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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.04.2014 BEZ.2014.27 (AG.2014.229)

April 10, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,720 words·~9 min·7

Summary

Abweisung der Beschwerde (BGer 5A_388/2014 vom 18. November 2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2014.27

ENTSCHEID

vom 10. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

gegen

Konkursamt Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. März 2014

betreffend Abweisung der Beschwerde

Sachverhalt

Am 19. August 2013 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt über B_____ (Schuldner) den Konkurs. Auf den Schuldner war zu diesem Zeitpunkt ein Lieferwagen Mercedes Benz 315 CDI und ein Transportanhänger Daltec Cargo 35 eingelöst. Die beiden Fahrzeuge wurden am 29. August 2013 von der Gantbeamtung Basel-Stadt inventiert und geschätzt. Der Schuldner wurde am 5. September 2013 zu den beiden Fahrzeugen befragt. Dabei führte er mündlich aus und bestätigte unterschriftlich, dass diese in seinem Eigentum stünden. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 forderte das Konkursamt Basel-Stadt A_____ auf, die beiden Fahrzeuge, die sich nunmehr bei ihm befanden, bei der Gantbeamtung abzuliefern.

Gegen diese Verfügung erhob A_____ Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin forderte er, dass die Verfügung aufzuheben sei und demzufolge die beiden Fahrzeuge ihm als rechtmässigen Besitzer zu überlassen seien. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 nahm das Konkursamt zur Beschwerde Stellung. Dazu liess sich der Beschwerdeführer seinerseits am 17. Januar 2014 vernehmen. Mit Entscheid vom 7. März 2014 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. März 2014 (Poststempel: 24. März 2014), worin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. Von der Einholung von Vernehmlassungen ist abgesehen worden. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert 10 Tagen Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Er hat den angefochtenen Entscheid am 12. März 2014 erhalten. Die am 24. März 2014 aufgegebene Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht.

1.2      Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für materiellrechtliche Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom­mentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 17 N 9 ff.).

1.3      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der (eidgenössischen) Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG).

1.4      In formeller Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren gestellt hat. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat Rechtsbegehren zu enthalten, die grundsätzlich so bestimmt sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung unverändert zum Entscheid erhoben werden können. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 (mit weiteren Hinweisen) jedoch festgehalten, dass die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte Begehren unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus steht (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 221 N 36 und 38).

Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das folgende Rechtsbegehren: "Es sei der Entscheid vom 7.3.14 aufzuheben. (gemäss die nachstehenden Ausführungen)". Dieses Rechtsbegehren ist nicht hinreichend bestimmt, kann es doch im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht einfach zum Entscheid erhoben werden. Auf die Beschwerde ist gleichwohl einzutreten, ist doch im angefochtenen Entscheid (S. 2, Ziff. II) das ursprüngliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgeführt ("Es sei die Verfügung des Konkursamtes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2013 aufzuheben und demzufolge die Fahrzeuge dem rechtmässigen Besitzer, somit dem Beschwerdeführer, zu überlassen."). Im Licht dieser Ausführungen im angefochtenen Entscheid und mangels abweichender Hinweise in der Beschwerdebegründung ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Sache weiterhin – wie vor der unteren Aufsichtsbehörde – die Überlassung der beiden Fahrzeuge verlangt. Auf die Beschwerde ist folglich trotz des formell mangelhaften Rechtsbegehrens einzutreten.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Konkursamts, den Lieferwagen und den Anhänger der Gantbeamtung abzuliefern, mit der Begründung abgewiesen, der Schuldner habe zwar am 22. August 2012 – also drei Tage nach der Konkurseröffnung – mit ihm einen Kaufvertrag über die beiden Fahrzeuge abschliessen können (Verpflichtungsgeschäft). Das damit einhergehende Verfügungsgeschäft, die Verschaffung des Eigentums an den Fahrzeugen, sei dem Schuldner jedoch von vorneherein verwehrt gewesen. Damit sei der Beschwerdeführer auch nicht Eigentümer des Lastwagens und des Anhängers geworden (angefochtener Entscheid E. 1.b). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe den Kaufvertrag mit dem Schuldner am 22. August 2012 abgeschlossen und gleichzeitig sei ihm das Eigentum an den verkauften Fahrzeugen verschafft worden. Er sei also noch vor der am 23. August 2013 erfolgten Publikation der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Eigentümer der beiden Fahrzeuge geworden (Beschwerde, S. 2 f.).

