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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.09.2024 BES.2024.84 (AG.2024.526)

September 17, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,737 words·~9 min·3

Summary

Wechsel der amtlichen Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.84

ENTSCHEID

vom 17. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Juli 2024

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfach versuchten Mord, eventualiter wegen des Verdachts auf mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. Juli 2024 Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht und beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie Gutheissung des Gesuchs auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung sämtlicher Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers beantragt. Hierauf hat dieser mit Eingabe vom 22. August 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.       

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.

1.2      Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3      Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Verhandlungen werden nur ausnahmsweise und aus begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5 StPO; vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 397 StPO N 1; Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 390 N 12a). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Befragung der im Untersuchungsverfahren involvierten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Beschw. S. 6 Ziff. 8). Dies für sich vermag indes nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer ausnahmsweise mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erfüllen. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet und ist auch sonst nicht nachvollziehbar, welche Relevanz die Befragung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die vorliegende Beurteilung hätte. Auch mit Blick auf die gegebene Dringlichkeit hinsichtlich der bereits angesetzten erstinstanzlichen Verhandlung rechtfertigt sich vorliegend keine Abweichung vom Grundsatz des schriftlichen Beschwerdeverfahrens.

2.        

2.1      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, a.a.O., Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber, a.a.O. Art. 134 N 15).

2.2      Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4, 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristische Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das subjektive Empfinden der beschuldigten Person allein reicht somit nicht aus für einen Wechsel der Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 2). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (BGer 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 19 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2 f.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 134 N 6; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, § 56 N 748; vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).

2.3      Aufgrund der Rolle der amtlichen Verteidigung und deren Äusserungseinschränkungen – einerseits durch das Berufsgeheimnis, anderseits durch die drohende Gefahr der Begehung eines Parteiverrats – wird in der Literatur die Meinung vertreten, die Abgabe einer gewissenhaften Erklärung der Verteidigung, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden kann, genüge praxisgemäss für die Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung (Lieber, a.a.O., Art. 134 N 20; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 10a). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung relativiert diese Ansicht insofern, als nebst einer solchen Erklärung konkrete und objektive Hinweise vorausgesetzt werden, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen (BGer 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.5, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3; APG BES.2022.169 / BES.2023.11 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).

3.        

3.1      Vorliegend vermag der Beschwerdeführer keine genügend konkreten Hinweise glaubhaft darzutun, die auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger schliessen liessen.

3.2      Mit Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt es jedenfalls nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, er sei mit der Verteidigungsstrategie seines amtlichen Verteidigers nicht zufrieden (Akten S. 17). Der Beschwerdeführer unterlässt es in seinem Wechselantrag vom 28. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft (Akten S. 17) gänzlich, konkrete Hinweise zu liefern, welche die Unzufriedenheit mit der Verteidigungsstrategie als subjektives Empfinden objektivierbar machen könnten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe im Vorfeld zur Einvernahme vom 26. Juni 2024 Kritikpunkte und Bedenken gegenüber dem amtlichen Verteidiger geäussert (Akten S. 8 Rz. 7). In Anbetracht dessen, dass die Verteidigungsstrategie und die Wahl des Vorgehens im Zweifel im Ermessen des amtlichen Verteidigers liegen, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen.

3.3      Auch die ethnische Zugehörigkeit des amtlichen Verteidigers kann – zumal es vorliegend ebenfalls keine objektiven Hinweise auf den behaupteten Interessenskonflikt gibt und auch keine geltend gemacht werden – kein Grund für das angeblich gestörte Vertrauensverhältnis sein. Hinzu kommt, dass die ethnische Zugehörigkeit des amtlichen Verteidigers dem Beschwerdeführer schon seit längerem bekannt ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, weshalb diese erst nachträglich zu einem Vertrauensverlust geführt haben soll.

3.4      Insgesamt gehen auch aus den Akten keine konkreten und objektiven Hinweise hervor, die nachvollziehbar für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Bei dieser Konstellation und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht auch eine abgegebene gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung nicht, um einen Wechsel zu diesem Verfahrenszeitpunkt rechtfertigen zu können. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich für den amtlichen Verteidiger [...] offenbar um ein forderndes Mandat handelt. Insbesondere das ins Zentrum Rücken seiner ethnischen Abstammung und die geschilderten Vorfälle anlässlich in der Vergangenheit durchgeführter Einvernahmen (Akten S. 40) können nachvollziehbar belastend sein. Im dargelegten Umfang vermögen diese indes keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer glaubhaft zu begründen. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich um einen Haftfall handelt und bei einigermassen umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden ohnehin grosse Zurückhaltung betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers angebracht ist, da ein Auswechseln der amtlichen Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung und entsprechenden Kosten einhergeht. Gemäss Mitteilung des Strafgerichts ist die Hauptverhandlung in vorliegender Sache auf den 13. November 2024 angesetzt. Auch aufgrund der gegebenen Dringlichkeit ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung in der vorliegenden Konstellation nicht angezeigt. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein privat verteidigter Beschuldigter in vergleichbarer Konstellation vernunftgeleitet zu diesem Zeitpunkt ebenfalls einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde.

4.         Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit [...] zu bewilligen, da seine Rechtsbegehren nicht als geradezu aussichtslos zu qualifizieren sind und aufgrund der Akten von Prozessarmut auszugehen ist. [...] wird ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden zu 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 97.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Gericht die dem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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