Betreibungsregister nicht erfasste offene Forderungen von CHF 73‘119.40 2015 (Liste der Debitoren per 31. Dezember 2015, bei den Beschwerdebeilagen). Die Beschwerdeführerin erläutert in der Beschwerde weder die im Betreibungsregister aufgeführten Schulden noch die weiteren, im Register nicht erfassten offenen Forderungen. Stellt man die liquiden Mittel von CHF 9‘187.27 den offenen Forderungen von CHF 132‘463.20 gegenüber, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin klarerweise an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht vertieft zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen Rangrücktritt in Bezug auf das Guthaben des Vaters lediglich behauptet und nicht belegt. Mit Blick darauf erscheint auch die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn als zweifelhaft und jedenfalls nicht als glaubhaft. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführerin

-     Gläubigerin

-     Zivilgericht Basel-Stadt

-     Konkursamt Basel-Stadt

-     Betreibungsamt Basel-Stadt

-     Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-     Handelsregisteramt Basel-Stadt

-     Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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