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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.03.2016 BEZ.2015.75 (AG.2016.207)

March 16, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,078 words·~5 min·8

Summary

Abweisung der Akteneinsicht

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.75

ENTSCHEID

vom 16. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...], 4052 Basel  

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]Basel   

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…], 4052 Basel  

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung des Zivilgerichts

vom 25. November 2015

betreffend Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Beklagte im Verfahren [...] betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils und wird anwaltlich durch Rechtsanwalt C____ vertreten, im Kostenerlass. Dessen Gesuch vom 14. Oktober 2015 um Akteneinsicht wurde vom Instruktionsrichter des besagten Verfahrens mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 bewilligt. Noch vor der Wahrnehmung des mit der Kanzlei vereinbarten Temins für die Einsichtnahme teilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich die wesentlichen Akten auf der Kanzlei beim Appellationsgericht Basel-Stadt befinden würden. Am vereinbarten Termin selber wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter erneut mitgeteilt, dass die wesentlichen Akten sich bei der Rechtsmittelinstanz befinden würden. Für die Einsicht wurden sie dementsprechend an die Kanzlei des Appellationsgerichts verwiesen. Am 5. November 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Einsicht in die Akten. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. November 2015 abgewiesen. Die schriftliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2015 zugestellt. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2015 Beschwerde erhoben. Es wurde eine Vernehmlassung des Instruktionsrichters eingeholt. Dazu konnte die Beschwerdeführerin replizieren. Es wurde hingegen darauf verzichtet, den Beschwerdegegner zur Eingabe einer Beschwerdeantwort aufzufordern. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht durch das Zivilgericht Basel-Stadt vom 25. November 2015. Bei der Abweisung eines Gesuchs um Akteneinsicht handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden kann (Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 53 N 38). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wahrt die Voraussetzungen hinsichtlich der Form und der Frist.

2.

Bei der Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sieht das Gesetz als weitere Eintretensvoraussetzung vor, dass durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. hierzu insbes. BGE 138 III 380 E. 6.3).

2.1      Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist zunächst auf die vorinstanzliche Begründung der Abweisung des Gesuchs einzugehen. Wie der Instruktionsrichter des vorinstanzlichen Verfahrens festhält, besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Parteien auf Akteneinsicht (vgl. nur Art. 53 Abs. 2 ZPO).

2.2      Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten vom 14. Oktober 2015 bewilligt. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter konnten am 23. Oktober 2015 Einsicht in die Akten nehmen. Bereits am 5. November 2015, also keine zwei Wochen später, stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht, welches abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme aus, dass das Kanzleipersonal für eine Akteneinsicht innerhalb weniger als zwei Wochen nicht über die entsprechenden Ressourcen verfügen würde. Zudem sei das Gesuch absurd, da nicht einsichtig sei, was innert so kurzer Zeit an neuen Akten hinzugekommen sein sollte, von denen der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Ahnung gehabt habe.

Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche neuen Akten in dieser kurzen Zeit seit der bereits erfolgten Einsichtnahme dazugekommen sein sollten. Er führt einzig aus, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geltend mache, sie habe eigenhändige und zum Teil handschriftliche Eingaben an das Zivilgericht gerichtet, diese seien aber nicht behandelt worden. Mit Ausnahme der eigenhändigen Eingabe vom 28. September 2015 sei ihm aber nie eine Eingabe der Beschwerdeführerin zur Verbesserung zugestellt worden. Von Seiten der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung wird nicht dargelegt, welche Akten ihrer Auffassung nach fehlen sollen. Diese Substantiierung ist indes zumutbar, da die Akten nummeriert sind und allfällige Lücken daher bezeichnet werden können.

Der Instruktionsrichter des vorinstanzlichen Verfahrens hat demgegenüber nachvollziehbar dargelegt, dass Eingaben, welche die Beschwerdeführerin selber und nicht über ihren Vertreter dem Gericht eingereicht habe, aus dem Recht gewiesen und an ihren Anwalt geschickt worden seien. Folglich befänden sich derartige Eingaben nicht bei den Akten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 Einsicht in das vollständige Aktienmaterial gewährt wurde. Wie sich aus den Akten des Zivilgerichts ergibt, ging nach der Akteneinsicht vom 23. Oktober 2015 bis zum nächsten Akteneinsichtsgesuch vom 5. November 2015 nur noch die Eingabe des Kindsvertreters vom 27. Oktober 2015 ein, die den Parteien mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 zugestellt wurde.

Verfügungen zur Akteneinsicht sind grundsätzlich erst zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig. Anders verhält es sich nur, wenn die rechtsmittelführende Partei darlegen kann, dass mit der angeblich verweigerten Akteneinsicht ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden ist. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf theoretische Überlegungen, belegt indes keine konkret drohende Nachteile. Solche sind auch nicht erkennbar. Damit fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde liegen dementsprechend nicht vor.

2.3      Schliesslich ist zu bemerken, dass die sich aus der Replik vom 25. Januar 2016 ergebende Furcht des Vertreters der Beschwerdeführerin, bei Nichtgewährung einer erneuten Akteneinsicht möglicherweise eine Sorgfaltspflichtsverletzung zu begehen, weil die Beschwerdeführerin „weiterhin eigenhändige Eingaben und Anträge“ einreiche, nicht verständlich ist, da der Instruktionsrichter klar darauf hingewiesen hat, dass solche Eingaben aus dem Recht und an den Vertreter gewiesen werden.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin mit einer eigenen Eingabe vom 22. Dezember 2015 gegen den erstinstanzlichen Instruktionsrichter einen Ablehnungsantrag stellt, ist mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit C____ einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung vor Gericht bestimmt hat und damit für Eingaben an das Gericht sich grundsätzlich an diesen zu halten hat.

4.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Von der Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber abgesehen. Da die Beschwerde dem Beschwerdegegner nicht zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt wurde, ist diesem im Beschwerdeverfahren kein Aufwand angefallen, weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

            Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

            Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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