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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.06.2026 BES.2025.124 (AG.2026.375)

June 5, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,861 words·~19 min·12

Summary

Nichtinvasive Probenahme und DNA-Analyse (nicht rechtskräftig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.124

ENTSCHEID

vom 5. Juni 2026

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                              Beschuldigter

vertreten durch MLaw Dimitri Sidler, Advokatur Roth,

Zeughausplatz 34, Postfach, 4410 Liestal   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. November 2025 bzw. 29. November 2025 (VT.[…])

betreffend nichtinvasive Probenahme und DNA-Analyse

Sachverhalt

In der Nacht vom 28. November 2025 auf den 29. November 2025 nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nach entsprechender telefonischer Meldung wegen Verdachts auf Diebstahl und Hausfriedensbruch (sog. Einschleichsdiebstahl) in der Nähe seines Schlafplatzes vorläufig fest. Der Beschwerdeführer habe sich unbefugt Zutritt zu einem Hausboot, das sich unmittelbar in der Nähe seines Schlafplatzes befand, verschafft und soll daraus unter anderem Jacken entwendet haben. Die Kantonspolizei Basel-Stadt fand im Rahmen der Festnahme einen Teil der gestohlenen Gegenstände beim Beschwerdeführer bzw. in seiner unmittelbaren Umgebung, woraufhin sie den festgenommenen Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zuführte. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft zwei Verfügungen, datiert vom 28. November 2025 bzw. vom 29. November 2025, worin sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (u.a. Fingerabdrücke) und die nichtinvasive Probeentnahme (Wangenschleimhautabstrich [nachfolgend: WSA]) sowie die DNA-Analyse anordnete, und übergab die Verfügungen dem Beschwerdeführer persönlich, was er am 29. November 2025 mit seiner Unterschrift bestätigte. Gleichentags wurden die Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Einvernahme zur Sache durchgeführt, bei denen auch der Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Dimitri Sidler, Advokat, anwesend war.

Mit Eingaben vom 9. Dezember 2025 (Postaufgabe: 9. Dezember 2025) hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) Beschwerde gegen die obengenannten Verfügungen erhoben. Darin wird die Aufhebung der Verfügungen und die Vernichtung der abgenommenen Probe bzw. des erstellten DNA-Profils sowie die Vernichtung sämtlicher weiterer Beweise, welche im Zusammenhang mit der Probe und dem DNA-Profil erfolgten, beantragt, alles unter o/e-Kostenfolge. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem bisherigen Rechtsvertreter, MLaw Dimitri Sidler, Advokat, als Verteidiger zu gewähren.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 14. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft die beiden Beschwerden zur Vernehmlassung bis zum 9. Januar 2026 zugestellt und um Zustellung der Akten des (Vor-)Verfahrens VT.[…] innert gleicher Frist gebeten.

Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2026 (Postaufgabe: 9. Januar 2026) hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vernehmen lassen.

Innert erstreckter Frist hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2026 (Postaufgabe: 26. Februar 2026) repliziert und an seinen zuvor gestellten Anträgen festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der staatsanwaltschaftlichen Vorakten (Verfahrensnummer: VT.[…]), ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Ungeachtet davon, ob die DNA-Probenahme und die Erstellung des DNA-Profils (Art. 255 StPO) bereits erfolgt sind, ist der Beschwerdeführer durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E.1; AGE BES.2024.90 vom 29. April 2025 E. 1, BES.2024.39 vom 1. Oktober 2024 E. 1, BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), welche aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs gemeinsam bzw. in einem Verfahren zu beurteilen sind, ist demnach einzutreten.

2.        

2.1      Eingangs ist zu erwähnen, dass die Beschwerden vom 9. Dezember 2025 (Akten S. 4 ff. bzw. S. 35 ff.) inhaltlich und sprachlich weitestgehend deckungsgleich sind, zumal der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 28. November 2025 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung nicht anficht (Akten S. 5) und die nichtinvasive Probenahme und die DNA-Analyse sich auf die gleiche Rechtsgrundlage (Art. 255 StPO) stützen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich, sofern nicht anders gekennzeichnet, gleichermassen auf beide Beschwerden bzw. beide Verfügungen und werden grundsätzlich als Einheit behandelt.

