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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2015 BEZ.2014.53 (AG.2015.726)

January 8, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,015 words·~15 min·8

Summary

Forderung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.53

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart,  Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

substituiert durch […], Advokatin,

[…]

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegner 1

[…]

C_____                                                                         Beschwerdegegnerin 2

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 8. April 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

A_____ erhob am 21. November 2013 beim Zivilgericht Klage gegen B_____ und C_____ mit den Rechtsbegehren um Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 7'346.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 und von CHF 206.– Zahlungsbefehlskosten sowie um Aufhebung der Rechtsvorschläge in zwei gegen die beiden Beklagten angehobenen Betreibungen. Zur Begründung ihrer Forderung führte sie in der Klage aus, mit den Beklagten vereinbart zu haben, für diese bei der […] AG Rufnummern einzulösen, wobei die Mobilfunkverträge auf den Namen der Klägerin lauten sollten. Im Gegenzug hätten sich die beiden Beklagten verpflichtet, die jeweiligen Rechnungen der […] AG für diese Rufnummern zu begleichen. Seit Mitte 2009 hätten die Beklagten keine Rechnungen mehr bezahlt, wodurch sie sich gezwungen gesehen habe, die Rechnungen der […] AG selber zu bezahlen. Mit Entscheid vom 8. April 2014 wies das Zivilgericht die Klage in Abwesenheit der Beklagten kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 30. Juli 2014 Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils (recte: Entscheids) und Verurteilung von B_____ und C_____ zur solidarischen Bezahlung von CHF 7'346.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 und CHF 206.– (Kosten für die Zahlungsbefehle). Eventualiter seien die Beklagten 1 + 2 nach Quoten, d.h. je hälftig zur Bezahlung von CHF 7'346.85, d.h. je von CHF 3'672.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 und je CHF 103.– (Kosten für die Zahlungsbefehle) an die Klägerin zu verurteilen. Überdies verlangt A_____ die Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. […] und […] des Betreibungsamts Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteivorbringen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der vorliegend massgebliche Streitwert beträgt CHF 7'552.85 (Forderung CHF 7'346.85 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 206.–), womit gemäss Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO der Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2014 nur mit Beschwerde angefochten werden kann. Im Rahmen einer Beschwerde überprüft das Appellationsgericht nach Art. 320 ZPO Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung (lit. a) mit freier Kognition und diejenigen der offen­sichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (lit. b) mit beschränkter (Willkür-) Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich et al. 2013, Art. 320 N 4 ff.; AGE BEZ.2012.42 vom 24. Juli 2012 E. 1.2). Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist von 30 Tagen seit nachträglicher Zustellung des begründeten Entscheids erhoben worden (Art. 321 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO).

1.2      Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, nachdem in erster Instanz der Einzelrichter geurteilt hat, der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

Vorweg fällt auf, dass die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren von denjenigen abweichen, welche sie mit der Klage vom 21. November 2013 erhoben hatte. In der Sache selbst hat sie mit der Klage folgende Rechtsbegehren gestellt:

"1.  Es seien die Beklagten 1+2 zur Bezahlung von CHF 7'346.85 nebst Zins zu 5% seit 01. Januar 2011 und CHF 206.00 (Kosten für die Zahlungsbefehle) an die Klägerin zu verurteilen.

2.   (Beseitigung der Rechtvorschläge in zwei gegen die Beklagten gerichteten Betreibungen)"

Mit ihrer Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin in der Sache nunmehr folgende Rechtsbegehren:

"1.  (Aufhebung des Urteils)

2.   Es seien die Beklagten 1+2 solidarisch zur Bezahlung von CHF 7'346.85 nebst Zins zu 5% seit 01. Januar 2011 und CHF 206.00 (Kosten für die Zahlungsbefehle) an die Klägerin zu verurteilen.

3.   Eventualiter seien die Beklagten 1 + 2 nach Quoten, d.h. je hälftig zur Bezahlung von CHF 7'346.85, d.h. je von CHF 3'672.45 nebst Zins zu 5% seit 01. Januar 2011 und je CHF 103.00 (Kosten für die Zahlungsbefehle) an die Klägerin zu verurteilen.

