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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.10.2024 BES.2022.43 (AG.2024.622)

October 31, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,709 words·~24 min·3

Summary

Beschlagnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2022.43

ENTSCHEID

vom 31. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. März 2022

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug, (gewerbsmässige) Geldwäscherei, Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder –vergehen, Fälschung amtlicher Wertzeichen, In Umlauf setzen von falschen Wertzeichen, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung (Verfahren VT.[...]) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren VT.[...]). Im Rahmen dieser Verfahren wurden mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 23. Juni 2021 in der Privatwohnung und vom 24. Juni 2021 in den Büroräumlichkeiten von A____ diverse Gegenstände und Vermögenswerte (Pos. A1-A65) beschlagnahmt. Der Reisepass (Pos. A12) sowie der Autoschlüsselbund (Pos. 51) wurden A____ zurückgegeben, die übrigen Gegenstände blieben beschlagnahmt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ersuchte A____, vertreten durch Advokat [...], die Staatsanwaltschaft um Aufhebung der Beschlagnahmen über sämtliche noch sichergestellten Gegenstände, mit Ausnahme derjenigen, welche seitens des Betäubungsmitteldezernats beschlagnahmt worden waren. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit begründeter Verfügung vom 10. März 2022 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 24. März 2022. Darin begehrt er unter o/e-Kostenfolge, die angefochtene Verfügung sei vollständig, ev. teilweise aufzuheben und es seien entsprechend die Beschlagnahmen über sämtliche Effekte der Positionen A1-A65 (mit Ausnahme der Pos. A12, A17-21, A31, A51, A60-A63 und A65) aufzuheben. Eventualiter seien jedenfalls die unter Pos. A32 beschlagnahmte Armbanduhr der Marke Rolex sowie die Pos. A1-A11, A13-A16, A18-A20, A33-A42, A44-A50, A52-A59 und A64 herauszugeben. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30. Juni 2022 an seinen Rechtsbegehren fest.

Am 25. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft die zusätzliche Beschlagnahme eines Ethereum-Guthabens im Verfahren VT.[...] mit. Mit Schreiben vom 23. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Beschleunigung des Verfahrens. Daraufhin ersuchte die Beschwerderichterin die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2023 um nähere Angaben zum Inhalt einzelner beschlagnahmten Positionen sowie um Einreichung der Auswertungsergebnisse. Die Staatsanwaltschaft beantwortete mit Stellungnahme vom 25. Juli 2023 die offenen Fragen und hob die Beschlagnahme über diverse Positionen auf. Mit Schreiben vom 31. August 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und beantragte, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu verlegen. Die Beschwerderichterin ersuchte die Staatsanwältin am 20. September 2023 um weitere Auskünfte zu den unter Pos. A4 und A5 beschlagnahmten Quittungen. Am 3. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die verlangten Quittungen sowie eine Aktennotiz vom 3. Oktober 2023 ein. Diese Unterlagen wurden mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 zu den Akten genommen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug sämtlicher Vorakten sowie der von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgereichten Akten seit dem 24. Mai 2022 (act. 14) ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2021 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 StPO).

1.2

1.2.1   Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Person. Diese muss also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 382 StPO N 13; Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Dem­gegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

1.2.2   Im Strafverfahren VT.[...] beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung in der Privatwohnung des Beschwerdeführers die Positionen A1-A65. Die im Rahmen des separat gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahrens VT.[...] als Pos. 1’101-1'111 beschlagnahmten Cannabisprodukte – deren Rückgabe vom Beschwerdeführer nicht verlangt wird – waren unter den vormaligen (in VT.[...]) Pos. A17-A21, A31, A60-A63 sowie A65 geführt (vgl. Aktennotiz vom 25. Juni 2021 Ordner 1).

1.2.3   Mit Verfügung vom 4. April 2023 ersuchte die Beschwerderichterin die Staatsanwaltschaft um nähere Angaben zu den Positionen A15, A28, A16, A36, A42, A44, A13, A47, A50, A 59, A 64 (Ziff. 1). Zudem erkundigte sie sich, ob die beschlagnahmten fünf Mobiltelefone (Pos. A9-11, A48-49) sowie die Datenträger (Pos. A8-11, A33, A35, A45, A48-49) inzwischen ausgewertet worden seien und um nähere Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (Ziff. 2 und 3). Ebenfalls wollte sie wissen, weshalb es nicht möglich sei, die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen (Pos. A4-6, A15, A28 sowie die weiteren diversen Ordner und schriftlichen Unterlagen) zu kopieren und die Originale dem Beschwerdeführer auszuhändigen (Ziff. 4). Sie ersuchte weiter um das Ergebnis der mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022 in Aussicht gestellten weiteren Ermittlungen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der der Rolex-Uhr (Ziff. 5) sowie der Ermittlungen zu den drei Führerausweisen in Pos. A1 (Ziff. 6) und den Bankkundenkarten [...] und [...] (Pos. A3). Schliesslich wurden Informationen darüber verlangt, ob die beschlagnahmten Geldbeträge (Pos. A22-A27 und A43) auf Betäubungsmittelrückstände analysiert worden seien und falls ja, mit welchem Ergebnis (Ziff. 8).

