Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.128
ENTSCHEID
vom 1. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andrin Spring
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. November 2025 (VT.[...])
betreffend Genugtuung nach Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Raufhandels. Er wurde am 18. August 2023 anlässlich einer Zollkontrolle angehalten und um 12.25 Uhr vorläufig festgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer am nächsten Tag zwischen 09.20 Uhr und 11.54 Uhr von der Staatsanwaltschaft befragt worden war, wurde er um 16.15 Uhr desselben Tages aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 28. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein (Ziff. 1). Gleichzeitig wurden die Kosten zu Lasten des Staates verlegt (Ziff. 2) und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.– für die erlittene Haft zugesprochen (Ziff. 3).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2025 aufzuheben und die Sache mit der verbindlichen Anweisung, die Entschädigung korrekt auf CHF 400.– festzusetzen und die Verfügung entsprechend zu berichtigen, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Abänderung durch das Appellationsgericht selbst, indem die Entschädigung auf CHF 400.– festgesetzt und der Sachverhalt korrigiert wird, vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Aufhebung von Ziff. 3 der zur Diskussion stehenden Verfügung bzw. an der Neubewertung der darin vorgenommenen Genugtuungsfolgen, zumal er (zu Recht) geltend macht, die ihm zugesprochenen Genugtuung von CHF 200.– sei zu tief ausgefallen. Auf die gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung nach dieser Bestimmung setzt im Gegensatz zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch allein schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch erfolgt ist und sich dadurch der Freiheitsentzug im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Aussprechung gerechtfertigt war (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 StPO N 26 f.; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge eines Freispruchs sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Haft massgebend (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Zu den zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B. Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3, 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 139 IV 243]; je m.H.). Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330).
2.2 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für den im Nachhinein als ungerechtfertigt qualifizierten Freiheitsentzug eine Genugtuung zuzusprechen ist. In Übereinstimmung mit der vorzitierten Rechtsprechung ist dabei von einem Grundbetrag von CHF 200.– pro Tag auszugehen, zumal der Beschwerdeführer seine (angeblichen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder näher substantiiert noch belegt hat und daher nicht von einem höheren Betrag ausgegangen werden kann. In Bezug auf die zu entschädigenden Hafttage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer während 25 Stunden und 35 Minuten in Gewahrsam befand. Hingegen ist strittig, ob die Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2025 von 09.20 bis 11.54 Uhr zur entschädigungspflichtigen Haftdauer zu zählen ist oder nicht. In ihrer Stellungnahme bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass dies nicht der Fall sei und daher von einer Haftdauer von weniger als 24 Stunden auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Massgeblich ist, unter welchem freiheitseinschränkenden Regime sich die betroffene Person befindet. Befindet sich diese weiterhin im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden, ändert die Durchführung einer Einvernahme nichts daran, dass der Freiheitsentzug weiterhin fortbesteht. Würde man der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass Zeiten staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen grundsätzlich von der Haftdauer abgezogen werden müssten. Das geht (offensichtlich) nicht an. Die Zeit der Einvernahme ist daher an die Haftdauer anzurechnen. Damit überschreitet die Haftdauer 24 Stunden, womit ein zweiter Hafttag angebrochen ist und dieser entsprechend zu entschädigen ist (vgl. dazu Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 35).
3.
3.1 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die Sache spruchreif, sodass eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft einen formalistischen Leerlauf darstellen würde und ein reformatorischer Entscheid zu ergehen hat. Entsprechend wird die Beschwerde gutgeheissen, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 400.– auszurichten.
3.2 Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2025 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 400.– auszurichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (via Schweizer Botschaft, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Sprache)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Andrin Spring
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.