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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.09.2017 BES.2017.8 (AG.2017.676)

September 5, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,897 words·~14 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.8

ENTSCHEID

vom 5. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch B____, 

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[...]vertreten durch D____,

[...]

E____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch D____,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Januar 2017

betreffend Kostenauferlegung nach Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 haben die Geschwister C____ und E____ (zusammen die Beschwerdegegnerschaft) Strafanzeige gegen ihren Bruder A____ (Beschwerdeführer) eingereicht, mit welcher sie ihn der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und eventuell der Falschbeurkundung bezichtigen. Gegenstand der Strafanzeige ist im Wesentlichen der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine am 1. April 2013 verstorbene Mutter F____ dazu veranlasst, ihre bei der [...] in Zürich angelegten Vermögenswerte in Höhe von über 34 Millionen Franken per 22. Dezember 2011 zur Bank [...] in Basel zu transferieren und ihm Vollmacht in Bezug auf die neue Kontobeziehung einzuräumen, worauf er im April 2012 fast das gesamte mütterliche Vermögen in den durch die Treuhandfirma [...], verwalteten Liechtensteinischen [...] Trust verschoben habe und der Beschwerdegegnerschaft in Verletzung seiner Pflichten als Willensvollstrecker im Nachlass von F____ sowie als Miterbe jegliche Auskunft über den Verbleib dieser Vermögenswerte verweigere, was den Verdacht nahelege, er habe sie sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen unrechtmässig angeeignet.

Neben der Strafanzeige hat die Beschwerdegegnerschaft bei der zuständigen Aufsichtsbehörde wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker in den Nachlässen ihrer verstorbenen Eltern, F____ und  G____, Beschwerde eingereicht. Das Bezirksgericht Höfe hat die Aufsichtsbeschwerden, auf welche die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Strafanzeige zwecks Spezifizierung der Vorwürfe verweist, mit Verfügung vom 17. August 2015 gutgeheissen und den Beschwerdeführer in den beiden Nachlässen wegen Pflichtverletzung und des Anscheins von Interessenkollisionen als Willensvollstrecker abgesetzt.

Am 11. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, ihm jedoch gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘554.20 auferlegt (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung). Im Weiteren wurde die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen (Ziff. 4 der Einstellungsverfügung). Gegen Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag, es seien die entsprechenden Ziffern der Einstellungsverfügung zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft kostenund entschädigungsfällig aufzuheben. Die Beschwerdegegnerschaft, eventualiter die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt, seien darüber hinaus unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 154‘975.15 nebst Schadenszins von 5 % seit dem 19. September 2014 auf CHF 120‘660.– zu bezahlen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung und Abklärung der Entschädigungsforderung im Sinn von Art. 429 StPO sowie zur neuen Kostenverlegung an die Strafuntersuchungsbehörde zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Eingabe vom 6. März 2017 repliziert. Die Beschwerdegegnerschaft hat am 10. Mai 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde Stellung bezogen. Am 3. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer seine Replik vom 6. März 2017 ergänzt. Mit Entscheid BES.2016.195/BES.2017.4 vom 26. Juli 2017 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt die streitgegenständliche Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zwecks Weiterführung des Untersuchungsverfahrens sowie zwecks der Möglichkeit, nach allfälliger Akteneinsicht zusätzliche Beweisanträge zu stellen, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 24. August 2017 hat der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Honorarnote eingereicht. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen

Erwägungen

1.        

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).  

1.2      Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3     

1.3.1   Die Behandlung der Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse handeln (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2).

1.3.2   Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 26. Juli 2017 im Verfahren BES.2016.195/BES.2017.4 bereits aufgehoben worden. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2).

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015 E. 2.1; BES.2016.112 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er zur Kostenauflage (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017) vorgängig nicht angehört worden sei. Die Staatsanwaltschaft nimmt dazu in ihrer Vernehmlassung keine Stellung. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bei einer beabsichtigten Kostenauflage trotz Einstellung der Strafuntersuchung vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N 33). Es ist somit festzustellen, dass dieses verletzt wurde.