2.2

2.2.1   In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen (Akten S. 8 ff. bzw. S. 39 ff.). Insbesondere die nichtinvasive Probenahme und die DNA-Analyse hätte die Staatsanwaltschaft (besser) begründen müssen, als sie es in den jeweiligen Verfügungen getan hat (Akten S. 9 bzw. S. 40). Der Beschwerdeführer hält der Staatsanwaltschaft sinngemäss vor, sie habe es unterlassen, im Rahmen der Begründung auf den Einzelfall einzugehen, geschweige denn habe sie sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich mit dem Kriterium der konkreten Anhaltspunkte) auseinandergesetzt, und bei ihrer Begründung (überwiegend) Floskeln verwendet (Akten S. 10 f. bzw. S. 41 f.). Infolge Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs seien die angefochtenen Verfügungen aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs aufzuheben, unabhängig der Erfolgsaussichten in der Sache selbst (Akten S. 11 bzw. S. 42).

2.2.2   Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), welcher die effektive Mitwirkung bzw. Einbindung und die Informationspflicht der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sichert (statt vieler: BGE 143 IV 280 E. 1.4.1, in: Pra 2018 Nr. 61; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 N 58), ist – für Verfahren im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung – in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO nochmals ausdrücklich verankert und wird durch zahlreiche Bestimmungen der Strafprozessordnung konkretisiert.

Aus der Funktion des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (vgl. dazu auch Art. 80 ff. StPO). Diese Begründungspflicht gilt jedoch nicht umfassend; es genügt, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt, solange die Begründung es dem Betroffenen ermöglicht, die Tragweite des Entscheids bzw. die der Entscheidung zugrunde liegenden Motive zu verstehen, um danach in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls ein Rechtsmittel ergreifen zu können (zum Ganzen und statt vieler: BGE 139 IV 179 E. 2.2; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 N 65). Die für einen Entscheid erforderliche Begründungsdichte bestimmt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei bei schwereren Grundrechtseingriffen höhere Anforderungen gelten (Waldmann, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 29 BV N 57; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 N 65 mit Hinweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es besteht indessen kein Anspruch auf eine inhaltlich richtige Begründung (BGer 2C_839/2016 und 2C_840/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1.2).

Verletzt die Behörde das rechtliche Gehör, ist wegen dessen sog. formellen Natur der Entscheid grundsätzlich zurückzuweisen – und zwar ungeachtet der Erfolgsaussichten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beschwerdeinstanz jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern sie nicht schwerwiegend ist, ohne Rückweisung «heilen», solange der unterbliebene Verfahrensschritt etc. nachgeholt wird und die Beschwerdeinstanz mindestens die gleiche Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat. Bei schwerwiegenden Verletzungen ist die «Heilung» ausnahmsweise erlaubt, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (zum Ganzen und statt vieler: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 N 25). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch keinen Selbstzweck dar, sodass dessen Verletzung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn ersichtlich ist, dass die Verletzung Einfluss auf das Verfahren hatte (vgl. nur BGE 143 IV 280 E. 1.4.1, in: Pra 2018 Nr. 61; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29).

2.2.3   In der Verfügung vom 28. November 2025 begründete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung (Art. 260 StPO) und die nichtinvasiven Probenahme (mittels WSA; Art. 255 StPO) damit, dass der Beschwerdeführer des Hausfriedensbruches und des mehrfachen Diebstahles (Anlasstaten) beschuldigt werde und die Massnahmen für die Identifizierung des Beschwerdeführers erforderlich seien. Es handle sich beim Beschwerdeführer, ungarischer Staatangehöriger ohne Wohnsitz in der Schweiz, möglicherweise um einen Kriminaltouristen. Dementsprechend bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in weitere, bereits begangene Delikte verwickelt gewesen sei. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die nichtinvasive Probenahme seien geeignet, um den Tatverdacht hinsichtlich weiterer Delikte zu bestätigen oder zu entkräften, und es gebe dafür keine anderen, gleich effizienten Massnahmen (Akten S. 1).

Mit Verfügung vom 29. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die DNA-Analyse (der entnommenen Probe) gestützt auf Art. 255 StPO an, wobei sie im Wesentlichen dieselben Gründe / Zwecke angab wie in der Verfügung vom 28. November 2025 betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung und nichtinvasive Probenahme (siehe oben). In Bezug auf die konkreten Anhaltspunkte führte sie noch an, dass aufgrund der Umstände des Beschuldigten (erst seit Kurzem in der Schweiz, keinen Wohnsitz/Bezug zur Schweiz, keine gesellschaftlichen/wirtschaftlichen Perspektiven) anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem nicht oder nur leicht straffällig gewordenen Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit habe, in weitere Vergehen oder Verbrechen verwickelt zu sein. Die Erstellung des DNA-Profils könnte zu deren Aufklärung beitragen bzw. zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten mit offenen Tatspuren sowie zur Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien, dienen (Akten S. 2).