1.2.4   Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2023 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufhebung der Beschlagnahme und der Rückgabe der Pos. A1 (Rückgabe des aktuellen Führerscheins, Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beiden anderen zwecks Einziehung), A2, A3, A4, A5, A7, A12 (Reisepass [bereits ausgehändigt]), A14, A15, A16, A28, A35-A42, A44, A47 und A50, A51 (Schlüsselbund  [bereits aufgehoben und zurückgegeben]), A52-A59 sowie teilweise A64 (schriftliche Unterlagen [Separierung einzelner Zettel]) einverstanden (act. 13 p. 4 f.). In Bezug auf diese Positionen ist somit das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Daraus folgt die Abschreibung des diesbezüglichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.

1.3      Soweit die Staatsanwaltschaft bezüglich des beschlagnahmten Bargelds geltend macht, der Beschwerdeführer verlange dessen Herausgabe gar nicht (Stellungnahme vom 25. Juli 2023), ist festzustellen, dass dies nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer begehrt in seinem Hauptantrag die Aufhebung der Beschlagnahme über sämtliche beschlagnahmten Positionen, mit Ausnahme der Betäubungsmittel. Davon sind auch die unter Pos. A22-A27 verzeichneten Elcosafes mit Bargeld im Wert von CHF 97'000.– sowie der in einer Handtasche gefundene Bargeldbetrag von CHF 10'000.– (Pos. 43) erfasst. Zwar wird im Eventualantrag die Herausgabe der genannten Positionen nicht mehr ausdrücklich verlangt. Aus der Beschwerdebegründung geht wiederum hervor, dass der Beschwerdeführer zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO immerhin mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eines Betrags von CHF 10'000.– einverstanden wäre, aber die Herausgabe der übrigen Vermögenswerte verlangt (act. 2 p. 7 Ziff. 15). Aus seiner Eingabe vom 30. Juni 2023 könnte gar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch den Betrag von CHF 10'000.– nicht mehr akzeptiert, sondern die Rückgabe des gesamten Bargelds fordert, macht er doch geltend, die Vermögenswerte seien ihm zurückzugeben, soweit sie nicht als Beweis dienen und auch nicht der Einziehung unterliegen (act. 7 p. 2. f). Jedoch verweist er in seiner letzten Stellungnahme vom 31. August 2023 wiederum auf seine ursprünglichen Anträge in der Beschwerde (act. 16 mit Verweis auf act. 2 p. 8), weshalb von einem Antrag auf Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über CHF 10'000.– auszugehen ist. Daraus folgt, dass vom Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme des CHF 10'000.– übersteigenden Betrags und damit von CHF 97'000.– gefordert wird.

1.4      Strittig bleiben somit nach der von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25. Juli 2023 veranlassten teilweisen Aufhebung der Beschlagnahmen die Pos. A6, A11, A13, A22-27, A29, A30, A32, A33, A34, A43, A45, A46, A48, A49 und teilweise A64. Hauptstreitpunkte bilden die beschlagnahmten Bargeldbeträge (Pos. 22-27, A43) sowie die Rolexuhr (Pos. A32).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung auf die Voraussetzungen der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO, welche nach wie vor gegeben seien. Insbesondere die Beibringung eines Kaufbeleges für die Armbanduhr der Marke Rolex, lautend auf den Namen eines angeblichen Geschäftspartners des Beschwerdeführers vermöge den Besitz und die vermutete Eigentümerschaft des Berufungsklägers nicht zu entkräften, sei die Uhr doch in seinem Schlafzimmer gefunden worden, woraus geschlossen werden müsse, dass dieser sie auch getragen habe. Gemäss den Ermittlungen habe der Berufungskläger bereits ab 2016 hochpreisige Luxusuhren erworben und in diesem Zusammenhang Pro-Innerstadt-Gutscheine verwendet, ohne diese zu bezahlen. Es bestehe aufgrund der Beschlagnahmesituation des Bargeldes, der ebenfalls sichergestellten Betäubungsmittel sowie des im Raum stehenden Vorwurfs, wonach der Beschwerdeführer gefälschte Wertzeichen verkauft und weitere Betrugsdelikte begangen habe, der dringende Verdacht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von rund CHF 97'000.– aus deliktischen Handlungen stammten. Auch die beschlagnahmten Unterlagen und Geräte seien in diesem Zusammenhang Gegenstand der Ermittlungen. Schliesslich seien die in einer Designertasche in der Garderobe der Privatwohnung des Beschwerdeführers sichergestellten CHF 10'000.– zur Sicherung der Verfahrenskosten angesichts des umfangreichen Verfahrens nicht ohne weiteres ausreichend (act. 1).

