Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 02.10.2018 BES.2017.176 (AG.2019.129)

October 2, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,493 words·~57 min·8

Summary

Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügung)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.176–200

BES.2018.65/66

ENTSCHEID

vom 2. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

Eidgenössische Spielbankenkommission             Beschwerdeführerin

Sekretariat, Eigerplatz 1, 3003 Bern                           Beschwerdegegnerin

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

C____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

D____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

E____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

F____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

G____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

H____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

I____                                                                                      Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

J____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

K____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

L____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

M____                                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

N____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

O____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...] 

P____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

Q____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

R____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

S____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

T____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschwerdegegner

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

U____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                     Beschwerdegegnerin

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

V____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                     Beschwerdegegnerin

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

W____                                                                                 Beschwerdegegner

[...] 

vertreten durch X____, Advokat,

[...]   

Y____                                                                                  Beschwerdegegner

[...] 

vertreten durch B____, Advokat,

[...]  

AA____                                                                               Beschwerdegegner

[...]  

AB____                                                                               Beschwerdegegner

[...]  

AC____                                                                               Beschwerdegegner

[...]  

Gegenstand

Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Oktober 2017 und 23. Februar 2018

betreffend Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügungen)

Sachverhalt

Mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 19. Januar 2012 wurde AD____ als Geschäftsführer und Verantwortlicher wegen Organisieren und gewerbsmässigem Betrieb von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, begangen durch das Betreiben eines Pokertournier-Clubs und Abgabe/Bereitstellen von Spielutensilien zum Glücksspiel an Spieler, in der Zeit vom 3. Juni 2010 bis 9. März 2011, rechtskr.tig verurteilt. In der Folge hat die ESBK verschiedene sogenannte Einziehungsbescheide erlassen, mit denen zahlreiche Personen, welche an den von AD____ betriebenen Pokerturnieren teilgenommen hatten, verurteilt wurden, dem Bund eine Ersatzforderung zu bezahlen. Gegen diese Einziehungsbescheide wurde von diversen Betroffenen Einsprache erhoben. Mit Einziehungsverfügungen vom 14. Oktober 2016 bestätigte die ESBK die von ihr verfügten Ersatzforderungen und auferlegte den Einsprecherinnen und Einsprechern die Kosten des Verfahrens. Bezüglich der Einzelheiten der Einziehungsverfügungen kann auf die jeweilige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und die Akten verwiesen werden.

Nachdem durch verschiedene Einziehungsbetroffene die Beurteilung durch das Gericht verlangt worden war, ergingen mit Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Oktober 2017 schliesslich nachstehende Entscheide:

-       A____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zur Zahlung von CHF 3‘415.95 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       C____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 7‘060.50 an den Bund verurteilt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 900.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       D____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 3‘206.25 an den Bund verurteilt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 880.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       E____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 3‘847.50 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       Das Einziehungsverfahren gegen F____ wurde zufolge Verjährung kostenlos eingestellt.

-       G____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 6‘484.40 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       H____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 2‘460.05 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       I____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 6‘419.35 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       J____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 757.45 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       K____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 4‘906.10 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       L____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 2‘892.95 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       M____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 1‘133.80 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 900.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       N____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 3‘312.– an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       O____           wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 3‘865.70 an den Bund verurteilt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       P____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 461.70 an den Bund verurteilt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 870.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       Q____           wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 10‘389.40 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 940.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       R____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 1‘337.65 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       S____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 7‘819.40 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       T____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 10‘250.20 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       U____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 4‘757.30 an den Bund verurteilt und in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihr die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 940.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

Gegen diese Verfügungen haben mit Eingaben vom 27. November 2017 einerseits die genannten Personen, alle vertreten durch B____, Advokat, Beschwerde erhoben, und beantragt, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Ersatzforderung an den Bund zu bezahlen haben. Gegen die genannten Verfügungen hat andererseits gleichzeitig die ESBK Beschwerde erhoben und eine Verurteilung gemäss den aufgehobenen Einziehungsverfügungen beantragt. Die ESBK hat mit den gleichen Anträgen gleichzeitig zusätzlich gegen nachstehende Entscheide des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Oktober 2017 Beschwerde erhoben:

-       W____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 5‘751.80 an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 870.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       Y____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 171.– an den Bund verurteilt und es wurde in Bezug auf die Gewinne vor dem 18. Oktober 2010 das Einziehungsverfahren zufolge Verjährung eingestellt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

-       Das Einziehungsverfahren gegen AA____ wurde zufolge Verjährung kostenlos eingestellt.

-       Das Einziehungsverfahren gegen AB____ wurde zufolge Verjährung kostenlos eingestellt.

-       AC____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 2‘210.70 an den Bund verurteilt. Weiter wurden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 880.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

Die Beschwerden wurden mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 5. Dezember 2017 der jeweiligen Gegenseite vorerst zur Kenntnisnahme zugestellt und mitgeteilt, dass nach Eingang der Vernehmlassung des Strafgerichts auch Gelegenheit geboten wird, diese zu ergänzen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 anerkannte das Einzelgericht in Strafsachen das von der ESBK vorgebrachte Argument, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei und beantragte eine entsprechende Korrektur der angefochtenen Verfügungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen hielt es an den angefochtenen Entscheiden fest. Mit Verfügungen der Verfahrensleiterin vom 21. Dezember 2017 ging diese Stellungnahme an die anderen Verfahrensbeteiligten mit der Möglichkeit zur schriftlichen Ergänzung der Vernehmlassung bzw. Replik. Weiter wurde erwogen, dass ohne schriftlichen Widerspruch die Beschwerdeverfahren BES.2017.176–2017.200 vereinigt werden. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 23. Januar 2018 wurde festgestellt, dass gegen die Zusammenlegung der Beschwerdeverfahren BES.2017.176–200 keine Einwände erhoben worden sind und diese somit vereinigt werden. Mit Replik bzw. Ergänzung vom 22. Februar 2018 hielten die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. Die ESBK hat nicht repliziert.

Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 23. Februar 2018 erging im Weiteren nachfolgender Entscheid:

-       V____ wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung von CHF 2‘572.– an den Bund verurteilt. Weiter wurden ihr die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 940.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

Gegen diese Verfügung haben mit Eingaben vom 5. April 2018 sowohl V____ als auch die ESBK Beschwerde erhoben. Während V____ die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass keine Ersatzforderung an den Bund zu bezahlen sei, beantragte, ersuchte die ESBK um Verurteilung gemäss ihrer vom Strafgericht aufgehobenen Einziehungsverfügung. Beide Beschwerden wurden auf Antrag der Parteien durch die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 25. April 2018 mit den Verfahren BES.2017.176–200 zusammengelegt. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 liess sich V____ zur Beschwerde der ESBK vernehmen. Mit Eingabe vom 20. Mai 2018 liess sich die ESBK zur Beschwerde von V____ vernehmen. Auf eine Replik hierauf haben die Beschwerdeführer jeweils verzichtet.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

I.          FORMELLES

1.

1.1      Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Spielbankengesetzes (SBG, SR 935.52) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auf das Verfahren gemäss SBG anwendbar. Für die gerichtliche Beurteilung der durch die ESBK erlassenen Verfügungen ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 37 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) daher das Strafgericht zuständig. Dessen Entscheide sind gemäss den Rechtsmitteln der StPO anfechtbar (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte – verfahrensleitende Entscheide ausgenommen – kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Entscheid des kantonalen Gerichts ergeht im Einziehungsverfahren gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Ziff. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) durch das Einzelgericht in Form einer Verfügung und unterliegt daher der Beschwerde. Während die von der Einziehung betroffenen Personen die Verfügung gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO anfechten können, kann gemäss Art. 80 Abs. 2 VStrR auch die beteiligte Verwaltung – vorliegend die ESBK – dieses Rechtsmittel selbstständig ergreifen (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 276; AGE BES.2014.11 vom 21. Oktober 2014 E. 1).

1.2      Alle Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde jeweils form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Soweit die Art.  73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 Abs. 2 VStrR; vgl. hierzu unten auch E. 4.3.1.2). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist daher frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3     

1.3.1   Das Einzelgericht in Strafsachen hat mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 angemerkt, dass alle Fälle grundsätzlich gleich liegen würden und – mit Ausnahme des Verfahrens von V____, deren Hauptverhandlung am 23. Februar 2018 stattgefunden habe – im Rahmen einer Hauptverhandlung am 18. Oktober 2017 beurteilt worden seien. Da es davon ausgegangen sei, dass die Betroffenen im Rahmen von Art. 71 Abs. 2 StGB persönliche Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen würden, die nicht allen Betroffenen zur Kenntnis gebracht werden sollten, habe es separate Verfügungen erlassen. Letztendlich habe aber Art. 71 Abs. 2 StGB bei der Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

1.3.2   Auch B____, Advokat, hat mit Begleitbrief vom 27. November 2017 darauf hingewiesen, dass für alle von ihm vertretenen Beschwerdeführenden – bis auf F____ (einzig Entschädigungspunkt) und P____ (Ziffer. 63, fehlende Turnierübersicht) – inhaltlich gleiche Beschwerden eingereicht worden seien. Er hat entsprechend Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt. Gleiches hat V____ mit Beschwerde vom 5. April 2018 in Bezug auf ihr Verfahren beantragt.