Damit sind die beiden Verfügungen zwar knapp, aber noch genügend begründet, gerade wenn in Betracht gezogen wird, dass der Beschwerdeführer durch die gleichentags stattgefundene Einvernahme (siehe oben Sachverhalt) wusste, was die Staatsanwaltschaft ihm vorwirft. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die dem Entscheid zugrundeliegenden Beweggründe zu erkennen und sich dagegen zu wehren. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zu den aus ihrer Sicht vorliegenden konkreten Anhaltspunkten. Ob diese die Zwangsmassnahmen rechtfertigen, ist eine andere Frage, die nicht das rechtliche Gehör betrifft. Somit ist die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht gerade noch rechtsgenüglich nachgekommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt.

3.

3.1      Zwangsmassnahmen – wozu namentlich auch die nichtinvasive Probenahme (Art. 255 StPO) und die DNA-Analyse (Art. 255 StPO) zählen – sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO).

Da die Zwangsmassnahmen definitionsgemäss die Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person berühren, müssen bei der Anordnung die Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfüllt sein. So müssen sich Grundrechtseingriffe stets auf eine gesetzliche Grundlage stützen und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert Art. 36 BV insofern, als Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 2.3.3, vgl. auch 145 IV 263 E. 3.4).     

3.2      Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Vergehens oder Verbrechens, das Gegenstand eines Strafverfahrens bildet, eine Probe der beschuldigten Person genommen und gestützt darauf ein DNA-Profil erstellt werden. Die Anordnung kann formlos, also auch mündlich erfolgen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2; AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1; Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 21; vgl. auch BGer 6B_665/2022 vom 14. September E. 3.2.3).

Ein DNA-Profil dient insbesondere dazu, Täter, die noch unbekannt sind, zu identifizieren, Irrtümer bei der Identifikation von Personen zu vermeiden und Unschuldige nicht zu verdächtigen; es kann zudem auch eine präventive Wirkung haben und zum Schutz Dritter beitragen (BGE 147 IV 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3, beide jeweils zu aArt. 255 StPO; BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.2; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]).

Wenn die DNA-Probenahme und DNA-Analyse nicht der Aufklärung eines laufenden Verfahrens (Art. 255 Abs. 1 StPO), sondern vielmehr der Aufklärung vergangener oder künftiger Straftaten dienen (Art. 255 Abs. 1bis StPO, vgl. Art. 257 StPO; siehe Fricker/Maeder, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 259 StPO N 31, 33, 39 für die Diskussion über die genaue Rechtsgrundlage für künftige Delikte), bedarf es keines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich der bereits verübten und noch zu verübenden bzw. drohenden Straftaten; vielmehr sind in diesen Konstellationen/Fällen konkrete Anhaltspunkte notwendig, aufgrund welcher anzunehmen ist, dass die beschuldigte Person in derartige Delikte verwickelt sein könnte. Ein hinreichender Tatverdacht besteht somit nur bezüglich der Anlasstat, also der Tat, weswegen das Strafverfahren überhaupt geführt wird (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.2 f., 7B_152/2023 vom 2. Juli 2024 E. 2.1.3; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage, Bern 2026, N 1833 f.; vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2; siehe Botschaft zur Änderung des Strafprozessrechts, in: BBl 2019 6697, S. 6753 für die Definition der Anlasstat).