2.2      Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde vom 24. März 2022 eine Verletzung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO. So habe die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der beschlagnahmten Uhr der Marke Rolex sowie der Vermögenswerte von CHF 97'000.– (Pos. A22-A27) und CHF 10'000.– (Pos. A43) zu den übrigen insgesamt 45 noch beschlagnahmten Gegenständen lediglich pauschal im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht ausgeführt, dass die Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen stammten und die weiteren beschlagnahmten Unterlagen und Geräte noch Gegenstand der Ermittlungen seien. Damit seien diese Beschlagnahmen nicht ausreichend begründet. Es seien deshalb die Beschlagnahmen der Pos. A1-A11, A13-A16, A28-A30, A33-A42, A44-A50, A52-A59 sowie A64 aufzuheben und die Gegenstände an den Beschwerdeführer zurückzugeben, seien doch für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung dieser Gegenstände keine Gründe gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO mehr ersichtlich, da sie weder als Beweismittel dienten, noch der Einziehung unterlägen oder zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet werden könnten (act. 2 Ziff. 10).

2.3      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte und der Verknüpfungen zu weiteren, umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren gegen mehrere Personen sehr komplex. Aufgrund der hohen Komplexität sei das Verfahren in zwei Verfahrenskomplexe geteilt, wobei die Betäubungsmitteldelikte und die Wirtschaftsdelikte (Betrug/Geldwäscherei/Misswirtschaft) aus verfahrensökonomischen Gründen von den jeweils spezialisierten Abteilungen der Staatsanwaltschaft untersucht würden. Im Zuge der Hausdurchsuchung in der Privatwohnung des Beschwerdeführers seien Unterlagen, amtliche Dokumente, Mobiltelefone, weitere Datenträger, diverse Schlüssel sowie Bargeld über CHF 107'000.– und kiloweise Betäubungsmittel sichergestellt und beschlagnahmt worden (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 23. Juni 2021). Der Tatverdacht in Bezug auf illegalen Betäubungsmittelhandel sei durch die gefundenen hohen Bargeldsummen in Kleinstückelung sowie die Fundsituation weiter erhärtet worden; der Beschwerdeführer habe bezüglich der Herkunft des Geldes keine Angaben gemacht. Es bestehe der Verdacht, dass die beschlagnahmten Kryptowährungen bzw. paper wallets im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel zum Zweck der Geldwäscherei genutzt worden seien. Schliesslich bestehe aufgrund der Tatsache, dass sich ein grosser Teil der sehr unterschiedlichen, vom Beschwerdeführer seit 2016 geführten Firmen in Liquidation befanden, der dringende Tatverdacht, dass er auch Strohpersonen eingesetzt habe. Aufgrund der widersprüchlichen Behauptungen, der bisher ermittelten Zahlungsflüsse über die diversen Geschäftskonten, des konkreten Tatverdachts auf gewerbsmässigen Handel mit gefälschten Wertzeichen im Gesamtwert von über CHF 325'000.–, der tatsächlichen Begebenheiten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2021 festgestellt worden seien sowie der Befunde des Instituts für Rechtsmedizin in Bezug auf die Betäubungsmittel, bestehe der dringende Tatverdacht, dass das sichergestellte Bargeld aus illegaler Herkunft stamme. Zudem sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in verschiedenste Firmen involviert sei und über deren Geschäftskonten deliktische Zahlungsflüsse gelaufen seien. Inwiefern die beiden Tatkomplexe zusammenhängen würden, sei Gegenstand weiterer Ermittlungen. Die Eigentumsverhältnisse an der im Schlafzimmer des Beschwerdeführers aufgefundenen Rolex-Armbanduhr hätten noch nicht abschliessend geklärt werden können. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 19. September 2016 nicht bezahlte Pro-Innerstadt-Gutscheine im Wert von CHF 42'000.– bei der Firma [...] AG für den Kauf von Uhren verwendet zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er die beschlagnahmte Uhr mit nicht bezahlten Pro-Innerstadt-Gutscheinen bezahlt habe und diese daher der Einziehung unterliege. Aufgrund des begründeten, konkreten Tatverdachts sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen weiterhin verhältnismässig, zudem erscheine die spätere Einziehung durch das Sachgericht aus materiell-rechtlichen Gründen nicht unzulässig (act. 5).

