Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 18.06.2024 BES.2023.148 (AG.2024.380)

June 18, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,095 words·~15 min·3

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2023.148

ENTSCHEID

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, [...]                                                                      Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. November 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gegen C____ wegen übler Nachrede geführte Strafverfahren ein, wobei die Kosten zu Lasten des Staates verlegt wurden.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch B____, mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Er lässt, unter o/e-Kostenfolge, die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 beantragt demgegenüber die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. April 2024 an seinen Rechtsbegehren fest. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner C____ auf die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigensteller durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (vgl. auch AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 20121 E. 1.2 und BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Auslöser der Strafanzeige des Beschwerdeführers waren im vorliegenden Fall öffentlich einsehbare Facebook-Posts des Beschwerdegegners, in welchen er dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat, er sei wegen Verstosses gegen das Rassismusgesetz verurteilt worden. Konkret schrieb der Beschwerdegegner auf die Frage des Facebook-Nutzers [...], wie man einen verlinkten Artikel des Beschwerdeführers in der Zeitschrift [...] publizierten Artikel [...] lese und auf die Antwort von [...] «runterladen und dann vergrössern», am 1. April 2023 um 09:52 Uhr an seinem Aufenthaltsort im Raum Basel den Kommentar «oder sein lassen, weil ein wegen verstoss gegen das rassismusgesetz verurteilter schreiber in einem stark rechten magazin» und machte ihn auf diese Weise der Öffentlichkeit zugänglich. Gleichtags um 10:57 Uhr änderte er seinen Kommentar ab, so dass er in der Folge wie folgt lautete: «oder sein lassen, weil ein wegen verstoss gegen das rassismusgesetz erstinstanzlich verurteilter schreiber in einem stark rechten magazin».

Unter Verweis auf diese Facebook-Posts erstattete der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 27. April 2023 direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Beleidigung übler Nachrede, Rufschädigung Ehrverletzung und Verleumdung.

Der Beschwerdegegner liess sich am 2. Juni 2023 schriftlich zur Sache vernehmen und bestritt dabei nicht, der Verfasser der betreffenden Facebook-Posts zu sein. Ausserdem entschuldigte er sich in der Folge zu einem nicht exakt ermittelten Zeitpunkt um den 11. September 2023 schriftlich für sein Verhalten wiederum auf [...] Facebook-Seite an derselben Stelle, an der er bereits die inkriminierten Posts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Er führte hierbei aus, er habe zur nach wie vor einsehbaren Diskussion zum Artikel des Beschwerdeführers die Aussage getätigt, dass der Beschwerdeführer 2015 erstinstanzlich verurteilt worden sei. Dies sei faktisch zwar korrekt stehe aber in keinem Zusammenhang zum geposteten Artikel und sei in zweiter Instanz auch teilweise anders entschieden worden. Er möchte sich deshalb in aller Form beim Beschwerdeführer für seine Äusserung entschuldigen. Sollte er diesen in seiner Ehre verletzt haben, so tue es ihm leid und er möchte sich auch dafür ausdrücklich entschuldigen.

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung im vorliegenden Fall einerseits damit, dass der Beschwerdegegner mit seiner schriftlichen und öffentlichen Entschuldigung auf Facebook alle Anstrengungen unternommen habe, die man vernünftigerweise von ihm habe erwarten können, um die verletzte Ehre des Beschwerdeführers wiederherzustellen und das bewirkte Unrecht auszugleichen. Zudem würden die inkriminierten Posts nicht derart schwer wiegen, dass diese zwingend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen müssten. Unter Würdigung der gesamten relevanten Umstände erachtete die Staatsanwaltschaft das private Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Strafverfolgung des Beschwerdegegners als nicht schützenswert und die Voraussetzungen für die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 53 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) als gegeben.

