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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2015 BEZ.2015.59 (AG.2015.668)

September 30, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·835 words·~4 min·13

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2015.59

ENTSCHEID

vom 30. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner,

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

Gläubigerin

B____ Kranken-Versicherung AG                                             Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 15. September 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens A____ Treuhand Basel mit Sitz in Basel (Firmennummer [...]). Das Unternehmen ist im Bereich "Treuhand und Verwaltung insbesondere von Liegenschaften" tätig. Mit Entscheid vom 15. September 2015 eröffnete der Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren Nr. 15021839 betreffend eine Forderung der B____ Kranken-Versicherung AG (Gläubigerin) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Der Entscheid wurde ihm am 16. September 2015 zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Septem­ber 2015 (Schaltereingabe) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit seiner Beschwerde verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Forderung der Gläubigerin sei vollumfänglich beglichen. Dazu reicht er eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 21. September 2015 ein. Darin bestätigt das Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung über CHF 1'686.15 zuzüglich Zins und Kosten. Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3      Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner finanziellen Situation und reicht auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein – dies obwohl er mit der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er seine Zahlungsfähigkeit durch die Einreichung von Belegen glaubhaft machen müsse. Aus den Unterlagen des Konkursamts ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über drei Privatkonten bei der […] Bank AG verfügt, die per 16. September 2015 einen Saldo von CHF 244.85, von EUR 80.21 und von USD 37.08 aufwiesen. Sodann wird bei der […] Bank AG ein Mietzinsdepot auf den Namen des Beschwerdeführers geführt, das einen Saldo von CHF 3‘051.85 aufweist; dieses Guthaben ist allerdings nicht flüssig, da der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht von sich aus auf das Mietzinsdepot greifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt somit über liquide Mittel von weniger als CHF 400.–. Der Betreibungsregisterauszug vom 17. September 2015 umfasst demgegenüber Betreibungen von insgesamt CHF 153‘133.10, von welchen nur ein Bruchteil getilgt ist. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich an der notwendigen Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 SchKG. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und die Konkurseröffnung vom 15. Sep­tember 2015 bestätigt.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Gläubigerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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