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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.01.2014 BEZ.2013.27 (AG.2014.46)

January 16, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·728 words·~4 min·11

Summary

Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 12067044)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.27

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Parteien

Kanton Basel-Stadt                                                             Beschwerdeführer

4001 Basel  

vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,

Grenzacherstrasse 62, Postfach 28, 4005 Basel   

gegen

A_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 5. April 2013

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Der Kanton Basel Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdeführer), leitete mit Zahlungsbefehl vom 22. November 2012 gegen A_____ (Beschwerdegegner) die Betreibung für eine Forderung über CHF 1'252.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2012 ein. Der Beschwerdegegner erhob gegen den Zahlungsbefehl, der ihm am 27. November 2012 zugestellt wurde, innert Frist Rechtsvorschlag. Das in der Folge durch den Beschwerdeführer eingereichte Rechtsöffnungsgesuch wies der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 11. März 2013 ab. Gegen diesen Entscheid, den der Zivilgerichtspräsident am 5. April 2013 begründete, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beantragt. Der Beschwerdegegner hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um einen nicht berufungsfähigen Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 319 lit. a ZPO). Da der Entscheid über die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren gefällt wird, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 251 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zuständig zur Behandlung der rechtzeitig eingereichten Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Der Zivilgerichtspräsident hat seinen Entscheid vom 11. März 2013 in der Begründung vom 5. April 2013 mit einem Irrtum erklärt, indem er bei der Entscheidfindung versehentlich davon ausgegangen sei, dass das Gemeinwesen nicht für den in Betreibung gesetzten Unterhalt aufgekommen sei. Ferner sei übersehen worden, dass die Inkassovollmacht ein Substitutionsrecht umfasse. Aus dem Gesuch um Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 23. respektive 27. März 2012 gehe jedoch hervor, dass seit dem 1. März 2011 Sozialhilfeleistungen bezogen worden seien. Daher sei gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB davon auszugehen, dass die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen auf das gesuchstellende Gemeinwesen übergegangen seien, weshalb dieses die Betreibung im eigenen Namen habe einfordern dürfen. Das Rechtsöffnungsgesuch hätte daher vollumfänglich gutgeheissen werden müssen.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zutreffend fest, dass der vorliegende Entscheid fehlerhaft ist, weil bei der Beurteilung die Legalzession aufgrund der Leistung von Sozialhilfe und die Substitutionsvollmacht an den Beschwerdeführer übersehen wurden. Aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB und der Substitutionsvollmacht steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, im eigenen Namen die Unterhaltsbeiträge einzufordern. Auch die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Rechtsöffnungsgesuch daher hätte gutgeheissen werden müssen. Der Beschwerdegegner hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdeführers ebenfalls teilt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für den Zahlungsbefehl […] vom 22. November 2012 die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO kann bei besonderen Umständen von diesem Grundsatz abgewichen werden und es können die Gerichtskosten, wenn keine Partei sie veranlasst hat, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Vorliegend hat der Beschwerdegegner keinen Antrag gestellt und insbesondere hat er nicht die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt. Er ist daher im Beschwerdeverfahren auch nicht unterlegen, so dass die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.– umständehalber dem Kanton auferlegt werden können. Hingegen hat der Beschwerdegegner als unterlegene Partei die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird für den Zahlungsbefehl […] vom 22. November 2012 die definitive Rechtsöffnung bewilligt.

            Der Beschwerdegegner trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.–.

            Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– werden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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