Der per 1. Januar 2024 neu eingeführte Art. 255 Abs. 1bis StPO, welcher die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafprozessrechts, in: BBl 2019 6697, S. 6753 f.; AGE BES.2024.90 vom 29. April 2025 E. 3.1.1), erlaubt die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils der beschuldigten Person, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Vergehen oder Verbrechen begangen haben (statt vieler: BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.3; Oberholzer, a.a.O, N 1833, Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 31). Nur dann sind die Zwangsmassnahmen verhältnismassig (BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.3 m.w.H.; ausführlich dazu Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 37). Nicht ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit (die parlamentarischen Beratungen zusammenfassend: Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 259 StPO N 34 m.w.H.) oder ein vager Verdacht (Botschaft zur Änderung des Strafprozessrechts, in: BBl 2019 6697, S. 6753 mit Hinweis auf BGer 1B_274/2017 vom 6. März 2018). So reicht die Tatsache, dass die beschuldigte Person aus einem bestimmten Land stammt, nicht aus, um konkrete Anhaltspunkte zu begründen (so explizit Botschaft zur Änderung des Strafprozessrechts, in: BBl 2019 6697, S. 6754). In diesem Zusammenhang bzw. bei der Anordnung gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO ist auch eine allfällige Vorstrafenhistorie der beschuldigten Person bei der Interessenabwägung (bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung) zu berücksichtigen, wobei Vorstrafen keine zwingende Voraussetzung für die Probenahme und DNA-Analyse sind (BGE 145 IV 263 E. 3.4 zu aArt. 255 StPO; BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.3; AGE BES.2024.90 vom 29. April 2025 E. 3.1). Die vergangenen und künftigen Straftaten müssen eine gewisse Schwere vorweisen, wobei sämtliche Faktoren (Antrags-/Offizialdelikt, abstrakte Strafandrohung etc.) zu berücksichtigen sind und keines für sich allein ohne Weiteres ein schweres Delikt begründet (BGer 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.1, 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5, 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, alle jeweils zu Art. 260 StPO; Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 45). Insbesondere wenn durch die Delikte die körperliche oder sexuelle Integrität von Personen gefährdet wird bzw. werden könnte, kann die Anordnung verhältnismässig sein; mit anderen Worten müssen ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (statt vieler: BGer 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.1 zu Art. 260 StPO). Aus dem Gesagten folgt, dass die systematische Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse unter Art. 255 StPO weiterhin nicht erlaubt ist (statt vieler BGE 147 I 372 E. 2.1 zu aArt. 255 StPO; BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.2).

3.3      Das Bundesgericht geht bei nichtinvasiven Probenahmen (Art. 255 StPO) und der Erstellung eines DNA-Profils (Art. 255 StPO) gemäss ständiger Rechtsprechung jeweils von leichten Grundrechtseingriffen aus (BGE 147 IV 372 E. 2.3 ff., 145 IV 263 E. 3.4; BGer 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.1; AGE BES.2024.90 vom 29. April 2025 E. 3.1.1, BES.2023.33 vom 10. August 2023 E. 2.1 zu Art. 260 StPO; vgl. BGE 147 IV 372 E. 2.3 ff., insb. E. 2.3.3 für eine Auseinandersetzung mit der Kritik an der Qualifikation der Erstellung des DNA-Profils als leichten Eingriffs). Berührt sind das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Infolge Grundrechtseingriffs sind die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1–3 BV (und Art. 197 StPO) zu erfüllen (zum Ganzen und statt vieler: BGE 147 I 372 E. 2.3.3; BGer 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.1 zu Art. 260 StPO)

4.

4.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte weder die nichtinvasive Probenahme noch die anschliessende DNA-Analyse anordnen dürfen, da die Voraussetzungen nach Art. 197 StPO bzw. Art. 255 StPO nicht gegeben gewesen seien (Akten S. 11 bzw. S. 42 f.).

Ein dringender Tatverdacht nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ergebe sich nicht aus den Verfahrensakten, ohnehin sei mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ersichtlich, worauf sich dieser genau stütze (Akten S. 12 bzw. S. 43). Hinsichtlich des vorgeworfenen und bestrittenen Hausfriedensbruchs gebe es keine Kamerabeweise, und die Geschädigten selbst gäben nicht an, den Beschwerdeführer auf dem Hausboot MS Bounty gesehen zu haben (Akten S. 12 bzw. S. 43). Aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds des Beschwerdeführers (Trainerhosen, Wollsocken und abgetragene Winterjacke) sei es geradezu unrealistisch, dass der Beschwerdeführer nicht sofort aufgefallen und aufgeflogen wäre (Akten S. 12 bzw. S. 43). Mithin sei es denkbar unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer unbemerkt Zutritt zum Hausboot verschafft haben soll (Akten S. 12 bzw. S. 43). In Bezug auf den Diebstahl sei nicht ersichtlich, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht für weitere Gegenstände, als diejenigen, welche die Geschädigten in der Nähe des Schlafplatzes des Beschwerdeführers gefunden haben, bestehen solle (Akten S. 12 f. bzw. S. 44).

