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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.10.2014 BEZ.2014.84 (AG.2014.640)

October 28, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·893 words·~4 min·8

Summary

Vollstreckbarkeitserklärung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.84

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], […]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 16. Juni 2014

betreffend Vollstreckbarkeitserklärung (Arrestbefehl)

Sachverhalt

Am 13. Juni 2014 reichte B_____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) ein Arrestbegehren gegen A_____ (Schuldner und Beschwerdeführer) beim Zivilgericht ein, mit den Rechtsbegehren, es sei der Gläubigerin gegen den Schuldner ein Arrest für die Summe von CHF 18‘462.60 zuzüglich Zinsen zu bewilligen und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest zu vollziehen, wobei zu diesem Zweck das Verwaltungsratshonorar sowie weitere Bezüge des Schuldners als Verwaltungsrat der [...] AG sowie der innere Wert der eventuell dem Schuldner gehörenden Inhaberaktien an der [...] AG mit Arrest zu belegen seien. Die Gläubigerin beantragte, der Arrest sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme ohne Anhörung des Schuldners zu vollziehen.

Mit Arrestbefehl vom 16. Juni 2014 wurde der Arrest bewilligt für eine Forderungssumme von CHF 18‘462.60 zuzüglich Tageszinsen von CHF 2.22 seit dem 20. März 2014 sowie zuzüglich CHF 9‘407.20 ausgerechneter Zins. Als Forderungsurkunde wurde angegeben: Urteil Landgericht Passau vom 11.03.2014 und Strafurteil Landgericht Passau vom 27.10.2008. Als Arrestgrund nennt der Arrestbefehl Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Der Arrestbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zugestellt.

Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Einsprache gegen den Arrest gemäss Art. 278 SchKG. Am 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitserklärung betreffend Arrestbefehl vom 16. Juni 2014 ein, mit dem Antrag, es sei die mit dem Arrestbefehl vom 16. Juni 2014 erklärte Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils des Landgerichts Passau vom 11. März 2009 gemäss Art. 271 Abs. 3 SchKG aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Oktober 2014 eine weitere Eingabe ein und beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die wesentlichen Standpunkte des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein behaupteter Entscheid des Arrestrichters betreffend Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils. Zuständig zur Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO, SG 221.100). Der nicht berufungsfähige (Art. 309 lit. a und lit. b Ziff. 6) Entscheid ist grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar.

1.2      Mit dem Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der mit dem Arrestbefehl erklärten Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils des Landgerichts Passau vom 11. März 2009. Er macht geltend, das mit dem Arrestgesuch eingereichte Versäumnisurteil des Landgerichts Passau vom 11. März 2009 genüge nicht für einen Arrest, der sich auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stütze (Beschwerde S. 3 unten). Dieser Arrestgrund setze voraus, dass die Gläubigerin einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitze. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Passau sei am 11. März 2009 und somit vor Inkrafttreten des revLugÜ erlassen worden. Für die Anerkennung und Vollstreckung gelte daher das aLugÜ. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, für altrechtliche LugÜ-Titel stehe der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht zur Verfügung (Beschwerde ab S. 5 Mitte). Selbst wenn dem so wäre, sei zu beachten, dass die Gläubigerin bei einer Vollstreckung nach dem revLugÜ einen entsprechenden Antrag stellen müsste. Dies gelte auch für einen im Bereich des aLugÜ erlassenen Rechtsöffnungstitel, wobei die Art. 31 ff. aLugÜ anwendbar wären. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer aber kein Exequaturantrag der Gläubigerin bekannt, jedenfalls nicht betreffend hauptfrageweise Vollstreckbarerklärung (Beschwerde S. 6 Mitte).

1.3      Der Arrestbefehl vom 16. Juni 2014 enthält keinen selbständigen Entscheid betreffend Vollstreckbarkeit. Die Gläubigerin hat in ihrem Arrestbegehren auch keinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Landgerichts Passau vom 11. März 2009 gestellt. Die Frage der Vollstreckbarkeit wurde vom Arrestrichter offensichtlich vorfrageweise geprüft und positiv beantwortet. Bei dieser Ausgangslage fehlt es an einem Anfechtungsobjekt für die Beschwerde. Die Vollstreckbarkeit wurde nicht als selbständiger Entscheid erklärt, hat keinen Eingang ins Dispositiv gefunden und kann somit auch nicht aufgehoben werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

1.4      Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 327a ZPO zwar eine eigene Regelung der Beschwerde gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts vorsieht. Diese Bestimmung kommt aber nur zur Anwendung, wenn es um die Vollstreckbarkeit eines Entscheids geht, der nach dem Inkrafttreten des revLugÜ ergangen ist (statt vieler Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechts-mittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 327a ZPO N 2 sowie BGE 138 III 82 E. 2.1 und 2.2). Dies ist hier nicht der Fall. Zudem würde die einmonatige Frist zur Einreichung der Beschwerde erst mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung zu laufen beginnen (Art. 239 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, Art. 327a ZPO N 6). Eine solche liegt nicht vor. Dies erscheint denn auch als zutreffend: Soweit gar kein Entscheid betreffend Vollstreckbarkeit vorliegt, gibt es auch nichts zu begründen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indes umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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