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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2025 BES.2025.66 (AG.2025.543)

September 16, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,943 words·~10 min·1

Summary

Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_1028/2025 vom 28. Oktober 2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.66

ENTSCHEID

vom 16. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

(vertreten durch die Leitende Jugendanwältin)

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Staatsanwältin B____                                           Beschwerdegegnerin 2

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                        Beschuldigte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel                                                  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

(vertreten durch die Leitende Jugendanwältin) vom 10. Juli 2025

(UT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Staatsanwältin B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs. Als Begründung führte er sinngemäss an, dass der Brief der Staatsanwältin vom 4. Oktober 2024 herablassend und arbeitsverweigernd sei. Bei dem «Brief vom 4. Oktober 2024» dürfte es sich um die von der Beschwerdegegnerin 2 erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024 betreffend Strafanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs handeln. Gegen diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, welche mit Entscheid vom 6. Januar 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (BES.2024.128). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Begründungsmängel mit Urteil vom 13. Februar 2025 nicht ein (7B_43/2025).

Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 gegen die Beschwerdegegnerin 2 nicht an die Hand, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde zu den Akten genommen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Da Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines Staatsanwaltes haben, war die Leitende Jugendanwältin befugt, in der vorliegenden Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme zu verfügen.

1.2      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Beim Beschwerdeführer ist dies der Fall, zumal der behauptete Amtsmissbrauch der Beschwerdegegenerin 2 zu seinem Nachteil begangen worden sein soll.

1.4

1.4.1   Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4.2   Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 und der Eingabe vom 28. Juli 2025 zwar sinngemäss den Antrag, dass es zu einem Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau kommen solle, wobei dies allerdings bereits abgeschlossene Verfahren betrifft nicht den im vorliegenden Verfahren gemachten Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffen kann. Zudem macht er sinngemäss geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtanhandnahme verletzt worden sei. Jedoch geht aus der Beschwerde nicht genau hervor, welche Punkte der Verfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Insofern ist fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt wird, ohnehin materiell abzuweisen ist. Demzufolge wird auch auf das Gewähren einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung verzichtet.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, begründet ihre Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe am 4. Oktober 2024 eine inhaltlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Diese Nichtanhandnahme sei in der Folge aufgrund der durch den Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich durch das Appellationsgericht überprüft worden (AGE BES.2024.128 vom 6. Januar 2025). Auf die gegen den abweisenden Appellationsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht aufgrund offensichtlicher Begründungsmängel mit Urteil vom 13. Februar 2025 nicht eingetreten (7B_43/2025). Die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 gegen das Betreibungs- und Konkursamt folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. Dementsprechend sei auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt.

3.2      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 vor, dass sich seit dem Jahr 2019 niemand die Zeit genommen habe, ein Röntgenbild mit seinem Knochenbau abzugleichen. Darin läge eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein Missbrauch der Amtsgewalt durch die Beschwerdegegenerin 2. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf zwei Betreibungen aus dem Jahr 2023 und 2024, legt jedoch nicht dar, inwiefern diese für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollen. Der Beschwerde liegt eine Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 an das Appellationsgericht und eine Rechnung des [...] vom 29. November 2022 bei. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, welche Bedeutung er den Beilagen beimisst.

3.3      In seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die Betreibungsverfahren KV[...] und KV.[...]. Wiederum erläutert der Beschwerdeführer nicht, welche rechtliche Relevanz er daraus für das vorliegende Verfahren ableitet. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022 zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem eine Zystenentfernung thematisiert wird. Der Beschwerdeführer begründet nicht, welche Schlüsse er aus diesem E‑Mail-Verlauf zieht.

4.

4.1      Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs schuldig, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch liegt somit vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden, sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 7 f. und N 22 f.).

4.2

4.2.1   Im vorliegenden Fall verfügte die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, am 10. Juli 2025 die Nichtanhandnahme betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 gegen die Beschwerdegegnerin 2. Diese solle sich gemäss dem Beschwerdeführer eines Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB schuldig gemacht haben, indem sie am 4. Oktober 2024 die Nichtanhandnahme betreffend eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 gegen das Betreibungs- und Konkursamt verfügte. Die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde bereits im Verfahren vor dem Appellationsgericht (BES.2024.128) geprüft und mit Entscheid vom 6. Januar 2025 bestätigt. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO eingehalten und somit gesetzeskonform gehandelt. Ohnehin wäre der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht schon dann erfüllt, wenn sich im Nachgang an den Erlass einer Verfügung (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

4.2.2   Aufgrund der Verweise in der Beschwerdeschrift auf die Betreibungsverfahren KV.[...] und KV.[...] wird vorliegend angenommen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau die Frage betrifft, ob und in welchem Umfang medizinische Behandlungen am Beschwerdeführer durchgeführt wurden und er dafür Forderungen des [...] beziehungsweise der [...] zu begleichen hat (vgl. dazu AGE BES.2024.21 vom 5. Juni 2024). In materieller Hinsicht betrifft der Antrag somit eine zivilrechtliche beziehungsweise eine versicherungsrechtliche Frage und hat für das vorliegende strafrechtliche Verfahren keine Relevanz.

4.2.3   Des Weiteren ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht ersichtlich. Diese Verfassungsbestimmung garantiert insbesondere ein Äusserungsrecht, ein Akteneinsichtsrecht, ein Anspruch auf Beweisantrag sowie ein Anspruch auf gehörige Prüfung und Berücksichtigung (vgl. zum Ganzen Biaggini, in: Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage 2017, Art. 28 BV N 17 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nicht, dass Anträge gutgeheissen werden. Ebenfalls gewährt das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens, wenn klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Zudem wäre der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht bereits durch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfüllt. Vielmehr führt dies in der Regel zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2).

4.2.4   Die Beschwerdegegnerin 2 hat weder die ihr verliehenen Machtbefugnisse unangebracht angewendet noch sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder einem andern einen Nachteil zugefügt. Ein Verhalten, das seitens der Beschwerdegegnerin 2 einen Amtsmissbrauch darstellen würde, ist vorliegend nicht erkennbar, mithin ist der Tatbestand von Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt. Auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht ersichtlich.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 eindeutig keine strafbare Handlung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, hat im Ergebnis zu Recht die Strafanzeige vom 14. Oktober 2024 nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,  SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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