1.3.3   Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34). Gegen die durch die Verfahrensleiterin gestützt auf diese Bestimmung angekündigte Zusammenlegung der Beschwerdeverfahren BES.2017.176–200 und BES.2018.65/66 wurden weder von der ESBK noch von den übrigen Beteiligten Einwände erhoben. Angesichts ihrer Konnexität sind die einzelnen weitgehend gleichgelagerten Beschwerden mit Verfügungen vom 23. Januar und 25. April 2018 zur vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie schliesslich gemäss Art. 30 StPO zusammengelegt bzw. vereint worden Die Beschwerden werden damit in einem Entscheid gemeinsam beurteilt. Wo sich in Bezug auf einzelne Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführer Besonderheiten ergeben, wird im Folgenden darauf hingewiesen.

II.         MATERIELLES

2.

Streitig sind vorliegend verschiedene Verfügungen betreffend die Einziehung von Vermögenswerten, welche im Rahmen eines vom Bundesgericht als illegal qualifizierten Pokerspiels gewonnen wurden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden in Bezug auf die einzelnen Rügen kurze Titel und Untertitel angebracht.

2.1      Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Dazu bedarf es eines kausalen Zusammenhangs zwischen Delikt und Vermögenswert (BGE 137 IV 79 E. 3.2 S. 80 = Pra 2011 Nr. 120; BGer 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3; Baumann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 70/71 StGB N 33; AGE BES.2014.11 vom 21. Oktober 2014 E. 2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 VStrR gelten diese Bestimmungen auch für das Verwaltungsstrafverfahren (6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3, mit Hinweisen).

2.2      Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB kann die Ausgleichseinziehung zunächst dort erfolgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung originär eingetreten ist. Dies kann beim Täter (Tätereinziehung) sein, aber auch bei einem durch die Anlasstat Begünstigten, selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis gehabt hat (Begünstigteneinziehung) (vgl. Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 55). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Einziehung und die staatliche Ersatzforderung beruhen auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211 f., 137 IV 305 E. 3.1 S. 307 f.; BES.2014.11 vom 21. Oktober 2014 E. 2; mit Hinweisen). Schliesslich kann das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR auch im Verfahren nach VStrR von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (BGer 6B_98/2010 vom 8. September 2010 E. 1; vgl. auch 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; mit Hinweisen).

3.         Verjährung

Streitig ist zunächst, ob und inwiefern die eingezogenen Gewinne der Beschwerdeführenden der Verjährung unterliegen.

3.1      Das Recht zur Einziehung verjährt grundsätzlich nach sieben Jahren (Art. 70 Abs. 3 StGB). Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit den angefochtenen Verfügungen im Zeitpunkt des Urteils vom 18. Oktober 2017 noch davon ausgegangen, dass die Ersatzforderungen des Staates bezüglich sämtlicher Gewinne, die vor dem 18. Oktober 2010 erzielt worden waren, in analoger Anwendung von Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt seien.

3.2      Dieser Argumentation hält die ESBK im vorliegenden Verfahren zu Recht entgegen, dass die Bestimmung von Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, ausser Acht gelassen worden sei. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten mit den zutreffenden Hinweisen der ESBK auch Strafverfügungen gemäss Art. 70 VStrR – und damit auch Einziehungsverfügungen – als erstinstanzliches Urteil (BGE 142 IV 11 E. 1.2.1 S. 12, 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 116 f.; BGer 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3 f., 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5). Die streitgegenständlichen von der ESBK auf Einsprache hin überprüften Einziehungsverfügungen ergingen alle am 14. Oktober 2016, womit gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB ab diesem Zeitpunkt die Verjährung nicht mehr eintreten konnte und mithin das Recht zur Einziehung sämtlicher Gewinne nicht verjährt ist.

3.3     

3.3.1   Während die Vorinstanz die Beschwerden der ESBK in diesem Punkt anerkannt und die Verjährung gegenüber V____ mit Verfügung vom 23. Februar 2018 zu Recht nicht mehr berücksichtigt hat, übt B____, Advokat, im Namen der von der Frage der Verjährung betroffenen und von ihm vertretenen Beschwerdeführenden replicando Kritik am erwähnten Bundesgerichtsurteil 6B_207/2017 vom 11. September 2017 aus. Er hält zusammenfassend fest, dass sich vorliegend erst das Einzelgericht in Strafsachen mit der Anlasstat auseinandergesetzt habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Strafverfügung könne nicht unbesehen auf die Einziehungsverfügung angewendet werden. Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren gegen die beschuldigte Person habe der Einziehungsbetroffene im Verwaltungsstrafverfahren zur Anlasstat keine Mitwirkungsrechte, obwohl er durch dieses Verwaltungsstrafverfahren unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei. Ein umfassendes Erkenntnisverfahren mit Mitwirkungsrechten gebe es im Einziehungsverfahren im Verwaltungsstrafrecht erst bei der gerichtlichen Überprüfung der Einziehungsverfügung. Daher werde erst mit dem erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB unterbrochen. Ähnlich argumentiert V____, welche einerseits vorbringt, dass die genannte jüngst bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 70 VStrR im Dritteinziehungsverfahren nicht anwendbar sei, andererseits festhält, dass in Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Praxisänderung angezeigt sei.

3.3.2  

3.3.2.1 Es liegen keine plausiblen Gründe dafür vor, die eben erst bestätigte Praxis des Bundesgerichts, wonach auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 116 f., BGer 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5), abzuändern. Diese Praxis ist denn auch nachvollziehbar. Das VStrR sieht im Gegensatz zur StPO ein mehrstufiges Verfahren durch die Verwaltungsbehörde vor. Bereits dem Straf- bzw. Einziehungsbescheid geht ein kontradiktorisches Verfahren voraus, indem der beschuldigten Person ein Schlussprotokoll zugestellt wird, zu welchem Stellung genommen und eine Ergänzung der Untersuchung beantragt werden kann. Ebenso wird das Akteneinsichtsrecht gewährt (vgl. Art. 61 VStrR). Der Strafbescheid kann seinerseits mit Einsprache angefochten werden (Art. 67 VStrR). Wird keine Einsprache erhoben, steht dieser einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Ähnlichkeit des Einziehungsbescheids nach Art. 67 VStrR mit dem Strafbefehl nach Art. 352 ff. StPO ist damit offensichtlich.

3.3.2.2 Soweit in Bezug auf das selbständige Einziehungsverfahren die fehlenden Mitwirkungsrechte nichtbeschuldigter Personen gerügt werden, steht dies in Widerspruch zur Tatsache, dass den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen ein Schlussprotokoll zugestellt worden ist, auch wenn das VStrR dies nicht ausdrücklich vorsieht, und in der Folge aufgrund der von den Betroffenen gemachten Einwänden auch weitere Erhebungen getätigt wurden. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ist im Übrigen bereits im vorliegenden Zusammenhang anzumerken, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 VStrR dem Wortlaut nach die Akzessorietät der selbstständigen Dritteinziehung zum Strafverfahren gerade nicht verlangt wird (vgl. E. 4.3.2). Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. Februar 2018 betreffend V____ insofern zutreffend erklärt hat, beziehen sich die Mitwirkungsrechte, von denen das Bundesgericht spricht, immer auf die Rechte im eigenen Verfahren (vgl. BGE 133 IV 122 E. 9.4.4 S. 116 f.). Während den von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden umfassende Mitwirkungsrechte einzuräumen sind, ist es im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend vorgesehen, Dritte über ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer allfälligen Anlasstat zu informieren, zumal während der Untersuchung der Anlasstat allenfalls auch noch gar keine Widerhandlung von Dritten bekannt ist. Erst mit Schlussprotokoll, welche das Verfahren der Einziehungsbetroffenen auslöst, sind letztere über die Anlasstat zu informieren, wobei in der Folge die Mitwirkungsrechte – auch mittels einer Stellungnahme zur Vor- bzw. Anlasstat – wahrgenommen werden können.

3.4      Die Beschwerde der ESBK ist nach dem Gesagten betreffend die Frage der Verjährung gutzuheissen. Damit ist im Sinne eines Zwischenfazits in Abänderung der angefochtenen Entscheide – bei welchen fälschlicherweise eine Verjährung verfügt wurde – festzustellen, dass nachstehende Gewinne bezüglich der Einziehung nicht verjährt sind:

-       CHF 2‘688.20 bei W____;

-       CHF 439.– bei Y____;

-       CHF 1‘551.45 bei A____;

-       CHF 2‘792.– bei E____;

-       CHF 7‘355.60 bei F____;

-       CHF 3‘625.90 bei G____;

-       CHF 1‘363.10 bei H____;

-       CHF 940.20 bei I____;

-       CHF 913.– bei J____;

-       CHF 5‘538.20 bei K____;

-       CHF 1‘120.– bei L____;

-       CHF 2‘971.60 bei M____;

-       CHF 2‘002.– bei AA____;

-       CHF 1‘240.30 bei N____;

-       CHF 161.30 bei AB____;

-       CHF 7‘982.60 bei Q____;

-       CHF 3‘756.20 bei R____;

-       CHF 3‘267.– bei S____;

-       CHF 3‘320.40 bei T____;

-       CHF 886.– bei U____.

4.         Selbstständiges Einziehungsverfahren

Streitig ist des Weiteren, ob und unter welchen Voraussetzungen das selbstständige Einziehungsverfahren vorliegend hat angewendet werden dürfen.

