Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.68
ENTSCHEID
vom 16. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
(vertreten durch die Leitende Jugendanwältin)
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 1
Adresse dem Gericht bekannt Beschuldigter 1
C____ Beschwerdegegner 2
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschuldigter 2
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegner 3
c/o Appellationsgericht Basel-Stadt Beschuldigter 3
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
E____ Beschwerdegegner 4
c/o Appellationsgericht Basel-Stadt Beschuldigter 4
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft (vertreten durch die Leitende Jugendanwältin) vom 10. Juli 2025 (VT.[…] + […] / UT.[…] + […])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen den [...] Staatsanwalt B____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und gegen den Staatsanwalt C____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) wegen Unterlassung gemäss Art. 11 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Bezug auf die Verfahren UT.2020.[...] (Strafanzeige wegen Körperverletzung) und UT.2023.[...] (Strafanzeige unter anderem wegen Betrugs). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 und 2 eine «willkürliche administrative herablassende Arbeitsweise» vor. In der ergänzenden Eingabe vom 29. Februar 2024 verweist der Beschwerdeführer auf Schreiben aus den Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...]. Zudem wirft er dem Beschwerdegegner 1 vor, die Strafanzeigen herablassend und voreingenommen zu behandeln, und dem Beschwerdegegner 2, überheblich, herablassend und pflichtwidrig zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer erstattete zudem mit Schreiben vom 8. April 2024 Anzeige gegen das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unterlassung nach Art. 11 StGB. Als Begründung führte er aus, das Röntgenbild sei nicht mit seinem Zahngebiss verglichen worden und die TP-Rechnung sei nicht chronologisch. Zudem verwies er auf die sich in der Beilage befindende verfahrensleitende Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten D____ vom 5. April 2024 im Verfahren BES.2024.[...].
Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen das Appellationsgericht beziehungsweise gegen den Appellationsgerichtspräsidenten D____ (nachfolgend Beschwerdegegner 3) wegen Amtsmissbrauchs durch Unterlassung gemäss Art. 312 StGB und Art. 11 StGB ein. Grund für die Anzeige sei der Entscheid des Appellationsgerichts vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) und insbesondere der Umstand, dass noch immer kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau gemacht wurde.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024, 8. April 2024 und 25. Juni 2024 nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines beziehungsweise mehrerer Strafverfahren. Zudem würde es sich bei der in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 als unbekannt bezeichneten Person um den Appellationsgerichtspräsidenten E____ (nachfolgend Beschwerdegegner 4) handeln. Die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde zu den Akten genommen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Da Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines Staatsanwaltes haben, war die Leitende Jugendanwältin befugt, in der vorliegenden Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme zu verfügen.
1.2 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Beim Beschwerdeführer kann dies bejaht werden, zumal die behaupteten strafbaren Handlungen der Beschwerdegegner 1 – 4 zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
1.4
1.4.1 Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 auf den Standpunkt, dass die herablassende und amtsmissbräuchliche Arbeitsweise des Beschwerdegegners 2 gegeben sei, vor allem, da der Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung versehentlich als beschuldigte Person bezeichnet wurde. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer zwar den Antrag, dass es zu einem Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau kommen solle, wobei dies allerdings bereits abgeschlossene Verfahren betrifft und nicht den im vorliegenden Verfahren gemachten Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffen kann. Aus der Beschwerde geht nicht genau hervor, welche Punkte der Verfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Insofern ist fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt wird, ohnehin materiell abzuweisen ist. Demzufolge wird auch auf das Gewähren einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung verzichtet.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, begründet ihre Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sinngemäss Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erstattet habe. Das Appellationsgericht habe sich im Entscheid BES.2020.[...] vom [...] 2020 betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2020 im Verfahren UT.2020.[...] sowie im Entscheid BES.2024.[...] vom [...] 2024 betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2024 im Verfahren UT.2023.[...] eingehend mit der Zulässigkeit der Nichtanhandnahme der Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen das [...], das [...] sowie das [...] beziehungsweise das [...] und die [...] auseinandergesetzt und habe in beiden Fällen die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen bestätigt. Das Bundesgericht sei auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (BGer 6B_469/2020 vom 20. Mai 2020 und 7B_700/2024 vom 4. September 2024).
Die Nichtanhandnahmeverfügungen in den beiden durch den Beschwerdeführer beanstandeten Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...] seien zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten keine Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Tätigkeit begangen und auch sonst sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich strafbar gemacht haben sollen. Auch dem Appellationsgericht und dem Beschwerdegegner 3 könne kein Verhalten nachgewiesen werden, das die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Das Appellationsgericht habe sich eingehend mit den Nichtanhandnahmeverfügungen auseinandergesetzt und sei unter Anwendung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen zum Schluss gekommen, dass die Verfügungen korrekterweise ergangen seien.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 vor, der Beschwerdegegner 1 würde eine herablassende und amtsmissbräuchliche Arbeitsweise aufweisen, insbesondere, da der Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung 13. Februar 2020 versehentlich als beschuldigte Person bezeichnet wurde. Des Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente, welche bereits Gegenstand der Verfahren UT.2020.[...] sowie UT.2023.[...] waren. Insbesondere sei das Röntgenbild des [...] mit seinem Knochenbau abzugleichen, da dies die an ihm begangene Körperverletzung beweisen würde. Ausserdem müsse die [...] die Kosten der Zystenentfernung übernehmen. Die sich in der Beschwerdebeilage befindende diesbezügliche TP-Rechnung sei nicht chronologisch und demnach dubios.
