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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.05.2025 BES.2025.41 (AG.2025.317)

May 30, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,519 words·~8 min·1

Summary

amtliche Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.41

ENTSCHEID

vom 30. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, Advokat                                                        Amtliche Verteidigung

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. April 2025 (VT.[…])

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Gegen den sich zurzeit in Untersuchungshaft befindenden A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer VT.[...] ein Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Verfahrens B____ als amtlicher Verteidiger bestellt, welcher mit Schreiben vom 31. März 2025 beantragte, er sei mit sofortiger Wirkung der amtlichen Verteidigung zu entbinden. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Staatsanwaltschaft: 2. April 2025) ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft ebenfalls um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft mit begründeter Verfügung vom 2. April 2025 abgewiesen.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. April 2025 (Eingang Appellationsgericht: 22. April 2025) Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Wechsel der amtlichen Verteidigung sei ihm zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 auf Nichteintreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 11. Mai 2025 sinngemäss an seiner Beschwerde fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2024.84 vom 17. September 2024 E. 1.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2).

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3.2   Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (Akten S. 1 ff.) wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 zugestellt (Akten S. 11). Er überreichte am 15. April 2025 dem Gefängnispersonal die mit 14. April 2025 datierte Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsmittelfrist habe erst am 14. April 2025 zu laufen begonnen, weil er erst zu diesem Zeitpunkt über seine Rechtsmittel belehrt worden sei. Den Brief seines Verteidigers vom 7. April 2025 (Akten S. 9) – in dem er über die zehntägige Rechtsmittelfrist informiert worden sei – habe er erst am 14. April 2025 erhalten, weil dieser an seine Wohnadresse und nicht ins Gefängnis gesendet worden sei. Er habe deshalb die Beschwerde fristgerecht erhoben. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Mit Zustellung der angefochtenen Verfügung am 3. April 2025 nahm der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis vom Inhalt der Verfügung, sondern auch von der Rechtsmittelbelehrung. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 4. April 2025 zu laufen und endete am 14. April 2025.

1.3.3   Die am 15. April 2025 zwecks Versendung dem Gefängnispersonal überreichte Beschwerde erfolgte demnach verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1      Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht erhoben worden wäre, wäre sie in materieller Hinsicht abzuweisen gewesen.

2.2.1   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 1B.10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B.211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber, a.a.O. Art. 134 N 15).

2.2.2   Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B.205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4, 1B.10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristische Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das subjektive Empfinden der beschuldigten Person allein reicht somit nicht aus für einen Wechsel der Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 6B.468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2, 7B.304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1, 7B.141.2022 vom 2. November 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (BGer 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 20 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 134 N 2 f.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 134 N 10a; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, § 56 N 748; vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).

2.2.3   Aufgrund der Rolle der amtlichen Verteidigung und deren Äusserungseinschränkungen – einerseits durch das Berufsgeheimnis, anderseits durch die drohende Gefahr der Begehung eines Parteiverrats – wird in der Literatur die Meinung vertreten, die Abgabe einer gewissenhaften Erklärung der Verteidigung, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden kann, genüge praxisgemäss für die Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung (Lieber, a.a.O., Art. 134 N 20; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 10a). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung relativiert diese Ansicht insofern, als nebst einer solchen Erklärung konkrete und objektive Hinweise vorausgesetzt werden, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen (BGer 1B.507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.5, 1B.397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B.127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3; APG BES.2022.169 / BES.2023.11 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).

2.3      Vorliegend vermag der Beschwerdeführer keine genügend konkreten Hinweise glaubhaft darzutun, die auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger schliessen lassen. Mit Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt es jedenfalls nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, er habe das Vertrauen in seinen Verteidiger verloren. Insgesamt gehen auch aus den Akten keine konkreten und objektiven Hinweise hervor, die nachvollziehbar für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Bei dieser Konstellation und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht auch eine abgegebene Erklärung der amtlichen Verteidigung nicht, um einen Wechsel rechtfertigen zu können.

Somit wäre die Verfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, wenn auf sie eingetreten worden wäre.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 300.‒ festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       B____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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