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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.10.2015 BEZ.2015.54 (AG.2015.694)

October 12, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,048 words·~5 min·8

Summary

Forderung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.54

ENTSCHEID

vom 12. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

B____ AG                                                                        Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 2. Juni 2015

betreffend Forderung

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie erbringt Leistungen im Bereich der Telekommunikation. Der Beschwerdeführer wohnt in Basel. Mit Schlichtungsgesuch vom 23. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt das Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr CHF 1‘524.75 zuzüglich Zins zu 6% ab dem 20. Januar 2015, die bis zum 19. Januar 2015 aufgelaufenen Zinsen von CHF 67.30 sowie die Zahlungsbefehls- und Zustellkosten von CHF 73.30 zu bezahlen. Ferner verlangte sie, es sei im Betreibungsverfahren Nr. 15002986 des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt der Rechtsvorschlag vom 28. Januar 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Schlichtungsgesuch wurde dem Beschwerdeführer samt Beilagen zugestellt. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde ihm Frist zur fakultativen Stellungnahme sowie zur Einreichung eigener Unterlagen gesetzt. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Mit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung wurden die Parteien auf ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Verhandlung sowie die Säumnisfolgen hingewiesen. Insbesondere erfolgte der Hinweis, dass die klagende Partei an der Verhandlung auch bei Abwesenheit der beklagten Partei den Antrag auf Entscheid stellen könne und diesfalls die Schlichtungsbehörde als erstinstanzliches Gericht wirke.

Am 2. Juni 2015 fand die Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde statt. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung. An der Verhandlung stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Entscheid. Nach Anhörung der Beschwerdegegnerin hiess die Schlichtungsbehörde die Klage gut und auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt. Fristgemäss stellte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 den Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids. Zusammen mit seinem Antrag reichte er eine Stellungnahme zur Sache und verschiedene Unterlagen ein. Zugleich teilte er der Schlichtungsbehörde mit, dass er den Entscheid anfechte. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 teilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine materiellen Einwendungen zur Sache verspätet und daher unbeachtlich seien; eine Anfechtung könne nach erfolgter schriftlicher Begründung des Entscheids bei der oberen Instanz erfolgen. Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2015 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Zulassung und Würdigung seiner der Vorinstanz eingereichten Einwendungen und Beweismittel sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Rückzug der Betreibung und zur Veranlassung der Löschung der Betreibung, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Akten der Schlichtungsbehörde wurden beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde wurde verzichtet. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den folgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt unter CHF 10‘000.−. Zulässig ist daher die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; ZPO]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung einzureichen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer gewahrt. Im Übrigen wurde die Beschwerde formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Beschwerdeverfahren ist lediglich der erstinstanzliche Entscheid vor dem Hintergrund des in jenem Verfahren vorgebrachten beziehungsweise erstellten Sachverhalts zu prüfen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 326 N 3 ff.). Der von der ersten Instanz beurteilte Sachverhalt kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden. Auch der Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann nicht durch die Einreichung neuer Beweismittel unterlegt werden (Sterchi, Berner Kommentar, Art. 326 ZPO N 3).

2.2      Der angefochtene Entscheid wurde von der Schlichtungsbehörde im Einklang mit Art. 212 ZPO gefällt, wonach die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.− entscheiden kann, sofern – wie vorliegend – die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren; das Verfahren ist mündlich (Art. 243 ff. ZPO). Erscheint der korrekt vorgeladene Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung, bleiben die Behauptungen der Beschwerdegegnerin unbestritten und die Schlichtungsbehörde fällt den Entscheid nach Massgabe der gesetzeskonform eingereichten Eingaben und der Vorbringen der anwesenden Partei (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Das erstinstanzliche Verfahren war somit, was die Entscheidfindung betrifft, mit dem Entscheid vom 2. Juni 2015 abgeschlossen; die nach diesem Zeitpunkt bei der Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers waren verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Der bereits gefällte und im Dispositiv eröffnete Entscheid könnte im Übrigen von der Schlichtungsbehörde selbst dann nicht mehr abgeändert werden, wenn er aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts zustande gekommen wäre. Behauptete Mängel des Entscheids sind mit dem entsprechenden Rechtsmittel geltend zu machen.

2.3      In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nun ausschliesslich Einwendungen gegen den Bestand der Forderung der Beschwerdegegnerin vor, so insbesondere die angebliche Kündigung des Vertrags durch den Beschwerdeführer per 31. Dezember 2013 (Beschwerde S. 2). Diese Behauptungen hätte er, wie oben ausgeführt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren – und dort noch vor der Entscheidfällung, namentlich an der Verhandlung – vortragen müssen. Im Beschwerdeverfahren können sie nicht mehr gehört werden (siehe oben E. 2.1). Dasselbe gilt für die entsprechenden Beweismittel.

2.4      Weitere Rügen am angefochtenen Entscheid bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Diese werden mit CHF 200.− festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.−.

            Mitteilung an

-     Beschwerdeführer

-     Beschwerdegegnerin

-     Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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