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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.02.2016 BEZ.2015.71 (AG.2016.115)

February 10, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,030 words·~5 min·8

Summary

Beschwerdevoraussetzungen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2015.71

ENTSCHEID

vom 10. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner  

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführerin 1

[...]

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[...]  

vertreten durch A____,

[...]

C____                                                                             Beschwerdeführerin 3

[...]  

vertreten durch A____,

[...]   

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. November 2015

betreffend Beschwerdevoraussetzungen

Sachverhalt

Mit vom 9. November 2015 datierter "Beschwerde nach SchKG Art. 17 (Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung) gegen die Betreibung Nr. 13046565 mit Verwertung Nr. 12'486 und Aufschubsbewilligung vom 2.03.2015" wandte A____ sich im eigenen Namen sowie im Namen von B____ und C____ an die untere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 20. November 2015 trat die untere Aufsichtsbehörde mangels Begründung auf die Beschwerde nicht ein.

Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2015 (Postaufgabe: 3. Dezember 2015) in eigenem Namen sowie in denjenigen ihres Ehemannes sowie ihrer Mutter erhobene Beschwerde mit dem Antrag, "[e]s sei dem Antrag auf Rekurs zur Einsprache vom 13.04.2015 gegen die Verfügung vom 10.03.2010 bei der Steuerverwaltung mit der Vorhandenen Rechtsverzögerung seit 1997 zum Eigentum an der Liegenschaft per 18.11.1996 bezüglich des Erbgeschäfts vom 26.10.2005 mit Erteilung der Aufschiebenden Wirkung statt zu geben". Die Beschwerdeführer haben in der Folge noch mehrere Nachträge eingereicht. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich soweit von Belang aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG).

1.3      Die Beschwerdeführer haben nach der Beschwerde vom 2. Dezember 2015 noch weitere Eingaben an das Gericht gerichtet. Während diejenigen vom 4. und 5. Dezember 2015 noch innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) aufgegeben worden sind, können die späteren Ergänzungen infolge Fristablaufs nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch hinsichtlich jener Eingaben, die neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel beinhalten, schliesst Art. 326 Abs. 1 ZPO auch solche Vorbringen doch ausdrücklich aus.

2.

2.1      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2      Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar ausführten, wie sie ihre Beschwerde, insbesondere eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens des Betreibungsamts begründeten. Auch mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt legen die Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dar, inwiefern das Betreibungsamt Rechtsverweigerung oder –verzögerung begangen haben soll. Weder aus dem Antrag ("Es sei dem Antrag auf Rekurs zur Einsprache vom 13.04.2015 gegen die Verfügung vom 10.03.2010 bei der Steuerverwaltung mit der Vorhandenen Rechtsverzögerung seit 1997 zum Eigentum an der Liegenschaft per 18.11.1996 bezüglich des Erbgeschäfts vom 26.10.2005 mit Erteilung der Aufschiebenden Wirkung statt zu geben.") noch aus der Begründung der Beschwerde sowie ihren Nachträgen ergeben sich konkrete Verfehlungen oder Versäumnisse des Betreibungsamts. Soweit die Beschwerdeführer, wenn überhaupt verständlich, die Rechtmässigkeit der der Betreibung Nr. 130046565 zugrunde liegenden Grundstückgewinnsteuerforderung sowie die Gültigkeit von gewissen "Erbgeschäften" bestreiten, sind sie darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden darüber entscheiden können (so schon den die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2 in gleicher Betreibungssache). Für deren Bestreitung hätten die Beschwerdeführer vielmehr die entsprechenden öffentlich- bzw. zivilrechtlichen Rechtswege zu beschreiten. Das Gleiche gilt in Bezug auf die (angebliche) Nichtbehandlung der Einsprache des Beschwerdeführers 2 gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 10. März 2010 durch die Steuerverwaltung. Da es somit vorliegend an einer rechtsgenüglichen Begründung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings können in Fällen von bösoder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin 1 ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3 bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung enthalten hatte. Angesichts dieser Androhung sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin 1 und mit ihr die beiden anderen durch sie vertretenen Beschwerdeführer dessen ungeachtet vorliegend eine Beschwerde eingereicht haben, die auch nicht minimalste Begründungsanforderungen erfüllt, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 300.– in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Sollten die Beschwerdeführer ein weiteres Mal in dieser Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setzen, wird ihnen die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht.

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-      Beschwerdeführerinnen 1 und 3

-      Beschwerdeführer 2

       -   Betreibungsamt Basel-Stadt

-      Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.