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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.02.2017 BES.2017.18 (AG.2017.377)

February 9, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,955 words·~10 min·5

Summary

Beschlagnahme (BGer 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.18

ENTSCHEID

vom 30. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Februar 2017

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Am 2. Februar 2017 erfolgte an der [...]-Strasse […] im 4. Stock, im Logis von A____ eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden u.a. Geldbeträge in Höhe von CHF 1‘930.– und EUR 1‘165.– beschlagnahmt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2017 wurde der Antrag von A____ auf Herausgabe der beschlagnahmten Barmittel abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (Beschwerdeführer) am 15. Februar 2017 Beschwerde erhoben. Damit beantragt er, den Entscheid vom 9. Februar 2017 und die Beschlagnahme über die Barmittel unverzüglich aufzuheben und diese dem Beschwerdeführer herauszugeben; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei die Beschlagnahme im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Barmittel herauszugeben; eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Überschuss in Höhe von CHF 651.20 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme herauszugeben. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eventualiter die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017, den Eventualverfahrensantrag und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. März 2017 wurde für das Beschwerdeverfahren die amtliche Vertretung mit [...], Advokat, bewilligt. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. März 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf ein Schreiben des Beschwerdeführers mit, dass dieser wegen eines familiären Todesfalls in sein Heimatland Nigeria zurückgereist sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind insbesondere die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 263 N 4, 12 und 22; AGE BES.2016.42 vom 23. Mai 2016 E. 2.1, BES.2015.140 vom 19. November 2015 E. 2.1). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson demnach beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d).

Neben der Beweismittelbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) sind insbesondere die Einziehungs- und die Deckungsbeschlagnahme von Bedeutung. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) kann der Sicherung der Ausgleichseinziehung oder von entsprechenden Ersatzforderungen des Staates dienen. Sie stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden, zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann "vom Vermögen der beschuldigten Person" grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3, mit Hinweisen).

Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann auch eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

2.2     

2.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein hinreichender Tatverdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) vorliegt.

Der Tatverdacht – das heisst die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, und eine bestimmte Person sei der Täter – muss sich aus den konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 7; AGE BES.2014.47 vom 8. Mai 2014 E. 3.3.1). Angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et. al [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 197 N 12). Insbesondere kann es zu Beginn und im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGer 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 5.5; AGE BES.2012.102 vom 2. April 2013 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Erachtet die Staatsanwaltschaft einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in "dubio pro duriore" weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, Anklage zu erheben respektive einen Strafbefehl zu erlassen und zwar selbst dann, wenn das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangen kann (vgl. BGer vom 10. April 2017 E. 2.4.2).

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 zutreffend ausführt und sich auch aus den Akten ergibt, besteht vorliegend ein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegen das BetmG verstossen hat. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, der angeblich in Prag domiziliert sein soll, wobei seine tschechische Aufenthaltsbewilligung am 16. Januar 2016 abgelaufen war. Er ist ledig und geht nach den bisherigen Erkenntnissen keiner geregelten legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung logierte er in einer Wohnung an der […]-Strasse in Basel, deren Hauptmieter er offenbar nicht ist.

Der Verdacht auf Widerhandlung gegen das BetmG wird sowohl begründet durch das – wegen Hinweisen auf Betäubungsmittelhandel an der […]-Strasse entsprechend der Strafanzeige von der polizeiliche Spezialfahndung – beobachtete, durch den Beschwerdeführer konspirative und nur kurzzeitige Aufsuchen verschiedener Liegenschaften im Kleinbasel vor der Weiterfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Riehen, wo er mit einem unbekannten Mann gegen Geld Ware ausgetauscht hat. Dieser Mann sagte anschliessend spontan aus, beim Beschwerdeführer einen „Fingerling“ (brutto 11g) Kokain für angeblich CHF 300.– gekauft zu haben. Gemäss ersten Angaben des Käufers gegenüber der Polizei soll sich der Beschwerdeführer regelmässig in Riehen aufgehalten haben, und habe er ihm im Verlaufe des letzten halben Jahres schon mehrfach Kokain verkauft. Dass in der Wohnung an der […]-Strasse und in der „speziellen Betäubungsmittel-Vorzelle mit Drogen-WC“ keine Drogen gefunden wurden, vermag den Tatverdacht „in dubio pro duriore“ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. Aus dem beobachteten Aufsuchen verschiedener Orte im Kleinbasel durfte die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund eines modus operandi gut organisierter Händlergruppierungen ohne Weiteres schliessen, dass der Beschwerdeführer dort die nachher in Riehen verkaufte Drogenmenge irgendwo übernommen hat. Da in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, kann die Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO nicht aufgehoben werden.