2.3      Der Vertreter des Beschwerdeführers macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe sich bei ihm nicht vollumfänglich entschuldigt und das Unrecht keineswegs wiedergutgemacht. In Tat und Wahrheit sei der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Rassismusgesetz verurteilt worden sei, nur bedingt zurückgenommen worden. Der inkriminierte Facebook-Post sei gravierend und es könne nicht angehen, dass ein Verfahren, nur weil die beschuldigte Person sich in der Folge relativierend äussere, ohne aber die Aussage komplett zurückzunehmen, eingestellt werde. Die Annahme, dass der Täter den Schaden gedeckt und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um das bewirkte Unrecht auszugleichen, sei willkürlich und unzutreffend. Zum einen habe er das bewirkte Unrecht sechs Monate lang stehen lassen und zum anderen habe er seine Aussage nur bedingt relativiert, indem er gesagt habe, dass in zweiter Instanz nur teilweise anders entschieden worden sei. Es werde dadurch faktenwidrig insinuiert, dass der Beschwerdeführer durchaus wegen eines Verstosses gegen das Rassismusgesetz verurteilt worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich beurteilt, verurteilt wegen Rassendiskriminierung sei er jedoch nicht, da er von diesem Vorwurf vor zweiter Instanz vollumfänglich freigesprochen worden sei. Bei einem zweitinstanzlichen Freispruch bestehe ein erhöhtes Interesse auf den Schutz der Persönlichkeit. Wenn jemand eine solche Situation ausnutze, um eine zweitinstanzlich freigesprochene Person als erstinstanzlich verurteilten Straftäter hinzustellen, begehe er dadurch mehr als bloss ein Bagatelldelikt. Die Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 53 StPO seien somit nicht gegeben.

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2).

3.2      Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

4.

4.1      Sämtlichen strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich. Geschützt ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und konstanter Rechtsprechung der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person. Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten, die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist demnach das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn behauptet wird, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, wenn jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).

Unter dem strafrechtlich geschützten Begriff der Ehre wird ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1.a). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. zum ganzen Riklin in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 53 StGB, Vor Art. 173 StGB N 28).

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nicht strafbar ist die beschuldigte Person, die beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1, 117 IV 27 E. 2.c, je mit Hinweis; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 30).

4.2      Vorliegend ist festzustellen, dass der Vorwurf gegenüber einem Journalisten wegen Rassendiskriminierung strafrechtlich verurteilt zu sein, grundsätzlich als ehrrührig anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um einen gravierenden Vorwurf; umso mehr, wenn er sich gegen eine öffentliche Person richtet, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Journalist bei der Zeitschrift [...] ist. Als verurteilt gilt ein Straftäter erst, wenn das betreffende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. In Konstellationen eines erstinstanzlichen Schuldspruchs mit nachfolgendem Freispruch im Berufungsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse des zweitinstanzlich Freigesprochenen, nicht viele Jahre nach diesem Gerichtsverfahren in den sozialen Medien als erstinstanzlich verurteilter Straftäter bezüglich dieser Tatvorwürfe ohne Hinweis auf den nachfolgenden Freispruch betitelt zu werden. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdegegner den Zusatz «erstinstanzlich» erst nachträglich – gemäss den Akten erst nach etwa einer Stunde – anbrachte und im Rahmen seiner nach 6 Monaten geposteten Entschuldigung auf Facebook lediglich von einem «teilweise anderen» Entscheid anstatt von einem vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf wegen Rassendiskriminierung berichtet hat. Dabei datiert der freisprechende Entscheid des Appellationsgericht vom 2. Dezember 2016, das heisst dieser lag zum Zeitpunkt der dem Beschwerdegegner vorgeworfenem Post auf Facebook bereits seit über 6 Jahren vor. Zudem steht der verlinkte Artikel in keinerlei Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner in seinem Facebook-Post erhobenen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund dieser Umstände liegen genügende Anhaltspunkte vor, um im vorliegenden Zusammenhang von einer ehrverletzenden Äusserung durch den Beschwerdegegner auszugehen.