2.4      In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer den von der Staatsanwaltschaft hergestellten Sachzusammenhang zwischen den sichergestellten Marihuanaprodukten und den diversen beschlagnahmten höheren Geldbeträgen. Er macht geltend, unter diesem Titel sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der aufgefundenen Gelder und weiteren Effekten nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft habe es in der angefochtenen Verfügung zudem unterlassen, weiter auszuführen, weshalb sich der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen verdichtet habe und in welchem Rahmen tatsächlich Anklage erhoben werden solle. Ebenfalls unterblieben sei der Nachweis eines durch den Beschwerdeführer verursachen finanziellen Schadens bei Dritten sowie die Bezifferung von allfälligen Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen. Hinsichtlich der Rolex-Uhr sei gestützt auf den Kaufbeleg klar und eindeutig, dass diese seinem langjährigen Freund und Geschäftspartner B____ gehöre. Da diese Uhr somit nicht zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten verwertbar sei, sei sie an den Berechtigten B____, eventualiter an den Beschwerdeführer, herauszugeben (act. 7).

3.

3.1      Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b, vgl. auch Art. 268 Abs. 1 StPO), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden. Zudem ist erforderlich, dass die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit) (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 4) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4, 12, 22; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 3.3.3). Die Strafbehörden haben während des Strafverfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (BGer 7B_200-202/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3.). Gemäss herrschender Lehre ist zwischen Anfangsverdacht sowie hinreichendem und dringendem Tatverdacht zu unterscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 26 f.; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 309 StPO N 26). Zur Bejahung der Voraussetzung, dass der Gegenstand oder Vermögenswert voraussichtlich als Beweismittel gebraucht wird, genügt zu Beginn der Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 12 f.).

3.2

3.2.1   Das Vorliegen eines dringenden Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bestritten. Dem Beschwerdeführer werden einerseits Betäubungsmitteldelikte, andererseits Wirtschaftsdelikte vorgeworfen. Unter anderem wird ihm vorgehalten, er habe gefälschte Briefmarken im Wert von über CHF 325'500.– verkauft. Belastet wird der Beschwerdeführer diesbezüglich durch die Aussagen seines Bruders, C____, sowie von D____. So sei gemäss den Angaben von C____, der Beschwerdeführer Empfänger der aus Serbien eingeführten gefälschten Briefmarken gewesen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen D____ haben ausserdem ergeben, dass der Erlös aus dem Briefmarkenverkauf unter anderem auf das Geschäftskonto der Firma [...] einging. D____, welcher das Geld in bar bezog, gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, diese Firma zur Verfügung zu stellen und ihm das Bargeld jeweils persönlich zu übergeben, was er getan habe (Einvernahme vom 2. Oktober 2020). Weitere Verkäufe von gefälschten Briefmarken wurden auch über die Firma E____ GmbH abgewickelt; von dieser Firma wurden Geldflüsse auf vom Beschwerdeführer kontrollierten Firmen festgestellt. Damit besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch hinter der Firma E____ GmbH steht. Gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft handle es sich bei dem als Geschäftsführer dieser Firma im Handelsregister eingetragenen F____ um eine fiktive Person (Requisition vom 19. Februar 2018). Schliesslich werden dem Beschwerdeführer weitere illegale Geschäfte über diverse Firmen (unter anderem G____) vorgehalten, unter anderem Bestellungsbetrug, Leasingbetrug und Urkundendelikte. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen betrügerischen Bestellungen belaufen sich gemäss den aktenkundigen Strafanzeigen auf einen Gesamtbetrag von über CHF 770'000.– (vgl. dazu Strafanzeigen Ordner 6-11; Gesamtliste der Warenbestellungen «Allgemeiner Teil» Ordner 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit der Firma G____ nichts zu tun gehabt und auch keine betrügerischen Warenbestellungen getätigt. Belastet wird er jedoch durch die Aussagen von H____, wonach der Beschwerdeführer die Firma G____ von ihm übernommen und dafür gesorgt habe, dass von einer Factoring Firma CHF 30'000.– zur Begleichung von Schulden überwiesen worden seien. Zudem gab H____ an, er habe im Auftrag des Beschwerdeführers diverse Pakete jeweils am Postschalter des Badischen Bahnhofs abgeholt und jenem übergeben (vgl. «Allgemeiner Teil» Ordner 3). Schliesslich haben die Ermittlungen ergeben, dass die betreffenden Firmen mit Schulden aufgeladen und alsdann an Firmenbestatter weitergegeben wurden. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer auch der deliktischen Misswirtschaft verdächtigt. Schliesslich besteht auch der Verdacht, dass die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten hohen Bargeldbeträge und Kryptowährungen bzw. paperwallets zum Zweck der Geldwäscherei genutzt wurden (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022).