3.3 In seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die Betreibungsverfahren KV.[...] und KV.[...]. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, welche rechtliche Relevanz er daraus für das vorliegende Verfahren ableitet. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022 zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem eine Zystenentfernung thematisiert wird. Der Beschwerdeführer begründet wiederum nicht, welche Schlüsse er aus diesem E‑Mail-Verlauf zieht.
4.
4.1 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs schuldig, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch liegt somit vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden, sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 312 StGB N 7 f. und N 22 f.).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammengefasst eine willkürliche, herablassende, überhebliche sowie pflichtwidrige Arbeitsweise in Bezug auf die Verfahren UT.2020.[...] und UT.2023.[...] vor. Insbesondere habe kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau stattgefunden. Die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme im Verfahren UT.2020.[...], verfügt durch den Beschwerdegegner 1, und die Nichtanhandnahme im Verfahren UT.2023.[...], verfügt durch den Beschwerdegegner 2, wurde bereits durch das Appellationsgericht überprüft und mit Entscheid vom [...] 2020 (BES.2020.[...]) und Entscheid vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) bestätigt. Insbesondere im Entscheid vom [...] 2020 (BES.2020.[...]) befasste sich das Appellationsgericht zur Genüge mit den Röntgenbildern, womit sich eine erneute Überprüfung erübrigt. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (BGer 6B_469/2020 vom 20. Mai 2020 und 7B_700/2024 vom 4. September 2024). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO eingehalten und somit gesetzeskonform gehandelt. Ohnehin wäre der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht schon dann erfüllt, wenn sich im Nachgang an den Erlass einer Verfügung (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Auch sonst ist kein Verhalten seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 ersichtlich, welches ein Missbrauch ihrer Amtsgewalt darstellen würde. Insbesondere reicht das subjektive Empfinden einer verfahrensbeteiligten Person, herablassend behandelt zu werden, nicht aus, um den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2020 im Verfahren UT.2020.[...] fälschlicherweise als beschuldigte Person bezeichnet wurde, ist unglücklich. Jedoch wurde dieses Versehen korrigiert und stellt ebenfalls kein Missbrauch von Amtsgewalt dar.
4.2.2 Hinsichtlich dem Appellationsgericht, also dem Beschwerdegegner 3 und 4, rügt der Beschwerdeführer ebenfalls, das Röntgenbild sei nicht mit seinem Zahngebiss verglichen worden und die TP-Rechnung sei nicht chronologisch. Zudem verweist er auf die verfahrensleitende Verfügung des Beschwerdegegners 3 vom 5. April 2024 im Verfahren BES.2024.[...]. In dieser Verfügung erklärte der Beschwerdegegner 3 insbesondere den Rechtsschriftenwechsel für geschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Gemäss Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2024 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, S. 47) könne der Rechtsschriftenwechsel erst geschlossen werden, wenn es zur beantragten Gegenüberstellung gekommen sei. Auch in der erneuten Strafanzeige gegen das Appellationsgericht beziehungsweise gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 im Nachgang an den Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Juni 2024 (BES.2024.[...]) kritisiert der Beschwerdeführer insbesondere, dass noch immer kein Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau gemacht wurde.
Der Antrag auf Abgleich der Röntgenbilder mit dem Knochenbau betrifft einen Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Entscheid vom [...] 2020 (BES.2020.[...]) befasste sich das Appellationsgericht eingehend mit den Röntgenbildern, im Entscheid vom [...] 2024 (BES.2024.[...]) mit der Frage, ob die TP-Rechnung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, manipuliert worden sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner 3 und 4 die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen. Insbesondere wurde die Schliessung des Rechtsschriftenwechsels durch den Beschwerdegegner 3 gesetzeskonform erklärt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Gutheissung von Beweisanträgen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die blosse Abweisung eines Antrags oder Begehrens durch ein Behördenmitglied nicht bereits den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt – auch dann nicht, wenn die betroffene Person mit dieser Entscheidung unzufrieden ist. Das Appellationsgericht und insbesondere die Beschwerdegegner 3 und 4 haben sich in den Entscheiden eingehend mit den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen auseinandergesetzt und sind unter Anwendung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen zum Schluss gekommen, dass die Verfügungen der Staatsanwaltschaft korrekterweise ergangen sind. Ein Verhalten, welches die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde, ist klarerweise nicht ersichtlich.
4.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegner 1 – 4 weder die ihr verliehenen Machtbefugnisse unangebracht angewendet noch sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder einem andern einen Nachteil zugefügt haben. Ein Verhalten, das seitens der Beschwerdegegner 1 – 4 einen Amtsmissbrauch darstellen würde, ist vorliegend nicht erkennbar, mithin ist der Tatbestand von Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt. Auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegner 1 – 4 nicht ersichtlich.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 1 – 4 eindeutig keine strafbare Handlung begangen haben. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, hat im Ergebnis zu Recht die Strafanzeigen vom 12. Februar 2024, 8. April 2024 und 25. Juni 2024 nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner 1 – 4
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.