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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2025 BES.2024.129 (AG.2025.237)

April 24, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,616 words·~18 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.129

ENTSCHEID

vom 24. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels,

Advokat, Gerbergasse 48, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch MLaw Samuel Neuhaus, Advokat,

Dammstrasse 14, 2540 Grenchen

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Oktober 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A____ reichte am 18. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (gemäss Handelsregistereintrag: [...]) wegen Betrug, Veruntreuung, Unterlassung der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie aller weiterer infrage stehender Delikte ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigter) ein.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels, mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Dabei hat er verlangt, die Verfügung vom 8. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Neubeurteilung bei Rückweisung sei durch einen anderen Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwältin vorzunehmen. Innert mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.– geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Darauf hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 repliziert. Der Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Samuel Neuhaus, hat mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme und das Stellen von Anträgen verzichtet werde. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde die Staatsanwaltschaft um umgehende Einreichung der Verfahrensakten gebeten. Die Verfahrensleitung musste mit Verfügung vom 5. Februar 2025 feststellen, dass die eingereichten elektronischen Akten weder paginiert noch mit einem Inhaltsverzeichnis versehen waren. Zudem wurde festgestellt, dass die Akten an mehreren Stellen unvollständig waren. Aufgrund dessen wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten zu vervollständigen und entweder die Papierakten paginiert und mit Inhaltsverzeichnis versehen einzureichen oder nach Paginierung und Erstellung des Inhaltsverzeichnisses nochmals einen elektronischen Aktentransfer vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrensleiterin mit Eingabe vom 17. Februar 2025 darüber informiert und sein Befremden darüber kundgetan, dass er von der Untersuchungsbehörde angefragt worden sei, nicht bzw. nicht mehr vorhandene Akten nachzureichen. Die paginierten (ohne Inhaltsverzeichnis versehenen) Akten wurden dem Appellationsgericht am 3. März 2025 auf der elektronischen Austauschplattform zur Verfügung gestellt.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der vorinstanzlichen Akten (nachfolgend auch: Vorakten) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im umrissenen Sinne zu enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (BGer 6B_867/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2, 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3, 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere für Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor der angefochtenen Verfahrenshandlung hätten vorgebracht werden können. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (AGE BES.2021.67 vom 20. September 2021 E. 3.2, BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 6; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9e).

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist. Darauf, ob die Beschwerde in unzulässiger Weise mit der Replik ergänzt worden ist, ist noch zurückzukommen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2012 einen Arbeitsvertrag (Vorakten SB AZ S. 57 ff.) als Maler mit der damaligen [...] AG (später: [...] AG in Liq., gelöscht am [...]). Unbestritten ist, dass bereits damals Thema war, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen dereinst übernehmen möchte, ihm zum damaligen Zeitpunkt allerdings die Mittel dazu gefehlt haben. Im Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2012 wurde ab dem 1. November 2012 als Lohn ein monatliches Fixum von CHF 4'000.– brutto zuzüglich CHF 500.– Pauschalspesen vereinbart. Zusätzlich wurde eine variable Lohnkomponente basierend auf dem vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Umsatz vereinbart. Von diesem Umsatz sollten die effektiven Lohnkosten der beteiligten Mitarbeiter, ein Fixkostenbeitrag von 29 % sowie ein Materialkostenbeitrag von 12 % des Umsatzes in Abzug gebracht werden. Der so ermittelte Endbetrag sei gemäss Arbeitsvertrag wie folgt zu verwenden:

«1/3 steht Ihnen [Beschwerdeführer] als Bezug unter Berücksichtigung aller Sozialabzüge zur freien Verfügung.

1/3 wird auf ein, von der Firma zu versteuerndes Sperrkonto übertragen.

1/3 verbleibt in der Firma».

