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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2015 BEZ.2015.22 (AG.2015.295)

April 22, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·891 words·~4 min·10

Summary

Abweisung der Beschwerde / Beschwerdevoraussetzungen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2015.22

ENTSCHEID

vom 22. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser

Beteiligte

A____ AG                                                                          Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 13. März 2015

betreffend Nichteintreten und Abweisung der Beschwerde vom 1. Dezember 2014/8. Januar 2015

Sachverhalt

In der Betreibung Nr. 14063837 wurde der Zahlungsbefehl der A____ AG (Beschwerdeführerin) am 10. November 2014 an ihrem Domizil an eine ihrer Mitarbeiterinnen zugestellt. Mit Datum vom 21. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt benachrichtigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2014, dass der Rechtsvorschlag zu spät erhoben worden sei, bei Vorliegen der Voraussetzungen aber ein Wiederherstellungsgesuch möglich sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 gelangte die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt weiter. Die untere Aufsichtsbehörde nahm das Schreiben zunächst als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist entgegen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Fristversäumnis. Die untere Aufsichtsbehörde behandelte die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 und vom 8. Januar 2015 in der Folge einheitlich als Beschwerde. Auf Vernehmlassung hin beantragte das Betreibungsamt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 19. Februar 2015 dazu Stellung. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2015 zugestellt. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Zivilgericht Basel-Stadt. Das Zivilgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie hat ihre Beschwerde rechtzeitig eingereicht.

1.2      Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthal­ten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange­fochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Rechtsmittelklägerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).

Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die Be­schwerdeführerin stellt keinen Antrag und reicht keine rechtsgenügliche Begründung ein, warum sie den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht. In ihrer als „Einsprache“ bezeichneten Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin lediglich in zwei kurzen Sätzen wörtlich aus: „Wir nehmen Einsprache gegen dieses Urteil da nicht festgestellt worden ist wer die Ware bestellt hat. Dies ist in einem Weiteren schritt zu klären.“ Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin das Prozessthema, wird doch im vorliegenden Verfahren nicht über den Bestand der betriebenen Forderung entschieden. Inwiefern und weshalb der Entscheid der Vorinstanz anders hätte gefällt werden sollen, legt die Beschwerdeführerin damit nicht dar. Ein Beschwerdeantrag ergibt sich auch nicht sinngemäss aus der Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie lässt die Erwägungen der Vorinstanz vollständig unkommentiert. Auf die Beschwerde ist daher mangels Antrags und Begründung nicht einzutreten.

2.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer Busse verzichtet.

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Yannick Moser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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