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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.11.2014 BEZ.2014.61 (AG.2014.681)

November 7, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,612 words·~13 min·8

Summary

Arrest (Nr. A.2014.75)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.61

ENTSCHEID

vom 7. November 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A_____ SA                                                                        Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B_____ SA                                                                      Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 30. Juni 2014

betreffend Arrest (Nr. A.2014.75)

Sachverhalt

Die Parteien schlossen am 10. Juni 2004 und 19. Oktober 2005 drei Verträge über die Herstellung der Armbanduhrenmodelle „C_____“, „D_____“ und „E_____“. Gemäss diesen Verträgen liefert die A_____ SA der B_____ SA Bestandteile der Armbanduhren (sogenannte „kits d‘emboîtage“). Die B_____ SA stellt die Uhrwerke her und baut diese ein. Danach liefert sie die fertiggestellten Uhren an die A_____ SA. Wegen Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung dieser drei Verträge schlossen die Parteien am 5. Juni 2013 eine Vergleichsvereinbarung („convention transactionnelle“), die in der Folge Bestandteil eines Schiedsgerichtsurteils vom 4. November 2013 wurde. Diese Vereinbarung regelt zum einen, welche Geldsummen die A_____ SA der B_____ SA schuldet. Zum anderen legt sie fest, dass die A_____ SA der B_____ SA die „kits d‘emboîtage“ für die drei Uhrenmodelle liefert und in welchen Zeitabständen die B_____ SA die fertiggestellten Uhren nach Erhalt der „kits d‘emboîtage“ zu liefern hat.

Mit Eingabe vom 31. März 2014 gelangte die B_____ SA an das Zivilgericht Basel-Stadt und ersuchte darum, dass auf sämtliche Uhren und Ausstellungsobjekte der A_____ SA, die diese an der Uhren- und Schmuckmesse Baselworld ausstelle, für eine Forderung von CHF 560'980.– nebst Zins Arrest gelegt werde. Der Arrestrichter gab mit Arrestbefehl vom 1. April 2014 dem Begehren statt. Dagegen erhob die A_____ SA am 14. April 2014 Einsprache beim Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 30. Juni 2014 bestätigte der Zivilgerichtspräsident den Arrestbefehl und auferlegte der A_____ SA die Gerichtskosten von CHF 1'000.– sowie eine Parteientschädigung an die B_____ SA von CHF 4'000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Gegen diesen Entscheid hat die A_____ SA am 14. August 2014 Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie, es sei der Arrestbefehl unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Mit Eingabe vom 1. September 2014 hat die Beschwerdeführerin neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht und den Eventualantrag gestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, eine Arrestkaution von CHF 500'000.– bei der Gerichtskasse zu hinterlegen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Die Referentin hat die Akten der Vorinstanz beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die Beschwerdeführerin ist im Arresteinspracheverfahren unterlegen und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 321 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen nach Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.

1.2      Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl das Arrestbewilligungsverfahren wie auch das Einspracheverfahren summarisch durchgeführt werden (Art. 251 lit. a ZPO). Entsprechend muss der Gläubiger keinen strikten Beweis erbringen, sondern hat glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Arrestbewilligung erfüllt sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 S. 233 f.). Die Beurteilung der Glaubhaftmachung des Sachverhalts kann sich im Laufe des Arrestverfahrens ändern, wenn der Richter im Einspracheverfahren nach Anhörung des Schuldners erneut über die Arrestbewilligung entscheiden muss (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 272 SchKG N 18). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

1.3      Die Parteien können gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG vor dem Beschwerdegericht neue Tatsachen (sogenannte Noven) geltend machen. Dies gilt jedenfalls für Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (echte Noven; vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, in: BBl 1991 III S. 1, 173 f.; Reiser, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 278 SchKG N 46). Ob auch Tatsachen und Beweismittel, die schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgetragen werden können (unechte Noven), vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden können, ist umstritten (offengelassen in BGer 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 9.2.3 und AGE BE.2010.32 vom 21. Januar 2011 E. 1.3, mit Hinweisen). Die Frage kann auch vorliegend offengelassen werden.

2.

2.1      Die Bewilligung des Arrests setzt voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Parteien waren sich vor der Vorinstanz darüber uneinig, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Geldforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Art. 82 des Obligationenrechts (OR, SR 220) entgegensteht. Unbestritten war, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013 einen definitiven Rechtsöffnungstitel gegen die Beschwerdeführerin besitzt und somit der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt sowie dass mit den Uhren und Ausstellungsobjekten an der Baselworld Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören.

