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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.07.2017 BES.2017.89 (AG.2017.520)

July 7, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,454 words·~7 min·1

Summary

Verfahrenskosten (BGer 6B_1066/2017 vom 25. Oktober 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.89

ENTSCHEID

vom 7. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2017

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2017 wurde A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 260.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen den am 10. Februar 2017 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit in italienischer Sprache verfasstem Schreiben vom 14. Februar 2017 Einsprache. Darin machte er sinngemäss geltend, er habe vor Zustellung des Strafbefehls keine Kenntnis von der Busse gehabt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Zustellung am 3. März 2017) wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass er von der Kantonspolizei mit der Übertretungsanzeige vom 4. Februar 2016 sowie der Zahlungserinnerung vom 7. April 2016 bezüglich der zur Frage stehenden Übertretung bereits mehrfach an die gültige Adresse kontaktiert worden sei. Zudem sei die Adresse auch für den Versand des fraglichen Zahlungsbefehls verwendet worden, weshalb diese sich als richtig und funktionsfähig herausgestellt habe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen wurde ihm mitgeteilt, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass er mindestens eines der beiden Schreiben der Kantonspolizei erhalten habe. Dementsprechend wurde er darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft vollumfänglich am Strafbefehl festhalte, und angefragt, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle, da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Am 20. März 2017 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht.

Mit Verfügung vom 25. April 2017 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von CHF 260.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG). Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.– (recte: wohl CHF 208.60) auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer in die italienische Sprache übersetzt und mit einer italienischen Rechtsmittelbelehrung am 24. Mai 2017 zugestellt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit vom 26. Mai 2017 datiertem und in italienischer Sprache verfasstem Schreiben, welches am 7. Juni 2017 der italienischen Post aufgegeben und am 12. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde, Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 hat das Appellationsgericht die Beschwerde sowohl der Strafgerichtspräsidentin als auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und zur fakultativen Stellungnahme zugestellt und letztere um Überweisung der Vorakten gebeten. Sowohl die Strafgerichtspräsidentin als auch die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2017 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist bei dem Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.

1.4      Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so kann sie die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO mit einer Frist zur Übersetzung in die Verfahrenssprache und dem Hinweis, dass die Eingabe ansonsten unbeachtet bleibt, zurückweisen (Urwyler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 67 StPO N 12). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in italienischer Sprache und damit einer hiesigen Landessprache verfasst. Das Appellationsgericht nimmt in italienischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Bei vorliegender Eingabe handelt es sich zweifelsohne um eine kurze Eingabe. Da sie darüber hinaus in einer Landessprache verfasst und leicht verständlich ist, wird sie ausnahmsweise entgegengenommen.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Italienisch übersetzt.

1.5      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung des Strafgerichts nachweislich am 24. Mai 2017 entgegen genommen. Die Beschwerdefrist begann daher am 25. Mai 2017 zu laufen und endete, da der 5. Juni 2017 Pfingstmontag und damit ein Feiertag war, am 6. Juni 2017. Die auf den 26. Mai 2017 datierte Beschwerde wurde am 7. Juni 2017 der italienischen Post aufgegeben und am 12. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben. Somit erfolgte bereits die Postaufgabe in Italien und damit auch die Übergabe an die Schweizerische Post verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1      Vollständigkeitshalber ist anzufügen, dass die Beschwerde auch im Falle ihrer materiellen Behandlung abzuweisen wäre. Zunächst hat der Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache, datiert vom 14. Februar 2017, lediglich die Abschlussgebühr von CHF 200.– angefochten, nicht jedoch seine Täterschaft bestritten. Diese kann denn auch, insbesondere aufgrund der in den Akten befindlichen Fotografie (Strafakten ES.2017.291 S. 9), nicht in Zweifel gezogen werden. Dass der Beschwerdeführer seine Täterschaft nicht bestreitet, geht im Übrigen auch aus dem Umstand hervor, dass er den Bussenbetrag von CHF 260.– resp. EUR 236.36 mit Zahlungsdatum vom 10. März 2017 zuhanden der Finanzverwaltung Basel-Stadt bezahlt hat.

2.2      Der Beschwerdeführer rügt, er habe vor dem Strafbefehl keine Kenntnis von der Busse gehabt. Die Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer mit Datum vom 4. Februar 2016 eine Übertretungsanzeige und mit Datum vom 7. April 2016 eine Zahlungserinnerung (beide nicht eingeschrieben) per Post zugestellt. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz korrekterweise auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts. Gemäss dieser ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post zwar nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, zumal sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat – der an seine Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl vom 27. Januar 2017, das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2017 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2017 konnten ihm nachweislich zugestellt werden. Auch die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung wurden nicht als unzustellbar retourniert. Aufgrund dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler: AGE BES.2016.178 vom 16. Dezember 2016 E. 3.1).

2.3      Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (mit italienischer Übersetzung von Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.