Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 13.04.2016 BEZ.2016.17 (AG.2016.269)

April 13, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·608 words·~3 min·5

Summary

Nichteintreten auf Wiedererwägung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2016.17

ENTSCHEID

vom 13. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfahrt,

Dr. Oliver Steiner und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführerin 1

[…]

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[…]

vertreten durch […],

[…]

C____                                                                             Beschwerdeführerin 3

[…]

vertreten durch […],

[…]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

vom 15. März 2016

betreffend Nichteintreten auf Wiedererwägung

Sachverhalt

Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt ist auf das Wiedererwägungsgesuch von A____ (Beschwerdeführerin 1), B____ (Beschwerdeführerin 2) und C____ (Beschwerdeführerin 3) vom 1. März 2016 nicht eingetreten. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin 1, welche den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 vertritt, am 21. März 2016 zugestellt. Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2016 beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde erhoben. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkula­tions­weg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit der Beschwerde die Gesetzesverletzung  ode­r die Unangemessenheit einer Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes gerügt werden. In der Beschwerde sind zum einen konkrete Anträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Zum anderen hat sich die beschwerdeführende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Auch bei Rechtsmitteln von juristischen Laien muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15; vgl. auch BGer. 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012; BGer. 5A_651 vom 26. April 2012 E. 4.3.1).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe vom 20. März 2016 nicht. In ihrem Entscheid hat die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass aus dem Antrag auf Wiedererwägung vom 1. März 2016 nicht hervorgehe, mit welchem Entscheid der Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführer nicht einverstanden seien. Auch sei sie nicht zuständig, den Bestand einer Forderung zu beurteilen. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer teilweise unverständlichen Beschwerdeeingabe mit keinem Wort auseinander. Dem entspricht, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. März 2016 datiert, der angefochtene Entscheid jedoch erst einen Tag später zugestellt wurde. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.

3.

Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit wird vorliegend kein Gebrauch gemacht. Die obere Aufsichtsbehörde behält es sich jedoch vor, bei weiteren Eingaben, welche der vorliegenden entsprechen, den Beschwerdeführern Kosten wegen bösoder mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-   Beschwerdeführer

-   Betreibungsamt Basel-Stadt

-   Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2016.17 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.04.2016 BEZ.2016.17 (AG.2016.269) — Swissrulings