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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.10.2024 BES.2024.5 (AG.2024.570)

October 8, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,188 words·~16 min·3

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.5

ENTSCHEID

vom 8. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegner 1

vertreten durch [...], Advokat,                                                Beschuldigter

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Januar 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Unter dem Aktenzeichen VT.[...] führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen B____ (Beschuldigter) betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführer). Am 5. Januar 2024 verfügte sie die Einstellung dieses Strafverfahrens und wies die Genugtuungsforderung des Beschuldigten von CHF 1’000.– ab.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 hat A____ Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung erhoben und die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt. Zudem hat er beantragt, die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch habe einen Bericht zur Schulung zukünftiger Polizeibeamter zu Deeskalation, Antiaggression und ausserdienstlichem Benehmen zu erstellen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Mit Stellungnahme vom 7. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 hat auch der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, die Abweisung der Beweisanträge sowie die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer beantragt. Mit Replik vom 15. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft in ihren jeweiligen Eingaben vom 7. bzw. 25. März 2024 beantragt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/ Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.). Der Beschwerdeführer ist durch das beanzeigte Delikt unmittelbar betroffen, und er hat sich mit Strafantrag vom 24. Juni 2022 (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 86) am Verfahren beteiligt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Januar 2024 zugestellt. Auf die fristgerecht eingereichte und begründete Beschwerde vom 19. Januar 2024 ist einzutreten.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Einstellungsentscheid hauptsächlich damit, dass betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung das Vorliegen einer allfälligen Notwehrsituation im Raum stehe. Den Unterlagen seien keine objektiven Beweise zu entnehmen, die eine Schilderung des Tathergangs mehr stützen würden als die andere. Es liege somit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. In einer solchen sei letztlich im Zweifel für den Angeklagten von der geltend gemachten Notwehrsituation auszugehen und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen (Akten S. 16).

In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2024 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass ein Polizist im Dienst zur Notwehr berechtigt sei, was auch ausserdienstlich gelten müsse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer geforderte Bericht der Polizeischule Hitzkirch fallrelevante Erkenntnisse bringen könnte. Betreffend Befragung der Zeugen sei auf den Beweisergänzungsentscheid vom 5. Januar 2024 zu verweisen. Bezüglich des Schweregrads der Verletzungen des Beschwerdeführers bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss Aktenstand nicht diagnostiziert sei. Das rechtsmedizinische Gutachten halte grundsätzlich fest, dass keine Folgeschäden festgestellt worden seien und nach einem Sturz wie dem in casu erfolgten nicht mit einer psychischen Beeinträchtigung gerechnet werden müsse. Die posttraumatische Belastungsstörung hätte zu einer dauernden Persönlichkeitsveränderung führen müssen, damit von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB ausgegangen werden könnte. Bei unsicheren Prognosen sei jedoch in dubio pro reo von guten Heilungschancen und daher von keiner schweren Körperverletzung auszugehen (Akten, S. 88 ff.). Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer vor Ort auf sein falsches Fahrverhalten hinweisen wollen und sei ausgestiegen, da das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil aus dem Parkfeld geragt sei, weshalb der Beschuldigte nicht habe weiterfahren können. Das Gespräch auf Augenhöhe zu suchen, stelle grundsätzlich eine deeskalative Massnahme dar. Danach sei es jedoch zu verbalen Provokationen durch den Beschwerdeführer gekommen. Wenn dieser in einer solchen Situation plötzlich zu einem Schlag aushole, müsse ein reflexartiges Stossen mit der flachen Hand durch den Beschuldigten unter dem Tatbestand der rechtfertigenden Notwehr geprüft werden. Auch wenn beim Beschuldigten aufgrund seiner Schulung in Verteidigungsund Deeskalationspraktiken ein strenger Massstab anzuwenden sei, stehe auch ihm grundsätzlich ein Notwehrrecht zu. Eine Verletzung des Beschwerdeführers sei in diesem Ausmass nicht absehbar gewesen. Der Beschuldigte habe sich demnach in einer rechtfertigenden Notwehrsituation befunden, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei (Akten, S. 90 ff.).

