Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.66
ENTSCHEID
vom 29. September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
C____ Beschwerdegegnerin 3
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. April 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) war seit dem 26. Januar 2010 als einziger einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der [...]GmbH im Handelsregister eingetragen. Mitte 2012 wollte der Beschwerdeführer seinen Vertrag kündigen und als Geschäftsführer und Gesellschafter aussteigen. Dies wurde aber vom Handelsregisteramt mit der Begründung nicht akzeptiert, dass seine Stammanteile auf niemand anderen übergegangen seien. Am 31. Oktober 2012 erliess die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel eine Verfügung, in der sie den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aufforderte, für die abgeschlossenen Jahre Schadenersatz in der Höhe von CHF 159‘331.60 wegen Uneinbringlichkeit der geschuldeten AHV-Beiträge der [...] zu bezahlen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Auf Begehren eines Gläubigers wurde am 29. Oktober 2013 über die [...]GmbH der Konkurs eröffnet, am 17. Dezember 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und am 4. Juli 2014 wurde die Gesellschaft schliesslich aus dem Handelsregisteramt gelöscht. Am 3. April 2014 erliess die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel erneut eine Verfügung, in der sie den Beschwerdeführer abermals gestützt auf Art. 52 des AHVG aufforderte, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel einen Betrag von CHF 70‘580.65 als Schadenersatz aus dem Konkurs der [...]GmbH zu bezahlen.
Am 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige ein gegen B____ (Beschwerdegegner 2) und C____ (Beschwerdegegnerin 3) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eventualiter wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. April 2017 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [...] ein, mit der Begründung, dass der Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB) eindeutig nicht erfüllt sei und in Bezug auf den Treuebruchtatbestand (Art. 158 Ziff. 1 StGB) aus den in Art. 8 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten sei. Ausserdem wurde verfügt, dass sich der Beschwerdeführer betreffend ungetreue Geschäftsführung weder als Strafkläger noch als Zivilkläger konstituieren oder am Verfahren beteiligen könne. Der Beschwerdeführer hat, durch seinen Anwalt, gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 28. April 2017 rechtzeitig Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, anstelle der Nichtanhandnahmeverfügung eine Strafuntersuchung durchzuführen und diese ordentlich zu begründen. Allenfalls sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, den Anträgen gemäss Privatklage vom 1. Juni 2016 (recte wohl 8. Juni) zu folgen. Mit vom 30. April 2017 datierendem Schreiben reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Ergänzung zu der von seinem Anwalt verfassten Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 27. Juni 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Vertreter des Beschwerdeführers am 28. Juli 2017 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. August 2017 dupliziert.
Am 19. April 2017 trat die Staatsanwaltschaft ausserdem mit einer weiteren Nichtanhandnahmeverfügung nicht auf die Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 ein, da in gleicher Sache bereits von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren geführt und mittels Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen worden war. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer jedoch explizit keine Beschwerde.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Einzelgericht. Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1; OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 1). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien gehört unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [...] weder als Strafkläger noch als Zivilkläger konstituieren oder am Verfahren beteiligen könne (act. 1). Sie beantragt in ihrer Vernehmlassung, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer sei bloss Reflexgeschädigter. Er könne sich also nicht als Privatkläger konstituieren und habe deshalb auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör und könne keine Beweisanträge stellen (act. 5). In der Duplik macht die Staatsanwaltschaft geltend, den Status einer Partei könne der Beschwerdeführer allenfalls für das Verfahren wegen Betrugs beanspruchen, nicht jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (act. 10).
2.2.2 Die Strafanzeige vom 8. Juni 2016, welche der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Anwalt, eingereicht hatte, wird als Privatklage bezeichnet und der Beschwerdeführer wird darin Privatkläger genannt, ausserdem macht er zivilrechtliche Forderungen geltend (act. 6 Teil 1). In der Beschwerde wird auf diese Privatklage verwiesen und der Beschwerdeführer weiterhin als Privatkläger bezeichnet (act. 3). In der Replik macht der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt geltend, dass es purer Formalismus sei, ihm die Privatklägerschaft abzusprechen, nur weil er ein sogenannt mittelbar Geschädigter sei (act. 7). Ausserdem wird beantragt, dass eine zum Beweis auferlegte Urkunde zu den Akten zu nehmen sei (act. 8). An den in der Beschwerde gestellten Anträgen werde festgehalten.
2.3 Voraussetzung für eine Konstituierung als Privatkläger ist die Eigenschaft als geschädigte Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGer 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1). Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine bloss mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt (OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 5). Personen, welche bloss einen Reflexschaden erleiden, sind nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 28).