2.2.2   Der Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, dass die angeordnete Beschlagnahme unverhältnismässig sei.

2.2.2.1 Er stellt in erster Linie die Deckungsbeschlagnahme in Abrede, welche in seinen Notbedarf eingreife. Von der Beschlagnahme seien Vermögenswerte ausgenommen, welche im Sinne von Art. 268 Abs. 3 StPO nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht pfändbar seien. Er macht zudem geltend, dass die Deckungsbeschlagnahme in Ermangelung der Notwendigkeit und aufgrund der tiefen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht begründet werden könne. So liege keine für die Anordnung dieser Massnahme notwendige Gefahr vor, dass die Kosten, die Entschädigung, die Geldstrafe oder die Busse nicht vollstreckt werden könnten. Zudem übersteige das beschlagnahmte Kostendepot die mit Strafbefehl verfügten Posten um CHF 651.20.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In Bezug auf das Argument, er benötige das Geld für seine Rückreise nach Prag, ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben inzwischen in seiner Heimat Nigeria befindet. Für die Feststellung des behaupteten Notbedarfs wäre grundsätzlich auf die Lebenskosten in seiner Heimat Nigeria abzustellen. Dass der Beschwerdeführer eine gelebte Beziehung zu einem Sohn mit Wohnsitz in der Schweiz pflege und für diesen Unterhaltsbeitrage bezahlen müsse, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht belegt. Die blosse Möglichkeit solcher Umstände reicht auf jeden Fall nicht aus, die verfügte Beschlagnahmung aufzuheben.

2.2.2.2 Ob und inwiefern sich die Beschlagnahme hinsichtlich des angeblichen Notbedarfs als unrechtmässig erweist, braucht im Übrigen nicht abschliessend erörtert zu werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 erwogen hat, erfolgte die Beschlagnahme der Barmittel des Beschwerdeführers entsprechend den verdachtsbegründenden Umstände insbesondere unter dem Titel „Beweismittel“ und „Verdacht des Drogenerlöses“ (Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Bestimmung in Art. 268 Abs. 3 StPO die Beschlagnahme von Beweismitteln und/oder Deliktsbzw. Drogenerlös nicht zu verhindern (vgl. BGer 1B_177/2012 vom 28. August 2012 E. 2.2; BStGer BB.2014.82 vom 6. November 2014 E. 7.1). Es liegen, wie erwähnt, hinreichende Verdachtsgründe betreffend Drogenhandel bzw., dass es sich beim beschlagnahmten Geld um Drogenerlös handelt, vor (vgl. E. 2.2.1).

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es könnten unter dem Titel Beweismittel bzw. Verdacht des Drogenerlöses aufgrund der Zeugenaussage eines Betäubungsmittelkäufers lediglich CHF 300.– beschlagnahmt werden. Dabei übersieht er einerseits, dass für die vom Zeugen erworbenen 11g Kokain aus gerichtsnotorischen Gründen angesichts des Marktwerts wahrscheinlich weit mehr als die angeblichen CHF 300.– bezahlt wurden, andererseits sich der Tatvorwurf nicht auf ein einmaliges Drogengeschäft bezieht. Gemäss ersten Erkenntnissen soll sich der damals im Gundeldingerquartier domizilierte Beschwerdeführer mehrfach in Riehen aufgehalten haben. In Bezug auf den Euro-Betrag ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich der Verdacht in örtlicher Hinsicht auf einen grenzüberschreitenden Betäubungsmittelhandel bezieht. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die momentane Verdachtslage erschüttern könnten. In Bezug auf den Tatvorwurf erweist sich die Beschlagnahmung als Beweismittel oder als provisorische Einziehungsmassnahme demnach nicht als unverhältnismässig. Es kann vollumfänglich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2017 verwiesen werden.

3.

Mit dem Gesagten erfolgte die angefochtene Beschlagnahme zu Recht und wurde im Beschwerdeverfahren auch hinreichend begründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. März 2017 wurde in Anwendung von Art. 132 i.V.m. 133 StPO Advokat [...] mit der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers betraut. Es ist ihm für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen, wobei ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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