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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2024 BES.2024.22 (AG.2024.305)

May 13, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,813 words·~9 min·3

Summary

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.22

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 30. Januar 2024

betreffend Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 14. August 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer) der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt.

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 14. August 2023 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. August 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Am 18. Oktober 2023 lud das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 vor. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 fern. Daraufhin lud das Einzelgericht in Strafsachen am 13. Dezember 2023 den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 vor. Der Beschwerdeführer blieb auch der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 fern. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 200.–.

Der Beschwerdeführer reagierte auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen mit einer Eingabe vom 8. Februar 2024 (Eingang Strafgericht), welche das Strafgericht am 9. Februar 2024 zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügte am 14. Februar 2024, dass die handgeschriebene Eingabe an den Beschwerdeführer zurückgehe und er, falls er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle, sie bis 26. Februar 2024 dem Appellationsgericht erneut und zwar in lesbarer Form einzureichen habe. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Februar 2024 (Eingang Appellationsgericht) ein Schreiben ein. Am 4. März 2024 (Eingang Appellationsgericht) erfolgte eine weitere Eingabe. Die Staatsanwaltschaft wurde um die Zustellung der Akten ersucht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Januar 2024, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2023 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Als Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

1.3.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung bzw. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 1.3; BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 396 StPO N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.3.2   Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 zugestellt (vgl. Vorakten, S. 150). Innert der 10-tägigen Frist ging am 8. Februar 2024 eine Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 4 ff.). Diese handschriftliche Eingabe brachte in Bezug auf das vorliegende Verfahren – soweit lesbar – lediglich vor, der Beschwerdeführer habe keine Übertretung gegen das Übertretungsstrafgesetz begangen (ohne nähere Begründung). Das Appellationsgericht wies die Eingabe mit Verfügung vom 14. Februar 2024 an den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist bis 26. Februar 2024, die Eingabe erneut und zwar in lesbarer Form einzureichen, falls er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle (act. 14). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 zugestellt (act. 16 f.).

Daraufhin erreichte das Appellationsgericht am 19. Februar 2024 eine handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers (act. 18 ff.), die sich indes – soweit lesbar – mit keinem Wort mit der hier in Frage stehenden Verfügung (und auch nicht mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2023) auseinandersetzt. Am 4. März 2024 erreichte das Appellationsgericht eine weitere handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers (act. 34 ff.). Abgesehen davon, dass diese Eingabe nicht innert der gerichtlichen Frist bis am 26. Februar 2024 einging, hilft die Eingabe dem Beschwerdeführer nicht weiter, da sie in vielen Teilen unlesbar sowie weitgehend unverständlich ist. Aus dem Zusammenhang kann immerhin geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer zu Unrecht einer «Diensterschwernis» bzw. einer «Amtsbehinderung» beschuldigt sieht.

Der Beschwerdeführer bringt also in sämtlichen Schreiben – soweit lesbar – weitgehend sachfremde und kaum verständliche Äusserungen vor, mittels welchen er nicht darzulegen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll. Ob die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gem. Art. 385 StPO damit erfüllt sind, ist zumindest zweifelhaft, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen begründete die in Frage stehende Verfügung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer weder der Vorladung vom 18. Oktober 2023 für die Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 noch der Vorladung vom 13. Dezember 2023 für die Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 Folge geleistet habe (Vorakten, S. 144 ff.).

2.2      Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (BGE 140 IV 82 E. 2.3; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 356 StPO N 32; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 356 N 3).

2.3      Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 21. August 2023 (Vorakten, S. 27 f.) dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er bis am 15. September 2023 Gelegenheit habe, die Einsprache zurückzuziehen, ohne dass ihm für das Gerichtsverfahren Kosten auferlegt würden (Ziff. 2 der Verfügung). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer an der Einsprache festhalte, ersuchte das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um Mitteilung, ob dieser in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen Gründen abwesend sei (Ziff. 8b der Verfügung). Weiter wurde ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (Ziff. 7 der Verfügung). Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung eine Stunde andauern werde (Ziff. 3 der Verfügung), wurde der Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten (Ziff. 9 der Verfügung). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zugestellt (Vorakten, S. 29 f.). Am 28. August 2023 (Eingang Strafgericht) erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er seine Einsprache nicht zurückziehe (Vorakten, S. 32).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ein erstes Mal zur Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen vorgeladen, wobei er erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (Vorakten, S. 86 f.). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 zugestellt (Vorakten, S. 92). Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 (Eingang Strafgericht), dass er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde und dass er keine Diensterschwerung begangen habe (soweit lesbar je ohne Angabe von Gründen; Vorakten, S. 93 ff.). Das Einzelgericht in Strafsachen wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2023 darauf hin, dass aus seiner Eingabe hervorgehe, dass er auch im Falle seines Nichterscheinens an der Hauptverhandlung an seiner Einsprache festhalten wolle, weshalb, wenn er zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2023 tatsächlich nicht erscheine, eine zweite Hauptverhandlung angesetzt werden müsse und ihm die Kosten auch der ersten Hauptverhandlung auferlegt werden können (Vorakten, S. 97). Die Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 3. November 2023 in Empfang (Vorakten, S. 98 f.). Mit Schreiben vom 30. November 2023 (Eingang Strafgericht) bestätigte der Beschwerdeführer, nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und erklärte erneut, keine Diensterschwerung begangen zu haben (Vorakten, S. 101 ff.). Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 fern (Vorakten, S. 111 f.).

Am 13. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zur zweiten Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen vom 30. Januar 2024 vorgeladen, wobei er wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (Vorakten, S. 113 f.). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer polizeilich zugestellt (Vorakten, S. 124, 141). Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe datiert vom 3. Januar 2024 ohne (detaillierte) Angabe von Gründen, er werde auch an der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 nicht teilnehmen (Vorakten, S. 126 ff.). Am 11. Januar 2024 erreichte das Strafgericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher er unter anderem erklärte, keine «Amtsbehinderung» begangen zu haben (Vorakten, S. 134 ff.) Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 fern (Vorakten, S. 142 f.).

2.4      Im Ergebnis hatte das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht. Die Schreiben und Vorladungen der Vorinstanz sind erwiesenermassen beim Beschwerdeführer eingetroffen und er hat auf diese jeweils mit eigenen Eingaben reagiert. Es kann vorliegend mithin davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines unentschuldigten Fernbleibens bekannt waren.

Aus den diversen Schreiben des Beschwerdeführers geht zwar hervor, dass er trotz seines Fernbleibens an den Hauptverhandlungen eine Aufhebung des Strafbefehls erwirken möchte. Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend erwogen, genügt dies alleine nicht, sondern es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, ob der Beschwerdeführer erkennbar die Bereitschaft zeigt, das von ihm «angestrengte Ziel im Einklang mit dem Strafprozessrecht zu erreichen» (BGer 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.6). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird klar, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die strafprozessualen Regeln zu befolgen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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