2.2      Der Zivilgerichtspräsident erwog, dass die Arrestforderung in der geltend gemachten Höhe bestehe. Die Parteien hätten sich in der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 geeinigt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Uhrenmodelle „C_____“ und „E_____“ CHF 475'000.– bzw. CHF 362'500.– schulde und dass diese Zahlungen unabhängig von den Lieferungen der Uhren erfolgen sollten. Für das Uhrenmodell „D_____“ sei vereinbart worden, dass die Zahlung von CHF 135'000.– bei Unterzeichnung der Vereinbarung zu leisten sei. Ausserdem sei aufgrund der vereinbarten Verfallklausel infolge des Verzugs der Beschwerdeführerin mit ihren Ratenzahlungen der gesamte Betrag fällig geworden. Folglich dringe die Beschwerdeführerin mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht durch.

2.3      Die Beschwerdeführerin wendet auch im Beschwerdeverfahren ein, dass der Forderung der Beschwerdegegnerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenstehe. Der Zivilgerichtspräsident habe die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 falsch ausgelegt. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Lieferung der Uhren stehe der Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gleichwertig gegenüber. Die Beschwerdegegnerin habe sich bis heute trotz mehrfacher Fristansetzung geweigert, die sieben zur Lieferung fälligen Uhren zu liefern, weshalb sie sich in Verzug befinde. Sie handle wider Treu und Glauben, wenn sie trotz regelmässigen Zahlungen der Beschwerdeführerin keine Anstalten mache, ihren Lieferverpflichtungen nachzukommen, und stattdessen Uhren der Beschwerdeführerin mit Arrest belegen lasse.

2.4      Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 drei voneinander unabhängige Teile enthalte. Ein erster Teil betreffe die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Zahlungen, ein zweiter Teil die Fertigstellung und Lieferung von Uhren durch die Beschwerdegegnerin und ein dritter Teil die künftigen Beziehungen zwischen den Parteien. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Zahlungen sei ausdrücklich festgehalten worden, dass sie unabhängig von den jeweiligen Lieferungen der Uhren zu erfolgen hätten. Ausserdem hätten die Parteien vereinbart, dass der noch verbleibende Ausstand zur sofortigen Zahlung fällig werde, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht an die vereinbarten Ratenzahlungen halte. Auch diese Bestimmung mache deutlich, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin nichts mit der Frage der Lieferung von Uhrwerken durch die Beschwerdegegnerin zu tun hätten. Entsprechend spiele es für die Fälligkeit der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Zahlungen keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin ihrerseits ihren Lieferverpflichtungen vertragskonform nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei mithin unabhängig davon zur Zahlung verpflichtet, wann die Beschwerdegegnerin die fertiggestellten Uhren liefere.

3.

3.1      Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Arrestforderung auf die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 und das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013. Zwischen den Parteien ist auch im Beschwerdeverfahren streitig, ob der Forderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR entgegensteht. Diese Einrede setzt voraus, dass die vertraglichen Pflichten der Parteien in einem Austauschverhältnis stehen. Die Leistungen der Parteien müssen dabei gegenseitig derart aufeinander Bezug haben, dass die eine die Gegenleistung für die andere ist (BGE 107 II 411 E. 1 S. 413; Leu, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2011, Art. 82 OR N 2, 5). In den ursprünglichen Verträgen über die Herstellung der Uhrenmodelle vom 10. Juni 2004 bzw. 19. Oktober 2005 waren die Zahlungen als Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Uhren vereinbart (vgl. z.B. die Formulierung im Vertrag vom 10. Juni 2004 betreffend „D_____“: „30 mouvements à tourbillon au prix par pièce emboîtée de CHF 45'000.–“). Es fragt sich, ob die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 bzw. das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013 dieses Austauschverhältnis zwischen Herstellung und Lieferung der fertiggestellten Uhren einerseits und deren Bezahlung andererseits aufgehoben haben.

3.2      Die Parteien trafen die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 vor dem Hintergrund, dass sie über die Erfüllung der Verträge vom 10. Juni 2004 und 19. Oktober 2005 betreffend die Herstellung der Uhrenmodelle „C_____“, „D_____“ und „E_____“ in Streit geraten waren. Mit der Vereinbarung wollten sie ihre Meinungsverschiedenheiten beilegen (vgl. die Präambel der Vereinbarung). Artikel 1 der Vereinbarung regelt die Verpflichtungen, über deren Erfüllung die Parteien im Streit lagen, Artikel 2 die Erfüllung der zukünftig aus den Verträgen entstehenden Verpflichtungen und Artikel 3 Garantien der Beschwerdegegnerin. Artikel 4 und 5 enthalten schliesslich vornehmlich verfahrensrechtliche Bestimmungen.

Gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung ersetzt diese alle früheren Übereinkünfte der Parteien (Artikel 4 Satz 3: „La présente convention remplace tout accord conclu précédemment par les Parties […]“). Dass mit den früheren Übereinkünften auch die drei Verträge über die Herstellung der Uhrenmodelle gemeint sind, ergibt sich aus der Präambel der Vereinbarung. Diese listet die drei Verträge auf und hält fest, dass die Parteien mit der Vereinbarung die bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung der drei Verträge regeln wollen. Zumindest für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Leistungen, über deren Erfüllung die Parteien im Streit lagen (Artikel 1 der Vereinbarung), sind somit nicht mehr die ursprünglichen drei Verträge massgebend, sondern ist die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 relevant.

3.3      Artikel 1 der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 legt für die drei verschiedenen Uhrenmodelle einzeln fest, welche Geldbeträge die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schuldet und welche Anzahl an Uhrwerken die Beschwerdegegnerin zu liefern hat. Dabei wird für die Lieferung der eingebauten Uhrwerke vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin vorgängig die nötigen „kits d‘emboîtage“ liefert. Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin hält die Vereinbarung in Bezug auf die Uhrenmodelle „C_____“ und „E_____“ ausdrücklich fest, dass die Zahlungen unabhängig von den Lieferungen erfolgen („Ces paiements interviendront indépendamment des livraisons.“). Betreffend das Modell „D_____“ einigten sich die Parteien, dass die geschuldete Geldsumme bei Unterschrift der Vereinbarung fällig ist („Ce montant est exigible à la signature de la présente convention et A_____ SA s’en acquittera à la signature de la présente convention.“). Ausserdem wurde für alle drei Modelle vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, die sofortige Bezahlung der geschuldeten Geldsumme zu verlangen, falls die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung der monatlichen Raten in Rückstand gerate („En cas de retard dans les paiements mensuels […] B_____ SA sera en droit d’exiger de A_____ SA le paiement immédiat du solde dû.“).

Im Unterschied dazu legt Artikel 2 der Vereinbarung betreffend die zukünftige Herstellung und Lieferung von Uhrwerken der Modelle „D_____“ und „E_____“ fest, dass die Bezahlung und die Lieferung der Uhren in einem Austauschverhältnis stehen („Chaque mouvement sera livré dans un délai de 30 jours à compter de la réception des kits d‘emboîtage et moyennant paiement préalable de A_____ SA.“ [Hervorhebung durch das Gericht]).

3.4      Sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 1 („Ces paiements interviendront indépendamment des livraisons.“ [Hervorhebung durch das Gericht]) als auch aus dem Kontext von Artikel 1 (Fälligkeit der gesamten Geldforderung bei Verzug mit den Ratenzahlungen) sowie aus dem Gegensatz zum explizit vereinbarten Austauschverhältnis in Artikel 2 ergibt sich, dass die Leistungspflichten der Parteien gemäss Artikel 1 nicht in einem Austauschverhältnis stehen. Die Festlegung von voneinander unabhängigen Leistungspflichten erleichtert deren Durchsetzung, insbesondere bei miteinander im Streit stehenden Vertragsparteien. Sie entspricht damit auch dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, bestehende Meinungsverschiedenheiten beizulegen und zukünftige zu vermeiden (vgl. die Präambel). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verknüpfung der Zahlungspflicht mit der Lieferpflicht widerspricht dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung. Die Vor-instanz erwog mithin zutreffend, dass die Zahlungen unabhängig von den Lieferungen zu leisten seien und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht durchdringe.

4.

4.1      In der Eingabe vom 1. September 2014 führt die Beschwerdeführerin als neue Tatsache aus, dass sie mit Schreiben vom 29. August 2014 von den Verträgen vom 10. Juni 2004 betreffend „C_____“ und „D_____“ und vom 19. Oktober 2005 betreffend „E_____“ sowie von der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 zurückgetreten sei. Aufgrund dieses Rücktritts habe sie gegenüber der Beschwerdegegnerin „ein substantielles Guthaben“. Daher rechtfertige es sich nicht mehr, ihre Uhren mittels Arrest zu blockieren und zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zu verwerten.

