Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2025 BES.2025.20 (AG.2025.256)

April 29, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,432 words·~7 min·3

Summary

Beweisergänzungsentscheid

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.20

ENTSCHEID

vom 29. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei  

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Januar 2025

betreffend Beweisergänzungsentscheid

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren (VT.[...]) gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug.

Die Geschädigte und im Strafverfahren als Privatklägerin konstituierte B____ (nachfolgend: Privatklägerin) wurde zur Abklärung des sie betreffenden Sachverhaltes von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 11. Dezember 2024 als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Die Staatsanwaltschaft zeigte dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Dr. Yves Waldmann (nachfolgend: der Verteidiger), den Termin für die Einvernahme der Privatklägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 an. Mit Mail vom 5. Dezember 2024 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, dass ihm der Termin vom 11. Dezember 2024 nicht möglich sei, ohne dafür Gründe zu nennen. Zugleich machte der Verteidiger den Vorschlag, die Einvernahme auf den Vormittag des 12. Dezember 2024 oder den 16. Dezember 2024 zu verschieben. Mit Mail vom 6. Dezember 2024 bot die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger an, die Einvernahme der Privatklägerin auf den Nachmittag des 10. oder 12. Dezember 2024 zu verschieben. Dies unter der Bedingung, dass sich der Verteidiger umgehend melde und belegen könne, dass er am Termin vom 11. Dezember 2024 aus zwingenden Gründen verhindert sei, und dass die Privatklägerin an den Ausweichterminen noch verfügbar sei. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, dass er am Nachmittag des 11. Dezember 2024 eine schwierig geplante Sitzung mit seiner Klientschaft und einer Bank festgesetzt habe und deshalb aus zwingenden Gründen verhindert sei. Er stellte zugleich einen Antrag auf Verschiebung der Einvernahme auf den 16. Dezember 2024. Dieses Schreiben ging am Tag der Einvernahme, dem 11. Dezember 2024, bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft führte die Einvernahme der Privatklägerin dennoch gemäss Vorladung am 11. Dezember 2024 durch. Daran nahmen weder der Verteidiger noch der Beschwerdeführer teil.

Die Staatsanwaltschaft setzte dem Verteidiger eine peremptorische Frist bis zum 17. Januar 2025 zur Stellung allfälliger Beweisanträge. Der Verteidiger verlangte mit Schreiben, welches vom 17. Januar 2025 datiert, die Wiederholung der Einvernahme der Privatklägerin. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Wiederholung der Einvernahme der Privatklägerin ab, zumal dieser verspätet sei und zum anderen eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.

Gegen diese Verfügung richtet sich die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom 7. Februar 2025. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2025. Die Staatsanwaltschaft sei zudem zu verpflichten, die Einvernahme der Privatklägerin unter Beachtung der Teilnahmerechte der Verteidigung und des Beschwerdeführers zu wiederholen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor Appellationsgericht zu bewilligen sei.

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.2      Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5 und 7).

1.2.1   Der Verteidiger macht geltend, dass er in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2024, welches er vorab am 10. Dezember per IncaMail an die Staatsanwaltschaft versendet habe, zwingende Gründe für seine Verhinderung an der geplanten Einvernahme einer zu diesem Zeitpunkt dem Verteidiger unbekannten Auskunftsperson vom 11. Dezember 2024 dargelegt habe. Der Termin mit einem Klienten und der Bank sei eine länger und schwierig geplante Sitzung gewesen, welche nicht habe verschoben werden können. Weitere Angaben könne der Verteidiger aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht machen. Der Termin sei denn auch nicht vorgängig mit der Verteidigung abgesprochen worden und es sei aufgrund der Abschlussmitteilung vom 7. November 2025 nicht mit weiteren Beweisabnahmen zu rechnen gewesen. Zudem habe der Verteidiger zeitnahe Ausweichtermine vorgeschlagen, weshalb er auch keine Verfahrensverzögerung habe betreiben wollen. Trotz Kenntnis der geltend gemachten Gründe habe die Staatsanwaltschaft die Einvernahme am 11. Dezember 2024 durchgeführt. Es sei schliesslich unfair, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer für den 16. Dezember 2024 für eine Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen habe, statt die Einvernahme der Privatklägerin auf dieses Datum oder den Vormittag des 12. Dezember 2024 zu legen. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Dezember 2024 erheblich belastet, weshalb ein Anspruch auf Wiederholung der Einvernahme bestehe, wie es der Verteidiger der Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 angezeigt habe.

1.2.2   Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei, sondern auch ihrer Verteidigung zu (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 147 N 8). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Tatsächlich ergibt sich aber aus Art. 147 Abs. 2 StPO, dass aus dem Teilnahmerecht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden kann.

1.2.3   Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Beim Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund für die Verhinderung u.a. dann vor, wenn dieser aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren nicht zur Verfügung steht. Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten Person ist nicht gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9). Die effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die Anwesenheit der beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei kann eine Wiederholung deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand verhindert war (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9a). Auf eine Wiederholung der Beweiserhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

1.2.4   Im vorliegenden Fall macht der Verteidiger geltend, dass er zum Zeitpunkt des relevanten Einvernahmetermines einen seit längerem geplanten und nicht verschiebbaren Termin mit seiner Klientschaft und einer Bank hatte, weshalb er um Verschiebung der Einvernahme der Privatklägerin gebeten hat. Falls der Verteidiger tatsächlich zwingende Gründe für seine Verhinderung an der Teilnahme an der angesetzten Einvernahme hatte und gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO eine Wiederholung der Befragung hätte verlangen können, könnte die Einvernahme mangels Wiederholung aufgrund des Verwertungsverbots gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden. Dies hat aber das Sachgericht zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft läuft jedenfalls Gefahr, dass ihr dieser Vorwurf der Unverwertbarkeit gemacht wird bzw. dass sie diesen Beweis, sollte er denn für den Beschwerdeführer belastend sein, leichtsinnig verspielt.

1.2.5   Zusätzlich zur Geltendmachung der Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, eine erneute Befragung der Privatklägerin durch das Strafgericht an der Hauptverhandlung zu verlangen. Dies, sofern die Privatklägerin aufgrund der möglichen Beweisrelevanz ihrer Aussagen nicht ohnehin für die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vorgeladen wird.

1.2.6   Der Beschwerdeführer ist insoweit im vorliegenden Verfahren momentan nicht beschwert und hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist zu schätzen, wobei für die Beschwerde ein Zeitaufwand von insgesamt 4 Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, SG.291.400]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1% MWST von CHF 64.80 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.20 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2025 BES.2025.20 (AG.2025.256) — Swissrulings