Das Delikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Der Vermögensinhaber oder die Vermögensinhaberin gilt somit als geschädigte (natürliche oder juristische) Person (BGer 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1). Gemäss herrschender Lehre und Praxis kommt daher als geschädigte Person ausschliesslich in Betracht, wer unmittelbar in seinem Vermögen beeinträchtigt wird. Aktionäre oder Gläubiger beispielsweise erleiden nach dieser Auffassung lediglich einen mittelbaren Schaden und können sich folglich nicht als Privatklägerschaft konstituieren. Daher können beispielsweise Aktionäre zwar Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erstatten, jedoch keine Beweisanträge stellen und sind nicht legitimiert, gegen eine allfällige Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu ergreifen (zum Ganzen Donatsch, Die Bedeutung des Strafrechts für die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage, in: Isler/Sethe [Hrsg]., EIZ Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VIII, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 167, 178 f.). Dies gilt sowohl bezüglich der direkten finanziellen Interessen der Gesellschafter einer juristischen Person, als auch bezüglich einer allfälligen Haftung als Organe der Gesellschaft (OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 7). So gilt auch das potentiell haftende Organ einer juristischen Person, deren Vermögen durch ein Vermögensdelikt geschädigt worden ist, nur als reflexgeschädigt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 28). Auch bei einem Dreiecksbetrug ist der bloss Getäuschte nicht unmittelbar verletzt und nicht geschädigte Person, selbst wenn ihm wegen der schädigenden Vermögensdisposition eine Schadenersatzforderung droht (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 56).
2.4 Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer der [...]GmbH. Vermögensinhaberin war die GmbH. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung richtig aufzeigt, ist der Beschwerdeführer bezüglich des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung weder gemäss Art. 158 Ziff. 1 noch Ziff. 2 StGB unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Gemäss dem unter E. 2.3 Dargelegten ist der Beschwerdeführer also nur mittelbar verletzt worden, ist also nur sogenannter Reflexgeschädigter. Dies gilt einerseits bezüglich der direkten finanziellen Interessen des Beschwerdeführers als Gesellschafter der [...]GmbH, und andererseits bezüglich der eigenen Haftung als Gesellschaftsorgan und der Kontroll- und Aufsichtspflichten (vgl. OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 7). Bei allfällig strafbaren Handlungen gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person, vorliegend also die [...]. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten, sondern lediglich als „purer Formalismus“ abgetan. Dies ändert indessen nichts daran, dass er durch die angerufenen Straftatbestände nicht direkt geschützt und somit zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht legitimiert ist. Bei Art. 52 AHVG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verschuldenshaftung (Steiger-Sackmann/Peter, in: Haftpflichtkommentar, Zürich 2016, Art. 52 AHVG N 1). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.3), ist auch das potentiell haftende Organ einer juristischen Gesellschaft bloss mittelbar und nicht unmittelbar geschädigt. Der Beschwerdeführer hat also keine Rechtsmittellegitimation.
Der Einwand, dass das Strafverfahren von Amtes wegen zu verfolgen sei, verschafft dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung.
Der Beschwerdeführer führt als Argument, weshalb er zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sein sollte, an, dass er ein arglistig getäuschter Privatkläger sei. Mit dem Begriff “arglistige Täuschung“ zielt der Beschwerdeführer allerdings auf das entsprechende Tatbestandselement des Betruges. Jedoch wurde die Nichtanhandnahmeverfügung zu diesem Tatbestand (act. 2) ausdrücklich nicht angefochten (act. 3 S. 2). Also kann sich der Beschwerdeführer im Verfahren in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht unter Bezugnahme auf Tatbestandselemente des rechtskräftig erledigten Verfahrens wegen Betrugs als Privatkläger konstituieren.
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer ist mangels unmittelbarer Verletzung nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO. Als blosser Anzeigesteller ist er, wie dargelegt, nicht beschwerdelegitimiert. Eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fehlt (vgl. OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. April 2017 betreffend Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung legitimiert ist.
2.5.2 Dies gilt auch für die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welches auch das Recht Beweisanträge zu stellen umfasst, steht nur den Parteien zu (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 1). Die anzeigestellende Person hat keine eigenen Verfahrensrechte, sofern sie weder beschuldigte oder geschädigte Person ist, noch sich als Privatklägerin konstituiert hat und ausserdem nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in ihren Rechten tangiert worden ist (Küffer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 12).Der Beschwerdeführer hat als bloss mittelbar Geschädigter folglich keinen Anspruch auf rechtliches Gehör und daraus abgeleitet auch keinen Anspruch darauf, Beweisanträge stellen zu können. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung und ihren Vernehmlassungen ausführlich dargelegt, warum sie eine Nichtanhandnahme verfügt hatte. Damit hat sie dem Anzeigesteller sogar eine über die gesetzliche Pflicht hinausgehende Begründung geliefert.
2.6 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert ist. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.