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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.02.2018 BES.2017.204 (AG.2018.125)

February 1, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,679 words·~8 min·1

Summary

Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.204

ENTSCHEID

vom 1. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. November 2017

betreffend Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete im Jahre 2016 unter dem Aktenzeichen V160914 004 zunächst eine und am 6. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen VT.2017.11331 parallel dazu eine zweite Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren V160914 004 vorläufig festgenommen und es wurde die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2016 wies das Appellationsgericht mit Entscheid AGE BES.2016.173 vom 4. Januar 2017 ab (act. 5).

Am 28. November 2017 wurde der Beschwerdeführer nun im Zusammenhang mit den ihm im Verfahren VT.2017.11331 zur Last gelegten Delikten erneut vorläufig festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2017 in Untersuchungshaft versetzt (act. 6; ZM.2017.290). Ebenfalls am 28. November 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Abnahme eines WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils an (act. 1). Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 wiederum Beschwerde erhoben (act. 2). Mit Stellungnahmen vom 12. Dezember 2017 (act. 4) und vom 28. Dezember 2017 (act. 7) haben sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer zum Beschwerdeverfahren vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die dem Beschuldigten (noch) zur Last gelegten Delikte mit Anklageschrift vom 9. Januar 2018 gesamthaft dem Strafgericht zur Beurteilung unterbreitet (mithin die Verfahren vereinigt) worden seien (act. 9).

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens VT.2017.11331 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2 BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2      Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).

In vorliegender Sache hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 geltend gemacht, sie habe den WSA vernichtet und am bestehenden DNA-Profil partizipiert. Dennoch sei die erneute Anordnung der DNA-Analyse korrekt und nötig gewesen, damit das neue Verfahren im System mit dem bestehenden DNA-Profil verbunden werde und bei einer allfälligen (Teil-) Einstellung des ersten Verfahrens und einer Verurteilung im neuen Verfahren die Löschungsfristen anhand des neuen Verfahrens festgelegt würden.

Unterdessen wurden mit Anklageschrift vom 8. Januar 2018 diverse Sachverhalte, die vorgängig Gegenstand der getrennten Strafuntersuchungen gebildet hatten, gesamthaft dem Strafgericht zur Anklage überwiesen. Ob diesem Vorgehen eine formelle Vereinigungsverfügung voraus ging, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls in materieller Hinsicht bewirkte die Anklageerhebung betreffend sämtliche dem Beschwerdeführer (noch) zur Last gelegten Taten eine Vereinigung der Verfahren. Im vereinigten Verfahren ist das bereits erhobene Profil Teil der Verfahrensakten und somit ohne weitere Anordnung verwertbar. Als Folge dessen ist die erneute Profilerfassung, bzw. die Verbindung eines neuen Verfahrens mit dem bestehenden DNA-Profil, nachträglich überflüssig geworden. Das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der Beschwerde ist demnach dahingefallen und das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017, BES.2015.112 vom 17. November 2015; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1777; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

3.

3.1      In der vorliegenden Sache ist unbestritten, dass die Ursache für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Einflussbereich der Staatsanwaltschaft zu verorten ist. Sie hat in materieller Hinsicht geltend gemacht, dass die erneute Erfassung des beschwerdeführerischen DNA-Profils in einem zweiten Verfahren mit Blick auf die unterschiedlichen Löschungsfristen sinnvoll sei, was in der Sache nicht zu beanstanden ist. In formeller Hinsicht ist dieser Frage indes noch eine weitere vorgelagert, nämlich jene nach der Notwendigkeit zweier getrennt geführter Strafverfahren gegen ein und denselben Beschuldigten. Wie die Prozessgeschichte zeigt, führt eine Vereinigung zweier Verfahren nach der Edition des zweiten DNA-Profils zwangsläufig zur Gegenstandslosigkeit einer gegen die Anordnung erhobenen Beschwerde, da das bereits erhobene Profil im vereinigten Verfahren hinsichtlich aller Tatvorwürfe verwertbar ist. Führt die beschuldigte Person in einem solchen Kontext in guten Treuen Beschwerde, darf ihr der Wegfall des rechtlichen geschützten Interesses billigerweise nicht über den Kostenpunkt zum Nachteil gereichen. Zu beachten ist dabei, dass das Erheben einer Beschwerde in guten Treuen nicht mit dem späteren Obsiegen gleichzusetzen ist. Zu prüfen ist damit vorgängig, ob nicht von Beginn weg die Ausdehnung der ersten Strafuntersuchung angezeigt gewesen sein könnte, mit der Folge, dass sich die Thematik unterschiedlicher Löschungsfristen überhaupt nie aktualisiert hätte.

