Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.65
ENTSCHEID
vom 16. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
(vertreten durch die Leitende Jugendanwältin)
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Bundesrichterin B____ Beschwerdegegnerin 2
Schweizerisches Bundesgericht Beschuldigte
1000 Lausanne 14
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft (vertreten durch die Leitende Jugendanwältin) vom 10. Juli 2025
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen Bundesrichterin B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs, Gebührenüberforderung und ungetreuer Amtsführung. Die Anzeige beziehe sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2024 sowie auf weitere Anzeigeerhebungen aus dem Zeitraum vom 10. Dezember 2019 bis 16. September 2014. Da der Anzeige kein konkreter Tatvorwurf entnommen werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Ersten Staatsanwalts vom 11. Oktober 2024 eine Frist bis zum 21. Oktober 2024 gesetzt, um die Anzeige schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 2 handschriftlich sinngemäss aus, dass diese im Zeitraum vom 27. Juni 2024 bis 26. August 2024 CHF 800.– gewollt, diese nicht bekommen und fürs «Nichtstun» CHF 500.– Gerichtskosten erhoben habe. Darin lägen ein Amtsmissbrauch und eine Gebührenüberforderung.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin des Kantons Basel-Stadt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024 nicht an die Hand, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 wurde zu den Akten genommen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Da Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG.257.120) die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungsweise eines Staatsanwaltes haben, war die Leitende Jugendanwältin grundsätzlich befugt, in der vorliegenden Sache tätig zu werden und in Vertretung der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme zu verfügen.
1.2 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Eingang Appellationsgericht am 16. Juli 2025) ist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Beim Beschwerdeführer ist dies der Fall, zumal der behauptete Amtsmissbrauch, die behauptete Gebührenüberforderung und die behauptete ungetreue Amtsführung der Beschwerdegegenerin 2 zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
1.4
1.4.1 Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO genügt. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4.2 Der rechtsunkundige Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 13. Juli 2025 und der Eingabe vom 28. Juli 2025 den Antrag, dass es zu einem Abgleich der Röntgenbilder des [...] und der [...] mit seinem Knochenbau sowie einer diesbezüglichen Terminvereinbarung mit ihm kommen solle. Durch die Verweigerung der Gegenüberstellung würde die Beschwerdegegnerin 2 der [...] und dem [...] einen unrechtmässigen Vorteil und ihm einen unrechtmässigen Nachteil verschaffen. Zudem macht er sinngemäss geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtanhandnahme verletzt sei. Die Beschwerdegegnerin 2 würde ihm die Möglichkeit verweigern, die «Greueltaten vom 3.7.2012» anzuzeigen. Er bestehe «auf die Annahme der Aktenzeichen: UT.[...]», also der Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2. Aus der Beschwerde geht nicht genau hervor, welche Punkte der Verfügung der Beschwerdeführer anficht. Allerdings wird sinngemäss erkennbar, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung für unrichtig hält und ein Strafverfahren durchzuführen sei, da ihm die Gegenüberstellung der Röntgenbilder zu seinem Knochenbau verweigert würde und darin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs läge. Somit wird – ohne strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen – auf die Beschwerde eingetreten.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme darf nicht verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft sachlich oder örtlich unzuständig ist. Diesfalls sieht Art. 39 Abs. 1 StPO eine Weiterleitung an die zuständige Behörde vor (Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 39 StPO N 4; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 310 N 4; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9). Eine sachlich oder örtlich nicht zuständige Behörde kann keinen rechtsgültigen Entscheid im Verfahren treffen. Eine von ihr getroffene Nichtanhandnahmeverfügung bliebe ohne Rechtsfolgen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9). Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, begründet ihre Nichtanhandnahme vom 10. Juli 2025 damit, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin 2 sei mit Urteil vom 4. September 2024 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Juni 2024 (BES.2024.21) infolge des nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eingetreten und habe dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.– auferlegt (7B_700/2024). Dabei habe sie sich an die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gehalten, rechtmässig einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von CHF 800.– verlangt, eine Nachfrist zur Leistung desselben gesetzt und sei in der Folge zu Recht und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht damit die unterliegende Partei sei, seien ihm die Gerichtskosten zu Recht gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt worden. Die Bundesrichterin habe weder durch die Erhebung des Kostenvorschusses noch durch die Erhebung der Gerichtsgebühren den Tatbestand des Amtsmissbrauchs, der Gebührenüberforderung oder der ungetreuen Amtsführung erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2025 auf verschiedene Anzeigen, Beschwerden und weitere Schreiben aus dem Zeitraum vom Dezember 2019 bis September 2024. Seit Dezember 2019 beantrage er eine Gegenüberstellung der Röntgenbilder des [...] und der [...] mit seinem Knochenbau. Durch die Verweigerung dieser Gegenüberstellung würde die Beschwerdegegnerin 2 der [...] und dem [...] einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen und ihm einen persönlichen Nachteil zufügen. Zudem werde ihm das rechtliche Gehör durch die Beschwerdegegnerin 2 verweigert, womit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sei. Der Beschwerde liegt eine Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 an das Appellationsgericht und eine Rechnung des [...] vom 29. November 2022 bei. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, welche Bedeutung er den Beilagen beimisst.
3.3 In seiner Eingabe vom 28. Juli 2025 fordert der Beschwerdeführer erneut einen Abgleich der Röntgenbilder mit seinem Knochenbau und verweist auf die Betreibungsverfahren KV.[...] und KV.[...]. Wiederum erläutert der Beschwerdeführer nicht, welche rechtliche Relevanz er daraus für das vorliegende Verfahren ableitet. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verlauf vom 14. Januar 2022 zwischen dem [...] und ihm bei, in welchem eine Zystenentfernung thematisiert wird. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Schlüsse er aus diesem E‑Mail-Verlauf zieht.
4.
4.1 Vorliegend erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen eine Bundesrichterin aufgrund einer Handlung in Ausübung ihres Amtes. Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – somit auch der Amtsmissbrauch, die Gebührenüberforderung und die ungetreue Amtsführung nach Art. 312 ff. StGB – unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt war demnach für die Beurteilung der Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 als Mitglied des Bundesgerichts sachlich nicht zuständig.
Da sich der Amtssitz des Bundesgerichts in Lausanne befindet, wäre die durch den Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung dort erfolgt. Da gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mutmassliche Tat verübt worden ist, war die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch örtlich unzuständig.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hätte gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO ihre fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen feststellen und – wie vorgehend unter Ziffer 2 beschrieben – die Strafanzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten müssen.
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 145 III 436 E. 4). Fehlt einer Entscheidung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 I 273 E. 3.1).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, trotz fehlender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit eine Nichtanhandnahme verfügt. Dabei handelt es sich um einen schweren Zuständigkeitsfehler, der zumindest leicht erkennbar ist. Zudem wird die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 nicht ernsthaft gefährdet. Diese fehlende Rechtsverbindlichkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Demzufolge wird festgestellt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, mangels Zuständigkeit keine rechtlichen Folgen auslösen kann.
4.4 Vorliegend ist für die Beurteilung der Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 als Bundesrichterin gemäss Art. 23. Abs. 1 lit. j StPO in Verbindung mit Art. 9 des Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG, SR 173.71) die Bundesanwaltschaft zuständig. Aus prozessökonomischen Gründen wird die Sache gemäss Art. 30 Abs. 1 StPO direkt an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit wird die Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Leitende Jugendanwältin, vom 10. Juli 2025 festgestellt und die Sache zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet. Ausgangsgemäss ist das Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer kostenlos (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Mangels Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt wird die Nichtigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2025 festgestellt.
Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichterin B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.