Per 1. Mai 2016 wurde eine Lohnerhöhung von CHF 1'000.– zugesprochen, wodurch das monatliche Fixum ab dann CHF 5'000.– zuzüglich gleichbleibender Pauschalspesen betrug. Ab 2015 wurden die Gespräche in Bezug auf die Betriebsübernahme intensiviert. Am 30. November 2017 hat die damalige [...] AG das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2018 gekündigt. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses herrscht Uneinigkeit darüber, wem der auf das Sperrkonto einzubezahlende Betrag zusteht. In seiner Strafanzeige vom 18. September 2023 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, aus dem Arbeitsvertrag gehe klar hervor, dass jener Drittel des Nettoumsatzes, der auf das Sperrkonto hätte überwiesen werden sollen, ihm persönlich und nicht dem Unternehmen zustehe. Das Sperrkonto habe dazu dienen sollen, dass ein Teil des Lohnes für den späteren Aktienkauf habe angespart werden können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei diesem Drittel um Buchgeld, das wirtschaftlich ihm zuzuordnen sei. Mit Urteil vom 12. April 2021 wurde der Konkurs über die [...] AG eröffnet. Unbestritten ist, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung nie ein Sperrkonto errichtet wurde.

2.2      Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 8. Oktober 2024 (Akten S. 1 ff.) zunächst fest, dass sie die beiden Parteien einvernommen und anschliessend C____, den Aussteller des Arbeitsvertrags, befragt habe. Letzterer habe die Ansicht des Beschuldigten bestätigt, wonach das auf das Sperrkonto einzubezahlende Geld der Gesellschaft zugestanden habe und der Beschwerdeführer die Mittel zur Finanzierung der Geschäftsübernahme selber hätte ansparen müssen. Das Geld auf dem Sperrkonto sei als Reserve für die Gesellschaft gedacht gewesen.

Als Einstellungsgrund nennt sie Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, der eine vollständige Einstellung des Verfahrens ermöglicht, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Für den Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sei zentral, ob das Geld, welches gemäss Arbeitsvertrag auf das Sperrkonto hätte einbezahlt werden müssen, dem Beschwerdeführer gehörte und dem Beschuldigten anvertraut war, oder ob es sich um Vermögen der Gesellschaft handelte. Der Arbeitsvertrag gebe keine Auskunft darüber, was mit dem Betrag auf dem Sperrkonto geschehen sollte oder wem dieser Betrag zustand. Ebenfalls liesse sich der Sinn und Zweck hinter der Einzahlung auf das Sperrkonto nicht aus dem Vertrag entnehmen. Weiter seien keine Protokolle bekannt, aus denen hervorgehe, wie die Parteien die in Frage stehende Regelung tatsächlich interpretierten. C____ als Aussteller und «Ideengeber» für die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und der Regelung mit dem Sperrkonto habe der Staatsanwaltschaft angegeben, dass dieses Geld als Reserve für das Unternehmen gedacht gewesen sei, was sich mit der Ansicht des Beschuldigten decke. Für den strafrechtlichen Vorwurf sei es notwendig, dass der Beschuldigte um eine allfällige Werterhaltungspflicht wusste. Indem der Wortlaut des Arbeitsvertrags diesbezüglich unklar sei und die Regelung zum Sperrkonto gemäss Aussteller nicht auf diese Weise hätte interpretiert werden sollen, könne mangels gegenläufiger Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich von einer Werterhaltungspflicht ausgegangen sei. Dies unabhängig davon, wie der Vertrag allenfalls objektiv nach dem Vertrauensprinzip zu verstehen gewesen wäre. Mangels Nachweises der Forderung und aufgrund des ohnehin fehlenden Vorsatzes des Beschuldigten könne keine Schädigungsabsicht oder unrechtmässige Vorteilsabsicht angenommen werden. Es könne deshalb nicht mit einem Schuldspruch bei einer allfälligen Anklage vor dem Strafgericht gerechnet werden.

Auch in Bezug auf die vorgeworfene Gläubigerbevorzugung und eine mögliche Urkundenfälschung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der auf das Sperrkonto einzubezahlende Betrag wirtschaftlich dem Privatkläger zustand. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das für das Sperrkonto vorgesehene Geld der Gesellschaft zustehe und somit auch keine Forderung des Beschwerdeführers gegen die Gesellschaft bestanden habe.