4.   (Beseitigung der Rechtvorschläge in zwei gegen die Beklagten gerichteten Betreibungen)"

Während das ursprüngliche Rechtsbegehren 1 im Beschwerdebegehren 2 nunmehr mit dem Wort "solidarisch" ergänzt wird, ist das als Eventualbegehren formulierte Beschwerdebegehren 3 gänzlich neu. Mit der Neuformulierung des Klagebegehrens 1 und dem neuen Eventualbegehren versucht die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre ungenügenden Klagebegehren (dazu nachstehend E. 3) zu korrigieren. Diese Erweiterungen der Rechtsbegehren sind indessen nicht zulässig. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Demgemäss ist jede Klageänderung, beruhe sie nun auf dem bisherigen oder auf einem neuen Sachverhalt, unzulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 326 N 2). Soweit die Beschwerdebegehren somit über die ursprünglichen Klagebegehren hinausgehen, kann auf sie nicht eingetreten werden.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner gemeinsam und damit als passive Streitgenossenschaft eingeklagt. Aus ihrem (ursprünglichen) Klagebegehren geht allerdings nicht hervor, ob sie die Beschwerdegegner im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft in solidarischer Verbindung eingeklagt hat oder ob der geforderte Betrag im Sinne einer Klagenhäufung anteilsmässig auf die Beschwerdegegner aufzuteilen ist. In der schriftlichen Klage vom 21. November 2013 finden sich dazu keine näheren Ausführungen. Auch die vorinstanzliche Verhandlung brachte diesbezüglich keine Klärung. Dort vertrat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Frage hin zunächst die Auffassung, dass es sich bei der Verpflichtung der Beschwerdegegner wohl um eine solidarische Haftung handle, da diese miteinander verheiratet seien. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst aber ausgeführt hatte, dass sie mit den Beschwerdegegnern eigene Verträge gehabt habe und die Telefonnummern ihnen getrennt zugewiesen worden seien, stellte sich ihre Rechtsvertreterin auf den Standpunkt, dass wohl eher eine anteilsmässe Haftung vorliege und dementsprechend die offenen Posten auf die Beschwerdegegner einzeln aufzuteilen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Gestützt auf diese divergierenden Darlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das gestellte Rechtsbegehren unklar sei (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Dessen ungeachtet prüfte sie – ausgehend von der Annahme einer Klageänderung im Sinne einer Ergänzung des Rechtsbegehrens mit "in solidarischer Verbindung" –, ob eine solidarische Haftung vorliege, was sie mangels einer entsprechenden Willensäusserung der Parteien beim Vertragsschluss bzw. eines vom Gesetz vorgesehenen Falls verneinte (E. 3). Des Weiteren sah sich die Vorinstanz nicht in der Lage, den eingeklagten Betrag aufgrund der eingereichten Unterlagen im Sinne einer anteilsmässigen Haftung auf die beiden Beschwerdegegner aufzuteilen, zumal sich auch der eingeklagte Betrag nicht aus den Unterlagen herleiten liess (E. 4.1 und 4.2). Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