4.1      Das Einzelgericht in Strafsachen hat in den angefochtenen Verfügungen festgehalten, dass das selbständige Einziehungsverfahren zwar grundsätzlich nur dann angeordnet werden dürfe, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage komme. Gemäss bisheriger Praxis sei dies insbesondere der Fall, wenn bei einem Antragsdelikt der Strafantrag fehle und deshalb ein Strafverfahren gegen den Täter nicht möglich sei; wenn die einziehungsbegründende Straftat verjährt sei, nicht aber der Einziehungsanspruch als solcher; wenn das Strafverfahren gegen den Täter aus tatsächlichen Gründen scheitere, etwa weil dieser verstorben oder gänzlich unbekannt sei; wenn das Strafverfahren gegen den Täter bereits abgeschlossen sei und nachträglich einzuziehende Vermögenswerte auftauchten, von denen das Gericht trotz Anwendung der notwendigen Sorgfalt keine Kenntnis haben konnte oder wenn das Strafverfahren im Ausland geführt werde, in der Schweiz jedoch einzuziehende Vermögenswerte vorhanden seien und überdies die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit falle. Obschon vorliegend keiner dieser objektiven Gründe eingetreten sei, sei es aufgrund der Gesamtumstände dennoch sinnvoll gewesen, ein selbständiges Einziehungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der Vielzahl an Einziehungsbetroffenen würde es den Rahmen eines Verfahrens bei weitem sprengen, wenn man sowohl das Anlassdelikt als auch die Einziehung gemeinsam beurteilt hätte. Es sei zwar wenig sensibel von der ESBK gewesen, den Einziehungsbetroffenen keine Möglichkeit zu geben, sich zur Anlasstat zu äussern, sondern sie durch das Schlussprotokoll und den Einziehungsbescheid vor vollendete Tatsachen zu stellen. Indem die Betroffenen allerdings sowohl im Pilotverfahren als auch vor dem Einzelgericht in Strafsachen die Gelegenheit bekommen hätten, die Anlasstat zu kommentieren und Stellung dazu zu nehmen, könne diese Unzulänglichkeit geheilt werden und es sei zu keiner Verletzung der Grundsätze von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gekommen. Die Einziehung richte sich ausschliesslich gegen Dritte, weshalb namentlich in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VStrR ein selbständiges Einziehungsverfahren durchgeführt werden dürfe.

4.2      Die von B____, Advokat, vertretenen Beschwerdeführenden und V____ haben bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für ein selbständiges Einziehungsverfahren vorliegend nicht gegeben seien, zumal ein solches subsidiär anzuordnen sei und sich das Bundesgericht für eine restriktive Anwendung der selbständigen Einziehung ausgesprochen habe. Deshalb seien die Verfügungen der Vorinstanz aufzuheben und es sei von der Einziehung einer allfälligen Ersatzforderung abzusehen. Die Grundregel der unselbständigen Einziehung habe ihren Ursprung im Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Die von der ESBK geltend gemachten Ersatzforderungen gegen die Einziehungsbetroffenen seien allerdings ohne Vorliegen von sachlichen Gründen nachträglich in einem selbständigen Einziehungsverfahren verfügt worden, womit die ESBK die minimalen von Art. 6 EMRK garantierten Verfahrensrechte verletze. Die Beschwerdeführenden führen an, dass das Bundesgericht sich im Entscheid 6B_437/2016 vom 22. September 2016 mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt habe, welche erfüllt sein müssten, damit ein selbständiges Einziehungsverfahren aus rechtlicher Sicht überhaupt zulässig sei. Dieser Entscheid mache deutlich, dass ein nachträgliches selbständiges Einziehungsverfahren nur zulässig sein könne, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage komme. Aufgrund der Gesetzgebung und der Praxis sei klar erstellt, dass die Zulässigkeit der Durchführung eines nachträglichen selbständigen Einziehungsverfahrens nicht im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde und der Gerichte stehe. Wenn im angefochtenen Entscheid ausgeführt werde, dass zwar keine objektiven Gründe eingetreten seien, welche eine nachträgliche selbständige Einziehung aus rechtlicher Sicht überhaupt ermöglichen würden, erscheine der danach folgende Schluss, dass es aufgrund der Vielzahl der Einziehungsbetroffenen dennoch sinnvoll gewesen sei, ein selbständiges Einziehungsverfahren durchzuführen, willkürlich. Entgegen dem Schluss der Vorinstanz spiele es aus rechtlicher Sicht keine Rolle, ob das dennoch durchgeführte selbständige Einziehungsverfahren sinnvoll gewesen sei oder nicht. Dort wo das Gesetz keinen Platz für ein Ermessen gelassen habe, könne eine Ermessensabwägung nicht stattfinden. Zudem habe die ESBK auch niemals damit argumentiert, dass aufgrund der vielen Einziehungsbetroffenen ein Verfahren innerhalb des Strafverfahrens nicht möglich gewesen sei. Aus rein praktischen Überlegungen könne der Grundsatz, dass das Einziehungsverfahren akzessorisch im Strafverfahren durchzuführen sei, nicht durchbrochen werden. Die Abkopplung der Einziehung vom Strafverfahren sei insbesondere für den Fall, dass die beschuldigte Person und der Einziehungsbetroffene nicht identisch sind, rechtlich höchst problematisch, weil dadurch der Einziehungsbetroffene auf das Strafverfahren bzw. die vorgeworfene Anlasstat keinen Einfluss nehmen könne, da er mit der Abtrennung des Verfahrens keinerlei diesbezüglichen Verfahrensrechte ausüben könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne die mit der nachträglichen selbständigen Einziehung einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vollständig geheilt werden. Eine nachträgliche gerichtliche Beurteilung der Anlasstat im Rahmen eines Einziehungsverfahrens ohne die Anwesenheit der beschuldigten Person reiche schlichtweg nicht aus, um die Verletzung der Teilnahmerechte sowie das Entfallen von wirksamen Rechtsmitteln (gerichtliche Überprüfung der Anlasstat / Berufung) zu heilen. Dies müsse umso mehr gelten, wenn aus den Akten ersichtlich werde, dass die beschuldigte Person und die ESBK im Strafverfahren offensichtlich einen Deal ausgehandelt hätten und die Anlasstat damit nie von einem Gericht beurteilt worden sei. Dabei verweisen die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden auf eine E-Mail vom 6. Dezember 2011 von AE____, Advokat, Rechtsvertreter zahlreicher Einziehungsbetroffener im Pilotverfahren, an eine Angestellte der ESBK.

4.3     

4.3.1  

4.3.1.1 Die von B____, Advokat, vertretenen Beschwerdeführenden sowie V____ setzen sich in erster Linie mit Art. 376 StPO auseinander. Dabei verkennen sie, dass eine analoge Anwendung der Bestimmungen in der StPO nur möglich ist, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248 und E. 3.2 S. 249; BGer 1B_783/2012/1B_784/2012/1B_786/2012 vom 16. Oktober 2013 E 4; BStGer BV.2018.18-19 vom 25. September 2018 E. 1.1; mit Hinweisen). Genauso wie spezielle Bestimmungen zum materiellen Einziehungsrecht als lex specialis gelten (vgl. Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 251 f.). Zu berücksichtigen ist mit den treffenden Ausführungen der ESBK auch, dass die Bestimmungen der StPO – mit Ausnahme der allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze (BGE 139 IV 246 E. 3.2 S. 249; vgl. in Bezug auf das Beschleunigungsgebot E. 5 und in Bezug auf die Bindungswirkung der Anlasstat E. 6.2.3, mit Hinweisen) – nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar sind, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (BGer 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1). Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) nur teilweise geändert.

4.3.1.2 Das VStrR enthält eigene verfahrensrechtliche Bestimmungen im Dritten Titel, wo lediglich punktuell auf Bestimmungen der StPO verwiesen wird (vgl. BGer 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 20; vgl. für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten E. 1.2). Die selbstständige Einziehung ist im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalten in Art. 66 VStrR geregelt. Art. 66 Abs. 2 VStrR hält ausdrücklich fest, dass ein selbständiger Einziehungsbescheid auch dann erlassen wird, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert (vgl. Vasella, Das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot, Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen, Diss., Zürich 2016, S. 277). In Art. 66 Abs. 2 VStrR findet sich im Gegensatz zum allgemeinen Verweis auf das materielle Strafrecht (Art. 2 VStrR) kein Verweis auf die für das Kernstrafrecht geltenden Einziehungsbestimmungen in Art. 376 ff. StPO. Die selbständige Dritteinziehung im Verwaltungsstrafrecht ist in Art. 66 Abs. 2 VStrR ausdrücklich und abschliessend normiert. Die Bestimmung weicht somit von den Bestimmungen in der StPO ab und muss deshalb weitgehend als lex specialis vorgehen. Zu diesem Schluss ist auch das Bundesgericht in einem immer noch geltenden Leitentscheid aus dem Jahre 1984 gelangt, bei dem es eine selbständige Einziehung gegen einen Dritten – ein Unternehmen – zuliess, nachdem zuvor dessen Verwaltungsrat mittels Strafbescheid rechtskräftig gebüsst wurde, in diesem Verfahren aber keine Einziehung verfügt wurde (BGE 110 IV 48 E. 3e S. 51).