4.3      Zu beurteilen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede zu Recht zufolge Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB eingestellt hat oder nicht.

4.4      Bei der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen. Das Strafbedürfnis wird denn auch nur beseitigt, wenn der Täter an der Wiedergutmachung selber mitwirkt. Keine Rolle spielt es hingegen, ob er diese Anstrengungen aus eigenem Antrieb oder auf Anregung des Geschädigten oder Dritter (Vermittler, Anwalt, Polizei etc.) unternommen hat. Der Gesetzestext setzt dabei nicht voraus, dass die geschädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB zustimmt. Dies bedeutet anders formuliert, dass, wenn der Geschädigte die Wiedergutmachung nicht akzeptiert, dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2; BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.3; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 53 StGB N 18; je mit Hinweisen). Diesbezüglich müssen die Schwere der Tat, ihr Unrechts- und Schuldgehalt und die Leistungen an den Verletzten oder an die Gesellschaft bzw. das Ausmass der Anstrengungen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Riklin, a. a. O., Art. 53 StGB N 23 und 27 mit Hinweisen).

Die Frage, ob die Wiedergutmachungsleistung von «aufrichtiger Reue» getragen werden muss, ist umstritten. Weder der Wortlaut von Art. 53 StGB noch die Materialien dazu (BBl 1999 II 1979, 2066) setzen eine intrinsische Motivation analog zu Art. 48 lit. d StGB explizit voraus, weshalb auch egoistische Motive (etwa die Absicht, das Strafverfahren zu beenden oder Straffreiheit zu erlangen) zulässig sein dürften. Mit dem Grundgedanken der «Restorative Justice» lässt sich ein Verzicht auf das Erfordernis der aufrichtigen (tätigen) Reue allerdings kaum vereinbaren, zumal eine aufrichtige Entschuldigung und das Versprechen einer Verhaltensänderung elementare Bestandteile sind (vgl. zum Ganzen Scheidegger/Schaub in: SHK - Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 53 StGB N 18 mit Hinweisen). Wenn die beschuldigte Person trotz Leistung einer Wiedergutmachung ein unkorrektes bzw. sorgfaltswidriges Verhalten leugnet, wird davon ausgegangen, dass die durch Art. 53 StGB intendierte Verantwortungsübernahme ausgeblieben ist und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung weiterhin besteht (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; BGer 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1; 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 6B_344/2013 vom 19. Juli2013 E. 4.2; 6B_558/2009 vom 26. Oktober2009 E. 2.2; vgl. auch das neuere Urteil BGer 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2).

4.5      Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner die ihm zumutbaren Anstrengungen zum Ausgleich des bewirkten Unrechts vorgenommen hat, ist zunächst in zeitlicher Hinsicht festzustellen, dass er erst rund 6 Monate nach dem inkriminierten Facebook-Post ebenfalls auf Facebook eine Entschuldigung verfasst hat. Überdies ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner die Behauptung, der Beschwerdeführer sei wegen Rassendiskriminierung schuldig bzw. erstinstanzlich schuldig gesprochen worden, in seiner Entschuldigung nicht in vollem Umfang zurückgenommen hat. Vielmehr hat er – statt den Freispruch vom betreffenden Vorwurf der Rassendiskriminierung zu nennen – lediglich ausgeführt, die zweite Instanz habe «teilweise anders entschieden». Eine naheliegende Interpretation seines Posts für einen mit dem konkreten Fall nicht vertrauten Leser wäre somit, dass der Beschwerdeführer nur teilweise wegen Rassendiskriminierung – das heisst nicht bezüglich aller ihm vorgehaltenen Äusserungen von der zweiten Instanz – schuldig gesprochen worden wäre. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer aber vom Appellationsgericht vom Vorwurf der Rassendiskriminierung vollständig freigesprochen (AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016). Indem der Beschwerdeführer diesen wichtigen Punkt nicht klargestellt hat, kommt seiner Entschuldigung eine deutlich geringere Wirkung im Sinne einer Wiedergutmachung zu. Mithin erkennt die Beschwerdeinstanz vorliegend substantielle Anhaltspunkte, die dagegensprechen, dass der Beschwerdegegner alles ihm Zumutbare zum Ausgleich des bewirkten Unrechts unternommen hat. Bereits aus diesem Grund ist die verfügte Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft – zumindest da es an der erforderlichen Klarheit der Straflosigkeit des Beschwerdegegners fehlt – nicht zu bestätigen.