4.2      Ob die Beschwerdeführerin von den Verträgen vom 10. Juni 2004 und vom 19. Oktober 2005 zurücktreten kann, ist fraglich, nachdem diese Verträge durch die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 ersetzt werden sollten (vgl. E. 3.2). Unabhängig von einem allfälligen Rücktritt von den ursprünglichen Verträgen bestehen jedoch die Pflichten aus der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 weiter. Diese Vereinbarung wurde umfassend in das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013 aufgenommen (Ziff. 10 des Urteils). Das Schiedsgericht verpflichtete die Parteien im Urteilsdispositiv, ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen („Il est fait ordre aux Parties d’exécuter les obligations établies respectivement à leur charge dans la Convention transactionnelle 5 juin 2013 […]“). Von diesem Schiedsspruch kann die Beschwerdeführerin nicht zurücktreten. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt von der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 überhaupt erfüllt sind, ist die Beschwerdeführerin somit aufgrund des Schiedsgerichtsurteils weiterhin zur Zahlung der geltend gemachten Arrestforderung verpflichtet. Dieser Zahlungspflicht stände auch das angebliche „substantielles Guthaben“ der Beschwerdeführerin nicht entgegen, solange die Geldforderung der Beschwerdegegnerin mit diesem nicht wirksam verrechnet worden ist.

5.

5.1      Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter für den Fall der Bestätigung des Arrests, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, bei der Gerichtskasse eine Arrestkaution von CHF 500'000.– zu hinterlegen. Sie begründet dieses Begehren damit, dass sie durch die Verwertung der Uhren durch das Betreibungsamt zu Schaden kommen werde. Die Verwertung werde nämlich weniger einbringen, als wenn sie selbst die Uhren verkaufte. Es sei fraglich, ob sie diesen Schaden und ihr „substantielles Guthaben“ gegenüber der Beschwerdegegnerin bei dieser überhaupt erhältlich machen könne. Daher habe die Beschwerdegegnerin eine angemessene Sicherheitsleistung zu hinterlegen.

5.2      Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Das Gericht kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten (Art. 273 Abs. 1 SchKG). Die Auferlegung einer sogenannten Arrestkaution liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 112 III 112 E. 2c S. 115; AGE BEZ.2013.67 vom 30. Juli 2014 E. 5.1). Die Pflicht zur Sicherheitsleistung setzt voraus, dass dem Schuldner oder Dritten durch eine sich nachträglich möglicherweise als ungerechtfertigt erweisende Arrestbewilligung ein Schaden droht. Je wahrscheinlicher das Bestehen einer Arrestforderung und eines Arrestgrundes ist, desto weniger droht eine Schädigung des Schuldners oder Dritter. Demzufolge ist eine Arrestkaution nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts normalerweise nicht zu verhängen, wenn der Gläubiger sich auf ein vollstreckbares Urteil stützen kann (BGer 5A_225/2009, 5A_501/2009 vom 10. September 2009 E. 5.1; BGer 5P.353/2004 vom 21. Februar 2005 E. 3.2; vgl. zum ganzen Absatz: Stoffel, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 273 SchKG N 20 f.; Meier-Dieterle, a.a.O., Art. 273 SchKG N 9 f.).

5.3      Die Beschwerdeführerin verkennt das Wesen der Arrestkaution, soweit sie zur Sicherung ihres behaupteten „substantiellen Guthabens“ gegenüber der Beschwerdegegnerin die Auferlegung einer Arrestkaution begehrt. Die unter diesem Titel geltend gemachten Forderungen gründen allenfalls in den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und gerade nicht in einem durch einen allenfalls ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, im Falle der Verwertung der mit Arrest belegten Uhren durch das Betreibungsamt zu Schaden zu kommen, bleiben ihre Ausführungen im Vagen. Insbesondere vermag sie nicht zu begründen, weshalb entgegen der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Kaution zu verhängen ist, obwohl die Beschwerdegegnerin sich auf ein vollstreckbares Urteil stützen kann. Da mit dem rechtskräftigen Schiedsgerichtsurteil das Bestehen der Arrestforderung und des Arrestgrundes durchaus wahrscheinlich ist, ist die Gefahr einer Schädigung der Beschwerdeführerin entsprechend gering und die Auferlegung einer Kaution von CHF 500'000.– nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin bereits bei Erlass des Arrestbefehls eine Kaution von CHF 40'000.– geleistet hat. Das Begehren auf Leistung einer Arrestkaution von CHF 500'000.– ist daher abzuweisen.

6.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 1'500.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Die Parteientschädigung ist nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem bis zwei Dritteln vorzunehmen ist (§ 12 HO). Dabei sind der Umfang der Bemühungen, die Wichtigkeit und die Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen (§ 2 HO). Vorliegend ist ausserdem zu beachten, dass keine Verhandlung durchgeführt worden ist. Insgesamt erweist sich eine Parteientschädigung von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, als angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Begehren auf Leistung einer Arrestkaution wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 240.–, zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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