3.2     

3.2.1   In Bezug auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017) hat sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung äusserst knapp, in der Vernehmlassung zur Beschwerde hingegen gar nicht mehr geäussert. Insbesondere hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, warum die Anzeigestellenden als Zivilkläger – als solche haben sie sich am 16. Juni 2014 konstituiert und auch das Stellen von Zivilforderungen in Aussicht gestellt (Akten Band 2, Zur Sache, Strafanzeige) – nicht zur Leistung von Schaden-ersatz und Genugtuung verpflichtet werden können. Zudem sind Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Familienangehörigen Antragsdelikte (Art. 138 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 3 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Unter diesen Umständen wäre auch Art. 432 Abs. 2 StPO zu prüfen gewesen, zumal die Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerschaft selber missbräuchliches Verhalten vorgeworfen hat (vgl. AGE BES.2016.195/BES.2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 2.1.1).

3.2.2   Insofern hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 die Begründungspflicht verletzt, weshalb bei summarischer Beurteilung auch unter diesem Aspekt die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist.

4.

4.1      Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person.

4.2      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3).

4.3      Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3).

4.4      Der Beschwerdeführer hat sich bereits gegenüber seinen Geschwistern wie auch gegenüber dem Bezirksgericht Höfe auf den Standpunkt gestellt, die Abwicklung des Nachlasses unterliege dem deutschen Recht. Da die Geschwister auf den Pflichtteil gesetzt worden seien, hätten sie somit keine Erbenstellung und demgemäss auch kein Auskunftsrecht. Die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber blossen Pflichtteilserben bestehe nach deutschem Recht erst nach Beendigung der Vollstreckung (Replik, S. 2).

4.5      Das Bezirksgericht Höfe hat sich in seiner Verfügung vom 17. August 2015 nicht abschliessend zum kollisionsrechtlich anwendbaren Recht geäussert, sondern die Pflichten des Willensvollstreckers vielmehr sowohl nach deutschem wie auch nach schweizerischem Recht geprüft, da sich die Willensvollstreckung wegen ihrer materiellen und formellen Aspekte an der Grenze zwischen Eröffnungs- und Erbstatut befinde (Verfügung E. 1 S. 9). Nach schweizerischem Recht seien die Auskunftspflichten des Willensvollstreckers gegenüber den Miterben zentral (Verfügung E. 2b S. 11 f.). Nach deutschem Recht, so das Bezirksgericht Höfe, könne auf Antrag eines Beteiligten der Testamentsvollstrecker entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege, wie beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Geschäftsführung (Verfügung E. 2a S. 11). Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht gehöre unter anderem die Feststellung der Verbindlichkeiten des Nachlasses wie zum Beispiel allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche. Auch mittels Errichtung eines Trusts könne das Pflichtteilsergänzungsrecht nicht umgangen werden (Verfügung E. 2b S. 14).

4.6      Das Bezirksgericht kommt am Ende des Entscheides zum Schluss, dass die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers schwerwiegend seien (Verfügung E. 2c S. 16 unten). Konkret vorgeworfen wird ihm jedoch lediglich, dass seine Erklärungen Ungereimtheiten aufweisen würden. Erstens habe er gegenüber der Bank [...] auf dem Formular zum Kundenprofil seiner Mutter die Planung von regelmässigen oder grösseren Bezügen verneint, obwohl der Transfer des Geldes von der [...] auf die [...] zwecks Errichtung des Trusts vorgenommen worden sei. Unter der Rubrik „Partner, Kinder“ habe er zudem auf dem Formular als Angehörige nur sich und den Vater angegeben, nicht aber seine Geschwister. Drittens sei seine Behauptung, keine Angaben zum Trust machen zu können, nicht glaubhaft, da dieser von ihm initiiert worden sei und ihm als Willensvollstrecker die Pflicht obliege, entsprechende Informationen, auch über lebzeitige Vorgänge, einzuholen (Verfügung E. 2c S. 15 f.).

4.7      Das Bankformular hat der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter und nicht als Willensvollstrecker noch zu Lebzeiten der Mutter ausgefüllt. Die „Ungereimtheiten“ erscheinen aufgrund der tiefen familiären Zerrüttung und des Kontaktabbruches zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern zudem eher als untergeordnete Fehlleistungen. Auch dass er im Formular nicht angegeben hat, dass er im Sinn habe, das Geld in einem grösseren Betrag wieder auszahlen zu lassen, erscheint eher als Flüchtigkeitsfehler, ist doch der Grund der Übertragung des Geldes auf die Bank [...] unbestritten, nämlich die fehlende Unterstützung der [...] bei der Errichtung eines Trusts. Für die [...] musste deshalb der Grund der Kontoerrichtung bekannt sein.

