Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.5
ENTSCHEID
vom 14. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. Januar 2025 (VT.[…])
betreffend Vernichtung einer Akten-CD, Kostenauflage
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 25. Juni 2019 im Strafverfahren VT.[...] gegen zwei Polizeiangehörige die Einstellung. Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), welche in jenem Verfahren Anzeigestellerin, Geschädigte und Privatklägerin war, Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 30. Januar 2020 sandte das Appellationsgericht dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin B____ auf Antrag eine CD mit Originalaufnahmen, von der kein Doppel existierte, zu. In der Folge übergab B____ die CD an den damaligen Arzt der Beschwerdeführerin C____, welcher die CD wiederum an die Beschwerdeführerin übergab. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Appellationsgericht retournierte weder B____ noch C____ die CD. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 am damaligen Wohnort der Beschwerdeführerin konnte die CD sichergestellt und dem Appellationsgericht retourniert werden.
Mit Entscheid vom 1. Juli 2020 im Verfahren BES.2019.144 wies das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Juni 2019 ab, wobei der Inhalt der CD die beschuldigten Personen massgeblich entlastete. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 200.– zufolge Störung des Verfahrensganges auferlegt. Die dagegen durch die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 29. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 6B_965/2020).
Gegen die Beschwerdeführerin wurde zudem eine Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingeleitet, welche mangels Erfüllung des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB mit Verfügung vom 14. Januar 2025 eingestellt wurde. Die Verfahrenskosten wurden gemäss Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Beschwerdeführerin auferlegt und der Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Genugtuung für die Beschwerdeführerin abgewiesen. Zudem wurde die Vernichtung des bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr. 152070 deponierten Datenträgers, welcher einer Kopie der CD enthält, angeordnet.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter von Blarer, mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Beschwerde erhoben und die folgenden Rechtsbegehren gestellt: Es sei der Staatsanwaltschaft zu verbieten, den bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr. 152070 deponierten Datenträger zu vernichten. Der Datenträger sei umgehend offiziell zu beschlagnahmen, zu versiegeln und dessen Vision gerichtlich anzuordnen (Rechtsbegehren 1). Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren weder schuldhaft noch rechtswidrig herbeigeführt habe und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Rechtsbegehren 2). Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von mindestens CHF 5'000.– zuzusprechen (Rechtsbegehren 3). Die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu behandeln (Rechtsbegehren 4) und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen (Rechtsbegehren 5). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, die Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2025 zu bestätigen und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 25. April 2025 hat die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert und an den mit der Beschwerde gestellten Begehren vollumfänglich festgehalten. Mit Schreiben vom 20. August 2025 hat Rechtsanwalt Dieter von Blarer dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass er sein Mandat aus persönlichen Gründen niederlege.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person und Adressatin der angefochtenen Einstellungsverfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren teilweisen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat und ihr demnach die Verfahrenskosten auferlegt werden können und zum anderen, ob der in der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr. 152070 deponierte Datenträger vernichtet werden kann. Die Behandlung der weiteren Begehren der Beschwerdeführerin ist von der Beantwortung der ersten Frage abhängig. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach die Modalitäten der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 oder eine behauptete anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgte Verletzung von Coronamassnahmen. Auf die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin kann nicht näher eingegangen werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, sie treffe an der Einleitung des Verfahrens keine Schuld. Die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2025 sei nicht korrekt. Insbesondere würde es sich bei der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten CD nicht um die gesuchte CD handeln (Beschwerdeschrift Ziff. 5). Im Sinne einer Eventualbegründung stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie hätte ohnehin davon ausgehen dürfen, ihr damaliger Rechtsvertreter B____ hätte ihr eine Kopie der CD übergeben, da dieser nicht dazu befugt gewesen sei, ihr Originalakten auszuhändigen (Beschwerdeschrift Ziff. 5.e). Ausserdem sei sie nie direkt aufgefordert worden, die angeblich verschwundene CD dem Appellationsgericht zu retournieren (Beschwerdeschrift Ziff. 8).
