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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.03.2016 BEZ.2016.15 (AG.2016.188)

March 22, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,354 words·~7 min·7

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2016.15

ENTSCHEID

vom 22. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ GmbH in Liquidation                                        Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                       Konkursitin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                                                Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 1. März 2016

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH bezweckte gemäss Handelsregistereintrag namentlich den Betrieb eines Spritzwerks, die Ausführung von Lackierarbeiten, insbesondere für Fahrzeuge, und die Vornahme von Reparaturen. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde über sie am 1. März 2016 um 15.20 Uhr im Betreibungsverfahren Nr. [...] der Konkurs eröffnet. Dagegen erhob die A____ GmbH in Liquidation am 11. März 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragt darin, es sei der Konkurs unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt die Beschwerdeführerin ein. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295, mit Hinweisen).

2.2      Die Beschwerdeführerin reichte zum Beweis, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist, eine Quittung samt Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. März 2016 über die Hinterlegung einer Summe von CHF 2'286.30 ein (Forderung von CHF 1'008.90, zuzüglich Zinsen, Kosten und Gebühren; vgl. Beschwerdebeilagen 4). Aus diesen Urkunden geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen hat. Damit ist die vollständige Tilgung der Schuld bewiesen und mithin die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn), sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die als Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig ist (vgl. Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 SchKG N 10).

2.3.2   Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, dass ihre Schulden sich auf CHF 23'121.55 beliefen (Beschwerde, Rz. 10–11). Dem ständen als flüssige Mittel ein Bankguthaben von CHF 10'736.55 und rund CHF 13'000.– in der Barkasse gegenüber (Beschwerde, Rz. 12). Ausserdem sei sie gemäss ab dem 1. Januar 2016 gestellten und noch nicht bezahlten Rechnungen Gläubigerin offener Forderungen für geleistete Arbeiten in der Höhe von CHF 27'380.90. Zusätzlich verfüge sie über Bestellungen im Gesamtbetrag von CHF 10'270.65, die kurz- bis mittelfristig ebenfalls zu zusätzlicher Liquidität führten (Beschwerde, Rz. 13). Aus der Jahresrechnung 2015 sei ersichtlich, dass sie eine funktionierende und fortführungsfähige Gesellschaft sei. Sie habe das Geschäftsjahr bei einem Umsatz von CHF 214'000.– mit einem Gewinn von CHF 25'805.– abgeschlossen. Die Konkurseröffnung habe sich „nicht aufgrund [ihrer] Zahlungsunfähigkeit […], sondern aufgrund der allenfalls mangelnden Kreditorenbewirtschaftung und Kommunikation mit der Gläubigerin“ ergeben (Beschwerde, Rz. 15–17).

2.3.3   Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. März 2016 (Beschwerdebeilage 5) umfasst unbezahlte Betreibungsforderungen von insgesamt CHF 19'388.55 (Code 102 - Zahlungsbefehl zugestellt und Code 207 - Konkursandrohung). Zieht man von diesen Forderungen die inzwischen beglichene Konkursforderung von CHF 1'008.90 ab, verbleiben unbezahlte Betreibungsforderungen in der Höhe von CHF 18'379.65. Darüber hinaus bestehen nach Angaben der Beschwerdeführerin fällige Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 4'741.90, die im Betreibungsregister nicht erfasst sind. Die momentanen Schulden der Beschwerdeführerin betragen somit gesamthaft CHF 23'121.55. Als liquide Mittel belegt die Beschwerdeführerin ein Guthaben bei der Basler Kantonalbank von CHF 10'736.55 per 1. März 2016 (Beschwerdebeilage 11). Nicht glaubhaft gemacht ist hingegen der angebliche Bestand der Barkasse von CHF 13'000.–. Das Vorhandensein einer Bargeldsumme in dieser Höhe erscheint sehr zweifelhaft und wird in der Beschwerde weder erläutert noch mit Belegen ausreichend wahrscheinlich gemacht. Auch in den Akten des Konkursamts ist dieser Betrag nicht ersichtlich. Der bloss behauptete Kassenbestand kann daher bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen sind auch die angeblichen Forderungen gegenüber diversen Kunden im Betrag von insgesamt CHF 27'380.90 (richtig wohl CHF 26'894.90, vgl. Beschwerdebeilagen 12). Zum Nachweis dieser Forderungen legt die Beschwerdeführerin Rechnungen ins Recht, die vom 8. Januar 2016 bis zum 2. März 2016 datieren. Die Mehrzahl dieser Rechnungen ist mit einem Stempel „GEBUCHT 04. 03. 2016“ versehen. Die Bedeutung dieses erst nach der Konkurseröffnung angebrachten Stempels wird in der Beschwerde nicht erläutert und bleibt unklar. Teilweise sind die Rechnungen mit „Quittung“ überschrieben, wobei die Beschwerdeführerin sich nicht dazu äussert, ob sie den „quittierten“ Betrag in Rechnung gestellt oder erhalten hat, was der Wortlaut „Quittung“ nahelegt. Allgemein erläutert die Beschwerdeführerin diese Forderungen nicht weiter, sondern verweist global auf die Beilagen. Dabei fällt auf, dass sie anders als bei den zukünftigen Aufträgen (vgl. Beschwerdebeilagen 13) den Rechnungen auch keine Auftragsbestätigungen beigelegt hat. Zudem weisen die Rechnungen keinen Bezug zum Konto der Beschwerdeführerin bei der Basler Kantonalbank auf, obwohl sie bereits ab dem 8. Januar 2016 datieren. Zu diesen angeblichen Forderungen finden sich auch keine weiteren Angaben in den Akten des Konkursamts. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass die Forderungen liquid sind und mit grosser Wahrscheinlichkeit in Kürze beglichen werden. Die geltend gemachten Forderungen für noch nicht bezahlte Arbeiten sind somit nicht mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht. Bei den Forderungen aus zukünftigen Aufträgen gemäss „Bestellbestätigungen“ (Beschwerdebeilagen 13) handelt es sich schliesslich nicht um aktuelle und tatsächlich verfügbare Mittel, da die geschuldeten Arbeiten noch nicht ausgeführt worden sind. Die Forderungen sind zum jetzigen Zeitpunkt weder fällig noch durchsetzbar. Sie finden daher bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn keine Berücksichtigung (vgl. Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Art. 174 SchKG N 10).

Stellt man die glaubhaft gemachten liquiden Mittel von CHF 10'736.55 den fälligen Verpflichtungen von CHF 23'121.55 gegenüber, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage ist, diese zu tilgen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beruht der Konkurs somit nicht auf einem Versehen bzw. auf „mangelnder Kreditorenbewirtschaftung und Kommunikation“, sondern auf der Zahlungsunfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Konkurseröffnung des Zivilgerichts vom 1. März 2016 zu bestätigen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführerin

-     Gläubigerin

-     Zivilgericht Basel-Stadt

-     Konkursamt Basel-Stadt

-     Betreibungsamt Basel-Stadt

-     Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-     Handelsregisteramt Basel-Stadt

-     Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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