4.3.1.3 Eine im Schrifttum vertretene gegenteilige Meinung (Frank/Caprara, Die selbständige Einziehung im Verwaltungsstrafverfahren in: forumpoenale 2/2018, S. 118 ff., 119 ff.) postuliert wie die Beschwerdeführenden die direkte Anwendbarkeit von Art. 376 StPO sowie das daraus zu folgernde, streng subsidiäre Verständnis des selbständigen Einziehungsverfahrens. Die Autoren sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen in Art. 66 Abs. 1 VStrR in Abs. 2 auch berücksichtigt werden müssten und führen dies namentlich darauf zurück, dass der Dritteinziehungsbetroffene, würde ihm eine Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren verwehrt, an diesen Strafbescheid gebunden bliebe, auch wenn eine Strafbarkeit tatsächlich gar nicht besteht (Frank/Caprara, a.a.O., S. 118 ff., 123). Der Hinweis für diese Auffassung auf den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 VStrR überzeugt nicht. Dieser sieht die selbständige Einziehung vor, wenn ein Verfahren nicht zu einem Strafbescheid führt. Abs. 2 der Bestimmung regelt indessen eine klar andere Konstellation, nämlich die Situation, in welcher es zu einem Strafbescheid gekommen ist, jedoch zu Lasten einer anderen Person, als jener, bei welcher ein Vermögenswert eingezogen werden soll. Die selbstständige Einziehung ist nicht von einem Strafbescheid abhängig (vgl. Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 253). Artikel 66 Abs. 2 VStrR statuiert – wie auch die ESBK richtig erkannt hat – folglich bereits dem Wortlaut nach eben gerade nicht die Akzessorietät der Dritteinziehung zum Strafverfahren. Der fehlende Strafbescheid bzw. die fehlende Überweisung ans Strafgericht stellt beim Erlass eines selbstständigen Einziehungsbescheids gegenüber Dritten kein Kriterium dar und wird ein solcher Bescheid in jedem Fall erlassen, wenn – wie vorliegend – eine andere Person als der Beschuldigte von der Massnahme betroffen ist. Die Formulierung auf „eine andere Person als den Beschuldigten“ impliziert, dass ein Dritteinziehungsentscheid erst nach Kenntnis der Straftat und diesbezüglich anzuordnenden Massnahmen gegenüber einem Beschuldigten ergehen kann. Hiermit setzen sich die genannten Autoren Frank/Caprara im zitierten Aufsatz nicht auseinander.

4.3.1.4 Die Bestimmung in Art. 66 Abs. 2 VStrR gewährt bei der Frage, ob die Dritteinziehung akzessorisch mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten geführt werden muss, auf jeden Fall einen gewissen Ermessenspielraum, welcher mit der Berufung der Vorinstanz auf eine Vielzahl der Einziehungsbetroffenen pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Gerade der vorliegende Fall illustriert, dass im Verwaltungsstrafrecht das Bedürfnis nach selbständigen Einziehungsverfahren anders liegt, als im Kernstrafrecht. Hinzu kommt, wie weiter zu zeigen sein wird, dass die Dritteinziehungsbetroffenen sich in ihrem Verfahren jeweils zur Anlasstat nochmals äussern dürfen und eine rechtskräftig beurteilte Anlasstat ihnen gegenüber nicht absolute Bindungswirkung entfaltet (vgl. unten E. 6.2.3; bereits andeutungsweise aber nicht abschliessend erörtert in AGE BES.2014.11 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall der Vorschlag, ein Pilotverfahren für die Einziehung durchzuführen, vom Rechtsvertreter mehrerer Betroffenen stammte.

4.4      Das selbstständige Dritteinziehungsverfahren ist mit dem Gesagten daher als grundsätzlich rechtmässig einzustufen und sind die diesbezüglichen Rügen abzuweisen.

5.         Beschleunigungsgebot

Die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die ESBK zu viele Jahre gebraucht habe, um Ersatzforderungen zu stellen. Die lange Verfahrensdauer verstosse gegen das Beschleunigungsgebot, weshalb auf die Einziehung der Ersatzforderung zu verzichten sei.

5.1      Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots, welches auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbürgt ist. Dieses ist als allgemeiner strafprozessualer und verfassungsrechtlich verankerter Grundsatz auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (BGE 139 IV 246 E. 3.2 S. 249; vgl. auch Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 150; BGer 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (vgl. statt vieler AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die Geschädigten und die übrigen Verfahrensbeteiligten (Botschaft Strafprozessrecht, in: BBl 2006 S. 1085, 1130; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; vgl. AGE BES.2015.5 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, sind Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (vgl. statt vieler AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2 und Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 8). Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 N 147; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9). Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9). Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9). Zeitspannen, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich – kann doch von den Strafbehörden zum einen nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit ein und derselben Sache befassen, und können zudem Phasen, in denen ein Dossier zugunsten anderer auf die Seite gelegt wird, in einem gewissen Umfang durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden. Das Beschleunigungsgebot beziehungsweise Rechtsverzögerungsverbot ist aber in jedem Fall verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit als stossend zu beurteilen ist (AGE BES.2015.5 vom 30. April 2015 E. 2.2). Dies ist etwa bei einer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen bejaht worden (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.2 vom 28. Mai 2018 E. 2). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots können auch im Verwaltungsstrafverfahren von Strafmilderungen bis im Extremfall gar zur hier beantragten Einstellung des Verfahrens führen (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 150).

5.2      Mit Verweis auf die Darstellung in den angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen ist in sachverhaltlicher Hinsicht festzuhalten, dass nach Zustellung des Schlussprotokolls bereits Ende 2012 und im Februar 2013 gewisse Einziehungsbescheide – z.B. von V____ – verfügt wurden. Für die Sitzung der ESBK vom 27. März 2013 waren weitere Bescheide bereits vorbereitet worden, wobei von AE____, Advokat, damaliger Rechtsvertreter verschiedener Einziehungsbetroffener, mit Eingabe vom 28. März 2013 beantragt wurde, einen Pilotprozess durchzuführen. Dieser wurde von der ESBK gutgeheissen und es wurde im Sinne der Prozessökonomie und zwecks Klärung von Grundsatzfragen ein Pilotverfahren durchgeführt. In der Folge wurden die Einziehungsverfahren und die bereits erhobenen Einsprachen informell sistiert und das Pilotverfahren abgewartet, welches mit dem unangefochtenen Appellationsgerichtsentscheid AGE BES.2014.11 vom 21. Oktober 2014 seinen Abschluss fand, welcher am 6. Januar 2015 in Rechtskraft erwuchs. Erst rund eineinhalb Jahre später im April 2016 sind weiteren Einziehungsbetroffenen Einziehungsbescheide zugestellt worden. Die angefochtenen Einziehungsverfügungen datieren schliesslich vom 14. Oktober 2016.

5.3     

5.3.1   Dass den Einziehungsbetroffenen nicht mitgeteilt worden ist, dass ein Pilotverfahren durchgeführt wird, deutet gemäss Auffassung des Einzelgerichts in Strafsachen auf den nicht optimalen Verfahrensablauf hin. Die Dauer des Verfahrens sei allerdings gerade durch dieses Pilotverfahren sowie auch durch die hohe Anzahl der Einziehungsbetroffenen zu erklären. Hinzu komme, dass das vorliegende Verfahren insofern nicht mit einem Strafverfahren zu vergleichen sei, als einerseits die Brandmarkung zu Beginn des Verfahrens wegfalle und andererseits auch kein Eintrag in das Strafregister drohe. Es gehe vielmehr um eine Forderung, bei der sich der Zeitablauf eher günstig auf die Betroffenen auswirke. Bemängelt werden könne demgegenüber der Umstand, dass sich die finanziellen Verhältnisse im Laufe der Jahre allenfalls verbessert hätten und die Verteidigungsrechte insofern tangiert worden seien, als die Erinnerung an die gespielten Pokerturniere verblasse. Insgesamt sei nichtsdestotrotz weniger die Verfahrensdauer an sich problematisch als die Art und Weise der Durchführung beziehungsweise der Kommunikation während des Verfahrens. Zusammenfassend kommt das Einzelgericht in Strafsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die lange Verfahrensdauer vorliegend nicht zur Einstellung der Verfahren führen könne. Die Dauer sei aber im Rahmen der Kosten zu berücksichtigen.

5.3.2   Die von B____, Advokat, vertretenen Beschwerdeführenden sowie V____ sind demgegenüber der Auffassung, dass die Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer einzig bei den Kosten nicht genüge. Die ESBK habe sehr wohl die Möglichkeit gehabt und sei aufgrund des Beschleunigungsgebots auch verpflichtet gewesen, sämtliche Einziehungsverfahren schnellstmöglich zu behandeln. Es sei etwa nicht nachvollziehbar, wieso die ESBK nicht sämtlichen Einziehungsbetroffenen bereits im Februar 2013 den Einziehungsbescheid und dann – sofern eine Einsprache erfolgte – im August 2013 die Einziehungsverfügung eröffnet habe. Seit Erhalt des Schlussprotokolls habe den Betroffenen eine Hohe Ersatzforderung gedroht. Die Gefahr bzw. der Umstand, dass eine unschuldige Person dem Bund plötzlich eine hohe Ersatzforderung bezahlen solle, welche angesichts der Höhe einen pönalen Charakter habe, stelle eine psychische Belastung dar, welche auch existentielle Ängste auslöse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Verteidigungsrechte auch insofern tangiert worden, als die Erinnerung an die gespielten Pokerturniere verblasst sei.