4.8      Als Pflichtverletzung in der Rolle des Willensvollstreckers kann von den vom Bezirksgericht angeführten Verfehlungen nur die dritte effektiv als solche bezeichnet werden (die beiden anderen Verstösse wurden in der Rolle als Beauftragter begangen), und dies auch nur dann, wenn für die Nachlassabwicklung schweizerisches Recht angewendet würde. Nach deutschem Recht hingegen erhalten auf den Pflichtteil gesetzte Nachkommen – wie sie die Beschwerdegegner gemäss dem vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten vom 11. Juni 2014 (Separatbeilage 6) sind – keine Erbenstellung, sondern bloss eine Nachlassbeteiligung durch einen mit dem Erbfall entstehenden Geldanspruch (Otte, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2015, § 2303 BGB N 44). Pflichtteilsberechtigte sind in Bezug auf die Auskünfte des Testamentsvollstreckers weder aktiv- noch passiv-legitimiert (Rott, in: Frieser [Hrsg.], Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Köln 2013, § 2218 N 5, 14). In Bezug auf die Auskunftspflichten des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker bezüglich des Trusts bestand somit zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens ein entscheidender Dissens zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern, der auch vom Bezirksgericht Höfe nicht abschliessend aufgeklärt worden ist. Ob die Auskunftsverweigerung als Willensvollstrecker letztlich eine Pflichtverletzung darstellt, kann offen bleiben, da Feindschaft zwischen (Pflichtteils)Erben und Testamentsvollstrecker auch nach deutschem Recht zur Absetzung des Willensvollstreckers wegen nachvollziehbarem Misstrauen führen kann, unabhängig von der Frage des Verschuldens (Verfügung E. 2a S. 11).

4.9      Die Schlussfolgerung des Bezirksgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen sei (Verfügung E. 2c S. 16 unten), überzeugt, wenn mit dem Bezirksgericht sozusagen „in dubio“ auch das deutsche Recht als Massstab genommen wird, nicht. In diesem Sinn muss auch die Erwägung des Appellationsgerichts im parallel von der Beschwerdegegnerschaft geführten Beschwerdeverfahren betreffend die Akteneinsicht (BES.2016.195/BES.2017.4 vom 26. Juli 2017, E 4.4), wonach das Bezirksgericht Höfe sich in der Aufsichtsbeschwerde einlässlich mit den Auskunftspflichten des Beschwerdeführers sowohl als Miterbe als auch als Willensvollstrecker auseinandergesetzt und festgehalten habe, dass sowohl nach deutschem als auch nach Schweizer Recht kein Anlass bestand, den Miterben (sic!) gegenüber die entsprechenden Auskünfte zu verweigern, relativiert werden. Im Entscheid des Bezirksgerichtes wird eine konkrete Pflichtverletzung als Willensvollstrecker nach deutschem Recht nicht nachgewiesen, sondern lediglich in der Konklusion behauptet. Die vom Bezirksgericht angeführten Literaturstellen zum deutschen Recht enthalten lediglich Ausführungen zur Rechenschaftspflicht gegenüber anderen Erbinnen und Erben. Diese Rechtsstellung wird jedoch vom Beschwerdeführer bestritten und kann deshalb nicht als bewiesen gelten. Im vorliegenden Verfahren muss geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen vorzuwerfen ist. Im Verfahren BES.2016.195/BES.2017.4 war demgegenüber der Entscheid des Bezirksgerichtes Höfe lediglich als zusätzliches Element zur Frage missbräuchlichen Verhaltens der die Anzeige stellenden Geschwister des Beschwerdeführers beurteilt und zitiert worden. Deshalb präjudiziert erwähnter Entscheid die Beurteilung der Frage bezüglich des prozessualen Verschuldens nicht.

4.10    Überzeugend und zu folgen ist jedoch der Schlussfolgerung des Bezirksgerichts Höfe, wonach die Verbindung der nach schweizerischem Recht zu bejahenden Verletzung der Auskunftspflicht mit dem begründeten Anschein massiver Interessenkollisionen sowie eines auf objektiven Tatsachen begründeten Misstrauens der Geschwister auch nach deutschem Recht unabhängig von der Frage eines Verschuldens zur Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker führen musste (Verfügung E. 2c S. 17 f.). Aus diesem Grund überzeugt es auch, wenn dieser im Rahmen der vorliegenden Beschwerde anführt, er habe den Entscheid des Bezirksgerichts Höfe wegen der auch von ihm erkannten Interessenkollision nicht angefochten. Vor dem Hintergrund des von ihm selbst geschilderten langjährigen Konfliktes um die finanziellen Ressourcen in der Familie, erscheint dies mehr als nur vernünftig (vgl. Akten Band 1, Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2016, S. 2; Beschwerde, S. 4).

