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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2024 BES.2024.122 (AG.2024.695)

December 9, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·809 words·~4 min·3

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.122

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 2. September 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Mit Eingabe vom 14. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 27. August 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 2. September 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde erhoben. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1       Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. September 2024 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2       Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3       Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1    Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).

1.4.2    Die Verfügung des Strafgerichts betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2024 zugestellt (Beschwerdeakten S. 6). Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel, da der 15. September 2024 ein Sonntag war, auf den 16. September 2024. An diesem Tag hätte die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde (Beschwerdeakten S. 5), wurde die Beschwerde erst am 23. September 2024 der Deutschen Post übergeben (vgl. Poststempel Beschwerdeakten S. 9). Wann die Postsendung bei der Schweizerischen Post eingegangen ist, ist nicht bekannt. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Die Eingabe der Beschwerde ist zu spät erfolgt.

1.4.3    Aufgrund der verspäteten Eingabe der Beschwerde kann vorliegend auf eine weitere Prüfung der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung grundsätzlich verzichtet werden. Erwähnt sei aber, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Grund für das Nichteintreten – die vom Einzelgericht festgestellte verspätete Erhebung der Einsprache – nicht in Frage stellt, sondern ausschliesslich Einwände gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten im Strafbefehl erhebt. Selbst wenn daher auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie folglich abzuweisen.

2.

Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Strafgericht Basel-Stadt

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                   MLaw Luc Huber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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