3.2

3.2.1   In formeller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz überspitzten Formalismus und widersprüchliches Verhalten vor. Die Vorinstanz habe sich überspitzt formalistisch verhalten, weil sie sich geweigert habe, nachträglich das Wort "solidarisch" in das Rechtsbegehren aufzunehmen. Dass dieses Wort keinen Eingang ins Rechtsbegehren gefunden habe, sei ein offensichtliches Versehen der vorher mit dieser Angelegenheit betrauten Sachbearbeiterin gewesen, den die jetztige Rechtsvertreterin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in einer gewissen Betriebsblindheit nicht bemerkt gehabt habe. So wie sich die Klage und die Beilagen präsentiert hätten, seien die Parteien ganz offensichtlich von einer solidarischen Haftung ausgegangen. Es sei als überspitzt formalistisch und widersprüchlich im Sinne einer Verletzung von Art. 52 ZPO zu bezeichnen, wenn die Vorinstanz einerseits von sich behaupte, sie habe über ihre Aufgabe als Gericht hinaus alles versucht, die Klage zu retten, und sie habe sich bemüht, eine anteilsmässige Aufteilung auf die beiden Beklagten vorzunehmen – sich mithin sogar mit einer Klageänderung einverstanden erklärt habe, die einen ganz anderen und neuen Inhalt gehabt hätte als das ursprüngliche Rechtsbegehren. Die Vorinstanz habe sich dann aber partout geweigert, das Wort "solidarisch" in das Rechtsbegehren aufzunehmen, das nur auf einem offensichtlichen Versehen gründend keinen Eingang ins Rechtsbegehren gefunden habe (Beschwerde, Rz 8). Auf dem ursprünglichen Rechtsbegehren zu beharren und eine Korrektur um das Wort "solidarisch" zu verweigern, habe auch darum kein Grund bestanden, weil es Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre zu überlegen, wie es gewesen wäre, wenn die säumige Gegenpartei erschienen wäre. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Gegenseite das gemeinsame und solidarische Auftreten gar nicht bestritten hätte. Die Vorinstanz hätte auf jeden Fall bei Nichtbestreiten durch die Gegenpartei von der Darstellung der Beschwerdeführerin ausgehen müssen (Beschwerde, Rz 9). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

3.2.2   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Strenge handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz an das Rechtsbegehren überspannte Anforderungen gestellt hätte. Im angefochtenen Entscheid wird zwar unter E. 2.1 ausgeführt, dass das Rechtsbegehren so genau zu formulieren sei, dass es bei Gutheissung der Klage vom Gericht ohne Weiteres zum Urteilsinhalt erhoben werden könne. Dies ist auch fraglos zutreffend (BGE 137 III 618 E. 4.3 S. 619). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sich nicht geweigert, das Wort "solidarisch" in das Rechtsbegehren aufzunehmen. Die Vorinstanz hat alleine ausgeführt, dass bei Vorliegen einer passiven Streitgenossenschaft, d.h. einer Mehrzahl von beklagten Personen, grundsätzlich aus dem Klagebegehren hervorgehen müsse, ob die Beklagten in solidarischer Verbindung zur Zahlung zu verurteilen seien oder ob der geforderte Betrag im Sinne einer objektiven Klagenhäufung auf die beklagten Personen aufzuteilen sei. Dass aus dem ursprünglichen Rechtsbegehren selbst nicht hervorgeht, ob es sich vorliegend um eine solidarische oder anteilmässige Haftung handelt, hat der Beschwerdeführerin jedoch nicht geschadet. Denn die Vorinstanz hat nur bemerkt, dass das gestellte Rechtsbegehren diesbezüglich unklar sei, jedoch nicht auf Abweisung der Klage allein infolge Ungenügens des Rechtsbegehrens geschlossen (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Sie hat in der Folge vielmehr unabhängig davon geprüft, sowohl ob bezüglich der eingeklagten Forderung Solidarität unter den beiden Beschwerdegegner besteht, was sie verneint hat (E. 3), wie auch ob sich die Forderung wenigstens anteilmässig auf die beiden Beschwerdegegner aufteilen lässt (E. 4.1 und 4.2). Unter diesen Umständen ist überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch in unzulässiger Weise der Rechtsweg versperrt worden wäre.

