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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.08.2017 BES.2017.98 (AG.2017.541)

August 4, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,133 words·~11 min·2

Summary

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.98

ENTSCHEID

vom 4. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Mai 2017

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (eröffnet am 23. Juni 2017) erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in [...]. An der am 9. Juni durchgeführten Hausdurchsuchung wurden diverse Datenträger und Gegenstände beschlagnahmt, unter anderem Bargeld im Wert von insgesamt über CHF 100‘000.–.

Gegen diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl richtet sich die mit Eingabe vom 27. Juni 2017 erhobene Beschwerde ans Appellationsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die im Verzeichnis vom 9. Juni 2017 aufgenommenen und beschlagnahmten Vermögenswerte unter den Positionen 2103b, 2103c, 2105, 2106a, 2107, 2108, 2110 sowie 2112 im Wert von CHF 106'280.– sowie EUR 9'820.– freizugeben und an seine Ehefrau herauszugeben. Eventualiter sei die Differenz zwischen dem für die allfälligen Verfahrenskosten zurückzubehaltenden Betrag (Deckungsbeschlagnahme) und den gesamten beschlagnahmten Vermögenswerten freizugeben und der Ehefrau des Beschwerdeführers auszuhändigen. Darüber hinaus sei ihm das Replikrecht zu gewähren sowie die amtliche Verteidigung mit B____, Advokat, zu gewähren. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien überdies dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Juli 2017 an seinen Anträgen festhält. 

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat gegen die Beschlagnahme mit Schreiben vom 23. Juni 2017 ebenfalls Beschwerde erhoben. Unter Hinweis auf die (Kosten)folgen ihrer verspäteten Eingabe sowie gestützt auf die Information, dass ihr Ehemann gegen erwähnten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bereits Beschwerde erheben liess, wurde ihr Frist bis zum 14. Juli 2017 gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wie mit ihrer Beschwerde zu verfahren sei. Nachdem die Ehefrau besagte Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2017 mitgeteilt, dass ihr Schreiben vom 23. Juni 2017 ad acta gelegt werde. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft (eröffnet am 23. Juni 2017), mit welcher die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 24. Mai 2017). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zweifellos zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist. 

2.

2.1      Voraussetzungen der Beschlagnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum Ganzen Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22 sowie BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

2.2      Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Verm.enswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).

2.3      Neben der Beweismittelbeschlagnahme, welche das wesentliche Instrument der Staatsanwaltschaft darstellt, um Objekte, die eventuell bei der Beweisführung Verwendung finden können, in den Prozess einzubringen (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 7), hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 auch die Einziehungs- und die Deckungsbeschlagnahme als Begründung angeführt. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung gemäss Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um den durch seine Ehefrau generierten Umsatz aus dem von ihr betriebenen „[...]“ in Basel sowie um Ersparnisse der Familie handle. Die Ehefrau sei sowohl in geschäftlicher als auch in familiärer Hinsicht auf die beschlagnahmten und rechtmässig erworbenen Vermögenswerte angewiesen, zumal diese aufgrund seiner Inhaftierung den gemeinsamen Laden weiterführen und sich gleichzeitig um zwei minderjährige Kinder kümmern müsse. 

3.2      Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den beschlagnahmten Barmitteln um Vermögenswerte nicht-deliktischen Ursprungs handle, könnten dieselben weder als Beweismittel dienen, noch eingezogen werden. Darüber hinaus komme auch eine Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nicht in Frage. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setze hierfür nämlich konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch. Diesbezügliche Anhaltspunkte seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich, weshalb die beschlagnahmten Vermögenswerte auch unter diesem Titel per sofort herauszugeben seien.

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung vom 24. Mai 2017 erst in der Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 (in erster Linie Beschlagnahme zur Einziehung, ergänzend aber auch Kostendeckungsbeschlagnahme sowie Beschlagnahme als Beweismittel). Sie wirft dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse vor, im Drogenhandel tätig zu sein. Sie schliesst dies zum einen aus der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer Marihuana von insgesamt rund 5.3 Kilogramm bzw. einem Wert von rund CHF 30‘000.– sichergestellt worden ist. Zum anderen ist ein Grossteil der beschlagnahmten Vermögenswerte mit Kokain kontaminiert, was laut Staatsanwaltschaft den Verdacht erhärte, dass sich die Drogengeschäfte des Beschwerdeführers nicht nur auf Marihuana beschränkten.

4.2      Im Weiteren stünde der Lebensstandard der Familie [...] in keinem Verhältnis zum in der Vergangenheit deklarierten Steuereinkommen sowie zur Tätigkeit in ihrem Shop: die beiden hätten sehr hohe Kosten wie beispielsweise die Amortisation der Hypothek ihres Einfamilienhauses (ca. CHF 1‘700.– pro Monat), den laufenden Umbau desselben, den Unterhalt und Betrieb dreier Fahrzeuge, die monatliche Miete für den [...]-Shop (CHF 5'600.–), den Lohn für die dortigen Mitarbeiterinnen (CHF 2'200.– bis 4000.– pro Monat), die Stromkosten der IWB (monatlich CHF 1'800.–) sowie die Miete für den Hobbyraum am [...] zu bezahlen. Diesen Ausgaben stehen laut Staatsanwaltschaft jedoch kaum bedeutsame Einnahmen gegenüber: die edierten Steuerunterlagen der vergangenen Jahre weisen jeweils ein Einkommen am Rande des Existenzminimums auf. Zudem ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2012 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Vor diesem Hintergrund sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die beiden aus einem Quartier-Shop, den sie notabene erst seit Dezember 2016 betreiben, innerhalb von sechs Monaten über CHF 100‘000.– erwirtschaften konnten. Daraus werde mehr als deutlich, dass kein Raum für Ersparnisse aus legaler Erwerbstätigkeit in der Grössenordnung von über CHF 100‘000.– innerhalb von nur sechs Monaten bleibe. Wie die Eheleute [...] darüber hinaus Eigenmittel in der Höhe von CHF 115‘000.– für den Kauf eines Einfamilienhaus haben aufbringen können, sei ebenfalls nur damit erklärbar, dass die sichergestellten Gelder aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln stammten.

