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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.11.2024 BES.2024.111 (AG.2024.673)

November 29, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,278 words·~11 min·3

Summary

Nichtanhandnahme (Beschwerde am BG hängig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.111

ENTSCHEID

vom 29. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

B____ AG                                                              Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                          Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. September 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 19. April 2024 bestellte A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) im Onlineshop der C____ GmbH (nachfolgend: die Verkäuferin) Gegenstände im Wert von 45.54 Euro, zuzüglich Versandkosten von 22.60 Euro (Gesamtkosten Netto 68.14 Euro). Am 30. April 2024 stellte die B____ AG (nachfolgend: die Beschuldigte) dem Beschwerdeführer eine Rechnung über die Mehrwertsteuer und Verzollungskosten von CHF 30.22 zu. Diese Rechnung bezeichnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 an die Beschuldigte als gegenstandslos. Nach dem Erhalt zweier Mahnungen vom 29. Mai 2024 und vom 17. Juni 2024 durch die Beschuldigte sowie einer weiteren Mahnung vom 11. Juli 2024 durch die Inkasso-Dienstleisterin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 Strafanzeige gegen die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein.

Mit Verfügung vom 2. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 12. September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Von der Einholung einer Vernehmlassung der Beschuldigten wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. September 2024 und wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Kopie Briefumschlag, act. 3) dem Beschwerdeführer am 3. September 2024 zugestellt. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 12. September 2024 und somit rechtzeitig Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall.

1.3     

1.3.1   Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3.2   Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 12. September 2024 geltend, dass er mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sei. Er bringt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt falsch dargelegt, die von ihm geltend gemachten Straftatbestände nicht geprüft und überdies gegen den strafprozessualen Grundsatz «iura novit curia» verstossen, der die Strafbehörden dazu verpflichte, das massgebliche Recht von Amtes wegen anzuwenden. Mit dieser Begründung erfüllt der Beschwerdeführer die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.

1.4      Die Beschwerde erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen an Frist und Form im Sinn von Art. 396 Abs. 1 StPO, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).  Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kann etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

3.        

3.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass keine in Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) aufgeführte strafbare Verhaltensweise seitens der Beschuldigten vorliege. Bezüglich der Verletzung von Art. 2 UWG hält die Staatsanwaltschaft zunächst fest, dass dieser Artikel aufgrund seines allgemein gehaltenen Wortlauts nicht unter die strafbaren Verhaltensweisen nach Art. 23 Abs. 1 UWG subsumiert werden könne. Auch eine Widerhandlung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG liege nicht vor. Weder den Versand- und Lieferbedingungen der Verkäuferin noch der Bestellbestätigung sei eine Erklärung der Verkäuferin zu entnehmen, wonach bei einer Auslandsbestellung keine weiteren Kosten, namentlich für die Einfuhr, anfallen könnten. Vielmehr ergebe sich bereits aus der Webseite des Bundesamtes für Zoll- und Grenzsicherheit, dass Kosten bei der Einfuhr von Waren aus dem Internet auf den Besteller zukommen können.

3.2      In seiner Beschwerde (act. 4 ff.) betont der Beschwerdeführer, dass er seine Pflicht zur Entrichtung gesetzlicher Abgaben – wie etwa die Mehrwertsteuer – nie in Frage gestellt habe. Er bestreite allerdings, dass eine Grundlage bestehe, wonach Leistungen der Beschuldigten, die über die zwischen ihm und der Verkäuferin der Waren vereinbarte Endsumme hinausgehen, verrechnet werden dürfen (sogenannte «Zusatzleistungen» gemäss der Rechnung der Beschuldigten vom 30. April 2024). Die Beschuldigte verlange das drei bis vierfache des effektiv geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehe mit der Bestellbestätigung, den Verkaufs- und Lieferbedingungen, den Versand- und Lieferbedingungen, den Versandkosten sowie der Rechnung eine Erklärung der Verkäuferin, dass «die Kosten für die Bestellung abschliessend dargelegt wurden» (vgl. act. 5). Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne sich ein zusätzlicher Anbieter einer Dienstleistung – hier wohl die Beschuldigte – «an jeglicher Abmachung vorbei einschalten» und Preise völlig frei und intransparent festlegen. Die Beschuldigte habe sich nach UWG strafbar gemacht.

3.3      In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. September 2024 (act. 14) führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich bei der Beschuldigten um eine reine Transportdienstleisterin handle, die weder mit der Verkäuferin verbunden noch für deren Webauftritt verantwortlich sei. Deshalb könne Art. 3a lit. a UWG von vornherein nicht beigezogen werden. Überdies stelle es «selbstredend» keine Diskriminierung im Sinne von Art. 3a lit. a UWG dar, wenn der Beschwerdeführer die bei einer Auslandsbestellung anfallenden Importkosten zu tragen habe. Auch eine Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten nach Art. 24 UWG liege nicht vor, wenn der Anbieter einer Ware diese Importkosten in seiner Rechnungsstellung nicht zusätzlich ausweise. Denn die Importkosten würden nicht beim Anbieter anfallen und entsprechend nicht an den Kunden weiterverrechnet. Überdies verwiesen die AGB der Verkäuferin unter Ziff. 8 explizit auf potenzielle weitere Steuern und Zölle.