2.3      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2024 (Akten S. 6 ff.) vor, dass sich die [...] AG (vertreten durch den Beschuldigten) und er sich darauf geeinigt hätten, dass er, der Beschwerdeführer, während einem gewissen Zeitraum einen Teil seines Lohnes für den Aktienkauf ansparen solle. Mit der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Regelung (vgl. E. 2.1) hätten ihm insgesamt als variabler Lohn 2/3 des «Endbetrags» bzw. des Nettoumsatzes zugestanden. Für den Fall, dass es nicht zu einem Kauf der Gesellschaft kommen würde, sei vereinbart worden, dass das Geld dem Beschwerdeführer zukomme. Der Beschwerdeführer stimmt der Staatsanwaltschaft insofern zu, als für den Vorwurf der Veruntreuung zentral sei, ob das auf das Sperrkonto zu überweisende Geld ihm gehörte oder ob es sich um Vermögen der Gesellschaft handelte. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei indes objektiv klar erkennbar, dass es sich bei den zu überweisenden Beträgen um variablen Lohn und somit um Lohnbestandteile zu seinen Gunsten gehandelt habe. Die Idee habe darin bestanden, dass der Beschwerdeführer dieses Geld für den Erwerb der Aktien verwenden solle. Das Sperrkonto habe dem Beschuldigten quasi als Sicherheit gedient, dass der Beschwerdeführer für diesen Aktienkauf tatsächlich regelmässig Geld äufnete. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei der Arbeitsvertrag sowohl vom Wortlaut her als auch unter Berücksichtigung der teleologischen Auslegung sehr deutlich.

Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Staatsanwaltschaft über diese «deutliche Aktenlage» hinwegsetze und ihre Ausführungen auf die Aussagen des Beschuldigten und die eines Zeugen stütze, der aus dem Lager des Beschuldigten stamme. Die Staatsanwaltschaft erwähne mit keinem Wort, weshalb sie diese Aussagen höher gewichtet «als die vorhandenen Dokumente». Es entstehe der Eindruck, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht sorgsam abgeklärt und die relevanten Dokumente nicht gewürdigt.

Betreffend Betrugsvorwurf bemängelt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe die diesbezüglichen, ausführlichen Vorbringen in der Strafanzeige mit keinem Wort erwähnt. Es sei evident, dass auch dieser Tatbestand Anwendung finden könne und kumulativ zur Veruntreuung in Betracht komme, da der Beschuldigte den Willen zum getreuen Umgang mit den Vermögenswerten vorgespielt habe. Indem die Staatsanwaltschaft dies nicht geprüft habe, habe sie Bundesrecht verletzt.

Auch bezüglich der Tatbestände der Bevorzugung eines Gläubigers und der Urkundenfälschung hält der Beschwerdeführer fest, dass klar eine Forderung gegenüber der Gesellschaft bestehe, die nicht bilanziert worden sei. Zudem seien auch der Tatbestand der unterlassenen Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie subsidiär zur Urkundenfälschung der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB einschlägig. Indem auch diese Tatbestände nicht berücksichtigt worden seien, habe die Staatsanwaltschaft Bundesrecht verletzt.

2.4      Die Staatsanwaltschaft nimmt in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 (Akten S. 49 ff.) Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «deutliche Aktenlage», über welche sie sich nach dessen Ansicht hinwegsetze. Sie führt aus, der Beschwerdeführer komme anhand einer systematischen und teleologischen Auslegung zu diesem Ergebnis. Dabei stütze er sich einzig auf sein eigenes Verständnis der vertraglichen Regelung. Objektivierbare Hinweise, Beweise oder weiterführende Argumente, die diese Auslegung stützen würden, nenne der Beschwerdeführer nicht. Welche «relevante Dokumente» dieser dabei meint, die nicht gewürdigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die fragliche Drittel-Regelung unter dem Titel «ihr Gehalt setzt sich ab dem 1. November 2012 wie folgt zusammen» steht, entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass dadurch nicht nur geregelt worden sei, was dem Beschwerdeführer als Lohn zustand, sondern auch, was ihm nicht als Lohn zustand. Wie der Beschwerdeführer zum Schluss komme, dass aufgrund des Wortlautes klar sei, dass das Geld auf dem Sperrkonto ihm persönlich als Lohn zukam, erschliesse sich ihr nicht und werde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt. Überdies fehle auch auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweisen jegliche Erwähnung des Sperrkontos. Vielmehr sei darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jeden Monat einen fixen Bruttolohn erhalten habe, der sehr viel höher gewesen sei, als das Fixum, welches ursprünglich vertraglich vereinbart worden sei. Von einer deutlichen Aktenlage könne nicht die Rede sein. Aufgrund dieser unklaren Regelung im Arbeitsvertrag könne weder die Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht noch das Wissen des Beschuldigten um eine Werterhaltungspflicht angenommen werden. Auch aufgrund der klaren Aussage des Zeugen C____ müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine Werterhaltungspflicht des Beschuldigten vereinbart worden sei.