3.3.3   Ebensowenig kann der Vorinstanz vorgehalten werden, sie hätte davon ausgehen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Solidarität von den Beschwerdegegnern nicht bestritten worden wäre, wenn diese zur Verhandlung erschienen wären. Es trifft zwar zu, dass nach der Regelung von Art. 234 Abs. 1 ZPO das Gericht bei Säumnis einer Partei bei seinem Entscheid die Eingaben, die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei berücksichtigt. Doch wird bei Abwesenheit der beklagten Partei dadurch keine Anerkennung der klägerischen Tatsachenbehauptung fingiert (Kilias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess­ordnung, Bern 2012, Art. 234 N 17; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013). Auch nichtstreitige Tatsachen bleiben zu beweisen. Das Gericht kann aufgrund seiner Pflicht zur Wahrheitsfindung selbst bei formell unbestrittenen Tatsachen Beweis führen, wenn es an den Angaben der anwesenden Partei erhebliche Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO; Kilias, a.a.O., Art. 234 N 19; Willisegger, a.a.O., Art. 234 N 28). Im vorliegenden Fall behauptete die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zunächst eine solidarische Haftung der Beschwerdegegner, welche sie aus dem Umstand ableitete, dass diese als Ehepaar gehandelt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst aber ausgeführt hatte, dass die Beschwerdegegner getrennte Verträge gehabt hätten, stellte sich ihre Rechtsvertreterin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegner dann anteilsmässig hafteten und man die Beträge in diesem Verhältnis auf sie verteilen müsse (Verhandlungsprotokolls, S. 2). Korrigierten die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin im Verlaufe der Verhandlung ihre bisherigen Ausführungen, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ernstlich an der Begründetheit des ursprünglichen Vortrags zu zweifeln begann und nicht ohne nähere Prüfung eine solidarische Haftung der Beschwerdegegner bejahen mochte. Ging die Vorinstanz trotz formellen Nichtbestreitens nicht ohne Weiteres von einer solidarischen Haftung der Beschwerdegegner aus, so hat die Beschwerdeführerin dies sich selbst bzw. den sich widersprechenden Aussagen ihrer Rechtsvertreterin zuzuschreiben. Ihre Vorbringen unter Rz 9 der Beschwerde sind unter diesen Umständen daher haltlos.

3.3

3.3.1   Unter Rz 10 der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin eine solidarische Haftung der Beschwerdegegner für die von ihr übernommenen Telefonrech­nungen. Nach der Regelung von Art. 143 OR entsteht Solidarität unter mehreren Schuldnern entweder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung (Abs. 1) oder aufgrund eines gesetzlich geregelten Falls (Abs. 2). Durch Vertrag wird eine solidarische Verpflichtung durch ausdrückliche Abrede begründet. Sie kann sich indessen auch stillschweigend aus den Umständen und dem Inhalt des Vertrags ergeben. Die Tatsache eines gemeinsamen Vertragsschlusses allein genügt nicht für die Annahme einer Solidarschuld (BGE 116 II 707 E. 3 S. 712; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012, N 88.15; Heierli/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 143 N 6 f.). Der Beweis für das Vorliegen einer Solidarschuld obliegt nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB dem Gläubiger (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 143 N 7).

