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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.01.2025 BES.2024.128 (AG.2025.17)

January 6, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,992 words·~10 min·1

Summary

Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_43/2025 vom 13. Februar 2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.128

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt       Beschwerdegegnerin 2

Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Oktober 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16. September 2024 reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schriftlich Strafanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend Amtsmissbrauch ein. Als Begründung führte er an, dass er die Kosten des Zahlungsbefehls der Betreibung [...] – einer Leistungsabrechnung der B____ AG vom 30. November 2022 – nicht verursacht habe. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht ein, da kein Tatverdacht gegeben sei. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft die verfahrensleitende Präsidentin darüber informiert, dass das vorliegende Verfahren wohl in einem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren UT.[...] bzw. BES.2024.21 stehe. Im Verfahren UT.[...] zeigte der Beschwerdeführer das C____ und die B____ AG des Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage mit der Begründung an, dass die beim C____ erfolgte Extraktion seines Weisheitszahns sowie die Zystenentfernung bereits im Jahr 2020 und nicht erst 2021 erfolgt seien. Überdies sei eine TP-Rechnung betrügerisch erstellt und es seien zu viele Termine aufgeführt worden. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende Präsidentin entschieden, die Akten des Verfahrens BES.2024.21 für das vorliegende Verfahren beizuziehen. In seiner – unaufgeforderten – Eingabe vom 4. November 2024 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich der wahrheitsgetreue Sachverhalt auf das Strafverfahren UT.[...] beziehe. Diese Eingabe ist mit Verfügung vom 6. November 2024 zu den Akten genommen worden.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten sowie unter Beizug der Akten des Verfahrens BES.2024.21 ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Postaufgabe am 15. Oktober 2024) ist rechtzeitig erfolgt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall, zumal der mutmassliche Amtsmissbrauch des Betreibungsamtes zu seinem Nachteil begangen worden sein soll.

1.3

1.3.1   Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3.2   Aus der Beschwerde vom 14. Oktober 2024 geht nicht genau hervor, welche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Der Beschwerdeführer stellt zwar sinngemäss den Antrag, dass es zu einer «Gegenüberstellung der Röntgenbilder zum Knochenbau» kommen solle, dies kann sich allerdings nicht auf das Betreibungs- und Konkursamt – das im vorliegenden Fall des Amtsmissbrauchs beschuldigt wird – beziehen. Es ist daher kein Antrag ersichtlich und der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen auch nicht mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Vielmehr listet er jene Straftatbestände auf, die er bereits im Verfahren BES.2024.21 vorgebracht hatte. Aufgrund der Gesamtumstände ist allerdings klar, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist. Deshalb kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kann etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme vom 4. Oktober 2024 damit, dass kein Tatverdacht bestehe, der das Einleiten eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Dem Schreiben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, inwiefern konkret strafbare Handlungen begangen worden seien. Das Schreiben richte sich gegen den Inhalt des Zahlungsbefehls vom 13. September 2024, indem die Forderung durch den Anzeigesteller bestritten werde. Bei dieser Sachlage handle es sich nicht um einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Dem Anzeigesteller stehe es frei, die Forderung zu bestreiten und entsprechend Rechtsvorschlag zu erheben, was er offensichtlich auch getan habe. In Bezug auf das weitere Vorgehen sei er daher auf den Zivilweg zu verweisen (Akten S. 1).

3.2      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 vor, dass es noch immer nicht zu einer «Gegenüberstellung der Röntgenbilder zum Knochenbau» gekommen sei und er sich auf die Beilagen sowie Art. 146 und 147 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] beziehe. Weiter gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich «gegen die staatliche Institution» auf Art. 311 und 314 StGB «beziehe». Ohne weiteren Kommentar nennt der Beschwerdeführer noch «Art. 315 StPO» (Akten S. 2)

3.3      In seinem Schreiben vom 4. November 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass er durch die Administration der B____, (sic) der [...] (gemeint wohl C____) sowie der Staatsanwaltschaft diskriminiert werde und sie den «wahren Volksmord» und die «Greueltaten» vom 3. Juli 2012 an ihm verleugnen (Akten S. 33).

4.

4.1      Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden, sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 7 f. und N 22 f.).

4.2      Im vorliegenden Fall stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2024 einen Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung und Konkurs über CHF 734.90 zuzüglich Zins und Gebühren zu. Gläubigerin der Forderung ist die B____ AG. Unter Beizug der Akten kann festgestellt werden, dass die Forderungssumme in den Behandlungen vom 5. bis 19. Mai 2021 und der daraufhin ausgestellten Leistungsabrechnung der B____ AG vom 30. November 2022 gründet. Der Beschwerdeführer behauptete bereits im Verfahren BES.2024.21, im Jahr 2021 hätten gar keine kieferchirurgischen Behandlungen mehr stattgefunden. Diese seien im Jahr 2020 erfolgt. Und auch die Anzahl wahrgenommener Termine stimme nicht. Bereits mit AGE BES.2024.21 vom 5. Juni 2024 wurde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen ohne jegliche Belege vorbringt (E. 2.2). Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, dass Leistungen abgerechnet worden sind, die er nie bezogen hat, ist er dafür beweispflichtig. Indes genügt es nicht, pauschal die Positionen des C____ und der B____ AG zu bestreiten. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls ist das Betreibungsamt gesetzeskonform (nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) vorgegangen. Es hat weder die ihm verliehenen Machtbefugnisse unangebracht angewendet, noch will es damit sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen. Ein Verhalten, das seitens des Betreibungsamtes einen Amtsmissbrauch darstellen würde, ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar, mithin ist der Tatbestand von Art. 311 StGB eindeutig nicht erfüllt. Und auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betreibungsamtes nicht ersichtlich.

4.3      Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Frage, ob er die Forderungssumme zu begleichen hat, eine zivilrechtliche Frage ist, die allenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses zu klären sein wird, jedoch keine strafrechtliche Relevanz hat. Da der Beschwerdeführer am 16. September 2024 Rechtsvorschlag erhoben hat (Akten S. 16), wurde das Betreibungsverfahren vorläufig gestoppt. Es wird nun Sache der Gläubigerin sein, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Betreibung wieder in Gang zu setzen, indem sie beweist, dass die Forderung tatsächlich besteht.

5.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Formulierungen wie «SCHISSET ARTIG BLUET US EURENE STINKENDE MUSCHIS, IHR JUDAISCHE HUNDESÖHNER MIT 4 EIER UND VERGLEUGNET DABEI WEITERHIN DEN WAHREN VOLKSMORD! [sic]» (Akten S. 2) sowie «Ihr judaische Hundesöhner mit 4 Eiern! [sic]» (Akten S. 33) als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB aufgefasst werden könnten. Dem Beschwerdeführer wird daher nahegelegt, sich im Ton gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht zu mässigen, um nicht wegen Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB angezeigt zu werden.

5.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis daher zu Recht die Strafanzeige nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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