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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.11.2014 BEZ.2014.63 (AG.2015.21)

November 18, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,432 words·~12 min·8

Summary

Arrestbefehl (BGer 5A-970/2014 vom 19. August 2021)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2014.63

ENTSCHEID

vom 18. November 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Arrestschuldner

vertreten durch [...]

[...], Rechtsanwälte,

[...]

gegen

B_____ SA                                                                      Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Arrestgläubigerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

C_____                                                                                       Drittansprecher

c/o [...],

[...]

vertreten durch [...], Avocate,

[...],

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

vom 5. August 2014

betreffend Arrestbefehl Nr. [...]

Sachverhalt

Das Betreibungsamt Basel-Stadt vollzog am 24. Oktober 2011 den Arrestbefehl Nr. […] des Tribunal de Première Instance de Genève vom 19. Oktober 2011 betreffend eine Schuld von CHF 773‘749‘000.– nebst 5% Zins seit 29. April 2010. A_____ ist als Arrestschuldner  aufgeführt, die B_____ SA als Arrestgläubigerin. Mit Urteil vom 22. November 2013 wurde die gegen den Arrestbefehl erhobene Arresteinsprache von der Cour de Justice de Genève zweitinstanzlich abgewiesen. Der unterlegene Arrestschuldner gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Dezember 2013 an das Bundesgericht, welches diese am 16. Juli 2014 guthiess und die Sache zur neuen Beurteilung an die Cour de Justice zurückwies (BGer 5A_980/2013). Das dortige Verfahren ist noch hängig. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 begehrte der Arrestschuldner beim Betreibungsamt Basel-Stadt die Überprüfung der Einhaltung der Prosekutionsfrist. In der Folge verlangte das Betreibungsamt am 14. Januar 2014 bei der Arrestgläubigerin den Nachweis einer Prosekutionsklage samt Eingangsbestätigung des Gerichts. Die Arrestgläubigerin teilte am 20. Januar 2014 mit, dass die Beschwerde am Bundesgericht noch hängig sei und die Prosekutionsfrist daher stillstehe. Am 24. Januar 2014 beantragte der Arrestschuldner die Sistierung des Gesuchs vom 13. Januar 2014. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt fest, dass der Arrest Nr. [...] vom 19. Oktober 2011 mangels fristgerechter Prosekution dahingefallen sei. Am 13. Februar 2014 erhob die Arrestgläubigerin dagegen Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 14. Februar 2014 folgte ein Wiedererwägungsgesuch an das Betreibungsamt Basel-Stadt. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 31. Januar 2014 vollumfänglich auf. Der Entscheid vom 5. August 2014 wurde dem Arrestschuldner, der Beschwerdegegnerin, dem Drittansprecher und dem Betreibungsamt am 15. August 2014 eröffnet.

Mit Beschwerde vom 25. August 2014 ist der Arrestschuldner und Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde gelangt und hat beantragt, den Entscheid der Vor-instanz vom 5. August 2014 aufzuheben und die mit Verfügung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 31. Januar 2014 festgestellte Aufhebung (Dahinfallen) des Arrests Nr. [...] zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Drittansprecher (seinerseits Sohn des Beschwerdeführers und Inhaber/“Titulaire“ der relevanten verarrestierten Konti), welcher am 20. Dezember 2013 einen Eigentumsanspruch am verarrestierten Bankkonto Nr. [...] bei der Bank D_____ AG (ehemals Bank D_____ AG) in Basel geltend gemacht hatte, hat sich mit Eingabe vom 18. September 2014 den Ausführungen des Beschwerdeführers angeschlossen. Die Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 19. September 2014 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. August 2014 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Am 7. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 EG SchKG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Mit der Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiellrechtlichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 9 ff.).

1.3      Das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden; auf sie ist einzutreten.

2.