3.3.2   Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde ausführen, die Beschwerdegegner seien gemeinsam zu ihr gekommen und hätten sie darum gebeten, ihnen Handynummern zur Verfügung zu stellen, wobei sie versprochen hätten, für die Rechnungen aufzukommen. Bis zur Einleitung des Verfahrens sei ihr nicht bekannt gewesen, welche Nummer von welchem/-r der beiden Beschwerdegegner benutzt worden sei. Es habe ebensowenig eine Rolle gespielt, welche Rechnung von wem beglichen worden sei. Die Beschwerdegegner hätten die Handynummern zur Befriedigung gemeinsamer, d.h. gleichgearteter Bedürfnisse erbeten. Es sei daher von Solidarität auszugehen (Beschwerde, Rz 10). Mit dieser Sachverhaltsdarstellung setzt die Beschwerdeführerin sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung sowie zur Aktenlage. In der Verhandlung hatte sie selbst auf entsprechende Frage hin ausgeführt, dass die Beschwerdegegner separate Verträge gehabt hätten: " BE 1 hatte einen Vertrag und BE 2 hatte einen Vertrag. Die Verträge sind getrennt. Ja das stimmt, es waren fünf Nummern. Er hatte zwei und sie hatte einen." (S. 2 des Verhandlungsprotokolls). Der vorliegende Beschwerdevortrag steht auch im Widerspruch zu den eingereichten Mobilfunkverträgen, aus denen ohne Weiteres hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an wusste, welche Telefonnummern von welchen der beiden Beschwerdegegnern benutzt wurde. So führt der auf die Beschwerdeführerin lautende Mobilfunkvertrag vom 10. September 2004 unter der abweichenden Rechnungsadresse den Namen der Beschwerdegegnerin 2 an (Klagebeilage [KB] 3), während die abweichende Rechnungsadresse in den Verträgen vom 5. Mai 2005 (recte: 5. Oktober 2005) bzw. vom 15. April 2011 jeweils auf den Namen ihres Mannes lautet (KB 3 und 4). Dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gemeinsam gebeten haben, ihnen Mobil- und Festnetznummern zu beschaffen, ändert nichts daran, dass eine solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegner nicht nachgewiesen ist. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3.1), genügt der gemeinsame Vertragsschluss für sich allein nicht, um eine Solidarschuld zu begründen. Ohnehin lastet eine wie vorliegend teilbare Leistung nach herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung vermutungsweise als Teilschuld auf den Schuldnern (BGer 4A_599/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; Gauch/Schluepp/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich et al. 2014, Rn. 3688; Huguenin, Obligationenrecht. Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich et al. 2012, N 2282). Dass die Solidarität aufgrund eines im Gesetz geregelten Falls (Art. 143 Abs. 2 OR) entstanden wäre, ist ebenso zu verneinen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegner mit dem Abschluss ihrer Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin gleichgeartete Bedürfnisse befriedigt haben (Rz 10 der Beschwerde), begründet noch nicht ihre Verbindung zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln im Sinne einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. Eine solidarische Haftung ist deshalb auch gestützt auf Art. 544 Abs. 3 OR auszuschliessen.

3.4

3.4.1   Damit bleibt zu prüfen, ob die Klage, wie die Beschwerdeführerin weiter rügt (Beschwerde, Rz 11), gestützt auf ein Teilschuldverhältnis hätte gutgeheissen werden müssen. Eine Teilschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner einer teilbaren Leistung jeweils nur anteilig und nicht zur Erbringung der gesamten Leistung verpflichtet sind. Die Verpflichtungen bestehen unabhängig voneinander (statt vieler Schwenzer, a.a.O., N 88.03). Hierzu hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter E. 4.1 ausgeführt, dass von den fünf von den Beschwerdegegnern benutzten Telefonnummern sich nur deren drei individuell zuordnen liessen. Die beiden anderen Nummern könnten aufgrund der Unterlagen keiner der beklagten Partei zugewiesen werden. Die eingereichten Unterlagen liessen folglich eine Aufschlüsselung des eingeklagten Betrages auf die beiden Beschwerdegegner nicht zu.

