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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2015 BEZ.2015.4 (AG.2015.48)

January 27, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,050 words·~5 min·8

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.4

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokatin,

[…]

gegen

B_____                                                                                              Gläubigerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 12. Januar 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A_____(Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelfirma "[…]", welche die Beratung im Bereich der Evaluierung der Gesundheitsversorgung, der Prüfung des Arzneimittelnutzens, der Epidemiologie und der Gesundheitspolitik bezweckt (Beschwerdebeilage 4). Mit Entscheid vom 12. Januar 2015 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Eigenschaft als Konkursrichterin den Konkurs über den Beschwerdeführer, dies im Betreibungsverfahren Nr. 13036003 betreffend eine Forderung der B_____.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die Aufhebung des Konkurses beantragt. Gleichzeitig hat er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nicht berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Konkursgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der B_____ zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen bezahlt (vgl. Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 19. Januar 2015 [Beschwerdebeilage (BB) 5]; Beschwerde, Rz 9 und 12), weshalb die eine Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG für die Aufhebung des Konkurses erfüllt ist.

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsun-fähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2   Im aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Januar 2015 sind 13 Betreibungen aufgeführt (BB 6). Diese beschlagen den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis zum 17. September 2014 und entsprechen einem Forderungstotal von CHF 35‘676.–.

Die Konkursforderung der B_____ hat der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt beglichen (vgl. E. 2.2). Fünf weitere Forderungen hat er gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister in der Zwischenzeit bezahlt (BB 6 [Code 105 – Bezahlt an Betreibungsamt]; Beschwerde, Rz 11).

In Bezug auf die verbleibenden sieben Forderungen hat der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben (BB 6 [Code 104 – Rechtsvorschlag]). Fünf dieser Forderungen betreffen Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau in der Höhe von insgesamt CHF 16‘940.25. Die erste Unterhaltsforderung über CHF 3‘490.25 hat der Beschwerdeführer beglichen (BB 7a und 7b; Beschwerde, Rz 13). Die zweite Unterhaltsforderung über CHF 2‘600.– hat er ebenfalls bezahlt, dies bis auf einen Restbetrag von CHF 8.–, dessen Zahlung vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wird (BB 8; Beschwerde, Rz 14). Die dritte und die vierte Unterhaltsforderung über je CHF 1‘550.– sind ebenfalls bereits getilgt worden (BB 10, 11a und 11b; Beschwerde, Rz 16 und 17). In Bezug auf die fünfte Unterhaltsforderung über CHF 7‘750.– hat die geschiedene Ehefrau im Betrag von CHF 6‘200.– die Rechtsöffnung beantragt. Die Rechtsöffnungsverhandlung ist auf den 28. Januar 2015 angesetzt worden. Der Beschwerdeführer behauptet zwischenzeitliche Zahlungen vom 18. Januar 2015 über rund CHF 6‘426.– (BB 13a und 13b; Beschwerde, Rz 18). Unklar bleibt, ob diese Zahlungen tatsächlich die in Betreibung gesetzten Forderungen betreffen. Zwei weitere Betreibungsforderungen, gegen welche der Beschwerdeführer ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben hat, belaufen sich auf CHF 579.05 ([…]) und CHF 389.35 (B_____). Diese beiden Betreibungsverfahren sind inzwischen gegenstandslos geworden (BB 9a, 9b sowie 12a–12c; Beschwerde, Rz 15 und 18).

Der Beschwerdeführer gibt zudem an, dass ihm keine weiteren Forderungen bekannt seien, die zwar fällig, aber nicht betrieben worden wären (Beschwerde, Rz. 20).

2.3.3   Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über liquide Mittel von CHF 5‘744.51 und EUR 4‘826.– (BB 15a, 15b und 16; Beschwerde, Rz 22). Zudem erzielt er als Berater der Vereinten Nationen seit August 2014 ein monatliches Honorar von USD 13‘000.– (BB 14 und 15a [Zahlungseingang vom 19. Dezember 2014 über CHF 12‘588.13]; Beschwerde, Rz 21).

2.3.4   Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf der einen Seite die in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von CHF 35‘676.– möglicherweise beinahe zur Gänze bezahlt hat. Offen bleibt immerhin, ob zwei Forderungen der geschiedenen Ehefrau über CHF 8.– und CHF 6‘200.– tatsächlich getilgt worden sind. Sodann sind seit dem 17. September 2014 keine neuen Forderungen in Betreibung gesetzt worden. Ansonsten ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schuldenfrei. Auf der anderen Seite verfügt der Beschwerdeführer zumindest seit August 2014 über ein namhaftes Einkommen und aktuell über bescheidene, aber genügende liquide Mittel, um seine laufenden Verpflichtungen zu decken – auch die allenfalls offenen Forderungen seiner geschiedenen Ehefrau über CHF 8.– und CHF 6‘200.–. Unter diesen Umständen erscheint die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als hinreichend wahrscheinlich.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung folglich aufzuheben. Mit seinem säumigen Verhalten hat der Beschwerdeführer indessen das Beschwerdeverfahren veranlasst. Er hat deshalb die zweitinstanz-lichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 12. Januar 2015 aufgehoben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Der Beschwerdeführer trägt seine Vertretungskosten selber.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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