3.2.2   Auch in Bezug auf Betäubungsmittelhandel ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen. Dieser ergibt sich aus der grossen Menge von bei der Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2021 in der Privatwohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Betäubungsmittel. Diesbezüglich ist auf die Aktennotiz vom 24. Juni 2021 betreffend «Sichtung der Betäubungsmittelpositionen / Erstellung von Unterpositionen» (Ordner 3) zu verweisen. Gemäss Analyse des Instituts für Rechtsmedizin wiesen 1,581 kg der sichergestellten Hanfblüten THC-Werte zwischen 13 und 16 % und insgesamt 1,191 kg des sichergestellten Haschischs teils sehr hohe THC-Werte sowie teilweise illegale synthetische Cannabinoide auf (vgl. Forensisch-chemisches Gutachten vom 19. Juli 2021). Insbesondere aufgrund der mit synthetischem Cannabinoid versetzten beschlagnahmten Haschischplatten von insgesamt 1,09 kg besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer legalen CBD-Hanf mit synthetischen verbotenen Stoffen versetzte oder versetzen liess. In der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurden neben 64 Haschischplatten (6,478 kg) auch sechs Elcosafes mit hohen Bargeldsummen beschlagnahmt. Dadurch wird der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel wie auch auf Geldwäscherei weiter erhärtet, insbesondere, weil der Beschwerdeführer zur Herkunft des Geldes nur sehr vage Angaben machte und keine Belege liefern konnte. Der Beschwerdeführer hat zugestanden, einen Teil des vorgefundenen Bargelds mit dem Verkauf von CBD erwirtschaftet zu haben (Einvernahme vom 8. November 2021 p. 4). Gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehen entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er die aus dem CBD-Handel erzielten Gewinne in Vermögens- und Geldanlagen investiert habe, aus den Vermögens- und Kontounterlagen jedoch keine entsprechenden Anlagen hervor, welche den Bargeldfund rechtfertigen (vgl. dazu Separatbeilagen).

3.2.3   Zusammengefasst ist ein dringender Tatverdacht sowohl in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Wirtschafts- als auch auf Betäubungsmitteldelikte zu bejahen.