4.6      Beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von Art. 53 lit. b StGB geht es um das infolge der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit. Dabei gilt es zu beachten, dass das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse abnimmt, wie die Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Mithin ist das geringe Interesse der Öffentlichkeit und der geschädigten Person an der Strafverfolgung, im Kontext der Bemühung um Unrechtsausgleich zu lesen. Die Zustimmung der geschädigten Person zur Einstellung bzw. Strafbefreiung nach Art. 53 StGB sollte zwar idealerweise vorliegen, ist indes aber – wie bereits dargelegt – nicht zwingende Vor­aussetzung und auch kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts (BGE 136 IV 41 E. 1.2.2).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Entschuldigung des Beschwerdegegners nicht akzeptiert. Da der Beschwerdegegner gemäss den obigen Feststellungen nicht alles Zumutbare vorgenommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, ist entsprechend vorliegend auch nicht von einem in ausreichendem Umfang verringerten Strafbedürfnis der Allgemeinheit auszugehen.

Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu beachten, dass – obwohl es sich bei Ehrverletzungsdelikten um Delikte gegen Individualinteressen und um Antragsdelikte handelt – das öffentliche Interesse vorliegend schon aufgrund der auf Facebook und damit auf einer öffentlichen Plattform ausgetragenen Auseinandersetzung unter über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügenden Journalisten nicht als gering angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass der betreffende Facebook-Post über 6 Monate und somit für eine lange Zeit aufgeschaltet war. Bezüglich des Verweises der Staatsanwaltschaft auf den Entscheid des Appellationsgericht vom 25. Januar 2024 in BES.2023.131 ist darauf hinzuweisen, dass dort eine wesentlich deutlichere Entschuldigung vorlag und auch das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung deutlich geringer war, da es sich um eine rein private Angelegenheit im Rahmen eines Nachrichtenaustauschs auf WhatsApp gehandelt hat. Insofern lagen dort in wesentlichen Punkten andere Umstände vor.

4.7      Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass vorliegend genügend Anhaltspunkt vorhanden sind, dass der Beschwerdegegner die ihm zumutbaren Anstrengungen zum Ausgleich des bewirkten Unrechts nicht vorgenommen hat und darüber hinaus auch kein lediglich geringes Interesse der Öffentlichkeit und der geschädigten Person an der Strafverfolgung besteht. Diese Umstände stehen im vorliegend zu beurteilenden Fall einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit e StPO i.V.m. Art. 53 StGB entgegen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargelegt wurde – beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und im Zweifelsfall das Verfahren «in dubio pro duriore» weiterzuführen hat (BGE 137 IV 219 E. 7.2). Somit ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfügung vom 1. November 2023 aufzuheben und die Strafsache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen.

5.

5.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Obsiegt der private Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 428 StPO N 4 mit Hinweisen).

Vorliegend hat der mit der Staatsanwaltschaft unterlegene Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme verzichtet und das Beschwerdeverfahren als solches nicht verursacht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden bei dieser Sachlage keine Kosten erhoben.

5.2      Zudem ist vorliegend dem gegenüber der Staatsanwaltschaft obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘000.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 81.– für angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2023 aufgehoben und die Strafsache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1’000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 81.–, somit total CHF 1’081.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2023.148 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.06.2024 BES.2023.148 (AG.2024.380) — Swissrulings