3.4.2   Die Beschwerdeführerin war schon vorinstanzlich nicht in der Lage, diese Aufteilung vorzunehmen, weder in ihrer Klage noch an der Hauptverhandlung selbst. So antwortete ihre Rechtsvertreterin auf den Hinweis des Vorrichters, dass es Nummern gebe, die niemandem zugewiesen werden könnten: "Ich kann es nicht auf die Schnelle auf die beiden Beklagten aufteilen" (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Auch mit der Beschwerde bleibt eine Aufschlüsselung aus. Mit der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, dass wenn nicht klar sei, in welchem Verhältnis die Beteiligten für eine gemeinsame Schuld einzustehen hätten, die Schuldner nach Quoten, gemeint ist wohl nach Köpfen, haften würden (Beschwerde, Rz 11). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte nach ihrer eigenen Aussage mit den Beschwerdegegnern keinen gemeinsamen, sondern separate Verträge geschlossen (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die beklagten Schuldner wären deshalb gemäss ihren individuell zu berechnenden Schulden zu verurteilen. Prozessual betrachtet handelt es sich auf Seiten der Beschwerdegegner um eine einfache passive Streitgenossenschaft. Die beiden Beschwerdegegner hätten auch individuell eingeklagt werden können oder die Vorinstanz hätte die beiden Klagen bei Bedarf trennen können (Art. 125 lit. b ZPO). In der Praxis erfolgt die Zusammenlegung zweier Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zwecks einheitlicher Beurteilung der beiden Klagen und zur Vermeidung sich widersprechender Entscheide. Da die Verpflichtungen der Teilschuldner aber unabhängig voneinander sind und deshalb auch individuelle Einreden gegen die Forderung erhoben werden können, müssen die Entscheide gegen die Streitgenossen nicht zwingend gleich lauten (dazu etwa Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 71 N 11 ff, insb. N 17). Aus diesen Gründen ist vorliegend eine individuelle Aufschlüsselung der Forderungen auf die beiden Beschwerdegegner nach Massgabe ihrer persönlichen Telefonrechnungen unabdingbar, was die Beschwerdeführerin aber weder in der schriftlichen Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung getan hat. Auch wenn wie vorliegend eine Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. beurteilt wird, sind die Parteien nicht von ihrer Pflicht entbunden, ihre Behauptungen und die dazugehörigen Beweise formgerecht und substantiiert in den Prozess einzuführen. Das Gericht ist auch im vereinfachten Verfahren nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um abzuklären, was sich daraus zu Gunsten der Partei, die das Beweismittel eingereicht hat, herleiten liesse (BGer 4A_701/2012 vom 19. April 2013 E. 1.2 und 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war und ist. Die Beschwerdeführerin moniert zwar, dass wenigstens die ausgewiesenen Beträge hätten zugesprochen werden müssen (Beschwerde, Rz 14). Da die Teilschulden aber auch nicht teilweise spezifiziert worden sind, kann auch diesem Eventualbegehren nicht gefolgt werden.

3.4.3   Unbehelflich ist im Übrigen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Mietvertrag abschliessen, die Mieter, wenn sie nicht ausdrücklich erklärten, für den Mietzins solidarisch haften zu wollen, nur anteilmässig für die Mietzinse hafteten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei der gemeinsamen Miete eines Wohnobjektes aufgrund der konkreten Umstände regelmässig auf eine Solidarschuld und nicht auf eine Teilschuld zu schliessen (Schwenzer, a.a.O., N 88.15). Hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin ihre Forderungen gegen die beiden Beschwerdegegner nicht individualisiert hatte und die eingeklagten Forderungen sich auch nicht aufgrund der eingereichten Belege individualisieren liessen, ist dies unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

4.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerdeführerin hat für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren beantragt. Nach Art. 117 ZPO hat eine Prozesspartei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung verweigert, dass ihre Klage prozessual derart ungenügend gewesen sei, dass sie als aussichtslos zu bezeichnen sei (angefochtener Entscheid, S. 4). Die Beschwerdeführerin trägt mit ihrer Beschwerde nicht vor, inwiefern sie diese Begründung beanstandet. Auch was die Beschwerde betrifft, ist diese in dem Sinne als aussichtslos zu bezeichnen, als ihre Erfolgschancen erheblich geringer sind als ihre Verlustgefahr. Die von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgetragenen Rügen sind nicht dergestalt, dass sie sich ernsthaft Chancen auf einen Erfolg ihres Rechtsmittels hätte ausrechnen können. Das zeigt sich auch darin, dass sie versucht hat, mit einer Ergänzung ihrer Rechtsbegehren vor der Beschwerdeinstanz die Mängel ihres ursprünglichen Klagebegehrens zu beheben, was jedoch prozessual unzulässig ist (oben E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe eine Reihe von rechtlichen Ansätzen aufgezeigt, die ihr zu ihrem Recht verhelfen würden (Beschwerde, Rz 20), ist sie darauf hinzuweisen, dass alle entsprechende Vorbringen schon am hierfür notwendigen Beweis bzw. der erforderlichen Substantiierung scheitern. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810].

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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