3.3

3.3.1   Die Staatsanwaltschaft hält an der Beschlagnahme der Pos. A6, A29 und A30 fest. Es handelt sich um diverse Quittungen ([...]), sogenannte Paper Wallets, mit den darauf verwalteten privaten Schlüsseln, welche als Nachweis für die Eigentumsverhältnisse von Kryptowährungen dienen und für Transaktionen von Kryptowährungen benötigt werden. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, aufgrund des sehr konkreten Tatverdachts der gewerbsmässigen Geldwäscherei hätten diese weiterhin beschlagnahmt zu bleiben, würde die Herausgabe der Papier-Wallets es doch dem Beschwerdeführer ermöglichen, auf dieses digitale Depot zuzugreifen und die Vermögenswerte beiseite zu schaffen (Stellungnahme vom 25. Juli 2023). Die digitalforensische Analyse der sichergestellten Paper Wallets (Pos. A29) hat ergeben, dass sieben der betreffenden Wallet-Adressen ein Ethereum-Guthaben von gesamthaft ETH 3.50029347 (entspricht aktuell ca. CHF 5’000.–) aufwiesen. Aufgrund der Anhaltspunkte auf Geldwäscherei besteht der konkrete Verdacht, dass dieses Ethereum-Guthaben, wie auch das festgestellte Bargeld, aus den vorgeworfenen deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers stammt (vgl. oben E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist die Beschlagnahme des betreffenden Ethereum-Guthabens durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt (vgl. Eingabe vom 25. Januar 2023 betr. Verfügung vom 25. Januar 2023). Aufgrund des klaren Tatverdachts auf Geldwäscherei erscheint es derzeit nicht angezeigt, die Beschlagnahme über die sichergestellten Paper Wallets aufzuheben, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.3.2   Weiter hält die Staatsanwaltschaft an der Beschlagnahme der Pos. A8 (Laptop), A9 (Mobiltelefon mit weissem Rücken), A10 (Mobile [...]), A11 (Mobile [...]), A33 (USB Sticks), A45 (externe Festplatte), A48 (Mobile in schwarzer Hülle) und A49 ([...] in schwarzer Hülle) fest. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen des bereits über drei Jahre dauernden Ermittlungsverfahrens ausreichend Zeit, die Datenträger und elektronischen Geräte auswerten zu lassen. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2023 wurden die elektronischen Geräte bereits am 10. Januar 2023 dem fedpol zwecks Spiegelung übergeben und am 9. Juni 2023 wieder retourniert. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass nach Sicherung der auf seinen elektronischen Geräten gesicherten Daten unerheblich ist, ob diese bereits analysiert und ausgewertet wurden (Stellungnahme vom 31. Oktober 2023). Nach der erfolgten Sicherung der Daten besteht somit kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen über diese Positionen. Eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wäre angesichts der bisherigen Verfahrensdauer zudem klar unverhältnismässig. Entsprechend ist die die Beschwerde bezüglich der Pos. A8-A11 sowie A33, A45, A48 und A49 gutzuheissen.

3.3.3   Unter Pos. A13 und A46 wurden diverse Schlüssel beschlagnahmt. Diesbezüglich äusserte die Staatsanwaltschaft die Vermutung, diese könnten allenfalls zu einem Lager mit Betäubungsmitteln gehören (act. 13 p. 2 oben). Jedoch hatte die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die Schlüssel im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit, die ihr erforderlich erscheinenden weiteren Abklärungen zu tätigen. Sollten sich darunter registrierte Schlüssel befinden, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, hätte die Staatsanwaltschaft schon längst entsprechende Nachforschungen tätigen können. Eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist in zeitlicher Hinsicht nicht mehr verhältnismässig. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Fundorte in Küche und Eingang der Privatwohnung des Beschwerdeführers eher dafür sprechen, dass es sich bei den beschlagnahmten Schlüssel um alte, ausser Gebrauch geratene Schlüssel handelt. Entsprechend ist die Beschlagnahme von Pos. A13 und 146 aufzuheben und es sind die entsprechenden Schlüssel dem Beschwerdeführer herauszugeben.

3.3.4

3.3.4.1 Auch an der Beschlagnahme der Rolex-Uhr (Pos. A32) hält die Staatsanwaltschaft fest und macht geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer diese Uhr als Gegenwert für deliktische Handlungen erhalten habe (Stellungnahme vom 25. Juli 2023). In einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2023 betreffend diverse beschlagnahmte Quittungen über den Kauf von Luxusgütern (Pos. A4 und A5) wird festgehalten, diese zeigten ausschnittsweise den ausschweifenden Lebensstil des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Bei der Hausdurchsuchung seien weitere hochpreisige Designerhandtaschen festgestellt worden. Die hohen Ausgaben für Luxusgüter (auch Schmuck, Sandalen, Gürtel, Sonnenbrillen, etc.) stimmten in keiner Wiese mit den Einkommensverhältnissen des Ehepaares überein. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Rolex-Uhr, welche aufgrund ihres Fundorts im Schlafzimmer des Beschwerdeführers offensichtlich von ihm getragen worden sei, ebenfalls ihm gehöre. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer, die Rolex-Uhr sei nachweislich gerade nicht von ihm oder seiner Gattin, sondern von B____ erworben worden. Zudem sei die Uhr auch nicht in bar, sondern auf Rechnung bezahlt worden (Faktura Nr. 10 019-343 vom 19. April 2017). Eine allfällige Neuregistrierung der auf B____ registrierten Rolex weder behauptet noch erwiesen (Stellungnahme vom 31. Oktober 2023).