2.2      Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde einen anderen Sachverhalt. Er rügt, in der Einstellungsverfügung werde keinerlei Bezug auf die Stellung des Beschuldigten als Polizist genommen. Es sei durchaus möglich, dass dieser bereits bei den Parkschwierigkeiten seine beruflichen Kenntnisse ausgespielt habe, worüber die Zeugen [...], [...] und [...] hätten Auskunft geben können. Diese vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen hätten aber trotz ihrer Relevanz nicht stattgefunden, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Die basel-städtischen Polizisten würden in der Polizeischule Hitzkirch darauf geschult, auch ausserdienstlich antiaggressiv und deeskalativ vorzugehen. Der Beschuldigte hätte sich deshalb bei der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer zurückziehen müssen und die behauptete Notwehrsituation gar nie entstehen lassen dürfen. Zudem habe der Beschuldigte lediglich das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer ihn schlagen wolle, jedoch nicht direkt mit einem Angriff gerechnet. Dennoch habe er den Beschwerdeführer spitalreif geschlagen. Weder habe der vorausgesetzte Eingriff in ein Rechtsgut des Beschuldigten vorgelegen, noch sei die Verhältnismässigkeit der Abwehr gegeben gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit der Annahme einer Notwehrsituation krass willkürlich verhalten. Sie berufe sich auf den Grundsatz «in dubio pro reo», welcher jedoch im Untersuchungsverfahren gar nicht gelte. Stattdessen müsse bei schweren Delikten auch bei Verdachtslage oder unklarer Rechtslage tendenziell Anklage erhoben und die rechtliche Würdigung durch ein Gericht vorgenommen werden (Akten, S. 3 f.). Weiter habe sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht mit dem Grad der Körperverletzung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern sei einfach von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen. Dies obwohl eine posttraumatische Belastungsstörung auf eine schwere Körperverletzung bzw. den Versuch dazu hinweisen könne (Akten, S. 4 ff.).

In seiner Replik vom 15. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer bestritten, dass der Schlag des Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei, da er derart wuchtig erfolgt sei. Zudem würde auch eine vorangehende Beschimpfung nicht die Voraussetzungen der Putativnotwehr erfüllen (Akten, S. 146).

2.3      Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 eine andere Version des Sachverhalts vor. So habe der Beschwerdeführer quer im Parkfeld gestanden und ihm und seiner Familie den Weg versperrt. Zudem habe er sich sehr aggressiv verhalten und den Beschuldigten zu einem Kampf aufgefordert. Er habe versucht, den Beschuldigten zu schlagen, welcher daraufhin lediglich versucht habe, sich zu verteidigen und seine Familie zu schützen. Eine Notwehrsituation liege daher sehr wohl vor, zumal hierfür bereits ein unmittelbar zu erwartender Angriff ausreichen würde. Die Abwehr mit der flachen Hand sei verhältnismässig gewesen, und von einem Notwehrexzess könne daher nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Vorfall in psychologischer Behandlung gewesen und neben der Kausalität fehle auch der Vorsatz des Beschuldigten auf eine schwere Körperverletzung (Akten, S. 104 ff.).

3.

3.1      Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

3.2      Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Aussage-gegen-Aussage-Situationen müssen sich sodann auch nicht zwangsläufig im Zweifel zugunsten eines Beschuldigten auswirken. Vielmehr ist eine Aussageanalyse vorzunehmen und zwar regelmässig durch das Sachgericht, denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 sowie BES.2023,161 vom 13. März 2024 E. 2.2.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 15).

3.3      Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Hintergrund bildet der Umstand, dass die Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft, zu würdigen sind. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigt, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl. AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen, BES.2019.270/271/273/274 vom 16. Februar 2021 E. 2.2.1). Kommt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8, mit Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (a.a.O., Art. 319 N 2).

3.4      In den Akten befinden sich zur Sache im Wesentlichen der Polizeirapport vom 19. Juni 2022, Einvernahmen mit dem Beschuldigten, dem Beschwerdeführer, der Ehefrau des Beschuldigten und der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 30. November 2022 sowie ein Kurzvideo im Nachgang des Vorfalls vom 19. Juni 2022.

Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 30. November 2022 (Vorakten, S. 298) ist zu entnehmen, dass neben den Verletzungen, die mit einem Sturzgeschehen vereinbar sind, keine anderweitigen Verletzungen abgegrenzt werden konnten. Es hätten sich namentlich keine konkreten Hinweise auf eine zusätzliche stumpfe Gewalteinwirkung durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand finden können. Ein Schubsen oder auch Schlagen mit der flachen Hand müsse jedoch auch nicht zwingend Verletzungen verursachen. Das von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgenommene Video vermag zum relevanten Tatgeschehen keine weiteren Erkenntnisse zu liefern, da die Aufnahme erst nach diesem einsetzt. Immerhin ist die Aufnahme ein Hinweis darauf, dass aus Sicht der Seite des Beschwerdeführers etwas strafrechtlich Relevantes gesichert werden sollte.

Der Sturz des Beschwerdeführers aufgrund des Handelns des Beschwerdegegners ist unbestritten, aufgrund der vorliegenden Sachbeweise lässt sich jedoch nicht klären, ob das Eingreifen des Beschuldigten ein rechtswidriger Schlag oder eine Abwehrbewegung in einer Notwehrsituation gewesen ist. Zur Klärung dieser zentralen Frage ist eine sorgfältige Prüfung sämtlicher vorhandener Aussagen unter Berücksichtigung der Motivlage der Beteiligten unabdingbar. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau zu Beginn des Parkplatzstreits eher einen Grund für eine aggressive Konfrontation hatten als die Gegenseite, da der Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver den von ihnen bereits avisierten Parkplatz besetzt haben soll. In den Aussagen des Beschuldigten vom 23. Februar 2023 lässt sich ein klarer Widerspruch zu seinen Angaben vor Ort gemäss Polizeirapport vom 19. Juni 2022 feststellen. Am Tag des Vorfalls sprach der Beschuldigte davon, dass der Beschwerdeführer plötzlich gezuckt habe und er daher das Gefühl gehabt habe, dass dieser ihn schlagen wolle, weshalb er ihn aus Reflex mit der flachen Hand zurückgestossen habe (Polizeirapport, Vorakten S. 137 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Februar 2023 gab er dann an, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer mit seiner rechten Faust zum Schlag aufgezogen habe, worauf er mit der flachen Hand eine Abwehrbewegung ausgeführt habe (Vorakten S. 235). Auch wenn den in einen Polizeirapport aufgenommenen Aussagen nicht der Beweiswert einer formellen Einvernahme zukommt, da es sich dabei um von einem der requirierten Polizisten verfasste, nicht gegengelesene Zusammenfassung handelt, besteht zwischen einem «Zucken» und dem Aufziehen mit geballter Faust bedeutungsmässig doch ein beträchtlicher Unterschied, welcher auch für die rechtliche Beurteilung einer Notwehrsituation von Relevanz ist. Auch die Ehefrau des Beschuldigten machte in ihrer Einvernahme vom 4. April 2023 widersprüchliche Aussagen zu den im Polizeirapport vom 19. Juni 2022 festgehaltenen Aussagen. Gemäss Polizeirapport habe sie auf einmal gesehen, wie der Beschwerdeführer seine Faust geballt habe und diese gegen ihren Mann habe erheben wollen. Daraufhin habe sich ihr Mann verteidigt und den Typen mit der offenen flachen Hand im Gesicht nach hinten geschoben. Auf einmal sei der Typ zu Boden gefallen (Vorakten S. 136). In der Einvernahme gab sie hingegen an, der Beschwerdeführer habe «mit der rechten Hand richtig ausgeholt mit der Faust» und der Beschuldigte habe mit beiden offenen Händen eine Schutzbewegung gemacht, wobei er den Beschwerdeführer leicht im Gesicht getroffen habe. Dieser habe den Beschuldigten lediglich «wie schockiert» angeschaut, als frage er sich, ob der Beschuldigte wirklich seinen Schlag abgewehrt habe. Als sie sich wieder umgedreht habe, sei der Beschwerdeführer am Boden gelegen ‒ sie wisse nicht, ob dieser umgefallen oder gestolpert sei. Sie habe den Sturz nicht gesehen, da sie sich um ihren weinenden Sohn gekümmert habe (Vorakten S. 269 f.).