3.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe die CD, nachdem sie diese von ihrem Arzt C____ erhalten habe, wissentlich und willentlich bei sich zuhause versteckt und damit den berechtigten Amtsträgern den Zugriff darauf verunmöglicht. Mit Schreiben vom 2. April 2020 an das Appellationsgericht habe C____ im Auftrag der Beschuldigten wahrheitswidrig angegeben, dass die CD in seiner Praxis untergegangen und nicht mehr auffindbar sei. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an die Absicht verfolgt, sich unter Zwischenschaltung ihres Arztes einen unrechtmässigen Vorteil im damals laufenden Beschwerdeverfahren zu verschaffen, da die auf der CD gespeicherten Aufnahmen ihre gemachten Aussagen entkräften und teilweise klar widerlegen würden. Die CD sei anlässlich der Hausdurchsuchung am damaligen Wohnort der Beschwerdeführerin gefunden und dem Appellationsgericht retourniert worden. Das gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden sei eingestellt worden, da gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine CD nicht unter den Urkundenbegriff falle. Der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB wäre bei rechtzeitiger Stellung eines Strafantrages allerdings zu bejahen gewesen. Da das Verhalten der Beschwerdeführerin jedoch von strafrechtlicher Relevanz hätte sein können, habe die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt.
3.3
3.3.1 Das Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 1. Juli 2020 im Verfahren BES.2019.144 zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.– verurteilt, weil sie durch die Weitergabe der CD an ihren Arzt und die nicht vorgenommene Retournierung – obgleich sich die CD in ihrem Besitz befand – den vorübergehenden Verlust der Original-CD zu verantworten habe. Sie habe dadurch den Gang des Verfahrens gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO gestört. In Erwägung 3.2 des rechtskräftigen Entscheids hält das Appellationsgericht fest, dass mit Verfügung vom 30. Januar 2020 die Original-CD mit den Videoaufzeichnungen dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin B____ zugestellt und um Retournierung bis zum 24. Februar 2020 gebeten worden sei. Trotz mehrmaliger Aufforderung (Verfügungen vom 24. Februar 2020 und 31. März 2020) und Androhung von Disziplinarmassnahmen habe B____ die CD nicht retourniert. Mit Eingabe vom 2. April 2020 habe B____ eine Bestätigung des ehemaligen Arztes der Beschwerdeführerin C____ eingereicht, woraus hervorgehe, dass Letzterer die CD von B____ erhalten habe, diese inzwischen aber in der Arztpraxis untergegangen und nicht mehr auffindbar sei. Im zusätzlichen Schreiben vom 7. Mai 2020 habe C____ behauptet, die fragliche CD sei «jetzt wieder zum Vorschein gekommen». Auf die hierauf folgende Verfügung, die CD sofort, spätestens aber bis 20. Mai 2020 dem Appellationsgericht zurückzuschicken, habe er nicht reagiert. Im Schreiben vom 7. Mai 2020 hätten die Beschwerdeführerin und C____ überdies angegeben, dass ursprünglich die Beschwerdeführerin die CD von B____ erhalten und diese sodann C____ zum Lesen gegeben habe. Am 5. Juni 2020 sei bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens VT.[...] wegen des Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Dabei sei bei ihr die Original-CD gefunden worden.
3.3.2 Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Dieses hat im Entscheid vom 29. März 2022 (BGer 6B_965/2020) in Erwägung 2.5 festgestellt, dass die Verfügungen und Schreiben, auf die die Vorinstanz ihren Entscheid stütze und mit welchen sie die Original CD vergeblich zurückgefordert habe, von der Beschwerdeführerin weder im Bestand noch im Inhalt bestritten worden seien, sodass darauf nicht näher einzugehen sei. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 sei der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass ihr wegen Störung des Geschäftsgangs durch den Verlust der Original-CD der Videoaufnahmen eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– auferlegt werde. Bei der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 sei bei ihr diese Original-CD gefunden worden. Der Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt längst klar sein müssen, dass die CD, die ihr vom vormaligen Rechtsvertreter ausgehändigt worden war und die sie ihrem Arzt weitergereicht habe (Schreiben vom 7. Mai 2020), vom Gericht bereits (mehrmals) eingefordert worden sei. Dass ihr vormaliger Rechtsvertreter und ihr Arzt vorübergehend in den Besitz dieser CD gelangt seien, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin sich vollauf darüber habe im Klaren sein müssen (zuletzt aufgrund der Verfügung vom 27. Mai 2020), dass sie durch gerichtliche Verfügung verpflichtet und dafür verantwortlich gewesen sei, die CD – die sich in ihrer Wohnung in ihrem Besitz befand, wie die Auffindung in ihrer Wohnung anlässlich der Hausdurchsuchung entgegen der Beschwerde ohne jeden Zweifel nachweise – der Vorinstanz zu retournieren. Angesichts dieses nicht bezweifelbaren Sachverhalts sei die umfangreiche Beschwerdeführung nicht nachvollziehbar. Es sei anzumerken, dass ein Säumnis des Anwalts in der Regel dem Vertretenen zuzurechnen sei.