3.3.4.2 Zwar steht fest, dass die Herrenarmbanduhr der Marke Rolex im Schlafzimmer des Beschwerdeführers gefunden wurde, was darauf hinweist, dass er sie getragen hat. Der Umstand, dass eine auf den Namen B____ lautende Kaufquittung vorliegt, stellt indessen ein starkes Indiz zugunsten von Dritteigentum dar. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang weiter zu Recht geltend gemacht, die Uhr sei nachweislich auf Rechnung gekauft und nicht etwa – wie von der Staatsanwaltschaft vermutet – mit (unbezahlten) Pro Innerstadt-Gutscheinen bezahlt worden. Obwohl angesichts des Umstandes, dass B____ gemäss den Erkenntnissen der Ermittlungen ein Teil des Konstrukts des Beschwerdeführers war ([...] GmbH, vgl. [...]), gewisse Zweifel bestehen, kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Uhr ist. Aus diesem Grund ist die Rolex-Uhr unter Aufhebung der Beschlagnahme dem mutmasslichen Eigentümer B____ herauszugeben. Der Staatsanwaltschaft steht aber die Möglichkeit offen, die Uhr im Rahmen eines allfälligen gegen B____ geführten Strafverfahrens zu beschlagnahmen.

3.3.5

3.3.5.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurde ein Gesamtbetrag von CHF 97'760.– sowie EUR 10'000.– sichergestellt (vgl. Geldzählung BKB vom 28. Juni 2021). Im Schlafzimmer wurden verteilt auf verschiedene Schränke und Kommoden insgesamt sechs Elcosafes mit Bargeld in folgender Stückelung gefunden:

-       CHF 8'900.– (89 x CHF 100.–), (Pos. A22 [Elco 186415]);

-       CHF 10'000.– (36 x CHF 200.– und 28 x CHF 100.–), (Pos. A23 [Elco 163250]);

-       CHF 20'000.– (100 x CHF 200.–) sowie EUR 10'000.– (100 x EUR 100.–), (Pos. A24 [Elco 163254]);

-       CHF 6'860.– (3 x CHF 200.–, 59 x CHF 100.­–, 4 x CHF 50.–, 7 x CHF 20.– sowie 2 x CHF 10.–), (Pos. A25 [Elco 186413]);

-       CHF 10'000.– (100 x CHF 100.–), (Pos. A26 [Elco 127805]);

-       CHF 32'000.– (12 x CHF 1’000.– und 100 x CHF 200.–), (Pos. A27 [Elco 186414]).

Ein weiterer Bargeldbetrag in Höhe von CHF 10'000.– (10 x CHF 1'000.–) wurde schliesslich in einer Handtasche im Schrank der Garderobe gefunden (Pos. A43); (vgl. zum Ganzen: Verzeichnis für Bargeld vom 24. Juni 2021 zu Pos. A22-27, A43).