4.11    In Erwägung, dass die Kostenauflage wegen vorwerfbarem Verhalten die Ausnahme darstellt (vgl. BGer 6B_1217/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 1.5) und überdies aufgrund der in Erwägung 4 aufgeführten Argumente nicht von einer klaren zivilrechtlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden kann, wäre vorliegende Beschwerde bei summarischer Beurteilung gutzuheissen gewesen.  

5.

5.1      Aufgrund einer summarischen Prüfung hätten Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 11. Januar 2017 auch aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

5.2      Bei Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung im Beschwerdeverfahren durch die Rechtsmittelbehörde haben die Parteien in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 436 StPO N 14).

5.3

5.3.1   Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B____, in der Honorarnote vom 24. August 2017 geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden ist vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Falles unangemessen hoch: die geltend gemachte Vorbereitung zur spontan abgesagten Instruktionsverhandlung vom 7. März 2016 ist nicht zu entschädigen, da sie nicht das vorliegende Verfahren betrifft. Auch das Studium des vorliegenden Entscheides kann mit maximal einer halben Stunde abgegolten werden. Der Aufwand von neun Stunden für das Verfassen der Beschwerde, in welcher neben rechtlichen Ausführungen auch solche zur ganzen Konfliktgeschichte gemacht wurden, erscheint, zumal nach vorgängiger Abklärung der Rechtslage während eineinviertel Stunden, als zu hoch. Dass der Zeitaufwand beim Vertreter des Beschwerdeführers zu grosszügig in Rechnung gestellt wird, zeigt auch der Posten „Schreiben an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 1. Juni 2017“, der mit einer viertel Stunde zu Buche schlägt. Es handelt sich dabei um einen Zweizeiler, mit welchem das Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde. Ein solches Schreiben darf nicht zu mehr als fünf Minuten Aufwand führen. Der Aufwand des Sekretariates ist mit der Höhe des Stundenansatzes abgegolten und kann nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

5.3.2   Im Parallelverfahren BES.2016.95/BES 2017.4 wurde dem Vertreter der (jetzigen) Beschwerdegegnerschaft pro Schriftstück ein Aufwand von vier Stunden zugestanden. Da beide Rechtsanwälte mit der Materie bereits bestens vertraut sind und da es vorliegend bloss um eine Teilfrage der Einstellungsverfügung geht, wird B____ pro Rechtsschrift (Beschwerde sowie Replik [inklusive Ergänzung dazu]) lediglich ein Stundenaufwand von fünf Stunden zugestanden, zuzüglich einer Stunde Kontakt zum Klient und einer halben Stunde Studium des Entscheides. Im Zeitraum von insgesamt elfeinhalb Stunden sollten die eingereichten Rechtsschriften von einem Anwalt mit Strafrechtskenntnissen verfasst werden können.

5.3.3   Der Aufwand von elfeinhalb Stunden ist gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Die Barauslagen in Höhe von CHF 210.– sind nicht zu beanstanden. Demgemäss ist das Honorar auf CHF 2‘875.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 210.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 246.80), insgesamt also auf CHF 3‘331.80, festzusetzen.

5.4      Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft, D____, hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Höhe der Parteientschädigung praxisgemäss aufgrund einer Schätzung zu bestimmen ist. Er hat eine Rechtsschrift eingereicht. Dafür erscheint ein Aufwand von fünf Stunden, wie für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, angemessen. Dieser ist gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Unter Einbezug einer Spesenpauschale von CHF 25.– und der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 102.– ist der Beschwerdegegnerschaft somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘377.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird ein Honorar von CHF 2‘875.–, zuzüglich Auslagen von CHF 210.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 246.80, somit total CHF 3‘331.80, ausgerichtet.

            Dem Vertreter der Beschwerdegegnerschaft, D____, wird ein Honorar von CHF 1‘250.–, zuzüglich Auslagen von CHF 25.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 102.–, somit total CHF 1‘377.–, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Beschwerdegegner

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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