5.4      Die von B____, Advokat, vertretenen Beschwerdeführenden waren teilweise schon von AE____ vertreten, der das Pilotverfahren beantragt hat. Zudem haben sich gewisse von der Einziehung betroffene Beschwerdeführer teilweise persönlich gekannt oder bei den Turnieren kennengelernt, wie sich aus den Befragungen insbesondere auch der Zeugen ergibt (Vorakten 2015 Bd. 1 S. 03003 ff.). Es trifft zu, dass die von der ESBK de facto anberaumte Sistierung der Verfahren allen Verfahrensbeteiligten formell hätte zur Kenntnis gebracht werden können. Zu beachten ist aber mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz gleichzeitig, dass es sich um eine Forderung, bei der sich der Zeitablauf eher günstig auf die Betroffenen auswirkt, handelt. Zudem wäre es den Betroffenen, welche den Einziehungsbescheid erhalten haben, auch möglich gewesen, sich bei der ESBK betreffend den Verfahrenstand zu informieren. Die relevante zeitliche Verzögerung entstand mithin erst nach Eintritt der Rechtskraft des Pilotentscheids im Januar 2015 bis zum Erlass der Einziehungsbescheide Ende April 2016 und der nachfolgenden Verfügungen aufgrund von Einsprachen vom 14. Oktober 2016. Diese Zeitlücke kann nicht als derart schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots betrachtet werden, dass sie zur Verfahrenseinstellung führen müsste. Die Berücksichtigung bei den Kosten, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist insofern absolut ausreichend. Sodann muss auch der Abschlag von 10% unter diesem Aspekt beachtet werden, wie weiter unten zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 7.2.4.2).

6.         Anlasstat

In Bezug auf die sogenannte Anlasstat sind verschiedene Aspekte streitig.

6.1      Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zunächst eine Anlasstat voraus, für welche eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat genügt; Schuldausschliessungsgründe stehen der Einziehung nicht entgegen (vgl. Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 17 f.; vgl. hierzu bereits E. 2.1).

6.2     

6.2.1   Das Einzelgericht in Strafsachen hat im Einziehungsverfahren die bezüglich der Anlasstat vorgebrachten Rügen, obwohl die Anlasstat gegenüber dem Täter bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, nochmals geprüft, da den – von der Einziehung betroffenen – Beschwerdegegnern in jenem Verfahren keine Verfahrensrechte zugekommen waren. Die ESBK stellt dieses Vorgehen wie im Pilotverfahren erneut bereits dem Grundsatz nach in Frage und verweist darauf, dass das Gericht an den rechtskräftigen Entscheid betreffend die Anlasstat gebunden sei und alle Gewinne ab dem 3. Juni 2010 (Tag nach Eröffnung des Bundesgerichtsurteils BGE 136 II 291) bis zum 9. März 2011 (Durchsuchung im Club AF____ Poker) einzuziehen seien.

6.2.2   Eine Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Anlasstat ist – entgegen der Auffassung der ESBK – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen und auch schon im Verfahren BES.2014.11 angedeutet, im Einziehungsverfahren erneut vorzunehmen. Es ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass aufgrund des Grundsatzes der res iudicata zwar keine Fragen mehr aufgegriffen werden können, welche mit einem rechtskräftigen Urteil entschieden worden sind. Umgekehrt ist aber der Vorinstanz beizupflichten, dass im Einziehungsverfahren die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Anwendung gelangen und betroffenen Dritten mithin die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zur Frage der Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Anlasstat zu äussern. Dies umso mehr, als im Falle des Abschlusses eines Hauptverfahrens dieses ja grundsätzlich nur gegenüber den beteiligten Parteien Bindungswirkung erzielen kann.

6.2.3   Mit dem Gesagten ist für die weitere Prüfung vorab festzustellen, dass, um dem Spannungsverhältnis zwischen Bindungswirkung und Gehörsanspruch bei einer Zweiteilung von Haupt- und Einziehungsverfahren Rechnung zu tragen, es sich im Sinne praktischer Konkordanz aufdrängt, wenigstens die Einwände, welche das Vorliegen einer Anlasstat trotz Strafbescheid in Frage stellen, nochmals zu überprüfen (vgl. AGE BES.2014.11 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1).

6.3      Beschlagnahmte Daten

6.3.1   Die Beschwerdeführerin V____ macht bezüglich der Beweistauglichkeit der IT-Daten geltend, dass es im Verwaltungsstrafverfahren keine gesetzliche Grundlage zur Durchsuchung von elektronischen Datenträgern geben würde, da Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren vorsehe. Weiter sei die Durchsuchung nach der Beschlagnahme erfolgt, womit die Beschlagnahme nichtig sei. Die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme der Durchsuchung der Server, worauf schlussendlich Daten von Dritten gefunden worden seien, sei nicht gegeben, da der Beweis für die Straftat des Organisierens von Glücksspielen anderweitig hätte erbracht werden können und schliesslich auch anderweitig erbracht worden sei. Die Vorinstanz sei auf die beanstandete Verhältnismässigkeit nicht eingegangen, weswegen das rechtliche Gehör verletzt und eine falsche Rechtsanwendung vorgenommen worden sei. Beweisstücke, welche nicht Teil der Akten während dem Akteneinsichtsgesuchs gewesen seien, könnten schliesslich auch kein Bestandteil in diesem Verfahren sein und nachträglich produzierte Akten seien aus dem Recht zu weisen. Die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden führen zudem an, dass im Strafbescheid gegen den im Verfahren betreffend die Anlasstat beschuldigten bzw. verurteilten AD____ entgegen Art. 64 VStrR nicht über die beschlagnahmten Daten entschieden worden sei. Diese dürften in der Einziehung gegenüber den Beschwerdeführenden jeweils nicht mehr verwendet werden.

6.3.2  

6.3.2.1 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in Bezug auf die Durchsuchung der Daten das Legalitätsprinzip nicht verletzt wurde. Der Einwand von V____ ist zwar insofern richtig, als Art. 50 VStrR tatsächlich nur von „Papieren“ spricht. Darin ist jedoch kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu sehen, bei der explizit die Durchsuchung von elektronischen Datenträgern ausgeschlossen wird. Vielmehr ist die teleologische Auslegung des Verwaltungsstrafgesetzbuches hier sachgemässer, zumal im Arbeitsleben der papierlose Umgang mehr und mehr dominiert. Der Begriff „Papiere“ ist nach allgemeiner Auffassung in einem umfassenden Sinne zu verstehen; den Papieren sind andere Informationsträger wie Filme, Tonbänder und Datenträger gleichgestellt (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 206; mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch im Verwaltungsstrafverfahren die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände zulässig seien, zumal das selbständige Einziehungsverfahren letztlich ein Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist (BGer 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4). Dafür spricht schon Art. 48 Abs. 1 VStrR, worin ausdrücklich festgehalten ist, dass Räume durchsucht werden können, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin Gegenstände oder Vermögenswerte befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.

Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte oder von als Beweismittel geeigneten Gegenständen oder Vermögenswerten dar und greift dem Entscheid über deren spätere Verwendung nicht vor (vgl. BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.). Als prozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss überdies verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 45 Abs. 1 VStrR; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Ausgeschlossen ist die Beschlagnahme, wenn eine strafrechtliche Einziehung bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, e contrario) oder der betreffende Gegenstand oder Vermögenswert offenkundig über keinen Beweiswert verfügt (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, e contrario) (Urteil 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Der Beschwerdeführerin ist aber entgegenzuhalten, dass bei der verwaltungsstrafverfahrensrechtlichen Beschlagnahme – als dem eigentlichen Verwaltungsstrafprozess vorgeschalteten Verfahrensschritt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dieselben strikten strafprozessualen Grundsätze zu wahren sind wie im Verwaltungsstrafverfahren selbst. Insbesondere gelten nicht die gleichen Anforderungen an das erforderliche Beweismass und an die rechtliche Beurteilung der zur Diskussion stehenden Handlungen. Der Nachweis strafbarer Handlungen muss noch nicht vorliegen, sondern dazu soll die Beschlagnahme, soweit sie zu Ermittlungszwecken erfolgt, und die daran anschliessende Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände unter anderem gerade dienen. Es muss immerhin aufgrund einer vorläufigen Einschätzung von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Strafhandlungen, der Massgeblichkeit der fraglichen Vermögenswerte und Objekte sowie der rechtlichen Bedeutung derselben ausgegangen werden können; gleichzeitig darf es dabei für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme auch sein Bewenden haben (vgl. BGer 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6, 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3). Insofern steht die streitgegenständliche Massnahme entgegen der Annahme von V____ auch im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Weiter ist V____ nochmals darauf hinzuweisen, dass AD____ als Inhaber der beschlagnahmten Daten weder eine Siegelung verlangt noch Beschwerde gegen die Beschlagnahme erhoben hat. Bei der Beschlagnahme der Hardware und deren Mitnahme sind die sich darauf befindenden Daten selbstverständlich von der Beschlagnahme miterfasst. Eine gesonderte Überweisung der Beweismittel ins selbständige Einziehungsverfahren ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Nicht nur steht erst nach Abschluss der Untersuchung fest, wem welche Rolle im Verwaltungsstrafverfahren zukommt, sondern ist eine Straftat auch unabdingbare Voraussetzung für eine Einziehung, weshalb Beweismittel, die schliesslich gegen Dritte verwendet werden, auch bereits im Rahmen der Untersuchungshandlungen gesammelt werden können. Dass die Durchsuchung der Server zur Untermauerung des untersuchten Straftatbestands nicht notwendig gewesen sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, war diese etwa zur Erfassung des Umfangs der Straftat von Bedeutung. Insofern erweist sich die beanstandete Massnahme auch nicht als unverhältnismässig. Sodann fehlt es weder an einer gesetzlichen Grundlage für den Zugriff auf die Daten nach Abschluss des Strafverfahrens gegen AD____, noch wurden die Beweismittel nachträglich „produziert“. Es kann auf die sorgfältig begründete Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen SG.2017.258 vom 23. Februar 2018 (E. I.1-4) und die Beschwerdeantwort der ESBK vom 7. Mai 2018 verwiesen werden.