4.

4.1      Das UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende Wettbewerbshandlung zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1). Sie muss dabei nach den gesamtheitlich betrachteten Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können, sodass eine Beeinflussung des Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann. Insoweit sind Bagatellhandlungen nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 2 N 49 mit weiteren Hinweisen).

4.2      Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Art. 4 – 6 UWG sind in der vorliegenden Sache von vornherein nicht anwendbar. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu Recht als in der Sache unzutreffend bezeichnet hat.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen tatbestandsmässig, wenn sie eine Herabsetzung beinhalten oder bezwecken. Eine Herabsetzung liegt vor, wenn negativ auf das Bild eines Marktteilnehmers eingewirkt wird, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (Jung, in: Jung [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 3. Auflage, Bern 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 29).

Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Fall die von der Beschuldigten in Rechnung gestellten Leistungen, die über der mit dem Verkäufer vereinbarten Endsumme liegen. Die Beschuldigte verlange das drei bis vierfache des effektiv geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags. Dadurch macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Irreführung bei der Preisangabe geltend. Wie dargelegt wurde, müsste die Irreführung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu einer Herabsetzung eines Marktteilnehmers führen. Nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise darlegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Herabsetzung vorliegen könnte, ist die Bestimmung bereits deshalb nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer nicht als Marktteilnehmer auftritt und insbesondere nicht im Wettbewerb zur Beschuldigten steht. Der Straftatbestand von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist damit klarerweise nicht erfüllt.

4.3      Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3a Abs. 1 lit. a UWG geltend. Gemäss dieser Bestimmung handelt unlauter, wer im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz beispielsweise aufgrund seiner Nationalität oder seines Wohnsitzes beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert. Die Bestimmung ist bereits deshalb strafrechtlich nicht relevant, da sie nicht unter Art. 23 UWG fällt. Es ist deshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen.

4.4

4.4.1   Schliesslich gilt es Art. 24 UWG (Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten) zu prüfen. Die Bestimmung ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen bestimmte Normen des Preisbekanntgaberechts des UWG (Art. 16 – 19 UWG). Dabei ist zwischen Pflichten zur Preisbekanntgabe für Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG; Uhlmann, in: Jung [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 3. Auflage, Bern 2023, Art. 16 N 9).

4.4.2   Im vorliegenden Fall geht es zunächst um zwei [...], die der Beschwerdeführer am 19. April 2024 bestellte. Dabei handelt es sich in der UWG-Terminologie um Waren nach Art. 16 Abs. 1 UWG (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 11). Es ist festzuhalten, dass nicht die Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Waren «zum Kaufe» (vgl. Art. 16 Abs. 1 UWG) anbot und daher nicht als Verkäuferin im Sinne des UWG auftrat. Die Beschuldigte steht – wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschuldigte vom 2. Mai 2024 selbst vorbringt – in keiner vertraglichen Beziehung zum Beschwerdeführer. Die Bestimmung zielt hingegen vielmehr auf das Verhältnis zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ab.

4.4.3   Sodann sind die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten, die ihm die Beschuldigte für ihre Dienstleistungen verrechnete, im Licht von Art. 16 UWG zu betrachten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen auch nur im Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten gilt (Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 18). Wie bereits erwähnt, bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass keine vertragliche Beziehung zur Beschuldigten bestehe (vgl. E. 4.4.2). Zudem gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe von Dienstleistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 3 UWG nur dann, wenn der Bundesrat dies ausdrücklich vorsieht. Diese Unterscheidung zur Pflicht der Preisbekanntgabe von Waren ist darauf zurückzuführen, dass Dienstleistungen häufig weniger standardisiert oder spezifizierbar sind (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 17 mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat sieht in Art. 10 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV, SR 942.211) nicht vor, dass der Preis von Post- oder Speditionsdienstleistungen bekanntgegeben werden muss.

4.4.4   Daraus folgt, dass der Straftatbestand von Art. 24 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 UWG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

4.5      Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Beschuldigte summa summarum nicht nach UWG strafbar gemacht. Es sind auch keine anderen Strafnormen ersichtlich, die durch die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen erfüllt werden. Fraglich ist zwar, ob – wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (act. 14) – die Forderung der Beschuldigten auf den AGB der Verkäuferin und der Vereinbarung der Beschuldigten mit dem Preisüberwacher oder auf sonstigen Bestimmungen basiert und damit eine genügende Rechtsgrundlage hat. Diese Frage muss allerdings vorliegend nicht beurteilt werden, sondern wäre in einem ziviloder betreibungsrechtlichen Verfahren zu beantworten. Auch die Höhe der durch die Beschuldigte geltend gemachten Kosten für die Zusatzleistungen sowie allgemein die Höhe der Versandkosten für Lieferungen in die Schweiz im Vergleich zum Versand in Deutschland oder die EU sind vorliegend, da strafrechtlich nicht relevant, nicht zu beurteilen.

5.        

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis daher zu Recht die Strafanzeige nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.