Die Depositionen des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich unglaubhaft, soweit er sich aufgrund seiner Bewusstlosigkeit überhaupt an das Geschehen zu erinnern vermag. In seiner Einvernahme vom 8. Februar 2023 (Vorakten, S. 213 ff.) hat er den Beschuldigten insbesondere nicht übermässig belastet. So sagte er aus, dass er sich nicht an den Schlag erinnere (S. 218) und der Beschuldigte ihm schlussendlich auch noch geholfen habe, wie er später erfahren habe (S. 219).

Eine summarische Würdigung der Aussagen fällt somit zumindest nicht derart eindeutig zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass mit der für eine Verfahrenseinstellung nötigen Sicherheit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen ist. Auch wenn das Verletzungsbild und das Gutachten des IRM die Darstellung des Beschwerdeführers nicht direkt stützen, so vermögen sie diese doch auch nicht zu entkräften. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Einstellungsverfügung von einem Schlag ins Gesicht und nicht lediglich von einer Abwehrbewegung aus (Einstellungsverfügung S. 1). Sie geht sodann vom Vorliegen des Tatbestands der einfachen Körperverletzung aus, führt aber aus, dass der Beschuldigte eine Notwehrsituation angenommen habe, weshalb im Zweifel «in dubio pro reo» von einer solchen ausgegangen werden müsse (S. 6). Ob der Beschuldigte tatsächlich von einer Notwehrsituation ausgehen durfte, wurde jedoch nicht näher geprüft. Auch die oben erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau blieben in der Einstellungsverfügung unerwähnt. Weiter ist festzuhalten, dass weder der einvernommene Beschwerdeführer noch seine ebenfalls befragte Ehefrau den Schlag bzw. die Abwehrbewegung des Beschuldigten gesehen haben. Gemäss Polizeirapport vom 19. Juni 2022 (Vorakten S. 131 ff.) und den darin festgehaltenen Aussagen von [...] und [...] haben diese den Schlag offenbar als einzige gesehen, weshalb von ihrer Befragung grundsätzlich neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Eine Einvernahme erfolgte aber nicht ‒ entsprechende Anträge des Beschwerdeführers wurden mit Beweisergänzungsentscheid vom 5. Januar 2024 abgewiesen (Vorakten S. 428). Diese Aussagen könnten aber nach dem Gesagten von ausschlaggebender Bedeutung sein, weshalb nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung verzichtet werden kann. Diese Einvernahmen sind unter Gewährung der Teilnahmerechte nachzuholen. Hingegen könnte der beantragte Bericht der Polizeischule Hitzkirch offensichtlich nichts zur Erhellung des Sachverhalts beitragen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen und insbesondere die Zeugen [...] und [...] einzuvernehmen.

4.2      Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und moniert, dass ein entsprechendes Gesuch [für das Untersuchungsverfahren] von Seiten der Staatsanwaltschaft unbehandelt geblieben sei und daher die Beschwerdeinstanz auch darüber zu befinden habe.

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a.) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b.). Das letztgenannte Erfordernis ist nach dem Gesagten ohne Weiteres erfüllt. Auch die zusätzlich erforderliche Mittellosigkeit wurde von Seiten des Beschwerdeführers hinreichend dokumentiert, womit die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu gewähren ist. Die Staatsanwaltschaft wird zudem angewiesen, über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege im zurückgewiesenen Verfahren zu entscheiden.

4.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels eingereichter Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen, wobei sechs Stunden angemessen erscheinen. Es kommt der übliche Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung, sodass sich das zuzusprechende Honorar auf CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zzgl. 8,1 % MWST in Höhe von CHF 97.20, insgesamt CHF 1’297.20 beläuft.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2024 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und zum Entscheid über die dort beantragte unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seinem Rechtsvertreter, [...], aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1’297.20 (inkl. MWST) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.5 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.10.2024 BES.2024.5 (AG.2024.570) — Swissrulings