2.5      Auf eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 12. Dezember 2024 wird an dieser Stelle unter Verweis auf die Akten weitgehend verzichtet (vgl. Akten S. 55 ff.). Neu wirft er der Staatsanwaltschaft aber insbesondere vor, eine vollständige Sachverhaltsaufklärung hätte nebst der Berücksichtigung seiner eigenen Aussagen auch die Befragung weiterer Personen erfordert. Insbesondere der Treuhänder des Beschwerdeführers hätte seiner Ansicht nach befragt werden müssen. Das Unterlassen einer Befragung von weiteren Personen durch die Staatsanwaltschaft führe zu einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung und widerspreche der Verpflichtung, alle belastenden und entlastenden Aspekte zu berücksichtigen. Ebenfalls neu – bzw. in der Beschwerde noch unerwähnt – verweist der Beschwerdeführer in seiner Replik darauf, dass auch die Einschätzung des Konkursamtes die staatsanwaltschaftliche Einschätzung in Frage stelle. Dieses habe sich nämlich klar dahingehend geäussert, dass das Sperrkonto zum Zweck der Finanzierung des Aktienkaufpreises eingerichtet worden sei. Dies stelle einen weiteren objektiven Anhaltspunkt dar, der zeige, dass die Einrichtung des Sperrkontos eng mit einer vertraglichen Zweckbindung zugunsten des Beschwerdeführers verknüpft gewesen sei (Replik Rz. 4, Akten S. 57).

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1).

Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2). Hierzu ist eine umfassende Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 308 N 7). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 2).

3.2

3.2.1   Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer sind sich darin einig, dass vorliegend von entscheidender Bedeutung sei, ob das gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag auf ein Sperrkonto zu bezahlende Geld dem Beschwerdeführer oder der Gesellschaft zustehe. Es ist indes nicht am Beschwerdegericht, eine abschliessende zivilrechtliche Würdigung bzw. Vertragsauslegung vorzunehmen. Vorliegend ist einzig von Bedeutung, ob dem Beschuldigten gestützt auf das vertraglich Vereinbarte oder allfällige weitere Beweise ein vorsätzliches, strafrechtlich relevantes Handeln vorgeworfen werden kann.

3.2.2   Nach dem Studium der Verfahrensakten hat das Beschwerdegericht erhebliche Zweifel an der Vertragsauslegung, wie sie der Beschwerdeführer vornimmt. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich dieses Vertragsverständnis ausschliesslich auf die Aussagen und das Empfinden des Beschwerdeführers stützt. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, sein Vertragsverständnis durch andere Beweismittel zu untermauern. Sowohl der Verweis auf die Einschätzung des Konkursamts Solothurn als auch die beantragte Befragung weiterer Zeugen in seiner Replik vom 12. Dezember 2024 vermögen daran nichts zu ändern. Zunächst ist nämlich nicht ersichtlich, gestützt worauf das Konkursamt zum Schluss kommt, das Sperrkonto habe dem Aktienkauf dienen sollen. Nebst dem, dass die verwendete Formulierung des Konkursamts nahezu wörtlich der Version des Beschwerdeführers entspricht, sind dem Beschwerdegericht keine Dokumente bekannt, woraus geschlossen werden könnte, dass das Sperrkonto tatsächlich dem Aktienkauf hätte dienen sollen. Auch ist nicht zu erwarten, dass die Befragung weiterer Zeugen daran etwas zu ändern vermag, zumal diese im Gegensatz zum Zeugen C____ nicht an der Ausarbeitung des Vertrags oder am Vertragsschluss beteiligt waren.

