Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 21.10.2014 BEZ.2014.64 (AG.2014.638)

October 21, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,420 words·~7 min·8

Summary

Aufsichtsbeschwerde

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.64

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Beteiligte

A_____

und

B_____, […]

Gegenstand

Anzeige von C_____ vom 26. August 2014 /

2. September 2014

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Sachverhalt

Die Ehegatten C_____ und D_____ beantragten im Jahre 2012 beim Zivilgericht mehrfach die Regelung des Getrenntlebens. Am 27. Februar 2014 stellte der Ehemann und Anzeigesteller beim Zivilgericht ein Gesuch um Herausgabe von Kopien der Fotos des Kantonsspitals betreffend Verletzungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, welche er dem Gericht am 26. Januar 2012 eingereicht habe. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 wurde dem Anzeigesteller mitgeteilt, dass sich im Aktendossier keine medizinischen Unterlagen vom Januar 2012 befinden würden; er solle solche Unterlagen direkt beim behandelnden Arzt anfordern.

Am 26. August 2014 (Poststempel) reichte der Anzeigesteller dem Appellationsgericht eine als „Dienstbeschwerde betreffend Frau A_____ und Herrn B_____ und Abklärung einer zivilrechtlichen Angelegenheit“ bezeichnete Eingabe ein. Diese Eingabe wurde als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Mit Eingabe vom 2. September 2014 ersetzte er die erste Eingabe vom 26. August 2014.

Die A_____ und B______, […], haben zur Eingabe des Anzeigestellers Vernehmlassungen eingereicht. Der Anzeigesteller hat sich dazu dahingehend geäussert, dass er sich anlässlich einer Verhandlung noch einmal vernehmen lassen möchte, da er „die besagten Akten mit eigenen Augen im Dossier beim Schalter gesehen habe und dazu auch noch eine schriftliche Unterstützung [s]einer Angaben besitze“.

Die Einzelheiten der Standpunkte des Anzeigestellers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist nach Beizug der Akten des Verfahrens EA […] auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach § 71 Abs. 1 Ziff. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichtsstellen und das Sozialversicherungsgericht. Obwohl hier nur von der Aufsicht, nicht aber von einem daraus sich ergebenden Beschwerderecht die Rede ist, bildet diese Bestimmung die rechtliche Grundlage der Aufsichts- oder Dienstbeschwerde (vgl. Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im basel-städtischen Prozess, BJM 1976 S. 129, 131; AGE 1045/2006 vom 27. März 2007).

1.2      Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde bezieht sich auf eine Verfügung, die nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 ergangen ist. Damit ist vorliegend grundsätzlich die ZPO anwendbar. Diese erwähnt die Aufsichtsbeschwerde allerdings nicht. Es ist aber unbestritten, dass dieses Institut weiterhin besteht und – wie bisher – vom kantonalen Recht geregelt wird. Zuständig zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden ist nach basel-städtischer Praxis ein Ausschuss des Appellationsgerichts (AGE BE.2011.159 vom 25. November 2011 und AGE BE.2011.97 vom 21. September 2011 mit Hinweisen; Fischer, a.a.O., S. 152 f.).

1.3      In Beschwerdeangelegenheiten findet grundsätzlich keine Verhandlung vor dem Appellationsgericht statt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend kein Grund. Dem Anzeigesteller wurde mit Verfügung vom 11. September 2014 Gelegenheit gegeben, sich zu den drei Vernehmlassungen von A_____ und B______ innert 10 Tagen vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

1.4      Die Aufsicht der Aufsichtsbehörde erfolgt „unbeschadet der Unabhängigkeit der Urteilssprüche“ (§ 71 Abs. 1 Ziff. 4 GOG). Mit diesem Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit ist festgelegt, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht zugelassen ist, „wo es um die Frage geht, ob das Gericht das Recht richtig oder unrichtig angewendet hat“. Die „originär richterliche Tätigkeit“ muss von der Aufsichtsbeschwerde abgeschirmt werden (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt am Main 1990, N 777; Fischer, a.a.O., S. 135 f.). Ausnahmen von dieser Regel sind höchstens „in extrem krassen Fällen“ denkbar, so etwa dann, „wenn sich der Richter bewusst und in der Absicht, eine Partei zu begünstigen, über das geltende Recht hinwegsetzt“ (Fischer, a.a.O., S. 137 mit Fn. 41). Die Aufsichtsbeschwerde ist denn auch kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn (AGE BE.2011.159 vom 25. November 2011; Fischer, a.a.O., S. 131). Soweit sie wie ein Rechtsmittel eingesetzt werden soll, gilt der Grundsatz der Subsidiarität in Bezug auf die Rechtsmittel der ZPO (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Vorbem. zu Art. 217 ff. ZPO N 8; Fischer, a.a.O., S.139 mit Fn. 46).

2.

2.1      Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines Richters, einer Richterin oder eines oder einer Justizbeamten, die seiner Aufsicht unterstehen, voraus. Welcher Art dieses Verhalten sein muss, damit das Appellationsgericht eingreift, lässt sich den zitierten Gesetzesbestimmungen nicht entnehmen. Nach der Praxis liegt ein Grund für das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Appellationsgerichts jedenfalls dann vor, wenn die erstinstanzliche Richterin die Rechtspflege verzögert oder gar verweigert, die Amtsgeschäfte saumselig oder leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramtes abträglich ist (AGE BEZ.2012.76 vom 17. Dezember 2012; BE.2011.159 vom 25. November 2011 E. 1; AGE BE.2011.97 vom 21. September 2011 E. 1.1; AGE BE.2010.48 vom 14. Juni 2010 E. 1.1; vgl. Fischer, a.a.O., S. 134 f.).