3.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2025 ist demnach vom Bundesgericht rechtskräftig bestätigt und erstellt. Zudem verifiziert die erneute Sichtung der sichergestellten CD im Verzeichnis 152'070 durch die Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der während der Hausdurchsuchung sichergestellten CD um die gesuchte CD handelt (Aktennotiz vom 19. Februar 2025 als Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2025). Ob die Beschwerdeführerin die CD nun von ihrem damaligen Arzt C____ – wie ursprünglich dargelegt – oder direkt von ihrem damaligen Rechtsvertreter B____ erhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, sie sei davon ausgegangen, ihr damaliger Rechtsvertreter B____ habe ihr lediglich eine Kopie der CD ausgehändigt und sie habe mangels einer an sie persönlich gerichteten Aufforderung nicht gewusst, dass sie zur Rückgabe der CD verpflichtet gewesen sei. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Die Zustellung der Verfügungen direkt an die Beschwerdeführerin wäre demnach ungültig gewesen (BGE 144 IV 64 E. 2.5). Aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Rechtsvertreter B____ war Letzterer dazu verpflichtet, seine Klientin über Verfügungen des Gerichts zu benachrichtigen und aufzuklären (Oser/Weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 398 OR N 26; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 29). Die Beschwerdeführerin muss sich das diesbezügliche Wissen des Rechtsvertreters als ihr eigenes Wissen anrechnen lassen (vgl. BGer 4A_19/2013 vom 30. April 2013 E. 3.1.1; Watter, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 32 OR N 5). Mangels entgegenstehender Indizien und aufgrund der mehrmaligen Aufforderung des Appellationsgerichts, die CD zurückzusenden, ist die Kenntnis der Beschwerdeführerin um ihre Retournierungspflicht erstellt.
Festgehalten wird des Weiteren, dass die Zustellung von Originalakten im Rahmen der Akteneinsicht an Rechtsanwälte aufgrund der besonderen Vertrauensstellung rechtlich korrekt ist (vgl. Art. 102 Abs. 2 StPO; BGer 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.3.2; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 102 StPO N 4). Darin ist kein Fehlverhalten der involvierten Behörden zu erblicken, da diese grundsätzlich auf eine pflichtgemässe Berufsausübung der Rechtsanwälte gemäss Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) vertrauen dürfen. Zudem wurde der damalige Rechtsvertreter B____ mit Verfügung vom 30. Januar 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass er die Original-CD zur Einsicht erhalten habe.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung darf die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzen und entsprechend keine Verdachtsstrafe sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a; BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2, 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2, je mit Hinweisen; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9). Mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist es, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten angeschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb mit weiteren Hinweisen; Dameisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 426 StPO N 29). Es handelt sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Verfahrenskosten müssen zudem mit diesem vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, wobei zwischen der objektiven und der subjektiven Seite des Verschuldens unterschieden wird. Die objektive Seite ist gegeben, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, in subjektiver Hinsicht wird die Urteilsfähigkeit verlangt (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14).
3.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Begründung der Einstellungsverfügung unter Buchstabe g hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft trotz Verfahrenseinstellung von einem strafrechtlichen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen scheint, indem sie schreibt: «Durch ihr Verhalten, das – wie oben gezeigt – bei Vorliegen der entsprechenden formellen Voraussetzungen namentlich unter dem Titel der Sachentziehung sehr wohl von strafrechtlicher Relevanz hätte sein können, […]». Es wird in der Verfügungsbegründung auch an keiner Stelle zwischen strafrechtlichem und zivilrechtlichem Verschulden differenziert. Insgesamt ist die Begründung so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin ein strafrechtliches Verschulden treffe und sich aufgrund dessen – nach Ansicht der Staatsanwaltschaft – trotz Verfahrenseinstellung die Kostenauferlegung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertige. Diese Begründung ist mit Blick auf die verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung problematisch.
Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend von einem «zivilrechtlichen» Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann und sich die Kostenauflage rechtfertigt. Gemäss dem erstellten Sachverhalt war die Beschwerdeführerin im Besitz der fraglichen CD und hat diese dem Appellationsgericht wissentlich und willentlich nicht retourniert, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Gemäss Art. 641 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) hat ein Eigentümer einer Sache das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen. Des Weiteren kann nach Art. 936 Abs. 1 ZGB der frühere Besitzer einer beweglichen Sache jederzeit die Herausgabe des aktuellen Besitzers verlangen, der die Sache nicht in gutem Glauben erworben hat. Vorliegend sind die Justizbehörden des Kantons Basel-Stadt als Eigentümer und frühere rechtmässige Besitzer der CD zu betrachten, während die Beschwerdeführerin unrechtmässig in Besitz der CD gelangte. Die Beschwerdeführerin war also neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auch zivilrechtlich dazu verpflichtet, die CD zu retournieren. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung begründet einen unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verstoss gegen eidgenössische Verhaltensnormen, mithin eine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO.
Bei dieser Ausgangslage kann ohne weiteres von einem fehlerhaften Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausgegangen werden. Dieses ist denn auch adäquat-kausal für das strafrechtliche Verfahren und die damit einhergehenden Kosten. Der ursprüngliche Verdacht, dass es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handeln könnte, war keinesfalls abwegig. Aus diesem Grund ist die Kostenauflage, wie sie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2025 vorgenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.5 Festgehalten wird zudem, dass auch der ehemalige Arzt der Beschwerdeführerin C____ mit Urteil vom 8. Dezember 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt von der Anklage der Unterdrückung von Urkunden lediglich unter Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO freigesprochen wurde. Dieses Urteil wurde nicht weitergezogen und ist somit in Rechtskraft erwachsen (Akten Staatsanwaltschaft, 1. Ordner, Akten-Nr. 11, 134 ff. und 259). Dementsprechend war auch kein diesbezügliches Verfahren vor dem Appellationsgericht hängig.
4.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2). Aufgrund der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung bzw. Genugtuung von mindestens CHF 5'000.– gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO zu Recht abgewiesen.
Ein allfälliger Anspruch auf Genugtuung aufgrund einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 40 OR, welcher insbesondere bei Freiheitsentzug besteht, ist nicht belegt (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 26 ff.). Insbesondere dauerte das Strafverfahren nicht derart lange, dass der Beschwerdeführerin ein Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2).
5.
Beim in der Effektenverwaltung der Staatsanwaltschaft im Verzeichnis Nr. 152070 deponierten Datenträger handelt es sich um eine Kopie der Original-CD des Appellationsgerichts aus dem Beschwerdeverfahren BES.2016.144, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin gefunden wurde. Die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete Vernichtung der Kopie des sich beim Appellationsgericht befindlichen Originals ist nicht zu beanstanden.
Im Beschwerdeverfahren BES.2019.144 vor dem Appellationsgericht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2019 Akteneinsicht gewährt und die vollständigen Akten ihrem Rechtsvertreter zugestellt. Die bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausdurchsuchung gefundene Original-CD enthält nebst zwei Dateien mit den Aufnahmen der Überwachungskamera ein Programm, mit welchem diese Dateien geöffnet und angeschaut werden können, sowie ein PDF-Dokument mit einer genauen Anleitung, wie das Programm zu betätigen ist. Dem Gericht war es problemlos möglich, diese Videos über das auf der CD zur Verfügung gestellte Programm zu betrachten. Zudem enthalten die Akten eine Beschreibung mit Ausdrucken von Standbildern der entscheidenden Szenen (vgl. dazu AGE BES.2019.144 vom 1. Juli 2020). Warum der Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage – wie im Rechtsbegehren 1 beantragt – wiederholt Einsicht in die CD gewährt werden soll, wird nicht genügend begründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter Ziffer 5 der Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Staatsanwaltschaft sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Argumenten in der Stellungnahme vom 23. August 2024 auseinandergesetzt habe.
6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art 107 Abs. 1 StPO fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_846/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.2, 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2). Weiter ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 107 Abs. 1 StPO die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2, 133 III 439 E. 3.3).
6.3 Wie unter Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, begründete die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend, mit welchem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkte. Insofern liegt eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht vor. Inwiefern die angefochtene Verfügung darüber hinaus ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die wesentlichen Überlegungen, auf die sich die Verfügung stützt, ergeben sich mit genügender Klarheit.
