Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2017 BES.2017.5 (AG.2017.341)

April 11, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·929 words·~5 min·1

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.5

ENTSCHEID

vom 11. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich

B____                                                                                  Beschwerdegegner

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt,                                                Beschuldigter

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Dezember 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

In der Zeit ab dem 4. August 2010 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 27. März 2012 gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeige wurde am 29. Februar (recte: wohl März) 2012 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt übermittelt. Am 3. Mai 2012 liess dieser dem ausserordentlichen Staatsanwalt die Anzeige sowie Unterlagen zukommen. Der eingesetzte Staatsanwalt befragte den Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 als Zeugen und verfügte am 22. Dezember 2016 gestützt auf Art. 310 in Verbindung mit 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der Strafanzeige.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 1. Februar 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 6. März 2017 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

1.3.1   Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerde verspätet und daher auf sie nicht einzutreten sei (Beschwerdeantwort Ziff. II.2. f. S. 2).

1.3.2   Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 396 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Rechtsverweigerung erblickt er in der Nichtanhandnahme selbst (Beschwerde Ziff. A. S. 1; Replik Ziff. I.1. S. 1).

1.3.3   Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt (Beschwerdeantwort Ziff. II.3. S. 2), sind im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde. Das gilt auch, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 9). Deshalb ist die Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen anzufechten (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 18; Keller, a.a.O., Art. 396 N 9).

1.3.4   Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).

Nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst wird, am folgenden Tag zu laufen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung am 29. Dezember 2016 zugestellt (act. 5/30; Beschwerde Ziff. A. S. 1), womit die zehntätige Frist am 30. Dezember 2016 zu laufen begann. Das Ende der Frist fiel demnach auf den 8. Januar 2017. Da dieser ein Sonntag war, endete die Frist erst am nächstfolgenden Werktag, am 9. Januar 2017.

Um die zehntägige Beschwerdefrist zu wahren, hätte demnach spätestens am 9. Januar 2017 eine formgültige Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die vom 13. Januar 2017 datierte, am 23. Januar 2017 am Schalter des Appellationsgerichts abgegebene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

a.o. Staatsanwalt [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2017.5 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2017 BES.2017.5 (AG.2017.341) — Swissrulings