2.1      Der schweizweite Arrest zur Deckung einer Forderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 773‘749‘000.– betreffend Vermögenswerte auf insgesamt 33 Konten bei diversen Banken in Zürich, Genf und Basel wurde in Genf bewilligt und von den zuständigen Betreibungsämtern in Zürich, Genf und Basel vollzogen. Das Betreibungsamt Basel-Stadt ist der Auffassung, dass der Arrest Nr. [...] vom 19. Oktober 2011 bezüglich der bei der Bank D_____ AG in Basel sichergestellten Vermögenswerte mangels fristgerechter Prosekution dahingefallen sei, da die Prosekutionsfrist bereits mit Zustellung des Einspracheentscheids der oberen kantonalen Instanz vom 22. November 2013 wieder zu laufen begonnen habe („Es wird festgestellt, dass der Arrest Nr. [...] vom 19. Oktober 2011 bezüglich der vom Betreibungsamt Basel-Stadt bei der Bank D_____ AG, 4002 Basel, sichergestellten Vermögenswerte mangels fristgerechter Prosekution dahingefallen ist“, so die umstrittene Verfügung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 31. Januar 2014), ungeachtet der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Prosekutionsfrist habe auch vor Eingabe der Eigentumsansprache des Sohnes des Arrestschuldners vom 20. Dezember 2013 geendet. Eine Prosekution sei nicht erfolgt, weshalb der Arrest mit Ablauf der Frist dahingefallen sei (vgl. Art. 280 Ziff. 1 SchKG). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Arrestschuldner mit Eingabe vom 24. Januar 2014 um Sistierung seines Gesuchs vom 13. Januar 2014 gebeten habe. Demgegenüber vertritt das Betreibungsamt Zürich 1 die Auffassung, dass das Einspracheverfahren am Bundesgericht hängig sei und somit die Prosekutionsfrist sistiert sei.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Prosekutionsfrist mit dem Entscheid der oberen kantonalen Instanz wieder zu laufen begonnen habe, da weder die Beschwerde an das Bundesgericht noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung hätten (mit Verweis auf Reiser, in: Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage 2010, Art. 279 SchKG N 2). Der Ort der Arrestbewilligung, der gleichzeitig auch Betreibungsort sei, sei massgebend für die Prosekution des Arrests durch Betreibung mit Wirkung für alle vom Gericht schweizweit ausgestellten Arrestbefehle (mit Hinweis auf Meier-Dieterle, Arrestpraxis ab 1. Januar 2011, in: AJP 2010, S. 1211, 1224). Bei einem schweizweiten Arrest sei es geboten, dass der Lauf der Zehntagesfrist erst mit der Zustellung der letzten Arresturkunde beginne. Am Ort der Ausstellung des Arrestbefehls sei die Prosekutionsbetreibung rechtzeitig eingeleitet worden (Betreibung Nr. [...]). Der Arrestschuldner habe dagegen (versehentlich) keinen Rechtsvorschlag erhoben. Am 5. April 2012 sei innert 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Der bundesgerichtliche Instruktionsrichter habe mit Verfügung vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. [...] das Betreibungsamt Genf angewiesen, die Fortsetzung dieser Prosekutionsbetreibung zu sistieren, unter Beibehaltung des Arrests. Der Arrest sei daher ordnungsgemäss prosequiert worden. Es genüge daher, wenn an bloss einem der möglichen Betreibungsorte die Prosekutionsbetreibung eingeleitet und ein allfälliges Fortsetzungsbegehren gestellt werde. Das Stellen weiterer Betreibungsbegehren an weiteren Arrestorten, welche nicht Betreibungsorte sind, sei zwar möglich, zeitigen aber keine Folgewirkungen (Entscheid S. 4 f.).

2.2      Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Arrestgläubigerin habe in Bezug auf die durch Rechtsvorschlag unterbrochenen Betreibungen in Basel-Stadt, Zürich 1 und weiteren Orten keine weiteren Schritte unternommen und innert der zehntägigen Frist ab dem Entscheid der zweiten kantonalen Instanz über die Arrest-einsprache keine Prosekutionsklage eingereicht, weshalb das Betreibungsamt Basel-Stadt zu Recht festgestellt habe, dass der Basler Arrest dahingefallen sei. In Genf bestehe kein einheitlicher Prosekutionsort. Der neu eingeführte schweizweite Arrest enthalte keine entsprechende Regelung mit Blick auf die Prosequierung, vielmehr müsse eine solche durch Betreibung an jedem Arrestort einzeln erfolgen. Das Bundesgericht habe offen gelassen, ob sich diese Rechtslage unter dem neuen Art. 271 Abs. 1 SchKG geändert habe (Beschwerde N 16 mit Hinweis auf BGer 5A_846/2012 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Die Frist von Art. 279 Abs. 1 SchKG laufe bei einem schweizweiten Arrest auch nicht wie von der Lehre bisweilen vorgeschlagen erst mit der Zustellung der letzten Arresturkunde (Beschwerde N 19); der Schutz des Arrestschuldners sowie Sinn und Zweck der kurzen Fristen würden damit ausgehöhlt. Zudem sei die betreffende Betreibung (Betreibungsamt Genf) allein zur Prosequierung des Genfer Arrests eingeleitet worden (séquestre no. [...]); der Basler Arrest habe eine andere Nummer, welche nicht erwähnt werde (Beschwerde N 21 ff.). Diese Einleitung und Fortsetzung der Betreibung in Genf habe damit nicht auch der Prosequierung des Arrests in Basel gedient. In Basel sei zudem am 7. März 2012 Rechtsvorschlag erhoben worden, bevor die Arrestgläubigerin am 5. April 2012 die Fortsetzung der in Genf eingeleiteten Betreibung verlangt habe. Sollte die Genfer Prosekutionsbetreibung auch den in Basel gelegenen Arrest betreffen, müsste zumindest der Rechtsvorschlag berücksichtigt werden. Zudem macht die Beschwerdeführerin Rügen betreffend fehlender Anhörung zu einer anderen rechtlichen Würdigung und zur Nichtzustellung von Unterlagen aus dem Genfer Betreibungsverfahren (Verletzung des rechtlichen Gehörs) sowie zu einer Verletzung der Dispositionsmaxime geltend (Beschwerde N 30 ff.).