Schliesslich ist V____ zu entgegnen, dass von der Vorinstanz nicht verlangt werden kann, dass sie sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Verwaltungsstrafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, was die Vorinstanz getan und mithin auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Selbst wenn der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; AGE BES.2016.127/BES.2016.128 vom 28. Februar 2017 E. 3.1.4; mit Hinweisen).

6.3.2.2 Die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden verkennen im Weiteren, dass es sich bei den gespiegelten Daten nicht um beschlagnahmte Gegenstände, sondern um erhobene Beweismittel handelt. Das beschlagnahmte IT-Material wurde aus der Beschlagnahme entlassen (vgl. das Schlussprotokoll Strafverfahren AD____ vom 24. August 11, Akten Strafgericht Band 2 S. 337; dito verschiedene Schlussprotokolle, wie etwa im Verfahren A____ vom 3. Dezember 2012, SB 1 Register 3). Zudem wurde im Einziehungsverfahren betreffend die AF____ AG (Strafakten Bd. 1 S. 167 ff.) über die Rückgabe diverser Beweismittel und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Kundenkartei bis zum „Abschluss der im Zusammenhang mit der Anlasstat geführten Verfahren“ befunden (Strafakten Bd. 1 S. 173 Ziff. 5). Mit der Beschlagnahme der Kundekartei hat sich die ESBK zumindest konkludent gestützt auf diese Daten selbständige Einziehungen vorbehalten. In einer analogen Konstellation hat das Bundesgericht auch die selbständige Einziehung gemäss Art. 376 StPO als zulässig bezeichnet (BGer 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E 2.5.3). Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich auch unter diesem Aspekt als rechtmässig.

6.4      Teilnahmerechte

6.4.1   Des Weiteren wird mehrfach gerügt, dass durch die Tatsache, dass AD____ den Strafbescheid akzeptiert habe, gar kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden habe.

6.4.2   Aus den Akten (vgl. u.a. Einziehungsverfügung vom 18. Dezember 2013, Strafakten 1, S. 167, 170) ergibt sich jedoch, dass AD____ gegen die Qualifikation seiner Pokerturniere ausgedehnte verwaltungsrechtliche Rechtsmittel ergriffen hat. Namentlich im Verfahren gegen die Widerrufsverfügung der ESBK vom 9. Juni 2010 vor Bundesverwaltungsgericht wird in allen Details die Frage erörtert, ob allenfalls neue wissenschaftliche Studien an der Qualifikation etwas ändern könnten. AD____ hat in diesem Verfahren selber drei Studien eingereicht, nachdem bereits in einem früheren Verfahren festgestellt worden war, dass sich das Urteil BGE 136 II 291 auf alle gleichgelagerten Verfügungen auswirke (BVGer B-5845/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 6.4, mit Hinweis auf BVGer B-1770/2008 vom 25. Januar 2011, Strafakten Bd. 2 S. 382). Wenn er in der Folge den Strafbefehl nicht mehr angefochten hat, so ganz offensichtlich vor dem Hintergrund dieser umfassenden gerichtlichen Vorverfahren, wo das Thema allseitig beleuchtet worden ist. Im Weiteren hat auch das Strafgericht, bestätigt vom Appellationsgericht, sich im Pilotverfahren ausführlich mit der Tatbestandsmässigkeit der Anlasstat auseinandergesetzt (Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen SG.2013.273 vom 8. Januar 2014 E II.2a; AGE BES.2014.11 vom 21. Oktober 2014 E 3.1). Welche neuen Beweise hätten beantragt bzw. erhoben oder welche Einwendungen hätten vorgebracht werden können, wird von den von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden nicht ansatzweise ausgeführt. Die Rügen sind – insbesondere auch mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen – abzuweisen.

6.5      Objektiver Tatbestand

6.5.1   Bestritten wird von den von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden konkret die Feststellung in den angefochtenen Verfügungen, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 136 II 291 klargestellt habe, dass sämtliche Pokerturnierformate Glücksspiele darstellen würden. Das Bundesgericht habe in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren lediglich festgestellt, dass von der ESBK als Fachbehörde nicht genügend Beweise erbracht worden seien, dass im zu beurteilenden Pokerturnierformat der Geschicklichkeitsfaktor überwiege. Die Prüfung, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist, stelle grundsätzlich keine Rechtsfrage dar, sondern eine von der Fachbehörde beweisbare Tatsache. Die ESBK habe weiterhin die Kompetenz, ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel zu qualifizieren und hätte diesbezüglich eine weitere Studie in Auftrag geben sollen, welche sich mit den Glücks- und Geschicklichkeitsfaktoren des Pokerspiels im AF____ Poker Club auseinandersetzt. Dies vor allem im Hinblick auf die unterschiedliche Beweislastverteilung im Verwaltungs- und Strafverfahren: Habe das Bundesgericht in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren noch die Beweislast, wie das Pokerspiel einzustufen ist, der ESBK anlasten dürfen, so müsse diese Beweislastverteilung in einem Strafverfahren genau umgekehrt ausfallen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die ESBK im Strafverfahren gegen AD____ hätte beweisen müssen, dass das Pokerspiel im AF____ Club entgegen ihrer ursprünglich eigenen Einschätzung ein Glücksspiel sei. Diesen Beweis habe die ESBK jedoch nicht erbracht, weshalb der objektive Tatbestand entgegen der Ansicht der Vorinstanz mangels Beweises nicht erfüllt sei.

6.5.2   Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Frage der Beweislast hat sich das Pilotverfahren eingehend auseinandergesetzt (vgl. insbesondere die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen SG.2013.273 vom 8. Januar 2014 E. II.2.a). Auch wenn es zutrifft, dass es sich bei dem im BGE 136 II 291 zu beurteilenden Fall um ein Verwaltungsverfahren gehandelt hat, bei welchem die Beweislast grundsätzlich bei der ESBK, im Strafverfahren demgegenüber diese jedoch bei der Anklagebehörde liegt, so können die Erwägungen aus den Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 291 nicht festgestellt, dass zu wenig wissenschaftliche Beweise dafür vorlägen, dass es sich beim fraglichen Pokerspiel (im konkreten Fall: „Texas Hold’em“) um kein Glücksspiel handle. Es hat nicht Beweislosigkeit angenommen und „Texas Hold’em“-Pokerturniere nur deshalb als Glücksspiele qualifiziert, weil es die Beweislast dafür, dass der in Aussicht stehende geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, dem Organisator oder Betreiber auferlegt hat. Wie bereits im sorgfältig begründeten Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Januar 2014 erwogen wurde, widersetzte sich das Bundesgericht vielmehr ganz grundsätzlich einer Öffnung der Pokerspiele für eine einzelfallmässige Überprüfung der Geschicklichkeits- oder Glücksspielelemente „ohne klare wissenschaftliche Grundlage bzw. ohne einen (neuen) gesetzgeberischen Entscheid“. Dabei stützt sich das Bundesgericht auf die Tatsache, dass mit dem SBG das Glücksspiel um Geld oder andere vermögenswerte Vorteile "insgesamt" erfasst und auf die konzessionierten Spielbanken "konzentriert" werden sollte. Damit habe der Gesetzgeber einen sicheren, überwachten Spielbetrieb gewährleisten, die organisierte Kriminalität und die Geldwäscherei im Umfeld von Geldspielen verhindern und sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs nach Möglichkeit vorbeugen wollen (BGE 136 II 291 E 5.3.2 S. 300; vgl. auch die Interpretation in BVGer B-5845/2010 vom 14. Oktober 2011 E 6.6). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass bei historischer, teleologischer und systematischer Auslegung der einschlägigen Normen sämtliche Formen des traditionell und international als Glücksspiel bekannten Pokerspiels auch ohne wissenschaftlichen Nachweis für das Überwiegen des Zufallselements als Glücksspiel zu qualifizieren seien (BGE 136 II 291 E. 5.2 S. 297 ff. und E. 5.3 S. 299 ff.). Bereits im Pilotverfahren wurde treffend erkannt, dass einer solchen Auslegung selbst der Grundsatz in dubio pro reo, wenn er denn hier anwendbar wäre, nicht entgegenstünde. Das Fehlen eines wissenschaftlichen Nachweises für das Überwiegen des Geschicklichkeitsfaktors ist gemäss dem Bundesgerichtsentscheid nur insoweit relevant, als ein solcher Voraussetzung dafür wäre, dass der geltungszeitlichen gegenüber der historischen Auslegung Vorrang eingeräumt und gewisse Pokerformen entgegen dem klassischen Verständnis des Gesetzgebers allenfalls als Geschicklichkeitsspiel qualifiziert werden könnten (BGE 136 II 291 E. 5.2 S. 297 ff. und E. 5.3 S. 299 ff.). Eine solche Praxisänderung würde freilich erst mit einem entsprechenden Entscheid Wirkung entfalten und hätte nicht zur Folge, dass die betreffenden Pokerformen auch rückwirkend nicht als Glücksspiele zu qualifizieren wären. Im Übrigen scheint das Bundesgericht vor allem gestützt auf ausländische Gerichtsurteile ohnehin davon auszugehen, dass nach dem derzeitigen Wissensstand bei allen Pokerformen der Zufallsfaktor überwiegt (BGE 136 II 291 E. 5.2.2 f. S. 298 f.). Ob diese Einschätzung angesichts der kritischen Stimmen in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGE 136 II 291 E. 5.2.2 S. 298) und der damals abweichenden Auffassung der ESBK als mit Fachleuten besetzte und über Spezialwissen verfügende unabhängige Aufsichtsbehörde (vgl. dazu BGE 136 II 291 E. 3.3 S. 294 und E. 5.1 S. 296 sowie BGer 2C_694/2009 E. 2.2.1 [nicht publiziert in BGE 136 II 291]) wissenschaftlich korrekt ist, mag dahingestellt bleiben. Die korrekte Gesetzesauslegung führt dazu, dass unabhängig von diesem Nachweis, nach jetziger Gesetzeslage und Rechtsprechung diese Pokerturniere in sämtlichen Formen ohnehin Glücksspiele sind. Gemäss BGE 136 II 291 würde ein wissenschaftlicher Nachweis für das Überwiegen des Geschicklichkeitsmoments allein für die Qualifikation von Texas Hold’em-Pokerturnieren als Geschicklichkeitsspiele denn auch nicht genügen (BVGer B-5845/2010 vom 14. Oktober E. 6.6.1), weil Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bei jeder Auslegung von grundlegender Bedeutung sind und bei den offenen Formulierungen zur Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen vorab berücksichtigt werden müssen (BGE 136 II 291 E. 5.3.4 S. 302) und das gesetzlich vorgegebene Hauptkriterium zur Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen gemäss Art. 60 Abs. 2 der Spielbankenverordnung (VSBG, SR 935.521) darin besteht, „ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt“ (BGE 136 II 291 E. 5.3.3 S. 301). Voraussetzung einer Qualifikation als Geschicklichkeitsspiel wäre deshalb eine „sichere Datenbasis, die es nahelegt“, dass dadurch „die vom Gesetzgeber mit der bundesrechtlichen Spielbankenregelung bezweckten Ziele […] nicht oder nicht wesentlich gefährdet erscheinen“ (BGE 136 II 291 E. 5.3.1 S. 299 f.; vgl. BVGer B-5845/2010 vom 14. Oktober E. 6.6.1). Das SBG bezweckt, das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile insgesamt einheitlich bundesrechtlich zu regeln und dadurch einen sicheren, überwachten Spielbetrieb zu gewährleisten, die organisierte Kriminalität und die Geldwäscherei im Umfeld von Geldspielen zu verhindern und sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs nach Möglichkeit vorzubeugen (BGE 136 II 291 E. 5.3.2 S. 300 und E. 5.3.4 S. 302; vgl. Art. 2 Abs. 1 SBG). Es müsste nachgewiesen werden, dass all diese Gesetzeszwecke nicht in Gefahr gerieten, wenn Pokerturniere ausserhalb konzessionierter Spielbanken zugelassen würden und es würde nicht allein genügen nachzuweisen, dass allenfalls der Geschicklichkeitsfaktor überwiege (vgl. zum Ganzen bereits im Pilotverfahren Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen SG.2013.273 vom 8. Januar 2014 E. II.2.a).

