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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.03.2015 BEZ.2014.88 (AG.2015.211)

March 24, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,287 words·~6 min·6

Summary

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ZB-Nr. 14012039 (in Prosekution von Arrest Nr. A.2014.42)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.88

ENTSCHEID

vom 24. März 2015

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                         Beschwerdegegner

4001 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 26. August 2014

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ZB-Nr. 14012039 (in Prosekution des Arrests Nr. A.2014.42)

Sachverhalt

Der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) stellte am 17. Februar 2014 ein Arrestbegehren gegen A____ (Beschwerdeführer) zur Sicherung der ausstehenden Schulden im Betrag von CHF 91‘589.55 (kantonale Steuern der Steuerjahre 1994–2003 sowie Militärpflichtersatz der Jahre 1996 und 1997). Der Arrest wurde am 18. Februar 2014 bewilligt und der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft […]gasse Nr. […]/[…]strasse Nr. […] in Basel verarrestiert. Am 11. März 2014 prosequierte der Beschwerdegegner den Arrest mit Einleitung der Betreibung. Mit Entscheid vom 26. August 2014 bewilligte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 14012039 des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 54‘083.– zuzüglich CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Die weitergehenden Begehren wies der Zivilgerichtspräsident ab und auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 Beschwer-de beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und eventualiter sei die definitive Rechtsöffnung im Umfang von total CHF 9‘273.50 für die Steuerjahre 1996–1998 und von total CHF 882.50 für die Wehrpflichtersatzabgabe der Jahre 1996 und 1997 zu gewähren, jeweils unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdegegner. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts (BEZ.2014.9 und BEZ.2014.10) wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe seiner Beschwerde am 20. Oktober 2014 hat er diese Frist eingehalten (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

1.3      Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1      Die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen gehen auf Steuerveranlagungen der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 1994–2003 sowie der Militärpflichtersatzabgabe für die Jahre 1996 und 1997 zurück. Sie belaufen sich einschliesslich Mahnkosten auf CHF 91‘589.55. Der Zivilgerichtspräsident hat festgestellt, dass diese Forderungen auf rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und da­mit grundsätzlich auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruhen und dass sie dem Beschwerdeführer eröffnet worden sind (angefochtener Entscheid, E. 2). Für die Mahnkosten liege dagegen kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (E. 3). Auch die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 1994 und 1995 stellten keinen definitiven Rechtsöffnungstitel gegen den Beschwerdeführer dar, da mit den Verfügungen auch die damalige Ehepartnerin des Beschwerdeführers veranlagt worden sei. Würde man diese Verfügungen als definitiven Rechtsöffnungstitel anerkennen, würde dies zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Solidarhaftung der Ehegatten führen (E. 4). Der Beschwerdeführer habe sodann weder eingewendet noch belegt, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei. Der Einwand, die Steuerveranlagungsverfügungen seien nicht korrekt, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Dieser Einwand hätte im Steuerverfahren vorgebracht werden müssen. Demgemäss seien die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuern für die Jahre 1996–2003 über total CHF 53‘200.50 sowie der Wehrpflichtersatzabgabe für die Jahre 1996 und 1997 über total CHF 882.50 in Rechtskraft erwachsen und im Umfang von insgesamt CHF 54‘083.– zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 vollstreckbar (E. 5).

Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Entscheid befasse sich nicht mit der in der erstinstanzlichen Klageantwort substantiiert aufgeworfenen Frage des Rechtsmissbrauchs. Dem Beschwerdegegner sei aufgrund der Verlustscheine, die ihm seit April 2000 regelmässig zugekommen seien, und aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bewusst gewesen, dass dieser über kein steuerbares Einkommen verfüge. Wenn der Beschwerdegegner nun dennoch in seinen amtlichen Einschätzungen für die Steuerjahre 1999–2003 ein jährlich steigendes Einkommen angenommen habe, handle er rechtsmissbräuchlich (Beschwerde, Ziffern 5–16). Der Beschwerdegegner macht dagegen geltend, dass die Steuerveranlagungen, die unangefochten geblieben seien, mit der formellen grundsätzlich auch die materielle Rechtskraft erlangt hätten. Dies habe zu Folge, dass die Festsetzung der Steuerschuld endgültig und verbindlich sei, und zwar unabhängig davon, ob sie materiell richtig sei. Entsprechend dürfe das Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderungen befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Steuerentscheids befassen (Beschwerdeantwort, Ziffern 2–4).

2.2      Obwohl das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB) grundsätzlich auch im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts gilt, kann der Schuldner bei der definitiven Rechtsöffnung nur in ganz eingeschränktem Umfang die Einrede erheben, die Vollstreckung eines Entscheids eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde sei rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsöffnungsgericht hat somit weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen (Staehelin, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 81 N 2a; BGE 115 III 97 E. 4b S. 101). Es ist auch nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs den zu vollstreckenden Entscheid zu überprüfen. Die Beurteilung dieser Fragen ist vielmehr dem Sachgericht vorbehalten (Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 17; BGE 124 III 501 E. 3a S. 503 mit Hinweis auf BGE 115 III 97 E. 4b S. 101). Ein definitiver Rechtsöffnungstitel kann im Rechtsöffnungsverfahren nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 140 III 372 E. 3.1 S. 374).

2.3      Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen, gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 1999–2003 (und auch der früheren Steuerjahre) Einsprache zu erheben, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs ist deshalb im vorliegenden Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht mehr zu prüfen. Diesen Einwand hätte er vielmehr im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen die Veranlagungsverfügungen geltend machen müssen. Überdies fehlt es am Vorliegen völlig eindeutiger Urkunden, welche die definitiven Rechtsöffnungstitel entkräften würden, und auch an der Bezeichnung dieser Urkunden in der Beschwerde selbst. In der Beschwerde wird lediglich auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen verwiesen (Beschwerde, Ziffer 7), was prozessual ungenügend ist. Die angerufenen Beweismittel müssen nämlich in der Beschwerde selbst benannt werden. Ein blosser Verweis auf die Vorakten ist unzureichend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 N 15). Zusammenfassend ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht eingegangen ist.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige Partei nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos sind dabei Prozessbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem in E. 2 Gesagten klar aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

Demgemäss hat der Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (zur Höhe der Gerichtskosten vgl. Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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