2.2      Der Anzeigesteller macht sinngemäss geltend, die instruierende A_____ sowie B_____ des Zivilgerichts würden ihm in einem abgeschlossenen Verfahren die Rückgabe von eingereichten Unterlagen verweigern. Damit rügt er sinngemäss eine nachlässige Führung der Amtsgeschäfte durch die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehende A_____ und B_____. Diese Rüge ist grundsätzlich zulässig. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.3      Der Anzeigesteller führt in seiner Beschwerde aus, dass er am 27. Februar 2014 vergeblich die Herausgabe der von ihm angeblich eingereichten Fotos betreffend des Vorfalls vom 23. Januar 2012 beantragt habe. Er sei damals von seiner Ehefrau „sehr brutal tätlich angegriffen und so schwer verletzt worden, dass [er] unverzüglich ins Uni-Spital Basel gebracht werden musste und dort medizinisch verarztet werden musste“. Der Anzeigesteller beanstandet, dass ihm die instruierende A_____ die Herausgabe von Kopien medizinischer Akten verweigert habe mit der Begründung, vorhandene medizinische Akten würden nicht vom Januar 2012 datieren und seien zudem nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau eingereicht worden.

A_____ bestätigt im Grundsatz diese Aussagen in ihren Vernehmlassungen vom 4. und 9. September 2014. Dazu hat der Anzeigesteller innert Frist nichts mehr ausgeführt.

Das Appellationsgericht hat die Akten des Verfahrens EA […] (Ehegatten C/D_____ betr. Getrenntlebens) beigezogen. Die Durchsicht des Verfahrensprotokolls ergibt insbesondere Folgendes: Der Anzeigesteller erschien am 26. Januar 2012 alleine in der Eheaudienz des Zivilgerichts und beantragte die Bewilligung des Getrenntlebens. Der Vorsitzende der Eheaudienz gewährte dieses dem Anzeigesteller vorsorglich und wies ihm die eheliche Wohnung zu. Nachdem das Gesuch betreffend Bewilligung des Getrenntlebens vom Anzeigesteller wieder zurückgezogen worden war, wurde das Verfahren am 10. Februar 2012 abgeschrieben und die auf den 5. März 2012 angesetzte Verhandlung abgeboten. Weder dem Protokoll der Eheaudienz noch den Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass der Anzeigesteller bei seiner Vorsprache am 26. Januar 2012 oder im weiteren Verfahrensverlauf dem Gericht einen ihn betreffenden ärztlichen Bericht und/oder Fotos des Kantonsspitals abgegeben haben soll. Somit ist davon auszugehen, dass sich keine dem Anzeigesteller gehörenden Arztberichte und/oder Fotos in den Akten des Zivilgerichts befinden. Es ist durchaus möglich, dass der Anzeigesteller solche Unterlagen auf dem Polizeiposten zurückliess, als er ebenfalls am 26. Januar 2012 Anzeige gegen seine Ehefrau wegen häuslicher Gewalt und wegen schwerer Körperverletzung erstattete (vgl. Eingabe des Anzeigestellers vom 2. September 2014 S. 1 unten).

Bei den Akten des Zivilgerichts befindet sich eine Kopie des an die Staatsanwaltschaft gerichteten Austrittsberichts des Universitätsspitals vom 4. Juni 2012 betreffend Ehefrau. Diese Austrittsberichtskopie wird die Ehefrau anlässlich ihrer Vorsprache in der Eheaudienz am 5. Juni 2012 der dortigen Vorsitzenden abgegeben haben, was nun auch die instruierende A_____ in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2014 festhält. Damals wurde der Ehefrau auf ihr Gesuch hin das Getrenntleben vorsorglich bewilligt und es wurden die Ehegatten in eine Verhandlung zur Regelung des Getrenntlebens geladen. Allerdings wurde auch dieses Verfahren aufgrund des Rückzugs des Begehrens durch die Ehefrau am 26. Juni 2012 abgeschrieben.

Aufgrund eines dritten Gesuchs vom 2. August 2012 wurde schliesslich das Getrenntleben der Ehegatten geregelt. Indessen wurden auch in diesem Verfahren vom Anzeigesteller keine Fotos eingereicht.

Es ist nach dem Gesagten naheliegend und plausibel, dass der Anzeigesteller anlässlich seiner Vorsprache auf der Kanzlei des Zivilgerichts am 27. Februar 2014 den die Ehefrau betreffenden Bericht in den Akten bemerkt hat und dabei irrtümlich davon ausgegangen ist, es sei der ihn betreffende Bericht vom 23. Januar 2012. Da es sich dabei jedoch – wie soeben dargelegt – um denjenigen der Ehefrau vom 4. Juni 2012 handelt, hat der Anzeigesteller keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen an ihn.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der instruierenden A_____ und B_____ keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde werden Verfahrenskosten grundsätzlich und praxisgemäss auch bei Abweisung der Beschwerde nur bei trölerischer bzw. mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführung als trölerisch bzw. mutwillig erscheinen lassen würden. Dem Anzeigesteller werden daher keine Verfahrenskosten auferlegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

            Für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2014.64 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.10.2014 BEZ.2014.64 (AG.2014.638) — Swissrulings