2.2      Der Beschwerdeführer behauptet, mit dem Abschluss des Kaufvertrags am 22. August 2013 "auf der Basis des Übereignungswillens" Eigentümer des Lieferwagens und des Anhängers geworden zu sein (Beschwerde, S. 2). Diese Annahme geht fehl. Gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB bedarf es zum Erwerb von Fahrniseigentum neben einem gültigen Grundgeschäft (z.B. Kaufvertrag) der Übergabe der Sache. Durch die physische Tradition (Besitzübergabe) überträgt der Veräusserer das Eigentum an der Sache auf den Erwerber. Damit erfüllt er seine durch das Grundgeschäft vereinbarte Pflicht zur Eigentumsverschaffung gegenüber dem Erwerber (Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum. Band I, 3. Auflage, Bern 2007, N 1693). Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich nicht, dass der Schuldner die beiden Fahrzeuge erst anlässlich ihrer Umschreibung auf der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 16. September 2013 an ihn übergab (vgl. Fakturen Nr. 139665 und 139666 MFK vom 16. September 2013, Beilagen 1d und 1e zur Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 17. Januar 2014). Das wird bestätigt durch das Schreiben von D____ vom 31. Oktober 2013, worin dieser angibt, dass der Lieferwagen inkl. Sachtransporter bis zur Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 5'000.– bei der Einlösung der beiden Fahrzeuge auf der MFK im Besitz des Schuldners geblieben sei (Beilage 6 zur Beschwerde vom 11. November 2013). Eigentum kann zwar auch auf den Erwerber übergehen, obschon der Veräusserer im Besitz der Sache bleibt. Doch bedarf es hierzu nach der Regelung von Art. 924 Abs. 1 ZGB eines besonderen Rechtsverhältnisses. Ein solches Rechtsverhältnis kann sich aus der Vereinbarung einer Miete, Gebrauchsleihe oder Nutzniessung zu Gunsten des Veräusserers ergeben (sog. Besitzeskonstitut). Beweispflichtig für das Vorliegen eines derartigen besonderen Rechtsverhältnisses ist nach der allgemeinen Vorschrift von Art. 8 ZGB derjenige, derjenige der sich darauf beruft (Rey, a.a.O., N 1726). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer indessen nicht auf eine derartige Vereinbarung berufen. Aus dem Gesagten folgt daher, dass die beiden Fahrzeuge ihm erst am 16. September 2013 und damit nach der Publikation der Konkurseröffnung am 23. August 2013 übergeben wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3 unten) reicht der Übereignungswille der Parteien nicht aus, um Eigentum an Fahrnis zu erwerben. Die von ihm zitierte Literaturstelle (Giger, in: Berner Kommentar. Art. 184–215 OR, 2. Auflage 1979/80, Art. 184 N 12) diskutiert zwar diesen Begriff im Rahmen der – namentlich in Deutschland vertretenen – sog. Dreiphasentheorie, hält ihn indessen insofern für entbehrlich, als das Eigentum an Fahrnis nach schweizerischer Regelung (Art. 714 Abs. 1 ZGB) erst mit der körperlichen Übergabe der Sache übergeht (Traditionsprinzip). Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dieser Literaturstelle nichts zu seinen Gunsten ableiten. Doch selbst wenn er nachgewiesen hätte, dass der Schuldner nicht erst am 16. September 2013 über die beiden Fahrzeuge verfügt, sondern bereits am 22. August 2013 und damit vor der Publikation im SHAB tags darauf ihm die Fahrzeuge übergeben hätte, müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wie im Nachfolgenden darzulegen ist.