3.3.5.2 Die Art der Aufbewahrung in diversen Elcosafes, verteilt an verschiedenen Orten im Schlafzimmer und in bar in einer Handtasche im Garderobenschrank sowie die verhältnismässig kleine Stückelung der aufgefundenen Bargeldbeträge sprechen indiziell eher für eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte. Dabei ist von den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Betäubungsmittel- und Vermögensstraftaten auszugehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 an, er bewahre zu Hause «so EUR 10'000.– und 40'000.–» auf. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf von Desinfektionsmittel, ein Teil sei gespart und ein Teil sei für die Sommerferien gedacht (Einvernahme Akten S. 21). Belege für allfällig erfolgte Barabhebungen oder Geschäftsunterlagen zur Erhärtung seiner Aussagen konnte er indessen nicht beibringen. Damit liegt für den allergrössten Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte keine plausible Herkunftserklärung vor. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte dienten dazu, sich finanziell zu bereichern. Bei Bejahung des dringenden Tatverdachts muss damit davon ausgegangen werden, dass mindestens ein Teil der aufgefundenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist. Ob indessen die gesamten Geldbeträge deliktischen Ursprungs sind, kann im Ermittlungsverfahren nicht abschliessend entschieden werden, sondern wird zu gegebener Zeit das Sachgericht zu beurteilen haben. Aufgrund der langen Verfahrensdauer stellt sich auch hier die Frage der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Zwar kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Beschlagnahme auch deshalb unverhältnismässig werden, weil ihre Dauer sich grundlos in die Länge zieht. Indessen müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Werte aus deliktischer Herkunft stammt (vgl. BGer 7B_200-202/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen Vermögenswerte somit in vollem Umfang beschlagnahmt bleiben. Selbst wenn das Sachgericht aufgrund der Beweislage zum Schluss gelangen sollte, dass nicht der gesamte beschlagnahmte Betrag einzuziehen oder an allfällige Geschädigte zu verteilen wäre, wäre mit Blick auf die in Frage stehende Schadenssumme von insgesamt CHF 1’000’000.– eine Kostendeckung nicht gewährleistet. Auch mit einer teilweisen Freigabe im aktuellen Zeitpunkt wäre das Risiko verbunden, dass die Kosten des infolge der diversen Haussuchungen, Auswertungen der elektronischen Geräte sowie zahlreichen Befragungen zweifellos kostspieligen Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs nicht mit den gemäss Antrag des Beschwerdeführers auszusondernden CHF 10'000.– beglichen werden könnte. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Verfahrenskosten nicht zuletzt, dass sich mit vorliegendem Fall allenfalls mehrere Instanzen zu befassen haben werden. Bei einer Rückgabe an den Beschwerdeführer besteht zudem das Risiko, dass etwa der Kostenvorschuss des Privatverteidigers mit Mitteln aus deliktischer Herkunft bezahlt würde. Zusammengefasst ist vorliegend aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes nicht möglich, eine Aussonderung von allenfalls deliktisch erworbenen von den legal erwirtschafteten Vermögenswerten vorzunehmen. Zwar ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen; es steht ihm in jedem Verfahrensstadium frei, Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Taten und zu seinen persönlichen Verhältnissen zu verweigern. Dies führt jedoch vorliegend dazu, dass in Bezug auf die beschlagnahmten Gelder auch nach mehrjähriger Untersuchung noch nicht geklärt werden konnte, ob ein Teil der Vermögenswerte – und allenfalls in welchem Umfang – mit Sicherheit nicht aus deliktischer Herkunft stammt und damit freizugeben wäre. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die unter Pos. A22-27 und A43 beschlagnahmten Bargeldbeträge in vollem Umfang beschlagnahmt bleiben müssen und entsprechend die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (Pos. A8, A9, A10, A11, A13, A32, A33, A45, A46, A48 und A49), ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten und trägt keine Kosten. Allerdings ist die Beschwerde bezüglich Pos. A22-27 und A43 sowie der Pos. A6, A29, A30, A34 und teilweise A64 abzuweisen, woraus die Tragung der entsprechenden Verfahrenskosten durch den diesbezüglich unterliegenden Beschwerdeführer folgt. Insbesondere mit der Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahme der Bargeldbeträge in Höhe von annähernd CHF 100'000.– ist der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualantrag nicht durchgedrungen und in einem wesentlichen Punkt unterlegen. In Bezug auf die Kostenhöhe ist jedoch festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Pos. A1, A2, A3, A4, A5, A7, A12, A14, A15, A16, A28, A35-A42, A44, A47 und A50, A51, A52-A59 sowie teilweise A64 nach Einreichung der Beschwerde aufgehoben hat. Die damit in diesen Punkten gegenstandslos gewordene Beschwerde wäre jedoch im vorliegenden Verfahren gutzuheissen gewesen, was bei der Kostenauflage wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nur zum Teil unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens lediglich zur Hälfte mit einer reduzierten Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auferlegt werden.

4.2      Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine anteilmässige Entschädigung für die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen Auslagen und Kosten (vgl. Mizel/Rétor­naz, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 436 StPO N 2, mit weiteren Hinweisen), welche nach den obigen Erwägungen ebenfalls zur Hälfe zulasten der Staatskasse gehen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer angemessen für den Aufwand seines Rechtsvertreters zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren zu schätzen. Angemessen erscheint angesichts des umfangreichen Verfahrens und der insgesamt vier mehrseitigen Eingaben ein Aufwand von 20 Stunden, wovon entsprechend dem Verfahrensausgang die Hälfte zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen ist (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 192.50).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Verfahren betreffend Aufhebung der Beschlagnahmen von Pos. A1, A2, A3, A4, A5, A7, A12, A14, A15, A16, A28, A35-A42, A44, A47 und A50, A51, A52-A59 sowie teilweise A64 wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.

Die Beschwerde bezüglich der Pos. A8, A9, A10, A11, A13, A32, A33, A45, A46, A48 und A49 wird gutgeheissen.

Die Beschwerde bezüglich der Pos. A6, A22-27, A29, A30, A34, A43 und teilweise A64 wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'692.50.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2022.43 — Basel-Stadt Appellationsgericht 31.10.2024 BES.2022.43 (AG.2024.622) — Swissrulings