3.2      Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO, wonach Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere davon verübt hat, statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31, 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 

3.3      Die Staatsanwaltschaft hat keine spezifischen Motive für die Eröffnung einer zweiten Strafuntersuchung geltend gemacht. Weder hat sie vorgebracht, es lägen Gründe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine getrennte Verfahrensführung vor, noch ergeben sich solche aus den Umständen. So wurden dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren identische Delikte und eine jeweils ähnliche Art der Tatbegehung vorgeworfen. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft gut einen Monat nach Eröffnung des zweiten Verfahrens bereits Anklage erheben können, was gegen das Vorliegen von Hindernissen, die einer Ausdehnung der ersten Strafuntersuchung im Wege gestanden hätten, spricht. Im Zweifel hätte die Untersuchungsbehörde mit der Edition des DNA-Profils bis zum Entscheid über eine zusammengefasste Anklage betreffend sämtliche Delikte auch zuwarten können. Zum einen befand sich der Beschwerdeführer nämlich gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts noch bis voraussichtlich zum 25. Januar 2018 in Untersuchungshaft, zum anderen war die vorliegend rein präventive Erhebung des DNA-Profils als Beweismittel für die Zurechnung seiner Täterschaft entbehrlich.

Eine erneute Edition des DNA-Profils hätte nämlich auch dann gerechtfertigt sein können, wenn dieses als Beweismittel dazu bestimmt gewesen wäre, im zweiten Verfahren die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort nachzuweisen. Indes hat die Staatsanwaltschaft soweit ersichtlich auf einen Abgleich der beschwerdeführerischen DNA mit Spuren am Tatort verzichtet. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer betreffend alle Vorwürfe entweder von den Geschädigten selbst oder von observierenden Polizisten erkannt werden konnte, bzw. identifizierbar von einer Überwachungskamera gefilmt wurde. Unbestrittenermassen diente die Profilerhebung im zweiten Verfahren rein präventiven Zwecken. Mangels Dringlichkeit war die sofortige Anordnung der DNA-Entnahme nicht zwingend geboten und die Staatsanwaltschaft hätte eine allfällige Vereinigung der Verfahren somit abwarten können.

3.4      Anders als die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorbringt, kann dem Beschwerdeführer auch nicht Trölerei vorgehalten werden, indem die Erkenntnisse, die im Verfahren BES.2016.173 zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, auf dieses Beschwerdeverfahren übertragen werden. Ersterem lagen andere Strafanzeigen und somit völlig unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Schliesslich lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft mit AGE HB.2017.46 vom 22. Dezember 2017 ebenfalls abgewiesen wurde, für das vorliegende Verfahren nichts Trölerisches ableiten, erhob der Beschwerdeführer doch zuerst Beschwerde gegen die DNA-Entnahme.

3.5      In Würdigung aller Umstände hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils in guten Treuen erhoben. Er hat das prozessuale Verhalten der Untersuchungsbehörde nicht zu vertreten. Der nachträgliche Wegfall des rechtlich geschützten Interesses an der Behandlung seiner Beschwerde ist ihm nicht anzulasten. Dementsprechend ist von einer Kostenauflage abzusehen.

3.6      Nach dem Gesagten erübrigt sich eine materielle Prüfung der Beschwerdeaussichten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat indessen die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 ohne anwaltlichen Beistand verfasst (act. 2). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 hat Advokat [...] mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zu verzichten, da sich aus Sicht der Verteidigung keine Ergänzungen aufdrängten (act. 7). Eine Honorarnote für dieses Beschwerdeverfahren ist dem Gericht nicht zugegangen. Bei dieser Sachlage ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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