2.2      Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG sind Rechthandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Der Schuldner kann zwar neue Verpflichtungsgeschäfte eingehen, auch wenn sie die Masse betreffen. Ungültig ist jedoch das damit verbundene Verfügungsgeschäft (Wohlfart/Meyer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 204 N 6). Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf seinen guten Glauben. Da die Konkurseröffnung erst am 23. August 2013 publiziert worden sei, habe er bei Abschluss des Kaufvertrags am 22. August 2013 nicht gewusst, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits in Konkurs gefallen sei. Die Vorinstanz habe den Entscheid BGE 115 III 111 ausser Acht gelassen. Nach diesem Entscheid sei ein gutgläubiger Dritter, der nach der Konkurseröffnung einen Gegenstand des Gemeinschuldners erwerbe, in seinem Rechtserwerb zu schützen, solange die Konkurseröffnung noch nicht bekannt gemacht worden sei (Beschwerde, S. 2 f.). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen von Art. 204 SchKG der gutgläubige Dritterwerber im Immobiliarsachenrecht, nicht aber im Mobiliarsachenrecht geschützt werde (Beschwerde, S. 4).

Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts bezieht sich auf den Schutz des gutgläubigen Dritten im Immobiliarsachenrecht. Demgemäss entfaltet die mit der Konkurseröffnung eintretende Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Immobiliarsachenrecht keine Wirkung, solange die Konkurseröffnung weder publiziert noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (BGE 115 III 111 E. 5 S. 117 f. und Regeste). Allerdings können die Ausführungen des Bundesgerichts nur Gültigkeit für die damalige Gesetzeslage beanspruchen. Wie das Konkursamt bereits in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 (S. 3) an die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt hat, ist im Nachgang zu diesem im Jahr 1989 ergangenen Bundesgerichtsentscheid der Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers mit der Revision von Art. 176 SchKG auch im Immobiliarsachenrecht beschnitten worden. Demgemäss entfaltet der Konkursbeschlag seine Wirkungen auch im Immobiliarsachenrecht grundsätzlich unmittelbar mit der richterlichen Konkurseröffnung, dies auch gegenüber dem gutgläubigen Dritterwerber und unabhängig von der Publikation der Konkurseröffnung (Romy, in: Dallèves/Foëx/ Jeandin [Hrsg.], Commentaire Romand. Poursuite et faillite, Basel/Genf/Mün­chen 2005, Art. 204 N 9 f.; Wohlfart/Meyer, a.a.O., Art. 204 N 25 f.; Ammon/Wal­ther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 41 N 8 ff.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1999, Art. 176 N 7). Im Bereich des Mobiliarsachenrechts ist ohnehin unbestritten, dass der gute Glaube des Dritterwerbers unbeachtlich ist (vgl. nur Wohlfart/Meyer, a.a.O., Art. 204 N 23). Demnach geht der Schutz der Gläubiger den Interessen einzelner gutgläubiger Dritter vor, dies unabhängig davon, ob die unbefugte Verfügung des Schuldners unbewegliches oder bewegliches Vermögen betrifft (Ammon/Walther, a.a.O., § 41 N 10; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, Zürich 2012, N 1173). Begründet wird der durchgehende Vorrang des Gläubigerschutzes damit, dass eine derart gewichtige Ausnahme zu Gunsten der gutgläubigen Dritterwerber im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein müsste (Romy, a.a.O., Art. 204 N 10). Eine solche Ausnahme hat der Gesetzgeber im Rahmen der Pfändung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 96 Abs. 2 SchKG), nicht aber im Rahmen des Konkurses.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der gutgläubige Erwerb im Rahmen von Art. 204 Abs. 1 SchKG zwischen Eröffnung und Publikation des Konkurses nicht geschützt wird, dies unabhängig davon, ob es sich um dingliche Rechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen handelt. Der gutgläubige Erwerber ist mit anderen Worten im Mobiliarsachenrecht ebenso wenig geschützt wie im Immobiliarsachenrecht. Selbst wenn der Beschwerdeführer also nachgewiesen hätte, dass der Schuldner bereits am 22. August 2013 und damit einen Tag vor der Publikation der Konkurseröffnung über die Fahrzeuge verfügt hätte, würde der Konkursbeschlag auch ihm gegenüber seine Wirkungen entfalten. Das die Fahrzeuge betreffende Verfügungsgeschäft des Schuldners erweist sich somit gegenüber den Konkursgläubigern als ungültig.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Für das vorliegende Beschwer­deverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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