Abgesehen davon gilt es festzuhalten, dass sowohl die Vorbringen bezüglich Konkursamt, als auch der Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung spätestens in der Beschwerdeschrift substantiiert hätten vorgebracht werden müssen. Indem auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen Anlass geboten hat, diese Punkte erst mittels Replik vorzubringen, handelt es sich um eine nicht zu berücksichtigende Erweiterung der Beschwerdeschrift. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, vorgängig zur Einstellungsverfügung die Befragung weiterer Zeugen zu beantragen. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuvor und auch nach der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 23. August 2024 die Befragung seines Treuhänders [...] beantragt hat.

3.2.3   Dem Vertragsverständnis des Beschwerdeführers steht dasjenige des Beschuldigten und des Zeugen C____ gegenüber. Im Wesentlichen vertreten beide die Ansicht, dass von Beginn an geplant gewesen sei, dass das fürs Sperrkonto bestimmte Geld im Unternehmen bleibe. Die Idee des Sperrkontos erklären sie damit, dass die sich darauf befindenden Mittel vor dem Verkauf nicht durch den Beschuldigten hätten bezogen werden können. Die Mittel des Sperrkontos wären im Unternehmen geblieben und hätten nach dem Unternehmensverkauf die Liquidität sicherstellen sollen (Vorakten S. 88, 91, 92, 104). Wie der Beschwerdeführer zwar zurecht einwendet, darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Zeuge als langjähriger Bekannter und Geschäftspartner eher dem Lager des Beschuldigten zuzuordnen ist. Dies wird aber insofern relativiert, als er seine Zeugenaussagen unter Strafandrohung gemacht hat. Hinzu kommt, dass das Vertragsverständnis des Beschuldigten und des Zeugen jedenfalls plausibel erscheint und sich auch durch diverse Indizien stützen lässt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen:

3.2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohnregelung während mehrerer Jahre bereits dadurch nicht eingehalten wurde, indem der Beschwerdeführer ein deutlich höheres Fixum bezogen hat, als vereinbart war. Zudem ist auf den Lohnausweisen kein Bezug eines variablen Lohnbestandteils ersichtlich. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann allerdings offengelassen werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer über die Jahre zu viel Lohn bezogen hat. Mit Blick auf die nicht erfolgte Errichtung des Sperrkontos ist hingegen zu konstatieren, dass offensichtlich beide Parteien über Jahre hinweg kein besonderes Augenmerk auf die exakte Umsetzung des schriftlichen Vertrags gelegt haben.

3.2.3.2 Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, wonach das auf das Sperrkonto einzubezahlende Geld dem Aktienkauf hätte dienen sollen, ist festzuhalten, dass sich dies in keiner Weise aus dem Wortlaut ergibt. Demgegenüber geht aus der mit 26. April 2016 datierten Kaufrechtsvereinbarung hervor, dass bereits im Jahr 2016 die Rede davon war, dass es das Recht des Käufers sei, «die Firma [...] AG per 1.5.2019 zum Preis von CHF 100'000.-- gegen Bar zu kaufen» (Vorakten SB AZ / 62). Diese Formulierung erscheint wenig einleuchtend, wäre das Verständnis der Parteien gewesen, dass der Unternehmenskauf über das Sperrkonto finanziert werden sollte. Dafür, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seinerseits Mittel für den Unternehmenskauf aufzubringen sein werden, spricht auch die an mehreren Stellen in den Akten erwähnte Involvierung seiner Ehefrau. In der Einvernahme vom 20. August 2024 gab der Zeuge C____ schliesslich an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte mithelfen müssen, einen Teil des Kaufs zu finanzieren (Vorakten S. 108). Das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2016, das im Jahr 2017 nach der mündlichen Absage des Beschwerdeführers handschriftlich ergänzt wurde und wonach die Ehegattin nicht habe unterschreiben wollen, scheint dies zu stützen (Vorakten S. 100). Der Beschwerdeführer, der an der Zeugeneinvernahme anwesend war, hat dieser Darstellung weder widersprochen noch Ergänzungsfragen gestellt (Vorakten S. 101 ff., 109). In Bezug auf die Kaufrechtsvereinbarung hat der Beschwerdeführer in der Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2024 denn auch ausgeführt, dass der Entwurf für ihn «so finanziell nicht machbar» gewesen sei (Vorakten S. 78). Folglich muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit 2016 bewusst gewesen sein muss, dass der Unternehmenskauf nicht über das Sperrkonto finanziert werden soll. Wäre er ursprünglich tatsächlich davon ausgegangen, wäre aber wiederum zu erwarten gewesen, dass er dem widersprochen hätte oder das doch kapitale Missverständnis zumindest auf irgendeine Art und Weise thematisiert und dokumentiert worden wäre. Weder wird vom Beschwerdeführer etwas Dahingehendes geltend gemacht, noch lassen sich diesbezügliche Hinweise in den umfangreichen Akten finden.