6.5.3   Mit dem Gesagten bleiben auch nach dem strafrechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo“ keine ernsthaften Zweifel, dass es sich beim fraglichen Pokerturnier um ein Glücksspiel im Sinne des SBG gehandelt hat. Die Beschwerden sind in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

6.6      Subjektiver Tatbestand

6.6.1   Die Vorinstanz stellte fest, dass mit der Veröffentlichung des Bundesgerichtsurteils BGE 136 II 291 AD____ noch nicht habe wissen können, dass die Turniere des AF____ Poker Clubs als illegal zu qualifizieren sind, zumal es dort inhaltlich nicht um die im AF____ Poker Club gespielten Turnierformate gegangen sei. Erst mit der Zustellung der Widerrufsverfügung der ESBK vom 9. Juni 2010 (zugestellt am 6. Juli 2010) habe AD____ wissen müssen, dass die von ihm organisierten Pokerturniere illegal sind. Zugunsten von AD____ sei davon auszugehen, dass er erst ab Erhalt der Widerrufsverfügung der ESBK am 6. Juli 2010 nicht mehr gutgläubig gewesen sei.

Hierauf habe die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Widerruf der Qualifikationsverfügung keinen Einfluss, da es sich um eine Feststellungsverfügung zur Rechtsnatur des Pokerspiels handle und nicht um einen Bewilligungs- bzw. Konzessionsentzug. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt und würden mithin die ab dem 6. Juli 2010 entstandenen Gewinne der Einziehung unterliegen.

6.6.2  

6.6.2.1 Die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden sind immer noch der Auffassung, dass weder im Schlussprotokoll noch im Strafbescheid gegen AD____ in Bezug auf den subjektiven Tatbestand Sachverhaltsfeststellungen zu finden seien und dem Gericht in Bezug auf die Anlasstat insofern der notwendige Sachverhalt fehle, um AD____ überhaupt einen subjektiven Tatbestand nachzuweisen. Damit sei der Anklagegrundsatz verletzt.

Das Bundesgericht habe bezüglich der im Club AF____ Poker angebotenen Pokerturniere keine materielle Beurteilung vorgenommen, womit es gestützt auf Art. 60 VSBG einzig in der Kompetenz der ESBK gelegen habe, ob sie eine materielle Neubeurteilung der Qualifikationsverfügung bzw. der Frage, ob nicht automatisierte Spiele Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele seien, vornehmen wolle oder nicht. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils habe die ESBK die Qualifikationsverfügung vom 23. April 2008 mit Verfügung vom 9. Juni 2010 in Wiedererwägung gezogen und widerrufen. Gegen diese Verfügung, welche einerseits festhielt, dass die Qualifikationsverfügung ohne Kostenfolge widerrufen werde (Dispositiv Ziff. 1) und andererseits feststellte, dass die Pokerturnierformate der widerrufenen Verfügung Glücksspiele gemäss Art. 2 Abs. 1 SBG darstellten (Dispositiv Ziff. 2), hätten die Verantwortlichen des AF____ Poker Clubs Beschwerde geführt. Die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung gehabt, womit klar sei, dass die Ziffer 1 und Ziffer 2 der Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen konnten. Mit anderen Worten habe dies bedeutet, dass die Verantwortlichen des Clubs davon ausgegangen seien, dass bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Qualifikationsverfügung noch nicht widerrufen worden sei und die vom Club AF____ Poker angebotenen Turnierformate gemäss ursprünglicher Einschätzung der ESBK immer noch Geschicklichkeitsspiele darstellten. Unabhängig davon, ob diese Ansicht der Verantwortlichen des AF____ Poker Clubs juristisch korrekt gewesen sei oder nicht, hätte die Vorinstanz – da das Gegenteil nicht bewiesen werden könne – davon ausgehen müssen, dass AD____ davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung dazu führe, dass die Qualifikationsverfügung vom 23. April 2008 weiterhin für ihn verbindlich gewesen sei. Da die ESBK gemäss Art. 60 VSBG alleine die Kompetenz habe, allfällige Pokerspiele als Geschicklichkeitsspiele einzuordnen, habe die Qualifikationsverfügung auch nach dem Erlass des Bundesgerichtsurteils seine Gültigkeit behalten bis diese Qualifikationsverfügung rechtskräftig widerrufen worden sei. Da AD____ von diesem Sachverhalt ausgegangen sei, habe er sich zumindest in einem Sachverhaltsirrtum befunden und habe nicht wissentlich und willentlich illegale Pokerturnierformate organisiert.

Gemäss den von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden habe AD____ nicht vorsätzlich gehandelt. Dies werde weiter dadurch deutlich, dass der AF____ Poker Club auch nach dem Bundesgerichtsurteil genau gleich weiterbetrieben worden sei. Die Pokerturniere seien weiterhin auf der öffentlich zugänglichen Homepage veröffentlicht und sogar übertragen worden. Die Verantwortlichen hätten nur Pokerturnierformate angeführt, welche der Qualifikationsverfügung entsprochen hätten. Wäre AD____ davon ausgegangen, dass die von ihm angebotenen Turniere illegal sind, hätte er wohl kaum weiterhin für alle erkennbar in der Öffentlichkeit Pokerturniere angeboten. Zudem hätten die Verantwortlichen Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung geführt und darin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin davon ausgehen würden, dass ihre Pokerturnierformate Geschicklichkeitsspiele darstellten.

Da aufgrund der Trennung des Strafverfahrens von den Einziehungsverfahren die Beschwerdeführenden nicht am Strafverfahren beteiligt gewesen und die Strafbescheide auch nie gerichtlich beurteilt worden seien, könne das Gericht nur gestützt auf die vorhandenen Akten den subjektiven Tatbestand überprüfen. Für Mutmassungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand habe es im Straf- bzw. Einziehungsverfahren keinen Platz. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne AD____ nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich und willentlich illegale Pokerturniere angeboten habe. Da die ESBK als Anklägerin weder in diesem noch im Strafverfahren gegen AD____ nachgewiesen habe, dass dieser mit Vorsatz gehandelt habe, müsse zugunsten der Einziehungsbetroffenen davon ausgegangen werden, dass AD____ in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht mit Vorsatz gehandelt bzw. sich zumindest in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Wie auch von der Vorinstanz indirekt bestätigt worden sei, könne aus dem Strafbescheid gegen AD____ nicht auf dessen Vorsatz geschlossen werden. Aus den Akten würde sich ergeben, dass dieser einen Deal mit der ESBK gemacht habe. Dieser Umstand zeige, dass er lediglich das Strafverfahren abgeschlossen haben wollte, obwohl er in seiner Einsprache gegen den Strafbescheid seinen Vorsatz noch bestritten habe. Bei der Anlasstat könne aufgrund der vorliegenden Akten AD____ das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des subjektiven Tatbestandes nicht nachgewiesen werden. Die ESBK als Anklägerin bzw. Untersuchungsbehörde habe aufgrund des Pilotverfahrens wissen müssen, dass die Vorinstanz die Anlasstat nochmals überprüfen werde und habe dennoch anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz keine Beweise vorlegen können, welche die Ausführungen der Beschwerdeführer hätten wiederlegen können. Eine Anlasstat liege somit nicht vor, weswegen kein Platz für ein Einziehungsverfahren bestehe.