6.4 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 135 I 187 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2). Der Heilung ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 397 StPO N 6a mit Hinweisen; AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018, E. 4.5).
Vorliegend wiegt die festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs nicht schwer, da eine sachgerechte Anfechtung der Einstellungsverfügung ohne weiteres möglich war. Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend äussern und hat dies mit der Beschwerde vom 27. Januar 2025 und der Replik vom 25. April 2025 auch getan. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Entscheid in absehbarer Zeit nicht dienen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten geheilt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde vom 27. Januar 2025 unter Ziffer 8 auf den Standpunkt, das staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren habe zu lange gedauert. Insbesondere hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nach dem Freispruch von C____ durch das Strafgericht am 8. Dezember 2022 einstellen müssen. Folglich macht sie sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO geltend.
7.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Eine Verzögerung des Verfahrens liegt demnach dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9).
7.3 Am 5. Juni 2020 wurde die Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt, bei welcher die gesuchte CD gefunden wurde. Am 9. Juni 2020 stellte die Kriminalpolizei des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Unterdrückung von Urkunden, woraufhin am 10. August 2020 eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin stattfand. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 im Verfahren BES.2021.1 wurde Rechtsanwalt Dieter von Blarer als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingesetzt. Mit Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022 bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Auferlegung der Ordnungsbusse im Verfahren BES.2019.144, da die Beschwerdeführerin die CD nicht retournierte. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2022 im Verfahren ES.[...] wurde der Arzt der Beschwerdeführerin vom Strafgericht unter Auferlegung der Verfahrenskosten freigesprochen. Der Abschluss der Untersuchung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 angekündigt, woraufhin diese am 23. August 2024 Stellung dazu bezog. Am 14. Januar 2025 erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenunterdrückung gegen die Beschwerdeführerin, da eine CD gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unter den Urkundenbegriff nach Art. 110 Abs. 4 StGB fällt.
Das Abwarten des bundesgerichtlichen Entscheides betreffend die Ordnungsbusse und des Urteils des Strafgerichts bezüglich der mutmasslichen Strafbarkeit des Arztes der Beschwerdeführerin erscheint im Interesse der Einheit der Rechtsordnung sowie der Vermeidung von sich widersprechenden Urteilen gerechtfertigt. Jedoch ist kein Grund ersichtlich, weshalb es nach dem Freispruch des Arztes am 8. Dezember 2022 über anderthalb Jahre dauerte, bis der Abschluss der Untersuchung angekündigt wurde. Weder haben involvierte Personen eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu verantworten, noch handelt es sich um einen komplexen oder umfangreichen Fall. Das Verfahren stand damit während mehr als anderthalb Jahren still. Diese Dauer muss als zu lange qualifiziert werden. Da das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin bereits eingestellt wurde, kann die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht in einer Strafreduktion berücksichtigt werden (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f., 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1). Wie unter Erwägung 4 hiervor bereits festgehalten wurde, ist die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bestehen würde. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (BGE 147 I 259 E. 1.3.3; BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.3.2; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 12).
8.
8.1 Aus dem Erwogenen folgt, dass die Beschwerdeführerin einzig insofern mit ihrer Beschwerde durchdringt, als eine leichte Gehörsverletzung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Zur Hauptsache wird die Beschwerde abgewiesen. Ausgangsgemäss und um der Gehörsverletzung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen, trägt die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO eine reduzierte Gebühr von CHF 400.– (50 % der vollen Gebühr; § 21 Abs. 2 GGR).
8.2 Mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gewährt. Mit der eingereichten Honorarnote vom 25. April 2025 machte Rechtsanwalt Dieter von Blarer ein Zeitaufwand von 7,83 Stunden nebst Auslagen von CHF 5.80 und Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Der Aufwand wird zu einem Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse entrichtet (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]. Für die konkreten Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrens-kosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen die Beschwerdeführerin obsiegt hat. Da der Beschwerdeführerin eine um 50 % reduzierte Gebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 50 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.– (50 % der vollen Gebühr), einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Rechtsanwalt Dieter von Blarer wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'566.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.80 und 8.1 % MWST von CHF 127.32, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 849.55 (50 % dieses Betrages) bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kostenentscheid an amtlichen Verteidiger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.