3.2.3.3 Das gewichtigste Indiz, das gegen die Version des Beschwerdeführers spricht, liegt allerdings darin, dass gemäss Vereinbarung das Sperrkonto durch das Unternehmen versteuert werden sollte. Hätte es sich beim Sperrkonto tatsächlich um variablen Lohn gehandelt, hätte dieser auch als Lohn versteuert und mit den entsprechenden Abzügen versehen werden müssen. Unter damaliger Annahme, der Beschwerdeführer werde das Unternehmen dereinst übernehmen, erscheint es denn auch nachvollziehbar, dass das Vermögen auf dem Sperrkonto auch noch nach dem Aktienverkauf noch im Unternehmen bleiben sollte. Das Geld wäre auf diesem Wege dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden, ohne dass es zunächst als Einkommen hätte versteuert werden müssen, nur um später durch den Beschwerdeführer wieder ins Unternehmen eingebracht zu werden.

3.2.4   Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bei vorliegender Aktenlage kein Vorsatz in Bezug auf ein mögliches Vermögensdelikt vorgeworfen werden kann und die Verfahrenseinstellung gerechtfertigt ist, da kein Tatverdacht erhärtet ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Es entsteht der Eindruck, dass sich die Streitigkeit im Eigentlichen nicht um die Frage dreht, ob das Geld für den Aktienkauf bestimmt war, sondern vielmehr darum, was nach dem gescheiterten Unternehmenskauf mit dem für das Sperrkonto vorgesehenen Geld passieren sollte. Diese Frage wurde damals im Vertrag offensichtlich nicht geregelt und gewann wohl erst mit dem Scheitern des Unternehmenskaufs an Bedeutung für die Parteien. Hierfür spricht auch nachfolgende Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 9. April 2024: «Ich ging davon aus, dass das Sperrkonto aufgelöst wird, nachdem ich gekündigt worden war. Als ich gekündigt wurde, ging alles ruppig zu und her. Er [Beschuldigter] machte keine Aussagen zu diesem Thema, es wurde einfach übergangen» (Vorakten S. 78).

3.3      Auch in Bezug auf die vorgeworfene Unterlassung der Buchführung, die Bevorzugung eines Gläubigers und die vorgeworfene Urkundenfälschung gilt, dass dem Beschuldigten kein Vorsatz nachzuweisen ist. Zum einen kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er um den Bestand der vom Beschwerdeführer behaupten Forderung wusste. Zum anderen genügt alleine der Umstand, dass das vertraglich vereinbarte Sperrkonto nicht errichtet wurde, noch nicht, um die genannten Tatbestände zu erfüllen. Es liegen denn auch keine Hinweise darauf vor, dass das für das Sperrkonto bestimmte Vermögen gar nicht oder fehlerhaft in der Buchführung berücksichtigt wurde. Mit Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren längst eingetreten und eine Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt bereits deshalb ausgeschlossen ist (Art. 325 StGB i.V.m. Art. 103 und Art. 109 StGB). Auch was den Vorwurf des Betrugs angeht, ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand bereits in Ermangelung einer selbständigen Vermögensschädigung, die Ausfluss der arglistigen Täuschung sein müsste, vorliegend ausser Betracht fällt.

4.

4.1      Den Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Somit erübrigt sich auch der beantragte Wechsel der Zuständigkeit hin zu einer neuen Staatsanwältin bzw. zu einem neuen Staatsanwalt.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gebühr, die mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu verrechnen ist, wird auf CHF 1'200.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Gebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.129 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2025 BES.2024.129 (AG.2025.237) — Swissrulings