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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.02.2025 BES.2024.147 (AG.2025.135)

February 21, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·910 words·~5 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung 6B_320/2025 Urteil BG vom 19.05.2025

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.147

ENTSCHEID

vom 21. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[…]                                                                                        Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                            Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts

vom 12. November 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. April 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Der Strafbefehl wurde mit dem Vermerk «pli avisé et non réclamé» (Vorakten, S. 12) an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Nachdem dem Einsprecher am 18. September 2024 die zweite Mahnung zugesandt worden war (Vorakten, S. 15), erhob der Einsprecher am 22. Oktober 2024 Einsprache (Stempel auf dem Briefumschlag, Vorakten, S. 16). Er argumentierte, er habe sein Fahrzeug vor der Übertretung verkauft.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 7. November 2024 (Vorakten, S. 32) zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 12. November 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2024 Beschwerde erhoben. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. November 2024 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die fristgerechte Übergabe an die Schweizerische Post liegt beim Beschwerdeführer (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2020, Art. 91 StPO N 7).

1.4.2   Die Verfügung des Strafgerichts betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2024 zugestellt (Beschwerdeakten, S. 9). Die 10-tägigen Beschwerdefrist endete folglich am 3. Dezember 2024. An diesem Tag hätte die Beschwerdeschrift entweder bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde (Beschwerdeakten, S. 7), wurde die Beschwerde erst am 3. Dezember 2024 der Französischen Post übergeben (vgl. Poststempel Beschwerdeakten, S. 13). Wann die Postsendung bei der Schweizerischen Post eingegangen ist, ist nicht bekannt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass seine Beschwerde fristgerecht am Bestimmungsort eintrifft bzw. rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Die Beschwerde ging erst am 10. Dezember 2024 beim Strafgericht ein (Beschwerdeakten, S. 10). Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe erbrachte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde.

1.4.3   Aufgrund der verspäteten Eingabe der Beschwerde kann vorliegend grundsätzlich auf eine weitere Prüfung der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung verzichtet werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht den Grund für das Nichteintreten – nämlich die vom Einzelgericht festgestellte verspätete Erhebung der Einsprache – in Frage stellt, sondern sich ausschliesslich gegen den Strafbefehl wendet, da er das Fahrzeug bereits vor der begangenen Übertretung veräussert habe. Diese Eingabe wurde jedoch mit einer Verspätung von über sechs Monaten eingereicht. Selbst wenn daher auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie aufgrund der offensichtlichen Versäumnis der Einsprachefrist abzuweisen.

2.

Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Sprache)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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