2.3      Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der Arrest Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt durch die in Genf laufende (zurzeit sistierte) Betreibung Nr. [...] gültig prosequiert worden sei. Eine zusätzliche, weitere Prosekution in Basel sei entbehrlich gewesen; dies umso mehr, als die fraglichen Vermögenswerte bei der Bank D_____ AG in Basel nicht nur dem Arrest Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt, sondern auch dem Arrest Nr. [...] des Betreibungsamts Genf unterliegen würden. Die Möglichkeit einer einheitlichen Prosekution am Ort der Arrestbewilligung beim schweizweiten Arrest harre noch der bundesgerichtlichen Bestätigung, werde aber von der Lehre einhellig gefordert, ansonsten der schweizweite Arrest ausgehöhlt würde (Beschwerdeantwort N 5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Prosequierungsfrist beginne bei einem schweizweiten Arrest erst mit der Zustellung der letzten Arresturkunde, was neben der Vorinstanz zahlreiche Vertreter der Lehre forderten (Beschwerdeantwort N 12). Ab dem Eingang der Arresteinsprache am 21. März 2012 habe für die Arrestgläubigerin einstweilen keine Notwendigkeit mehr für weitere Prosequierungsschritte bestanden. Das am Arrestort gestellte Fortsetzungsbegehren habe beim schweizweiten Arrest prosequierende Wirkung für alle Arreste. Der Arrestbefehl für das fragliche Konto bei der Bank D_____ AG sei nicht nur an das Betreibungsamt Basel-Stadt, sondern auch an das Betreibungsamt Genf am Sitz der Zweigniederlassung, bei der das Konto geführt werde, ergangen und damit zweimal vollzogen (Beschwerdeantwortbeilagen 3 und 4). Auch deshalb müsse die Arrestprosequierung durch die einstweilen sistierte Betreibung in Genf genügen (Beschwerdeantwort N 23 f.). Zudem seien sämtliche Prosequierungsfristen durch die am 10. März 2012 erhobene Einsprache gegen den Arrestbefehl gehemmt und würden erst mit dem letztinstanzlichen (den Arrest gutheissenden) Entscheid des Bundesgerichts wieder zu laufen beginnen, mithin erst, wenn über den Bestand des Arrestbefehls endgültig Klarheit herrsche, wie dies auch das Betreibungsamt Zürich 1 vertrete. Ein einheitlicher Prosequierungsort diene auch der Vermeidung einander widersprechender Urteile, was sich auch vorliegend angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der Betreibungsämter Basel-Stadt und Zürich 1 zeige.

3.

3.1      Art. 271 Abs. 1 SchKG lautet seit dem 1. Januar 2011 wie folgt: „Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen“, insbesondere wenn – wie hier – der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Anstalten zur Flucht trifft (Ziff. 2) oder nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung beruht (Ziff. 4; vgl. Arrestbefehl vom 19. Oktober 2011). Der Arrest kann damit neu nicht nur vom Gericht am Ort des Arrestobjekts, sondern auch am Betreibungsort verlangt werden (alternative Zuständigkeit; Stoffel, in: Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage 2010, Art. 272 SchKG N 44). Das Gericht kann zudem neu Vermögenswerte in der gesamten Schweiz verarrestieren. Ist der Arrest bewilligt worden, muss er zu dessen Aufrechterhaltung prosequiert werden. Hat der Gläubiger vor der Bewilligung des Arrests weder Klage erhoben noch eine Betreibung eingeleitet (um einen Überraschungseffekt zu erzielen), muss er binnen zehn Tagen nach Eröffnung des Arrestentscheids die Einleitung der Betreibung oder die Klageerhebung nachholen (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Bei einem schweizweiten Arrest, der in mehreren Schritten erfolgt, wird hierzu überzeugend vertreten, die Prozessökonomie gebiete es, dass der Lauf der Zehntagesfrist erst mit der Zustellung der letzten Arresturkunde beginne. Andernfalls wäre der Gläubiger möglicherweise gezwungen, den Arrest zu prosequieren, obwohl der erste Arrest ins Leere ging (vgl. Reiser, in: Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage 2010, Art. 279 SchKG N 5; ders., Schweizweiter Arrest, neuer Arrestgrund – praktische Handhabung, ZZZ 2011/2012 S. 45, 50; Roth, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Vorsorglicher Rechtsschutz, Bern 2011, Neues Arrestrecht im Nicht-LugÜ-Bereich: Der Ausländerarrest im Besonderen, S. 64, 81 mit Hinweisen). Dies hat die Arrestgläubigerin vorliegend getan (vgl. auch Beschwerdeantwort N 16 ff., 29 ff.), was im Licht der genannten Lehre nicht zu beanstanden ist.