Es fehle zudem an der gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO – und dies selbst wenn angenommen würde, dass betreffend die Gegenstände, die in der Nähe des Schlafplatzes des Beschwerdeführers aufgefunden wurden, ein hinreichender Tatverdacht bestünde (Akten S. 13 bzw. S. 44). Denn es würde sich aufgrund der Deliktssumme lediglich um einen geringfügigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] i.V.m. Art 172ter Abs. 1 StGB) und folglich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB handeln. Die Anordnung der nichtinvasiven Probenahme und der DNA-Analyse setze jedoch ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Art. 255 Abs.1 StPO sei daher nicht anwendbar (Akten S. 13 ff. bzw. S. 44 ff.). Hinsichtlich Art. 255 Abs. 1bis StPO rügt der Beschwerdeführer im Ergebnis dasselbe, insbesondere dass sich aufgrund der ungenügenden bzw. generischen Begründung nicht überprüfen lasse, ob konkrete Anhaltspunkte vorlägen, und sich aus den Verfahrensakten ebenfalls keine ergäben (Akten S. 16 ff. bzw. S. 47 ff.). Soweit die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 29. November 2025 betreffend die DNA-Analyse argumentiere, dass die konkreten Anhaltspunkte darin bestünden, dass der Beschwerdeführer erst seit Kurzem in der Schweiz sei, keinen Wohnsitz oder Bezug zur Schweiz habe, ihm die gesellschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Perspektiven fehlten und demgemäss gegenüber dem nicht oder leicht straffälligen Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Delinquenz bestünde, sei das nicht zu hören (Akten S. 17 bzw. S. 48).

Schliesslich müssten für eine rechtmässige Anordnung die nichtinvasive Probenahme und die DNA-Analyse für die Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet, mit anderen Worten also verhältnismässig sein (Akten S. 18 bzw. S. 49). Indem die Staatsanwaltschaft begründe, dass die vorgenannten Zwangsmassnahmen für die Identifikation der betroffenen Person notwendig seien, verkenne sie, dass bereits durch die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StPO die Identität festgestellt werden könne. Folglich seien die nichtinvasive Probenahme und DNA-Analyse nicht zum angegebenen Zweck erforderlich und keineswegs notwendig, weshalb keine Rechtfertigung bestehe, in das Recht auf persönliche Freiheit bzw. auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) einzugreifen (Akten S. 18 bzw. S. 49 f.). In jedem Falle wäre die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu verneinen, da die Bedeutung der Straftaten die Zwangsmassnahmen nicht rechtfertigen würde (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Akten S. 20 bzw. S. 51 f.).

4.2      Anhand der Akten lässt sich klarerweise ein hinreichender Tatverdacht auf Anlasstat(en), also auf Diebstahl und Hausfriedensbruch, welche zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt haben, feststellen. Am Schlafplatz des Beschuldigten und in dessen unmittelbarer Nähe konnten diverse der gestohlenen Gegenstände sichergestellt werden (vgl. Akten S. 28 [Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2025]; elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 98 ff., 118 ff., 137 ff.).

Gemäss den Verfügungen vom 28. bzw. 29. November 2025 sollen der WSA und die Erstellung des DNA-Profils der Identifikation des Beschwerdeführers dienen (Akten S. 1). Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend ausführt, waren und sind diese Zwangsmassnahmen allerdings für die Identifikation des Beschwerdeführers nicht notwendig, weil der Beschwerdeführer in der Nähe des Tatorts mit einem Teil des Diebesguts angehalten wurde. Zudem wäre, falls eine Identifikation des Täters tatsächlich notwendig wäre, die gleichzeitig verfügte erkennungsdienstliche Erfassung als mildere Massnahme ausreichend (siehe auch die Rapporte der Kantonspolizei in den elektronischen Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 98 ff., 118 ff., 137 ff.). Weitere Gründe, warum die DNA-Probe und das DNA-Profil für die Aufklärung der Anlasstat notwendig wären, gibt die Staatsanwaltschaft nicht an.

Vielmehr will die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO ein DNA-Profil (nach erfolgtem WSA) erstellen lassen, weil sie vermutet, dass der Beschwerdeführer in weitere (bereits begangene) Delikte verwickelt sein könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte notwendig sind. Gemäss Verfügungen soll die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ungarischen Staatsbürger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz sowie mit fehlenden gesellschaftlichen/wirtschaftlichen Perspektiven handelt, einen konkreten Anhaltspunkt für weitere Delinquenz bieten. Aufgrund dieser Umstände sei von einer im Vergleich zum Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Straftaten und einem Kriminaltouristen auszugehen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2026 präzisierte die Staatsanwaltschaft zudem, das Interesse an der Strafabklärung der vermuteten ähnlich gelagerten Taten sei höher zu gewichten sei als die Interessen des Beschwerdeführers, auch wenn die Erstellung des DNA-Profils von «vergleichsweise grösserer Tragweite» sei.