6.6.2.2 Die ESBK hält – wie in anderem Zusammenhang bereits festgehalten (E. 6.2.1) – demgegenüber daran fest, dass das Strafurteil das akzessorische Einziehungsverfahren binde und demnach – entgegen den Feststellungen in den angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen – alle Gewinne ab dem 3. Juni 2010 (Tag nach Eröffnung des Bundesgerichtsurteils BGE 136 II 291) bis zum 9. März 2011 (Durchsuchung im Club AF____ Poker) einzuziehen seien. Es gehe insofern auch nicht an, ex post den Vorsatz des Organisators erneut zu beurteilen und in willkürlicher Weise Annahmen zu treffen, die im Verfahren gegen AD____ nie zur Sprache gekommen seien und im Strafbescheid gegen ihn keinen Niederschlag gefunden hätten. Das Gericht sei nicht befugt, den rechtskräftig festgestellten Tatzeitraum „abzuändern“ und ohne jegliche rechtliche Grundlage zugunsten der Einziehungsbetroffenen die vor diesem eigenmächtig angenommenen Datum vom 6. Juli 2010 erzielten Gewinne von der Einziehung auszunehmen. Es könne keine Rede davon sein, dass nunmehr – beinahe sechs Jahre später – „erwiesen“ sei, dass AD____ zuvor der Vorsatz gefehlt habe.

6.6.3   Wie bereits oben unter „Anlasstat“ grundsätzlich ausgeführt (E. 6.2.2), müssen Anlasstat und die Verbindung mit dem einzuziehenden Vermögenswert wie bei einem Schuldspruch mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen werden (Baumann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 377 StPO N 3 Fn 9). Bei der Einziehung, welche einen pönalen oder strafrechtsähnlichen Charakter hat, kann sich die Drittperson nicht nur auf die allgemeinen Verfahrensgarantien berufen, sondern auch auf die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte von Art. 6 Abs. 3 EMRK (Baumann, a.a.O., Art. 377 StPO N 3a f.; vgl. zu den sogenannte "Engel"-Kriterien, zurückgehend auf das EGMR-Urteil Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22; BGE 140 II 384 E. 3.2.1 S. 388 f., 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 f., jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Es kann also nicht einfach auf die Rechtskraft des Strafbefehls gegen AD____ verwiesen werden, wie die ESBK fälschlicherweise annimmt.

6.6.4   Zunächst ist hinsichtlich der Anlasstat auf die Rüge betreffend die Verletzung des Anklagegrundsatzes einzugehen.

6.6.4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1, 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen). Zu beachten ist aber stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

6.6.4.2 Die Einwände in Bezug auf die Verletzung des Anklagegrundsatzes im Verfahren betreffend die Anlasstat erweisen sich als unbegründet. Es ist einerseits auf das Schlussprotokoll im Strafverfahren gegen den Beschuldigten AD____ vom 24. August 2011 zu verweisen. Dort wird als Tatvorwurf das „Organisieren/gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken“ festgehalten. Weiter wird auf Art. 56 Abs. 1 lt. a des SBG verwiesen (Strafakten Bd. 2 S. 337). Mit dem Verweis auf die Strafbestimmungen des SBG musste für AD____ klar gewesen sein, dass ihm vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird (Art. 55 Abs. 1 SBG). In der Stellungnahme vom 22. September 2011 zu diesem Protokoll wurde u.a. eine Befragung von AD____ beantragt (Strafakten Bd. 2 S. 345). In der Folge wurden jedoch am 23. Dezember 2011 vom Rechtsvertreter sämtliche Beweisanträge zurückgezogen (Strafakten Bd. 2 S. 370). AD____ wurde erst später am 27. Mai 2013 im Rahmen der Einziehungsverfahren als Auskunftsperson befragt. Dort hat er angegeben, im Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids (d.h. am 20. Mai 2010, Eröffnung 2. Juni 2010) seien sechs Mitglieder im Verwaltungsrat gewesen; im Sommer 2010 seien dann drei Mitglieder ausgestiegen. Er selber habe zum Schlussprotokoll betreffend Einziehung keine Stellungnahme abgegeben, da ihm klar gewesen sei, dass sowieso eine Verfügung erlassen werde (Vorakten 2015 Bd. 1 S. 03049). Aus dem Schlussprotokoll i.V.m. dem Rückzug der Beweisanträge von AD____ und seinen Angaben in der Einvernahme wird klar ersichtlich, dass dieser sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht eingehend auseinandergesetzt und keineswegs aus Nachlässigkeit oder ähnlichen Gründen auf eine Anfechtung des Strafbefehls verzichtet hat.

Da AD____ jedoch nicht dazu befragt wurde, wann er vom Leitentscheid des Bundesgerichtes Kenntnis genommen hat, muss entgegen den Einwänden der ESBK in dubio pro reo der Zeitpunkt, gemäss welchem sich AD____ wegen Verletzung des SBG strafbar gemacht hat, auf die Zustellung der Widerrufsverfügung festgelegt werden, wie die Vorinstanz dies zu Recht getan hat.

6.6.5   Wie dargelegt, argumentieren die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden in Bezug auf die Anlasstat im Eventualstandpunkt mit einem Sachverhaltsirrtum von AD____.

6.6.5.1 Es trifft mit den Annahmen der von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden zwar zu, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, 172.021]). Mit den Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen ist diesbezüglich aber gleichzeitig zu beachten, dass die angefochtene Verfügung der ESBK lediglich eine Feststellungs- und nicht eine Bewilligungsverfügung war. Darin wurde auf den Präjudiz- bzw. Leitentscheid des Bundesgerichts verwiesen, womit die Pokerturniere per se ab dem BGer 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 (amtlich publiziert in BGE 136 II 291) illegal gewesen seien. Wenn nun in der Beschwerde geltend gemacht wird, AD____ sei davon ausgegangen, mit der Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung sei angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach wie vor die Feststellung der Zulässigkeit der Pokerspiele gültig, liegt kein rechtlich relevanter Irrtum vor.

6.6.5.2 Die Qualifikation der dargestellten Fehlvorstellung als Sachverhalts- oder allenfalls als Rechtsirrtum richtet sich nach Art. 13 bzw. nach Art. 21 StGB. Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestandes keine oder eine falsche Vorstellung hat. Nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur gilt als Sachverhaltsirrtum. Dem Irrenden fehlt in diesen Fällen der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum liegt ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) vor und handelt daher nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum demnach, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220 f., mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch Urteile 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2; 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt („error iuris nocet“) (BGE 129 IV 238 E. 3.1 f. S. 241 ff., mit Hinweisen). Diese theoretische Möglichkeit der richtigen Erkenntnis der Rechtslage schliesst die Anwendung von Art. 21 StGB jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob dem Täter das Fehlen der richtigen Erkenntnis zum Vorwurf zu machen ist (BGE 120 IV 208 E. 5 S. 215, 116 IV 56 E. II.3.a S. 68; BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2).

6.6.5.3 Sowohl ein Sachverhaltsirrtum als auch die (strengen) Voraussetzungen des Rechtsirrtums müssen hier verneint werden. AD____ hätte angesichts der Feststellungsverfügung und dem darin angebrachten Hinweis auf die Rechtsprechung BGE 136 II 291 wissen können, dass das Pokerspiel mit dem Entscheid des Bundesgerichts generell für unzulässig qualifiziert wurde. Folglich hat AD____ trotz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 6. Juli 2010 zumindest in Kauf genommen, dass die Pokerspiele illegal sind.

6.6.6   Mit dem Gesagten unterliegen die erzielten Gewinne der streitgegenständlichen Pokerturniere bis zum 6. Juli 2010 nicht der Einziehung. Daraus ergibt sich, dass die nachstehenden vor dem 6. Juli 2010 erzielten Gewinne von den einzuziehenden Beträgen abzuziehen sind:

-       CHF 2‘259.20 bei W____ (Gewinne vom 3., 11. und 20. Juni 2010);

-       CHF 351.– bei A____ (Gewinn vom 20. Juni 2010);

-       CHF 2‘666.– bei E____ (Gewinn vom 26. Juni 2010);

-       CHF 215.60 bei F____ (Gewinn vom 10. Juni 2010);

-       CHF 422.20 bei G____ (Gewinn vom 20. Juni 2010);

-       CHF 141.10 bei H____ (Gewinn vom 8. Juni 2010);

-       CHF 294.– bei J____ (Gewinn vom 10. Juni 20

BES.2017.176 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.10.2018 BES.2017.176 (AG.2019.129) — Swissrulings