3.2      Fraglich ist weiter, an welchem oder welchen Ort(en) ein schweizweiter Arrest zu prosequieren ist. In der Lehre wird postuliert, der Gläubiger habe die Wahl, sämtliche Arreste am ordentlichen Betreibungsort oder (falls vorhanden) an einem besonderen Betreibungsort zu prosequieren. Zusätzlich könne der Gläubiger nach richtiger Ansicht sämtliche Arreste wahlweise an einem einzigen der verschiedenen Arrestorte prosequieren, was er insbesondere bei Ausländerarresten tun werde. Wenn der Gläubiger alle Arreste bei einem einzigen Gericht erwirken könne, müsse er folgerichtig aber auch befugt sein, alle Arreste wiederum an einem einzigen Ort zu prosequieren (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 51  99a; Reiser, ZZZ 2011/2012, S. 45, 51). Als Folge der Zulassung des schweizweiten Arrests ist aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile mit den Stimmen in der Lehre davon auszugehen, dass es (anders als unter altem Recht) genügt, wenn an bloss einem der möglichen Betreibungsorte die Prosequierungsbetreibung eingeleitet wird (Roth, a.a.O., S. 82; gl.M. Schmid, in: Basler Kommentar SchKG I, Art. 52 SchKG N 12; differenzierend Reiser, in: Basler Kommentar SchKG II, Art. 279 SchKG N 6; vgl. auch Vernehmlassung Vorinstanz S. 1 und Beschwerdeantwort N 39 ff.). Eine Fortführung der bisherigen Praxis hätte beim schweizweiten Arrest eine nicht zu rechtfertigende örtliche Aufsplitterung zur Folge (vgl. Reiser, ZZZ 2011/2012 S. 45, 51). Vorliegend unterlagen zudem die fraglichen Vermögenswerte bei der Bank D_____ AG in Basel nicht nur dem Arrest Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt, sondern auch dem Arrest Nr. [...] vom 19. Oktober 2011 des Betreibungsamts Genf (Vorakten Beschwerdebeilage 8; Stellungnahme Vorinstanz S. 2; vgl. Beschwerdeantwort N 23 f., vgl. auch Stellungnahme des Drittansprechers, Vorakten Beschwerdebeilage 13, S. 2). Die Arrestgläubigerin konnte und durfte daher den schweizweiten Arrest vorliegend lediglich in Genf prosequieren (Betreibungs-Nr. [...] des Betreibungsamts Genf, poursuite en validation de sequestre vom 13. Januar 2012). Der Arrestschuldner erhob hiergegen gerade keinen Rechtsvorschlag und der Arrestgläubiger stellte rechtzeitig das hierfür wirksame Fortsetzungsbegehren (vgl. Beschwerdebeilage 14 unter Bezug auf Betreibung Nr. [...] S. 2), wobei das Bundesgericht diese Prosequierungsbetreibung (Nr. [...], s. Beschwerdebeilage 8, S. 7; Beilage 5 S. 3 zur Beschwerdeantwort), nicht den Arrestvollzug, mit Verfügung vom 15. Januar 2014 sistiert hat (vgl. auch Beschwerdeantwort N 36). Weitere Betreibungsbegehren an Arrestorten, die nicht Betreibungsorte sind, sind nach dem Gesagten nicht notwendig. Entsprechend wurde der schweizweite Arrest ordnungsgemäss prosequiert und die Verfügung des Betreibungsamts, wonach der Arrest mangels Prosekution dahingefallen sei, wurde zu Recht durch die Vorinstanz aufgehoben.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Das Beschwerdeverfahren ist auch vor der oberen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen und sind auch nicht beantragt worden (vgl. Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996, SR 281.35 i.V.m. Art. 17-19 SchKG). Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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