Diese von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorgebrachten konkreten Anhaltspunkte reichen indessen nicht aus, die Entnahme des WSA und die DNA-Analyse zu rechtfertigen. Die angeführten Punkte stellen vielmehr vage Vermutungen (die sich auf «kriminalistische Erfahrung» stützen; vgl. dazu auch BGE 141 IV 87) und Verallgemeinerungen dar, die konkrete Anhaltspunkte nicht zu begründen vermögen. Die Anlasstat ist in diesem Fall ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt (vgl. dazu auch BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1 zu aArt. 255 Abs. 1 StPO). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits vorbestraft ist (siehe elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 14 f.). Die Staatsanwaltschaft verfügte die Probenahme und Erstellung des DNA-Profils ohne Kenntnis der Vorstrafen. Gemäss französischem Strafregisterauszug beging der Beschwerdeführer die Taten Ende 2009 bzw. März 2019 (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 14 f.), womit die Straftaten verhältnismässig lange zurückliegen, keine weiteren Delikte bekannt sind und somit die Taten nicht geeignet sind, konkrete Anhaltspunkte zu begründen.

Ausserdem legt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht explizit dar, was die weiteren vermuteten Delikte sind (in diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass weder aus den Verfügungen noch der Stellungnahme klar hervorgeht, ob das DNA-Profil bzw. die Probe für künftige oder begangene Taten angelegt werden soll). Aufgrund der Ausführungen in ihrer Stellungnahme ist anzunehmen, dass sie primär von Straftaten ausgeht, die der Anlasstat (Einbruchdiebstahl) ähneln. Wird auf derartige Delikte abgestellt, kann in keinem Falle von einem überwiegenden Strafverfolgungsinteresse die Rede sein: Bei der Anlasstat handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl, der auf einem der Öffentlichkeit gut zugänglichen, nicht bewohnten Hausboot verübt wurde. Dabei wurden keine wesentlichen Rechtsgüter gefährdet. Obwohl es sich gemäss Bundesgericht bei der Probenahme und DNA-Analyse nur um leichte Eingriffe in die betroffenen Grundrechte handelt, ist insbesondere die Erstellung des DNA-Profils – wie die Staatsanwaltschaft selbst zutreffend ausführt– von grösserer Tragweite für den Beschwerdeführer.

4.3      Nach dem Gesagten erweisen sich die mit den Verfügungen angeordnete Probenahme und Erstellung des DNA-Profils als unzulässig. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten bzw. an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen aufzuheben.

5.        

5.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang sind demgemäss keine Kosten zu erheben.

5.2      Dem Beschwerdegegner als Beschuldigtem ist für das Beschwerdeverfahren die beantragte amtliche Verteidigung mit MLaw Dimitri Sidler, Advokat, gemäss Art. 132 StPO zu bewilligen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht einen Zeitaufwand von 7 Stunden für die Verfassung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2025 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und nichtinvasive Probenahme und 9 Stunden für die Beschwerde bzw. das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 29. November 2025 betreffend DNA-Analyse bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (ohne Mehrwertsteuer) geltend. Zudem macht er gesamthaft, also für beide Verfügungen zusammen, einen Auslagenersatz (Kopien und Porto) von CHF 58.60 inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % geltend (Akten S. 81 ff.).

Aufgrund der praktisch identischen Beschwerdeschriften und dem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang erscheint der geltend gemachte Aufwand von 7 resp. 9 Stunden pro Rechtsschrift als überhöht und es ist nicht ersichtlich, was diesen Aufwand rechtfertigen würde. Der angemessene Aufwand ist auf 9 Stunden zu kürzen. Die Auslagen werden indessen im beantragten Umfang entrichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. November 2025 (VT.[…]) betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und nichtinvasive Probenahme und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend DNA-Analyse vom 29. November 2025 (VT.[…]) im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird angewiesen, die abgenommenen nichtinvasiven Proben, das erstellte DNA-Profil und sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise sowie darauf gestützte Registereinträge zu vernichten bzw. zu löschen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, MLaw Dimitri Sidler, Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 54.20, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 150.20, somit total CHF 2'004.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Ariana de la Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.124 — Basel-Stadt Appellationsgericht 05.06.2026 BES.2025.124 (AG.2026.375) — Swissrulings