5.

5.1      Die Beschlagnahme erfordert gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen hinreichenden Tatverdacht. Die abschliessende Beweiswürdigung obliegt wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3) dem erkennenden Gericht. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschlagnahme gemäss Art. 196 StPO um eine Verfahrenshandlung und nicht um ein Urteil. Deshalb ist die diesbezügliche Verfügung auch nur kurz zu begründen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 62).

5.2      Im Beschlagnahmebefehl fehlt indessen jegliche Begründung, weshalb die Beschlagnahme erfolgt ist und welchem Zweck sie dienen soll. Erst in der Stellungnahme vom 12. Juli 2017 macht die Staatsanwaltschaft geltend, es handle sich um deliktischen Erlös und somit um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft durch ihr Versäumnis zumindest teilweise zum Verfahren Anlass gegeben hat, wird bei der Kostenauflage zu berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 6.1).

5.3

5.3.1   In der Sache ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft indessen nicht zu beanstanden. Sie hat im Beschlagnahmeverfahren nicht den vollen Beweis im Sinne der „in dubio-Regel“ zu erbringen, dass das beschlagnahmte Geld aus (Betäubungsmittel)delikten stammt. In ihrer Vernehmlassung begründet die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Marihuanahandels an Hand verschiedener Indizien denn auch hinreichend, was inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird.

5.3.2   Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist auch bezüglich der weiteren Voraussetzungen vollumfänglich zu folgen. Die von ihr dargelegten Indizien lassen nur den Schluss zu, dass die sichergestellten Gelder aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln stammen. Neben den konkreten Hinweisen auf Betäubungsmittelhandel (Sicherstellung von 5.3 Kilogramm Marihuana und mit Kokain kontaminiertes Geld) ist nicht plausibel erklärbar, wie die Eheleute [...] neben ihren hohen monatlichen Aufwendungen, mit ihrem Lebensmittelladen innerhalb eines halben Jahres über CHF 100‘000.– erwirtschaften konnten. Bei den beschlagnahmten Barmitteln handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vielmehr um deliktischen Erlös und bei der streitgegenständlichen Beschlagnahme damit um eine solche im Hinblick auf eine Einziehung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die bei ihm sichergestellten Barmittel Geschäftserlös aus seinem Ladengeschäft und für die Bezahlung von laufenden Kosten und Lieferanten bestimmt gewesen seien, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

5.4

5.4.1   In den Akten finden sich im Weiteren an verschiedenen Stellen Kontoauszüge betreffend verschiedener Bankbeziehungen. So existiert neben einem Hypothekarund Vorsorgekonto bei der [...] bei derselben Bank ein Universalkonto, lautend auf die Ehegatten [...] (Kontonummer [...]). Zudem bestehen verschiedene Konten bei der [...]: zum einen ein Privat- und ein Sparkonto mit den IBAN-Nummern [...] bzw. [...], lautend auf die Ehefrau. Darüber hinaus ein Konto beim selben Institut (IBAN-Nummer [...]), lautend auf die Ehefrau bzw. den [...]-Shop. Ferner existiert ein [...] des Beschwerdeführers mit der IBAN-Nummer [...].  

5.4.2   Die diversen, teilweise auch in der Grössenordnung erheblichen, Ein- und Auszahlungen, die auf den verschiedenen Kontoauszügen ersichtlich sind, zeigen, dass die Eheleute [...] ihre Bankbeziehungen effektiv nutzen und ihr Geld keineswegs zu Hause lagern. Warum nun entgegen der bisherigen Handhabe Bargeld im Wert von über CHF 100‘000.– zu Hause versteckt worden ist, kann ohne den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels nicht hinreichend erklärt werden.

5.5      Die verfügte Zwangsmassnahme erscheint im Weiteren auch als verhältnismässig: mit Hilfe der Guthaben auf den einzelnen Konten ist die Familie [...] fähig, die laufenden Kosten zu bestreiten und die offenen Lieferantenrechnungen zu bezahlen, sodass das Einkommen der Familie sichergestellt ist. Damit sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt.

5.6      Die Staatsanwaltschaft hat die streitgegenständlichen Barmittel im Sinne der Sicherungseinziehung im Ergebnis zu Recht beschlagnahmt. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, sich mit den Argumenten betreffend die Beschlagnahme zur Sicherstellung von Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da indessen die Staatsanwaltschaft den Dursuchungs- und Beschlagnahmebefehl erst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 begründet und damit zumindest teilweise zum Verfahren Anlass gegeben hat, erscheint eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– angemessen.

6.2      Das Gesuch um amtliche Verteidigung mit Advokat B____ wird gutgeheissen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in Eingaben vom 27. Juni 2017 und 21. Juli 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 3.5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundentarif für die amtliche Verteidigung beläuft sich auf CHF 200.–. Das Honorar ist demgemäss auf CHF 700.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 23.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 57.85), insgesamt also auf CHF 757.85, festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, B____, Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 700.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.35.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 136.30, somit total CHF 757.85, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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